Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160015-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und li c. i ur. Ruggli , di e Oberrichterin lic. iur. Wasser sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 6. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch B._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2015 (GC150278)
Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. November 2014 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Nicht- beherrschen des Fahrzeugs) und Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG (Nichtgenügen der Meldepflicht). 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'190.– (Fr. 530.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-076-735 vom 28. November 2014 sowie Fr. 660.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auf- erlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 43)
Das erstinstanzliche Urteil rsp. die Bestätigung des Strafbefehls sei aufzuheben und die Berufungsklägerin freizusprechen (Dispositiv Ziff. 1 - 3), rsp. eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Entscheidgebühr sowie die Gerichtskosten seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Dispositiv Ziff. 4 und 5), sinngemäss auch für das Berufungsverfahren (kein Einkommen, kein verwertbares Vermögen; Datenerfassungsblatt). b) Des Stadtrichteramts Zürich: Keine Anträge. ________________________________ I. Verfahrensgang 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 28. November 2014 einen Strafbe- fehl, mit welchem die Beschuldigte wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Si nne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und wegen Nicht- genügens der Meldepflicht i m Si nne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und Kosten von Fr. 530.– be- legt wurde (Urk. 2). Die Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 3). Mit Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Übertretung der vorgenannten Bestimmungen schuldig gesprochen und die Busse bestätigt (Urk. 32 = Urk. 35).
Die Beschuldigte meldete gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 14. Dezember 2015 (Montag) fristgerecht Berufung an (vgl. Urk. 29 S. 2, Urk. 31, Art. 90 Abs. 2 StPO) und rei chte, nachdem sie den begründeten Entscheid am 9. Februar 2016 erhalten hatte (Urk. 34/2), am 29. Februar 2016 (Poststempel: 26. Februar 2016) i nnert Fri st die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Das Stadtrich- teramt Zürich verzichtete (sinngemäss) auf Anschlussberufung (vgl. Urk. 40). Mit Beschluss vom 7. April 2016 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Ver- fahren an (Urk. 40). Die Beschuldigte begründete i hre Berufung i nnert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (Urk. 43). Sie verlangt einen vollumfänglichen Frei spruch. Seitens des Stadtrichteramts ging in der Folge keine Berufungsant- wort ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 47). II. Kognition des Berufungsgerichts 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahre ns, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgeri cht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser- mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Ak- ten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren si nd (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO - Eugster, Art. 398 N 3a; Urteile 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 und 6B_696/2011 vom
März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situati- on in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters al- lenfalls anders entschieden hätte. D as Berufungsgeri cht darf und muss si ch i n Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht wer- den (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Ob der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38, 41 E. 2.a und Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.2) ebenfalls mit be- schränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift demnach nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdi- gung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbe- fugnis vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch pro- zessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23; BSK StPO - Eugs- ter, Art. 398 N 3a m.V. a. Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3).
III. Sachverhalt 1. Vorwurf Mit Strafbefehl vom 28. November 2014 wird der Beschuldigten in tatsächli- cher Hi nsi cht vorgeworfen, dass sie am 6. September 2014, zwischen 09:25 und 13:30 Uhr, im Jelmoli Parkhaus, Parkfeld 138, Zürich 1, als Lenkerin des Perso- nenwagens Volvo ... Exekuti ve ZH ... beim Versuch, in ein Parkfeld zu parkieren, versehentlich mit dem nebenan parkierten Personenwagen kollidiert sei und an- schliessend sofort das Parkhaus verlassen habe, ohne zu parkieren, und es un- terlassen habe, sofort dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben, oder falls das nicht sofort möglich gewesen sei, unverzüglich die Polizei zu verständi- gen (Urk. 2). 2. Wi llkürprüfung 2.1. Vorhandene Beweismittel Die Vorinstanz stützte ihre Beweiswürdigung auf die folgenden Beweismittel – ei nzelne Printscreens der Videoaufnahmen aus dem Jelmoli-Parkhaus (Urk. 1/1), polizeilich erstellte Fotografien der beiden Fahrzeuge (Urk. 1/2), den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 1/3) sowie die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 15, Prot. I S. 6 ff.), der Auskunftsperson B._____ (Urk. 16) und der Auskunftsperson C._____ (Urk. 19) – deren vollumfängliche Verwertbar- keit sie zu Recht bejahte (vgl. Urk. 35 S. 6 f., Ziff. II.3 f.). 2.2. Zum Parkierversuch der Beschuldigten 2.2.1. Die Vorinstanz kam i n ei nem ersten Schri tt mit überzeugender Argu- mentation – auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwie- sen werden kann (Urk. 35 S. 8 - 10, Ziff. II.6.1. - 6.3; Art. 82 Abs. 4 StPO) – zum Schluss, dass es die Beschuldigte war, welche um 10:26 Uhr mit i hrem Volvo in das Jelmoli-Parkhaus einfuhr, um 10:30:44 Uhr in das fragliche leere Parkfeld fuhr, dieses aber um 10:30:55 sogleich wieder verliess und weiterfuhr. Dieser Teilsachverhalt kann zum Einen aus den Printscreens der Videoaufnahmen
(Urk. 1/1) abgeleitet werden und ergibt si ch zum Anderen aus dem grundsätzli- chen Eingeständnis der Beschuldigten vor Vorinstanz. Diese hatte zunächst aus- gesagt, es sei klar, dass sie (in das Parkfeld) hineingefahren sei und innert 17 Sekunden wieder herausgefahren sei. Sie wisse allerdings nicht mehr, ob sie viel- leicht einen anderen Parkplatz gesucht habe. Vielleicht sei der Parkplatz zu eng gewesen (Prot. I S. 7). Die anschliessende relativierende Aussage der Beschul- digten, dass es sich auf den Bildern 3 - 5 von Urk. 1/1 auch um einen anderen Volvo handeln könnte (Prot. I S. 7), erschei nt aufgrund der kurzen zei tli chen Ab- folge der Pri ntscreens ni cht plausibel und ist als Schutzbehauptung zu verwerfen. 2.2.2. Auch mit ihrem zwei ten Argumentati onsschri tt vermag die Vori nstanz zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der als glaubhaft zu qualifizierenden Schil- derung der Auskunftsperson C._____ zum Ablauf der Entdeckung des Schadens an ihrem Fahrzeug, der Benachrichtigung des Sicherheitsdienstes und der Anzei- ge bei der Polizei bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem auf den Printscreens (vgl. Urk. 1/1 S. 2) erkennbaren grösseren, dunklen Personenwagen rechts neben dem fraglichen leeren Parkfeld um den BMW von C._____ handelt (vgl. di e ausführli che ersti nstanzli che Begründung i n Urk. 35 S. 10 f. Ziff. II.6 .4 . - 7.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.3. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte am 6. September 2014 um 10:30 Uhr mit ihrem Volvo in das linke, freie Parkfeld neben dem parkierten BMW der Auskunftsperson C._____ hi nei n- und sogleich wieder hi nausfuhr. 2.3. Zur Frage der Streifkollision 2.3.1. Die Beschuldigte bestreitet, dass es beim vorgenannten Parkmanö- ver zu einer Streifkollision ihres Volvos mit dem BMW der Auskunftsperson C._____ gekommen sei (Prot. I S. 7). 2.3.2. Laut Polizeirapport wies der BMW der Auskunftsperson C._____ Kratzer und Lackabsplitterungen am Kotflügel hinten links, bei einer Schaden- höhe 51,5 - 80 cm ab Boden auf (Urk. 1 S. 3), welche auf den polizeilich erstell- ten Fotografien ersichtlich sind (Urk. 1/2 S. 2 f.).
Die polizeilich erstellten Fotografien des Volvo der Beschuldigten lassen – bei allerdings relativ schlechter fotografischer Qualität – Kratzer am vorderen rechten Radkasten erkennen (Urk. 1/2 S. 5 f.). 2.3.3. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass diese Beschädigungen beider Fahrzeuge anlässlich des Einparkierversuchs der Beschuldigten vom 6. September 2014 entstanden seien. Sie begründet ihre Annahme im Wesentli- chen mit dem (blossen) Hinweis, dass die Stellen der Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen miteinander korrespondieren würden. Ei nem ersten Einwand der Verteidigung hinsichtlich der unterschiedlich langen vertikalen Ausdehnung der Kratzer an den beiden Fahrzeugen hielt sie entgegen, dass dies nicht gegen eine Kollision dieser beiden Fahrzeuge spreche bzw. durchaus auch mit dem Winkel, in welchem die Autos aufeinander getroffen seien, übereinstimmen kön- ne. Auf ei nen weiteren Einwand des Verteidigers, dass spurenkundlich ein Kon- takt zwischen den beiden Fahrzeugen nicht habe nachgewiesen werden können, entgegnete sie, dass dies noch keinen Beweis darstelle, dass keine Kollision stattgefunden habe und dass es aufgrund der unterschiedlichen Materialien der beschädigten Stellen nachvollziehbar sei, dass es nicht zu einer Übertragung von Lackpartikeln gekommen sei (vgl. Urk. 35 S. 11 f. Ziff. II. 7.2.). 2.3.4. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz vermag i n di esem Punkt ni cht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. a) Die Feststellung der Vorinstanz, dass die an den beiden Fahrzeugen vorgefundenen Schadensstellen miteinander "korrespondieren" würden, kann letztlich nur so verstanden werden, als dass aus i hrer Si cht die beiden nachträg- lich fotografierten Schadensbilder aufgrund ihrer Lage und Ausgestaltung vorstel- lungsmässig plausibel auf eine Streifkollison während eines Einparkmanövers wie das der Beschuldigten zurückgeführt werden können bzw. zumi ndest einem sol- chen Manöver nicht zu widersprechen scheinen. Dieser Umstand – abgeleitet einzig aus einem Vergleich von Fotos relativ schlechter Qualität – stellt für si ch al- leine allerdings höchstens ei n Indi z und ni cht schon den sicheren Beweis dar für die Annahme, dass die Beschuldigte die Schäden am Fahrzeug der Auskunfts- person C._____ verursacht hat.
b) Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausschliesslich mit unfallanalyti schen Argumenten argumentiert. Eine aussagekräftige Unfallanalyse setzt indes Exper- tenwissen voraus, welches im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden ist. Da die Schäden an den Fahrzeugen (mit Ausnahme des Teilaspekts des Spurenabriebs) nicht von Unfallexperten begutachtet und analysiert worden sind, kann die Frage, ob die polizeilich relativ schlecht dokumentierten Schäden an den beiden Fahr- zeugen tatsächlich miteinander in einem Zusammenhang stehen, letztli ch bloss vermutet, indes ni cht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. Namentli ch ni cht nachgewiesen werden kann, ob die Kratzer am vorderen rechten Radkastenschutz des Volvo der Beschuldigten tatsächlich am 6. Septem- ber 2014, um 10:30 Uhr, entstanden. Die Behauptung des Beschuldigten und ih- res Verteidigers dass diese schon vorbestanden haben oder erst später entstan- den sein könnten (vgl. Urk. 27 S. 2 Rz. 9), kann ihnen mit den zur Verfügung ste- henden Beweismitteln nicht widerlegt werden, da die Spuren ab dem Volvo der Beschuldigten erst am 25. September 2014 erhoben wurden (Urk. 1/3 S. 2). Die Kratzer am Radkastenschutz des Fahrzeugs der Beschuldigten si nd für ei nen Laien wenig aussagekräftig. Si e si nd i n i hrem Ausmass relativ bescheiden und zeigen kein aussergewöhnliches Bild. Es kann deshalb ohne eine Expertise nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch bei manch anderen Begebenheiten hätten entstanden sein können, zumal Kratzer am Radkastenschutz eines Autos auf- grund der relativ exponierten Lage dieses Fahrzeugteils relativ häufig auftreten können. Auch die vom Verteidiger aufgeworfene Diskrepanz hi nsi chtli ch der vertika- len Ausdehnung der Kratzer an den beiden Fahrzeugen kann aus Lai ensi cht ni cht befriedigend erklärt werden. Der Erklärungsversuch der Vorinstanz, wonach dies durchaus mit dem Winkel übereinstimmen könne, mit welchem die Autos aufei- nander getroffen seien, stellt letztlich – schon im Wortlaut, aber auch materiell – eine blosse Spekulati on dar, nachdem zum Unfallhergang (und dami t auch zum Kollisionswinkel) überhaupt keine gesicherten Parameter vorliegen. Die Spurenuntersuchung des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Oktober 2014 ergab, dass in den Klebbandasservaten ab dem BMW und ab dem Volvo
nur je fahrzeugeigenes Spurenmaterial festgestellt werden konnte, und deshalb aus spurenkundli cher Si cht ein Kontakt zwischen diesen beiden Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden kann (Urk. 1/3). Aus diesem Beweismittel kann demnach kein die Beschuldigte belastendes Indiz gewonnen werden; dieses entlastet die- selbe vi elmehr i n ei nem ni cht unerhebli chen Masse. Der Vori nstanz ist zwar beizupflichten, dass aus diesem Negativbefund ni cht geschlossen werden kann, dass ein Kontakt zwischen den Fahrzeugen überhaupt ni cht stattgefunden haben könnte. Geht man aber von einem Fahrzeugkontakt ohne Spurenabgabe aus, so vermöchte eine solche Hypothese vorliegend erst dann an Plausibilität zu gewi nnen, wenn die Täterschaft durch weitere klare Indi- zien erhärtet werden könnte, welche vo n dem Expertenwissen voraussetzenden Gebiet der Spurenkunde bzw. Unfallanalytik unabhängig si nd (was nachstehend unter Ziff. 2.3.5. zu prüfen i st). Die Vorinstanz verliess indes die Ebene der Unfallanalytik nicht, sondern stellte (sinngemäss) kurzerhand das Postulat auf, es habe ein Fahrzeugkontakt ohne Spurenübertragung stattgefunden, weil es sich bei den beschädigten Stellen der beiden Fahrzeuge um unterschiedliche Materialien gehandelt habe. Diese i n Unkenntnis der genauen physikalischen Materialeigenschaften gemachte Fest- stellung muss wiederum als spekulativ bezeichnet werden, zumal sie si ch auch über den Bericht der Spurenexperten vom 13. Oktober 2014 hinwegsetzt, i n wel- chem eine entsprechende Relativierung des (negativen) Untersuchungsergebnis- ses nicht vorgenommen wird. c) Im Fazit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Argumentation, mit welcher die Beschuldigte als Verursacherin des Schadens des Fahrzeugs der Auskunftsperson C._____ erachtet wird, weitgehend spekulativ ist und aus die- sem Grund als willkürlich bezeichnet werden muss. Der Beweiswürdigung der Vo- ri nstanz kann deshalb auch unter der hier zu beachtenden beschränkten Kogni ti- on nicht gefolgt werden. 2.3.5. Da eindeutige unfallanal yti sc he Erkenntni sse ni cht zur Verfügung stehen, ist im Folgenden zu prüfen, ob den zur Verfügung stehenden Akten Indi-
zien anderer Natur entnommen werden können, mittels derer der Beschuldigten di e Verursachung des Schadens am Fahrzeug von C._____ nachgewiesen wer- den kann. a) Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ vor dem Stadtrichteramt – wonach i hr BMW bei m Ei nparken im Jelmoli-Parkhaus um 09:00 Uhr noch ganz gewesen sei und sie entdeckt habe, dass jemand in sie hin- eingefahren sei, als sie vor dem Mittag zum Auto zurückgekehrt sei (Urk. 19) – kann davon ausgegangen werden, dass der an ihrem BMW polizeilich festgestell- te Schaden im Zeitraum zwi schen ca. 09:00 und ca. 12.00 Uhr entstanden sei n muss, als dieser im Parkfeld im Jelmoli-Parkhaus stand, (und ni cht etwa vorbe- stehend war). Damit ist allerdings noch nicht dargetan, dass dieser Schaden um 10:30 Uhr anlässlich des Einparkmanövers der Beschuldigten entstand. b) Der Umstand, dass die Beschuldigte das Parkfeld wenige Sekunden nach dem Einfahren gleich wieder ohne anzuhalten verliess, i st noch kei n Indi z dafür, dass sie den parkierten BMW touchiert hatte. Die (sinngemässe) Darstel- lung der Beschuldigten, dass sie den Parkvorgang vorzeitig abbrach, weil sie sah, dass es zu eng zum Einparkieren war, erscheint zumindest ebenso plausibel und kann i hr jedenfalls bis hierhin nicht widerlegt werden. c) Zentrale Frage ist letztlich, ob für den Schaden am Fahrzeug von C._____ auch ei n D ri ttverursacher in Frage kommen kann. Der Verteidiger brach- te einen entsprechenden Einwand sinngemäss bereits vor Vorinstanz vor (Urk. 27 S. 2), auf welchen diese nicht einging. Auch vor Berufungsgeri cht macht er gel- tend, dass sich der Schaden am BMW von C._____ zeitlich auch vor (oder nach) dem Manöver der Beschuldigten von 10:30 Uhr ereignet haben könnte (Urk. 43 S. 6). Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der BMW von C._____ am 6. September 2014, von ca. 09:00 Uhr bis ca.12:00 Uhr im Jelmoli-Parkhaus ge- standen hatte, bevor der Schaden entdeckt wurde. Es ist weiter zumi ndest zu Gunsten der Beschuldigten die Annahme zu treffen, dass das Jelmoli-Parkhaus zur Tatzei t stark frequentiert war, zumal es sich um einen Samstag-Vormittag
handelte und auch aus den (zeitlich und räumlich allerdings beschränkt aussage- kräftigen) Pri ntscreens auf eine hohe Belegung geschlossen werden kann (Urk. 1/1). Sodann legen sowohl die Platzverhältnisse, soweit sie aus den Pri ntscreens erschlossen werden können, als auch die Tatsache als solche, dass es überhaupt zu einem Schaden am Fahrzeug von C._____ kam, den Schluss nahe, dass die inkriminierte Parklücke relativ eng gewesen sein muss. Unter diesen konkreten Umständen erscheint die Vorstellung, dass in der fraglichen Zeitspanne auch wei- tere Benutzer des Jelmoli-Parkhauses versucht haben könnten, in das Parkfeld neben dem Fahrzeug von C._____ ei nzuparkieren, nicht bloss theoretisch denk- bar, sondern durchaus plausibel. Eine Dritttäterschaft kann demnach ausschliesslich dann mit rechtsgenü- gender Si cherhei t vernei nt werden, wenn nachzuwei sen i st, dass sich zwi schen ca. 09:00 und ca. 12:00 Uhr niemand anderer als die Beschuldigte auf das fragli- che Parkfeld begeben hatte und/oder von diesem weggefahren war, dieses vi el- mehr während des gesamten relevanten Zeitraums leer stand (mit Ausnahme der Zeit um 10.30 Uhr). Ein entsprechender Nachweis wäre ausschliesslich durch ei- ne zeitlich lückenlose Auswertung der Filmaufnahmen der Überwachungskame- ras im Parkhaus zu erbringen. Dass die Polizei im vorliegenden Fall eine zeitlich lückenlose Auswertung bzw. Si chtung des Videomaterials vorgenommen hat, kann aber aufgrund der mangelhaften Dokumentation dieses Vorgangs i n den vorhandenen Akten ni cht mi t der rechtsgenügender Gewissheit angenommen werden: Im Polizeirapport vom 30. Oktober 2014 wird ledigli ch festgehalten, dass die Videoaufnahmen des Parkhauses sichergestellt und dem Forensischen Institut Zürich mit dem Auftrag zur Datensicherung übermittelt worden seien (Urk. 1 S. 3) bzw. dass auf den Filmaufnahmen zu erkennen sei, wie ein schwarzer Volvo in den Parkplatz neben den BMW von Auskunftsperson C._____ fahre, kurz anhalte und daraufhin den Parkplatz wieder verlasse, ohne auszusteigen (a.a.O. S. 4). Diese Feststellung wird sodann mittels vier aus den Videoaufnahmen gezogenen Printscreens dokumentiert (Urk. 1/1 S. 2 ff.). Ni cht dokumentiert wird indes, um welche Zeit (gemäss Zeitstempel des Überwachungsfi lms) die Auskunftsperson
C._____ i hren BMW im Parkhaus abstellte. Kei ne Ausführunge n fi nden si ch so- dann zur Frage, ob und wie lange das Parkfeld neben C._____ leer stand, bzw. ob und allenfalls wann dieses nebst der Beschuldigten auch noch von weiteren Fahrzeuglenkern frequentiert wurde. Es ist zwar wohl anzunehme n, dass der rapportierende Polizeibeamte es vermerkt hätte, wenn er auf den Filmaufnahmen – soweit sie von ihm gesichtet wurden – ein weiteres Ein- oder Ausparkmanöver wahrgenommen hätte. Da der Polizeirapport indes keine Angaben zum Umfang der gesi chteten Filmaufnahmen enthält und das sichergestellte Filmmaterial auch ni cht zu den Akten erhoben worden ist, bleibt indes unklar, hi nsi chtli ch welchen genauen Zeitraums dieses Material gesichtet wurde. Sagen lässt sich lediglich, dass die polizeiliche Sichtung des Filmmaterials und die Erstellung der Printscreens (Urk.1/1) vor dem 30. Oktober 2014, dem Druckdatum des Polizeirapports, stattgefunden hatte (vgl. Urk. 1 S. 3 oben und S. 4). Laut Polizeirapport ging die Polizei damals von einem Tatzeitraum von ca. 09:25 bis ca.13:30 Uhr aus (a.a.O. S. 1 und 2); diese An- nahme traf sie offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Auskunftsperson C._____ am 6. September 2014 um 14:00 Uhr Anzeige bei der Polizei gemacht hatte (a.a.O. S. 2 unten) und dieser gegenüber angegeben hatte, sie habe ihr Fahrzeug um ca. 09:25 Uhr im Parkhaus abgestellt (a.a.O. S. 3 Mitte). Aufgrund der dargelegten Umstände ist somit lediglich zu vermuten, dass die polizeiliche Auswertung der Videoaufnahmen den Zeitraum von ca. 09:25 bis ca. 13.30 Uhr betraf und dass die Aufnahmen dieses Zeitraums nebst demjenigen der Beschuldigten keine weiteren ein- oder ausparkierenden Fahrzeuge zeigte. Rechtsgenügend nachzuwei sen ist diese angenommene Tatsache i ndes ni cht, nachdem sich im Polizeirapport keine entsprechenden Ausführungen befinden, weder der genaue zeitliche Umfang des gesichteten Videomaterials bekannt ist, noch ausgewiesen ist, zu welcher exakten Zeit die Auskunftsperson C._____ i hr Fahrzeug abgestellt hatte. Unter diesen Umständen kann die Möglichkeit, dass der Schaden durch das Manöver ei nes D ri tten verursacht worden sein könnte, welches durch die Polizei nicht gesichtet wurde, ni cht mi t Si cherhei t vernei nt wer- den. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden bereits
in der Zeitspanne von ca. 09:00 bis 09:25 Uhr (oder auch noch früher) entstanden sei n könnte. Dass die Polizei das Videomaterial der entsprechenden halben Stunde ei ner Si chtung unterzogen hatte, erschei nt eher unwahrschei nli c h, nach- dem sie aufgrund der damaligen Angaben von C._____ davon ausgehen konnte und musste, dass diese erst um 09:25 Uhr einparkiert hatte. 2.3.6. Die Untersuchungsbehörde hätte es in der Hand gehabt, entweder ei nen eindeutigen Auswertungsbericht zu den gesichteten Videoaufnahmen zu verfassen und/oder die sichergestellten Filmaufnahmen zur Überprüfbarkeit ihrer Angaben zu den Akten zu erheben und/oder allenfalls ergänzende Fil maufnah- men vom Jelmoli-Parkhaus heraus zu verlangen. Die Vori nstanz, welche umfas- sende Kognition besass, hätte zumi ndest noch die Möglichkeit gehabt, das si- chergestellte Filmmaterial (sofern es beim Forensischen Institut noch greifbar war, vgl. hiezu Urk. 1 S. 3) hi nzu zu zi ehen, um die vom Verteidiger aufgeworfene Fra- ge der Dritttäterschaft zu prüfen. Demgegenüber kann und darf das Berufungsge- ri cht heute aufgrund der beschränkten Kogni ti on nach Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO keine neuen Beweismittel heranziehen. Die Frage eines Zuzugs der polizei- lich sichergestellten Filmaufnahmen stellt sich deshalb heute nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht seinen Entscheid aufgrund der Beweislage, wie sie aus den zur Verfügung stehenden Akten ergibt, zu treffen. 2.4. Fazi t 2.4.1. Diese Beweislage präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: Auf- grund des Umstands, dass der Schaden am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ am 6. September 2014, zwischen ca. 09:00 und ca. 12:00 Uhr entstan- den sei n muss, und des weiteren Umstands, dass die Beschuldigte um 10:30 Uhr erfolglos in das Parkfeld neben diesem Fahrzeug ei nzuparkieren versuchte, kommt die Beschuldigte als Verursacherin dieses Schadens in Frage. Belastend erscheint weiter der Umstand, dass an deren Fahrzeug Spuren vorgefunden wur- den, die sich theoretisch mit einer Streifkollision und den Schadensfolgen am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ in Einklang zu bringen lassen schei nen, bzw. einem solchen Szenario jedenfalls nicht widersprechen. Mangels Vorliegen einer unfallanalytischen Expertise bzw. genauen Ausmessung der Schadensbilder
lässt sich allerdings ni cht nachweisen, dass die Schäden an den Fahrzeugen der Beschuldigten und der Auskunftsperson C._____ tatsächlich miteinander im Zu- sammenhang stehen. Nicht ausgeschlossen werden kann in diesem Zusammen- hang namentlich, dass die Kratzer am Fahrzeug der Beschuldigten auch schon vorbestanden haben könnten. Ei ne weitere Entlastung erfährt die Beschuldigte sodann dadurch, dass sich ei n Fahrzeugkontakt aus spurenkundli cher Si cht ni cht nachweisen lässt. Zu Gunsten der Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass die Möglichkeit einer Dritttäterschaft ni cht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt überwiegen die entlastenden bzw. unsi cheren Faktoren deutlich über die belas- tenden Elemente, weshalb in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo da- von auszugehen ist, dass der Schaden am Fahrzeug der Auskunftsperson C._____ ni cht durch di e Beschuldi gte verursacht wurde. Damit kann der Beschuldigten ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und ein Nichtgenügen der Meldepflicht ni cht weiter zum Vorwurf gemacht werden, wes- halb sie entsprechend freizusprechen ist. Bei diesem Resultat braucht auf die weiteren Einwände des Verteidigers nicht eingegangen zu werden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 4) zu bestätigen und sind die Kosten beider Gerichtsver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'190.– (Fr. 530.– Strafbefehlskosten und Fr. 660.– Untersuchungskos ten, vgl. Urk. 2 und 20) sind dem Stadtrichteramt Züri ch zur Abschreibung zu überlassen. 2. Da der Verteidiger der Beschuldigten sein Mandat nicht berufsmässig ausübt (vgl. Urk. 25 und Urk. 35 S. 4), sind der Beschuldigten diesbezüglich in beiden Gerichtsverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb i hr keine
Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Art. 127 Abs. 5 StPO i n Verbi ndung mi t § 11 Abs. 3 Zürcher Anwaltsgesetz). Die Beschuldigte hat für sich persönlich vor Vorinstanz eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 500.– geltend gemacht (Urk. 27 S. 5). Im Rahmen des Berufungsverfahren wurde keine persönliche Umtriebstentschädigung geltend gemacht. Der Beschuldigten ist daher für das gesamte Verfahren eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2014-076-735 vom 28. November 2014 werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Züri ch − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 6. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger