Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160010-O/U/rm Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016
i n Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Übertretung der Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 (GC150292)
Erwägungen: Am 22. Dezember 2015 meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 Berufung an (Urk. 31). Mit Eingabe vom 22. Januar 2016, eingegangen am 25. Januar 2016, hat das Stadtrichteramt die Berufung wieder zurückgezogen (Urk. 35). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Aufwendungen der Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 10. Abteilung - Ei nzel- gericht, vom 17. Dezember 2015 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. S. Bussmann