Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160008-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 11. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Missachtung eines richterlichen Verbots
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Oktober 2015 (GC150201)
Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 8. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 15 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Ver- bots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO. 2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr . 750.--. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Züric h in der Höhe von Fr. 749.-- (Fr. 250.-- Verfügungskosten; Fr. 499.-- nachträgliche Untersuchungs- kosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2) "Anträge der Verteidigung 1. Der Einsprecher sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Anzeige-Erstatterin seien endlich unter Klage zu stellen weil seit fast 10 Jahren den Einsprecher nötigen. 3. Die Verfahrenskosten seien den Anzeige-Erstattern aufzuerlegen. 4. Dem Einsprecher sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Anträge 1. Es sei die unzulässige auferlegte Busse im obgenannten Strafbefehl auf- zuheben. 2. Gemäss Strafgesetzbuch Art. 303 sei der Verzeiger wegen andauernder Mieterbelästigung und falscher Anschuldigung mit einer Geldbusse, evtl. einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, gemäss Art. 303 Abs. 2 StGB. 3. Betrifft die falsche Anschuldigung einer Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss diesem Artikel 303 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sei eine Geldstrafe, evtl. eine Frei- heitsstrafe aufzuerlegen." b) des Stadtrichteramtes Züri ch: (Urk. 52) Abweisung der Berufung.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl Nr. 2015-021-888 vom 8. April 2015 bestrafte das Stadtrich- teramt Zürich den Beschuldigten wegen mehrfacher Missachtung eines audienz- ri chterli chen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO durch unberechti gtes Parkieren seines Personenwagens auf dem Besucherparkplatz an der B.- Strasse ... i n Züri ch mit einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 6). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2015 innert Frist Einsprache (Urk. 7). Nach D urchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Ein- ve rnahmen des Beschuldigten (Urk. 12) und der Auskunftsperson C. (Urk. 13), überwies es die Akten Anfang Juli 2015 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 17). 2. Anlässlich der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2015, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin erschi en, wurden D._____ als Vertre- ter der Privatklägerin E._____ AG als Auskunftsperson und C._____, Inhaber der
F._____ GmbH als Zeuge einvernommen (Prot. I S . 7 ff.). Mi t vori nstanzli chem Urteil vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Missach- tung ei nes ri chterlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Das Urteil wurde mündli ch eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 18 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. November 2015 i nnert Fri st Berufung an (Urk. 32). Mit Schreiben vom 18. November 2015 teilte die Verteidigung mi t, den Beschuldi gten ni cht mehr zu vertreten (Urk. 34). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 35 = Urk. 37) am 20. Januar 2016 (Urk. 36/2), reichte der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung am 10. Februar 2016 (Urk. 38, Poststempel 9. Februar 2016) ein. 3. Nachdem weder die Privatklägerin noch das Stadtrichteramt Zürich i nnert angesetzter Frist Anschlussberufung erhoben und auch kein Ni chtei ntreten auf die Berufung beantragt hatten (vgl. Urk. 43), wurde mit Beschluss vom 23. März 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Mit Eingabe vom 12. April 2016 erklärte der Beschuldigte, dass seine Eingabe vom 8. Februar 2016 (Urk. 38) als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 47). Die Vor- i nstanz verzichtete auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 51) und das Stadtrichteramt Zürich beantragte die Abweisung der Berufung, ohne ei ne Beru- fungsantwort einzurei chen (Urk. 52). In der Folge wurde ein Grundbuchauszug betreffend der Kataster Nr. ... eingeholt (Urk. 54 und 55) und dem Beschuldigten und dem Stadtrichteramt Züri ch daraufhi n Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 57). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 reichte das Stadtrichteramt Züri ch ei ne Stellungnahme ei n (Urk. 59). Auch der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 innert Frist vernehmen (Urk. 61). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuales 1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ei n. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob ei ne offensi chtli ch unri chtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, i n: Niggli/Herr/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.w.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m. w.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vori nstanz allenfalls anders entschieden hätte.
1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kogniti on zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 1.4. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, können neue Behauptungen und Beweise im Berufungsver- fahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken. 2. Umfang und Gegenstand der Berufung 2.1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 38). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Gegenstand eines Berufungsverfahrens ist einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Art. 398 StPO). Abgesehen von der Rechtsnachfolge von Privat- klägern können i m Berufungsverfahren auch kei ne neuen Partei en hi nzutreten oder angeklagt werden. Soweit der Beschuldigte eine Bestrafung der Anzeige- erstatterin verlangt (Anträge Nr. 2, 2, 3 und 3), war dies nicht Gegenstand des vori nstanzli che n Entschei ds. Folglich ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 3. Anklageprinzip 3.1. Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 8. April 2015 legt dem Beschuldigten zur Last, er habe das Fahrzeug (BMW) mit dem Kontrollschild ZH ... am 20. September 2014 zwischen 17.40 Uhr und 17.55 Uhr, am 20. Dezember 2014 zwischen 22.25 Uhr und 22.40 Uhr, am 23. Dezember 2014
zwischen 22.55 Uhr und 23.15 Uhr sowie am 5. Januar 2015 zwischen 17.15 Uhr und 17.35 Uhr unberechtigterweise auf den Besucherparkplätzen an der Liegen- schaft B.-Strasse ... i n Züri ch Kreis 9 parkiert. Damit habe der Beschuldigte das dortige audienzrichterliche Verbot zum Schutze des örtli chen Grund- eigentums mehrfach missachtet (vgl. Urk. 6). 3.2. Der Beschuldigte liess vor der Vorinstanz vorbringen, sei n Fahrzeug sei nie auf der Liegenschaft B.-Strasse ... abgestellt worden, weshalb er vom Vor- wurf der Missachtung des audienzrichterlichen Verbotes freizusprechen sei (Urk. 28 S. 7). Möglich sei demgegenüber ein Abstellen an der B.-Strasse 2, 3, 4 (Urk. 38 S. 3). Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Hausnummer 1 von ei- nem, allerdings unerhebli chen, Versehen in der Anklageschrift aus, weil es kor- re kterweise B.-Strasse 2 (der Wohnort des Beschuldigten) heissen müsse (Urk. 37 S. 8 f.). 3.3. Sowohl der Einwand des Beschuldigten als auch die Auffassung der Vor- i nstanz si nd ni cht sti chhalti g. Liegenschaften oder synonym Grundstücke werden i m Grundbuch pri mär nach Grundstücknummern individualisiert (Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV). Dies ist im Kanton Zürich die Grundbuchblattnummer in Kombination mit der Katasternummer. Demgegenüber gehören Hausnummern von auf dem Grundstück befi ndli chen Gebäuden nur zur sogenannten Grundstückbeschrei- bung (Art. 20 Abs. 1 lit. c GBV). Dem Beschuldigten wird gemäss Wortlaut des Strafbefehls keine Übertretung auf dem Grundstück B.-Strasse 1 vorgewor- fen, sondern vielmehr auf den Besucherparkplätzen an der B.-Strasse 1. Dies ist eine genügende Ortsumschreibung, weil die betreffenden Parkplätze auf dem Areal liegen, das unmittelbar an die Gebäude B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 angrenzt (Urk. 12/1/3; Urk. 27). Die Parkplätze, welche Gegenstand der vorge- worfenen Übertretungen sind, liegen ausschliesslich auf dem Grundstück Katasternr. ..., auf welchem sich nur ein einziges Gebäude befindet, nämlich das Gebäude B.-Strasse 1. Die Häuser B._____-Strasse 2-4 liegen demgegen- über auf dem benachbarten Grundstück Katasternr. .... Der Strafbefehl des Stadt- richteramts enthält deshalb kein Versehen, sondern ist im Gegenteil präzise. Dass die besagten Besucherparkplätze nicht nur den Mi etern und Besuchern des Ge-
bäudes B.-Strasse 1 dienen, sondern auch jenen der Häuser B.- Strasse 2 - 4 bzw. 5, spielt keine Rolle. Im Zusammenhang mit dem Anklage- grundsatz geht es allein um eine genügend klare Ortsumschreibung. Es liegt folg- lich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Audienzrichterliches Verbot 1.1. Es blieb unbestritten und ist in den Akten dokumentiert, dass auf dem Grundstück der Besucherparkplätze für die Gebäude an der B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 ein sogenanntes audienzrichterliches Verbot besteht und ausgeschil- dert ist, wonach dort Unberechtigten ein Parkieren von Fahrzeugen verboten ist (Fotos der Signalisationstafel Urk. 12/1/6 und des Parkplatzareals Urk. 39/11). 1.2. Was die Gültigkeit des audienzrichterlichen Verbotes anbelangt, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 37 S. 7). Die ver- einzelt in der Literatur vertretene Meinung, wonach altrechtliche Verbote seit dem Ink ra fttreten der neuen Zivilprozessordnung keine Wirkung mehr entfalten sollten, ist klar abzulehnen. Folglich durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass das dem Strafbefehl zugrunde liegende audienzrichterliche Verbot, datierend vom 7. November 1980 (Urk. 12/1/6), nach wie vor Wirkung entfaltet. 2. Gültigkeit der Strafanträge 2.1. Der Beschuldigte bestreitet i n sei ner Berufungserklärung, wie bereits vor Vori nstanz, die Berechtigung der F. GmbH zur Stellung eines Strafantrags. Zum einen fehle es an ei ner di ngli chen Berechtigung der Vollmachtgeberin am Grundstück, auf welchem sein Auto parkiert gewesen sei, zum anderen an einer gültigen Vollmacht. 2.2. Gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO kann ein Grundstückeigentümer bei Be- sitzstörungen ein entsprechendes amtliches Verbot beantragen und hernach im
Falle einer Widerhandlung auf Antrag die Bestrafung mi t ei ner Busse bi s zu Fr. 2'000.– verlangen. Das Antragsrecht richtet sich nach den strafrechtli chen Vorschriften von Art. 30 ff. StGB (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 30 N 30; T ENCHIO/TENCHIO-KUZM IÇ, i n: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 258 N 24). 2.3. Gemäss Polizeirapport wurden die Übertretungen jeweils innert einiger Ta- ge bzw. innert zweier Monate durch die F._____ GmbH bei der Stadtpolizei Zürich angezeigt (Urk. 1 S. 2 f.). D urch diese Anzeigen der Übertretung des audienzrich- terlichen Verbotes an die Stadtpolizei wurde der Wille auf Ahndung der Übertretung bzw. Bestrafung kund getan, weshalb die Anzeigen als Strafanträge gelten. Sie erfolgten innert der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB. 2.4. Die Besucherparkplätze für die Liegenschaften an der B.-Strasse 1-4, wo der Beschuldigte unberechtigterweise parkiert haben soll, befinden sich auf dem Grundstück Katasternummer ... (Urk. 12/1/3). Der Vorinstanz lag einzig der Grundbuchauszug für die benachbarte Parzelle ... vor, auf welchem sich die Gebäude B.-Strasse 2, 3, 4 befinden (Urk. 12/1/2). Die frühere Rechtsver- treterin des Beschuldi gten rügte deshalb zu Recht, dass die dingliche Berechti- gung bzw. die Eigentümerschaft der Strafantragssteller am Grundstück ... ni cht durch Urkunden belegt sei (Urk. 26 S. 1 f.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich sei, dass eine Gesell- schaft, die nicht Eigentümerin des betreffenden Grundstücks sei, der F._____ GmbH eine Vollmacht zur Einhaltung der Parkplatzordnung erteilt hätte (Urk. 37 S. 5). Damit verfällt sie i n eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die aus Art. 10 StPO abgeleitete Beweislast des Staates im Strafprozess verlangt, dass Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten, die leicht beigebracht werden können, auch beigebracht und nicht einfach durch ei ne anti- zipierte Beweiswürdigung im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung ersetzt werden. Die Eigentümerstellung eines Grundstückeigentümers ergibt sich ausschliesslich aus dem Grundbuch und ni cht aus der allgemeinen Lebenserfahrung. 2.5. Zwar findet im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen kein Beweis- verfahren statt. In einem Entscheid vom 29. Oktober 2012 hielt das Bundesgericht
jedoch fest, dass das Berufungsgericht bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auch in Übertretungsstrafsachen allfällige Beweisergänzun- gen selbst vornehmen kann. Es sei, so das Bundesgericht, nicht einsehbar, wes- halb ausgerechnet in Übertretungsstrafsachen, welche beschleunigt zu behandeln seien, Beweisergänzungen bloss über den Weg einer Rückweisung zu erfolgen hätten (Urteil 6B_362/2012, Erw. 8.4.1.). Dieser Ansicht ist zu folgen. 2.6. Aus der am 20. September 2016 eingeholten Eigentümerauskunft des Grundbuchamtes geht hervor, dass im Jahre 2014 Miteigentümer der Liegen- schaft Kataster Nr. ..., auf welchem die fraglichen Parkplätze liegen, die H._____ AG und die E._____ AG si nd (Urk. 55). 2.7. Das Strafantragsrecht ist unübertragbar, doch kann zu dessen Ausübung ein Vertreter ermächtigt werden (BGE 122 IV 207 Erw. 3c; BGE 106 IV 244; BGE 102 IV 145; ZR 78 (1979) Nr. 103). Diesem kann auch der Entscheid über die An- tragsstellung überlassen werden, sofern die Verletzung materieller, nicht aber höchstpersönlicher Natur ist (z.B. Leib und Leben, persönliche Freiheit etc.). Wenn es ni cht um höchstpersönli che Rechte geht, kann sich der Strafantrag auch auf ei ne schon vor der Tat erteilte Vollmacht stützen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Rechtsgüter verletzt werden, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist, wie eine Liegenschaftsverwaltung (D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 424 f.; ZR 104 (2005) Nr. 75). 2.8. Die F._____ GmbH, welche gemäss Polizeirapport die Strafanträge stellte (Urk. 1), wurde gemäss eingereichter Vollmacht der E._____ AG, der H._____ AG, der I._____ AG und der Pensionskasse der J._____ zur Kontrolle der Einhal- tung des audienzrichterlichen Verbots auf dem Areal B.-Strasse 1-5 sowie zur Einreichung von Strafanträgen bevollmächtigt (Urk. 2/3). Die Vollmacht erfolg- te somit auch durch die Eigentümer des Grundstücks Katasternummer ..., der E. AG und der H._____ AG. 2.9. Der Beschuldigte bestritt die Gültigkeit der Vollmacht. D i e Unterschri ften der Vollmachtgeber und der Vollmachtgebervertretung seien teilweise nicht leser- li ch und mangels gedrucktem Namen auch die unterzeichnenden Personen nicht
identifizierbar. Zudem stehe Vollmachtgeberin anstatt Vollmachtgeberinnen, die Schriftgrössen der ersten und der zweiten Seite sei en unterschi edli ch, und ei ne der aufgeführten Telefonnummern falsch. Deshalb bestünden Zweifel an der Echthei t der Urkunde (Urk. 26 S. 2 f.). Die Einwendungen brauchen vorliegend je- doch nicht geprüft zu werden, zumal eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann. 2.10. Sind mehrere Personen verletzt, steht gemäss Wortlaut von Art. 30 StGB die Strafantragsberechtigung allen Personen je einzeln zu (BGE 87 IV 105). Dies gilt beispielsweise bei Miteigentümergemeinschaften, wo gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB jedem Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte eines Alleineigentümers zu kommt. Wie erwähnt, ist die E._____ AG Miteigentümerin am fraglichen Grund- stück. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D., seines Zeichens Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung der Miteigentümerin E. AG als Auskunftsperson befragt. Er bestätigte unter Strafandrohung bei falscher Aussage, dass die F._____ GmbH von den Miteigen- tümern unter anderem mit der Kontrolle der Einhaltung des audienzrichterlichen Verbotes der Besucherparkplätze und zur Stellung von Strafanträgen beauftragt worden sei (Prot. I S . 7-9). Seine glaubhafte Aussage ist als rechtsgenügender Beweis einer gültigen Bevollmächtigung, zumindest durch die Miteigentümerin E._____ AG zu betrachten. Die Berechtigung der übrigen Vollmachtgeber, i nsbe- sondere der I._____ AG, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. 2.11. Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem rechtsgültigen Strafantrag auszugehen. 3. Erlaubnisvorbehalt 3.1. Der Beschuldigte macht geltend, während den letzten 27 Jahren sei er trotz Parkieren auf den Besucherparkplätzen unbehelligt geblieben (Urk. 28 S. 4). Die Vorinstanz befand, dass daraus kein Recht abgeleitet werden könne, sich ni cht an das audi enzri chterli che Verbot halten zu müssen (Urk. 37 S. 10). Dem ist zuzustimmen. Blosses Stillschweigen im Sinne eines Verzichts auf Kontrolle der Ei nhaltung des Parkverbotes oder einer Anzeige einer bereits erfolgten Über-
tretung vermag im Bereich des Strafrechts ni e ei nen Anspruch des Täters auf zu- künfti ge Wi derhandlungen zu begründen. Ei n Erlaubni svorbehalt i m Si nne ei nes Verzi chts auf Ahndung zukünftiger Widerhandlungen muss vom Berechtigten vielmehr durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen. 3.2. Auch aus dem vom Beschuldigten eingereichten Rundschreiben der Ver- waltung aus dem Jahre 2000 an die Mieter der Wohnungen B.-Strasse 1-5 kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wird erwähnt, dass Dauerparkierer, die eigennützig keinen Parkplatz mieteten um gratis einen Vorteil zu erlangen, inskünftig verzeigt würden (Urk. 29/4). Aufgrund dieser Rüge von Dauerparkierern kann umgekehrt nicht geschlossen werden, das mit dieser Ermahnung den Mietern somit die Erlaubnis zu kurzzei ti gem Parkieren (ohne Gü- terumschlag) erteilt werde. 3.3. Der Beschuldigte machte weiter geltend, er habe lediglich kurzzeitig zwecks Güterumschlag parkiert, was gemäss Hausordnung erlaubt sei (Urk. 12/1/5). E r s e i IV-Rentner und müsse auch für den Umschlag kleinerer Ge- genstände länger Parkieren als andere, gesunde Personen (Urk. 28 S. 5). Aller- dings machte er kei nerlei Ausführungen dazu, was er genau für Güter an den be- sagten Tagen umgeschlagen habe. Die einzelnen Übertretungen sind fotografisch dokumentiert worden (Urk. 2/4; 3/4; 4/4; 5/4). Es ist weder eine offene Türe noch ein offener Kofferraumdeckel beim Fahrzeug erkennbar, was im Falle eines Gü- terumschlags typisch wäre. C. von der F._____ GmbH erwähnte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Stadtrichteramt am 8. Juni 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten mit keinem Wort, dass aus dem Auto des Beschuldigten Güter um- geschlagen worden seien (Urk. 13). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor Vori nstanz präzisierte er diesbezüglich, dass sie als Kontrolleure ein falsch par- kiertes Auto während mindestens 15 Minuten im Blick hätten und während dieser Zeit ersichtlich sei, ob Güterumschlag stattgefunden habe oder nicht (Prot. I S. 17). Gestützt auf die glaubhafte Aussage des Zeugen B._____ kann festgehalten werden, dass während dieser Zeitspanne kein Güterumschlag stattgefunden hat. Da die Besucherparkplätze direkt an das Wohnhaus des Beschuldigten B._____- Strasse 2 angrenzen (vgl. Foto Urk. 39/11 und Katasterplan Urk. 27), kann aus-
geschlossen werden, dass der Beschuldigte vier Mal unbemerkt von den Kontrol- leuren lediglich zum Zwecke des Güterumschlags parkiert hatte. Abgesehen da- von kam es bereits zu vier Verzeigungen gegen den Beschuldigten wegen unbe- rechtigtem Parkieren auf demselben Parkplatzareal zwi schen Juli - Oktober 2014. Auch damals fiel nichts Entsprechendes auf (Urteil des Einzelrichters des Be- zirksgerichts Zürich, GC150040, Erw. 3.3.; Prot. I S. 17). Vor diesem Hintergrund war es von der Vorinstanz nicht willkürlich anzunehmen, dass es sich beim ent- sprechenden Einwand des Beschuldigten lediglich um eine reine Schutzbehaup- tung handelt. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz wird im Übrigen vom Beschuldigten im Rahmen sei ner Berufung ni cht gerügt. 4. Täterschaft des Beschuldigten Ohne Willkür durfte die Vorinstanz auch den Einwand des Beschuldigten verwer- fen, es sei möglich, dass Angehörige oder Mitarbeiter als Besucher sein Fahrzeug dort parkiert hätten (Urk. 38 S. 3; Urk. 37 S. 13). Der Beschuldigte machte gel- tend, weil er herzkrank und offene Beine habe sowie öfters krank sei , müssten i hn seine Angehörigen und Mitarbeiter besuchen und seine Versorgung und Betreu- ung sicherstellen (Urk. 38 S. 3). Nähere Angaben zu dieser blossen Möglichkeit bzw. den Personen machte der Beschuldigte nicht (Urk. 12 S. 3). In der Befra- gung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte denn auch im Widerspruch zu die- sem Einwand aus, er habe sein Auto berechtigterweise dort abgestellt (Prot. I S. 13). Was er diesbezüglich im Rahmen seiner Berufungserklärung geltend ge- macht (Urk. 38 S. 3) oder sodann anlässlich seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 ausgeführt hat (Urk. 61 S. 2), ist nicht glaubhaft. D arüber hi naus ist es unglaubhaft, dass diese Dritten zu diesem Zweck das Auto des Beschuldig- ten benützten und auch die Zeiten des Parkierens im Dezember und Januar zwi- schen 22:25 und 23:15 Uhr sprechen gegen solche Besuche (Urk. 37 S. 12). 5. Weitere Einwendungen 5.1. Ohne jegliche objektive Hinweise ist der Einwand des Beschuldigten, wo- nach die Verbotstafel durch Herrn D._____ ausgetauscht und der Text verändert worden sei (Urk. 12 S. 3; Urk. 38 S. 4; Art. 398 Abs. 3 StPO). Es handelt si ch um
eine offizielle, amtliche Signalisationstafel, welche das audienzrichterliche Verbot aus den 80-er Jahren wiedergibt. Es blieb auch unklar, was der Beschuldigte aus dieser Behauptung ableitet, zumal er nicht geltend machte, eine frühere Formulie- rung habe i hm das Parkieren erlaubt. 5.2. Neu und deshalb gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO unzulässig ist die Be- hauptung des Beschuldigten, er werde durch absichtliche Falschanzeigen von der Polizei genötigt (Urk. 38 S. 4). Gleiches gilt für sein Vorbringen, die Fotos vom Fahrzeug würden nicht bestätigen, dass das Fahrzeug auf dem Grundstück 1, 1a abgestellt gewesen sei, da darauf keine Parkplatznummern ersichtlich seien (Urk. 61 S. 2). Inwiefern damit eine neue Behauptung, welche sich auf eine fal- sche Rechtsanwendung der Vorinstanz bezieht, vorliegt oder der Beschuldigte mit diesem Vorbringen eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, ist nicht ersichtlich. 6. Rechtli che Würdi gung 6.1. Der Beschuldigte macht berufungsweise keine Einwände gegen die rechtli- che Würdi gung geltend, weshalb mit der Vorinstanz auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 14). Der Beschuldigte hat sich deshalb der mehrfachen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig gemacht. 6.2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht hervor, dass sie den Beschuldig- ten im Gegensatz zur Anklage nur wegen der beiden Übertretungen am 20. und am 23. Dezember 2014 schuldig sprach, nicht aber wegen den angeklagten Über- tretungen am 20. September 2014 und am 5. Januar 2015 (U rk. 37 S. 11). Mit Hinweis auf das Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 4 StPO kann darauf im Berufungsverfahren ni cht mehr zurückgekommen werden. Im Dispositiv der Vorinstanz fand dieser teilweise Freispruch keine Erwähnung. Das Gericht ist nicht an die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dies heisst jedoch nicht, dass keine Freisprüche für ein- zelne Delikte zu ergehen haben, wenn es keine Auswi rkungen auf di e rechtli che Qualifikation der verbleibenden Delikte im Dispositiv hat. Wer wegen Delikten vor Gericht gestellt wird, ist, abgesehen von formellen Erledigungsentscheiden über
das Verfahren, entweder schuldig oder frei zu sprechen (vgl. TOPHINKE, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 36). Dies gilt vor allem dann, wenn es sich nicht um marginale Nebenpunkte handelt. Aus diesem Grund sind vorliegend die Freisprüche betreffend zwei der vier Über- tretungen im Dispositiv zu erwähnen. IV. Sanktion Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'660.–. Unterhaltsverpfli chtungen hat er ni cht. Die vorinstanzlich festgesetzte Bussen- höhe wurde vom Beschuldigten nicht substantiiert gerügt, weshalb ei ne Busse von Fr. 200.– im Sinne von Art. 106 StGB angemessen erschei nt. Für den Fall ei- ner schuldhaften Ni chtbezahlung, i st ei ne Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen fest- zusetzen, was dem gerichtsübli chen Umwandlungssatz entspri cht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disposi- tivziffern 3-5; Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei spruch unterliegt, sind ihm sämtliche Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrens- ausgang ist i hm auch keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Auf die Anträge des Beschuldigten auf Bestrafung der Anzeigeerstatterin wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Missachtung eines gericht- lichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 11. Oktober 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad