Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160017-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 23. August 2016
i n Sachen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Übertretung des Abfallgesetzes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. November 2015 (GC150024)
Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 6. November 2014 (Urk. 2/2/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Depo- nien im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 AbfG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.5244 vom 6. November 2014 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statthalteramt des Bezirks Horgen belassen. 4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'500.– zuzügli ch 8 % MwSt. (auszuzahle n an RA li c. i ur. X._____) zuge- sprochen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: Keine Anträge. b) Des Vertreters des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (Urk. 22 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien auf öffentlichem oder privaten Grund, ausserhalb bewilligter
Deponien im Sinne des Strafbefehls ST.2014.5244 vom 6. November 2014 schuldig zu sprechen. 2. Die Gebühren des Strafbefehls vom 6. November 2014 in der Höhe von Fr. 460.– sowie die Kosten der nachträgli chen Untersuchung durch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen in der Höhe von Fr. 155.– sei- en dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, fällte am 19. November 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 21), welches am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S . 17 ff.). Das Statthalteramt Bezirk Horgen liess am 25. November 2015 (Datum des Poststem- pels) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am 24. Februar 2016 zugestellt (Urk. 19/1), wo- rauf es mit Eingabe vom 10. März 2016 bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 22). Der Beschuldigte verzi chtete auf ent- sprechende Aufforderung hin auf ei ne Anschlussberuf ung (Urk. 23; Urk. 24/2). Mit Eingabe vom 22. März 2016 teilte Rechtsanwalt X._____ mi t, dass er den Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren per sofort nicht mehr vertrete (Urk. 25). Mit Beschluss vom 13. April 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu
begründen (Urk. 26). Das Statthalteramt verwies mit Eingabe vom 22. April 2016 auf seine Berufungserklärung und stellte keine weiteren Berufungsanträge (Urk. 28). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 29; Urk. 30/2; Urk. 32; Urk. 33). Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 31). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem die Urteilsdispositivziffer 4 (Entschädi- gungsfolge) unangefochten blieb (vgl. Urk. 22 S. 1), ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist. II. Sachverhalt 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sinngemäss, dass er einen über 17 Jahre alten und seit über 6 Jahren nicht mehr immatrikulierten Personenwagen im Freien, auf öffentlichem oder privatem Grund abgelagert beziehungsweise stehengelassen habe (vgl. Prot. I S. 8 f.). Der eingestandene Sachverhalt deckt sich mit den übrigen Untersuchungsergebnis- sen (vgl. Urk. 2/1/3 und Urk. 2/1/4). Die Vorinstanz erörterte die im Anklagesach- verhalt enthaltenen Begriffe "Abfall" und "ausgedient" im Rahmen der rechtlichen Würdigung, da es sich dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.).
III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Ablagerns bzw. Stehenlassens von Abfällen im Freien, auf öffentlichem oder privatem Grund, ausserhalb bewilligter Deponien im Sinne von § 14 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Ab- fallgesetz frei. Beim Fahrzeug des Beschuldigten handle es sich ni cht um Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG, weshalb der Tatbestand von § 14 AbfG und § 39 AbfG ni cht erfüllt sei (Urk. 21 S. 4 ff., 7). 2. Das Statthalteramt macht i n seiner Berufungserklärung sinngemäss geltend, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft. Die Vori nstanz habe i n i hren Erwä- gungen zunächst festgestellt, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr der Fort- bewegung diene, weshalb es nicht bestimmungsgemäss verwendet werde. In der Folge sei in Bezug auf die Frage der Umweltgefährdung einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt worden, wonach dieser das Motorenöl entfernt und die Batterie ausgebaut habe. Ob sich noch weitere Flüssigkeiten wie Bremsflüs- sigkeiten, Getriebeöl oder Treibstoffe im Fahrzeug befunden hätten, sei ni cht ge- klärt worden. Es sei ebenso wenig berücksichtigt worden, dass auch bei der Ent- fernung der Flüssigkeiten umweltschädigende Rückstände, unter Umständen in erheblichem Masse, vorhanden sein könnten. Weiter sei der Tatsache, dass die zukünftige Gefährdung durch das ausgediente Fahrzeug infolge Rostfrass immer grösser werde, kei ne Rechnung getragen worden. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) bzw. die schweizerischen Strassen- verkehrsämter würden einen Personenwagen als nicht mehr betriebssicher be- zei chnen, wenn seit dessen ersten Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre oder seit der letzten Motorfahrzeugkontrolle mehr als drei Jahre vergangen seien. Bei der Betriebssicherheit würde unter anderem auch die Umweltbelastung (Abgas- werte und Flüssigkeitsverluste) berücksichtigt werden. Es bestehe ein öffentliches Int eresse gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sowie § 15 AbfG an der Entsorgung des ausgedienten, nicht bestimmungsgemäss verwendeten Fahrzeuges (Urk. 22). 3. Der Begriff "Abfall" wird in Art. 7 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz (USG, SR 814.01) abschliessend definiert, sodass i hm im Rahmen der
kantonalen Gesetzgebung keinen über die bundesrechtliche Begriffsdefinition hinausgehenden Inhalt beigelegt werden kann. Folglich hat die Beurteilung, ob es sich bei einem Gegenstand um Abfall im Sinne von § 14 Abfallgesetz (AbfG, LS 712.1) handelt, nach den Kriterien von Art. 7 Abs. 6 USG zu erfolgen. Diesbezüg- li ch kann auf di e zutreffenden rechtstheoretischen Erwägungen im vorinstanzli- chen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 21 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 7 Abs. 6 USG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inha- ber entledigt (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Entsorgung im öffentlichen Inte- resse geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Ein öffentliches Entsorgungsinteresse besteht, wenn eine bewegliche Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet oder in Zukunft ge- fährden kann und sich diese Gefährdung nicht anders als durch geordnete Ent- sorgung vermeiden lässt (G RIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzge- setz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 7 N 21; vgl. auch BBl 1979 784; BBl 1993 II 1487 f.; BGE 123 II 359 E. 3. f.). Gemäss § 15 AbfG gelten Gegen- stände wie Fahrzeuge, Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV- Ei nri chtungen als "ausgedient", die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind. 3.1 Der Beschuldigte bestätigte anlässli ch der vori nstanzli chen Ei nvernahme auf Vorhalt des Auszugs aus dem Informationssystem Infocar, dass das betreffende Fahrzeug seit 2007 oder 2008 nicht mehr bewegt worden sei (Prot. I S. 9 f.). Die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges war gemäss jenem Auszug am 25. September 2007 (vgl. Urk. 2/1/4). Die Vorinstanz stellte daher zutreffend fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der Fortbewegung dient und es folgli ch ni cht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird (vgl. Urk. 21 S. 5). In Bezug auf die gegenwärtige oder künftige Umweltgefährdung erwog die Vor- i nstanz, dass aufgrund der bei den Akten liegenden Fotografien nicht festgestellt werden könne, ob umweltgefährdende Flüssigkeiten aktuell aus dem Fahrzeug auslaufen oder künfti g auslaufen könnten. Ei ne vom Fahrzeug ausgehende Um- weltgefährdung lasse sich daher nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb das
Fahrzeug in objektiver Hinsicht keinen Abfall darstelle (Urk. 21 S. 6). Diese Fest- stellung i st aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel ni cht zu bemängeln. In der Tat ist auf den undatierten Fotografien (vgl. Urk. 2/1/3) keine Umweltgefähr- dung aufgrund von Flüssigkeiten rechtsgenügend nachweisbar. Ebenso wenig weisen die Aussagen des Beschuldigten auf ei ne durch Flüssigkeiten bedingte Umweltgefährdung hi n. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe das Moto- renöl entfernt und die Batterie ausgebaut. Es könne höchstens die Flüssigkeit des Scheibenwischers auslaufen, falls diese noch vorhanden sei. Alle anderen Flüs- sigkeiten habe er entfernt (Prot. I S. 11 f.). Der Einwand des Statthalteramtes, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf die Frage der Umweltgefährdung einzig auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Beschuldigten abge- stellt (vgl. Urk. 22 S. 2), ist unzutref fend. Sie stellte vorwiegend auf die im Recht liegenden Fotografien ab (vgl. Urk. 21 S. 6). Auch di e Rüge, die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, ob sich noch weitere Flüssigkeiten, wie Bremsflüssig- keit, Getriebeöl, Treibstoffe im Fahrzeug befinden würden, i st unbehelfli ch. Die Vorinstanz erwog, wie bereits erwähnt, dass sich aufgrund der im Recht liegen- den Fotografien nicht feststellen lässt, ob umweltgefährdende Flüssigkeiten aktu- ell aus dem Fahrzeug auslaufen oder zukünftig auslaufen könnten. Die Vorinstanz nahm demnach auf sämtli che umweltgefährdenden Flüssigkeiten Bezug. Die Vor- bringen des Statthalteramtes, bei der Entfernung der Flüssigkeiten könnten um- weltschädigende Rückstände unter Umständen in erheblichem Masse vorhanden sein, und die zukünfti ge Gefährdung durch das Fahrzeug werde infolge Rostfras- ses immer grösser, stellen neue Behauptungen dar. Neue Behauptungen können im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Ni cht von Relevanz ist sodann, aufgrund welchen Kriterien das AWEL bzw. die schwei- zerischen Strassenverkehrsämter einen Personenwagen als nicht mehr betriebs- sicher bezei chnen, da die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges kein Kriterium für die Beurteilung der gegenwärtigen oder künftigen Umweltgefährdung darstellt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich ebenfalls. 3.2 Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Fahrzeug auch in subjektiver Hin- sicht keinen Abfall darstelle, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der fehlende Ent- ledigungswillen des Beschuldigten wird auch vom Statthalteramt nicht in Abrede
gestellt (vgl. Urk. 22 S. 2). Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Ei nvernah- men aus, dass er das Fahrzeug reparieren wolle und auch bereits Servicearbeiten (Reparatur des Dachs, Montage des vorderen linken Rades) vorgenommen habe (Urk. 2/7 S. 1 ff.; Prot. I S. 10 f.). Er wies auch darauf hin, dass er Kaufangebote für den Fahrzeugmotor erhalten habe, welche er abgelehnt habe, da der Wagen ohne Motor zu Abfall würde (Prot. I S. 16). Er habe das Fahrzeug wieder instand stellen wollen (Urk. 2/7 S. 3). Er bemass den Wert des Fahrzeuges zwischen von Fr. 7'000.– und Fr. 14'000.– (Urk. 2/1/2 S. 2; Urk. 2/7 S. 4; Prot. I S. 16). Diese Aussagen können dem Beschuldigten nicht widerlegt werden. Es ist sodann we- der in den Aussagen noch in den übrigen, im Recht liegenden Beweismitteln ein Entledigungswillen oder eine Entledigungshandlung des Beschuldigten ersichtlich. 4. Beim zu beurteilenden Fahrzeug des Beschuldigten handelt es sich dem- nach weder in subjektiver noch objektiver Hi nsi cht um Abfall i m Si nne von Art. 7 Abs. 6 USG. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Stehenlassens bzw. Abla- gerns von Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 in Verbi ndung mi t § 39 Abs. 1 AbfG freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorlie- gend, die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kos- ten und nicht die betreffende Behörde (S CHMID, a.a.O., Art. 428 N 3). 3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat si e Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschul- digte beteiligte sich im vorliegenden Verfahren lediglich mit der Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 32), in welcher er um eine neue Fristansetzung ersuchte, da
es i hm aufgrund fehlenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei, dem Verfahren zu folgen. Nachdem dem Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 in Aus- sicht gestellt wurde, persönli ch Aktenei nsi cht zu nehmen und i hm di e Fri st zur freiwilligen Einreichung einer Berufungsantwort verlängert wurde (Urk. 33), ver- zichtete dieser in der Folge stillschweigend auf eine Berufungsantwort. Es er- schei nt eine Prozessentschädigung von Fr. 100.– als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- ri cht, vom 19. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 4 (Entschädi gungs- folge) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Stehenlassens bzw. Ablagerns von Abfäl- len ausserhalb von bewilligten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 in Verbin- dung mit § 39 Abs. 1 AbfG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung i n vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich − Stadtverwaltung Wädenswil Werke, Eintrachtstr. 24, Postfach, 8820 Wädenswil. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 23. August 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig