Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160031-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Pri nz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 30. Mai 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 12. Januar 2016 (GC150026)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Januar 2016 (Urk. 14) meldete der Beschuldigte am 15. Januar Berufung an (Urk. 16). Das begründete Urteil (Urk. 20) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 25. April 2016 zugestellt (Urk. 21/2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der Beschuldigte aber keine Berufungserklärung ein, was eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt, weshalb auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist . 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Januar 2016 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 30. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch