Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160030-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Beschluss vom 17. Mai 2016
i n Sachen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Vertreten durch li c. i ur. A._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend fahrlässige einfache Verkehrsverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einz elgericht, vom 17. Februar 2016 (GB150031)
Erwägungen: Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 (Urk. 28), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Dietikon - Ei nzelgeri cht i n Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (Urk. 32) dem Statthalteramt Bezirk Dietikon am 19. April 2016 zugestellt wurde (Urk. 31/1), da das Statthalteramt Bezirk Dietikon innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mi thi n bi s zum 9. Mai 2016 – keine schriftliche Berufungserklärung ein- reichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung darstellt und praxisgemäss bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR.110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen entstanden si nd, weshalb ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Urk. 34), unter Hi nwei s auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Statthalteramt Bezirk Dietikon vom 18. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 346.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 17. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann