Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160024-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 25. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Dezember 2015 (GC150275)
Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, verurteilte den Beschuldigten am 9. Dezember 2015 wegen Nichtgewährens des Vortritts im Si nne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG, in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 SSV sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 22 S. 2, Urk. 25 und Urk. 28 S. 18). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 fristgerecht Berufung an, wobei er seine Eingabe als Einsprache bezeichnete (Urk. 24). Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels sämtli che Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 mit Hinweis). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Dem Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 21. März 2016 zugestellt (Urk. 27/2). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für den Beschuldigten somit am 22. März 2016 zu laufen (Art. 384 lit. a StPO) und endete am 11. April 2016. Innert der i n Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist reichte der Beschuldigte – obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher auch auf die Säumnisfolge hingewiesen wurde (Urk. 25 und Urk. 28, Dispositivziffer 7) – keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei deren Nichteinreichung ist folglich auf eine Einholung von Stellungnahmen zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 69). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2).
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann