Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160006-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Berchtold
Urteil vom 8. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. November 2015 (GC150271)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4).
Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Übertretung von Verkehrs- vorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 755 (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-083-581 vom 9. Januar 2015 sowie Fr. 425.– weitere Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 400.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
Berufungsanträge: Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49, S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2015 (GC150271-L/U) sowie der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 (2014-083-581) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung von Verkehrsvorschri ften i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mi t Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 5 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV vollumfängli c h frei zusprechen. 3. Die Berufungsklägerin sei für die ihr entstandenen Umtriebe (Anwalts- kosten etc.) mit CHF 29'075.70 aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Die gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Nachdem der Verteidigung das Dispositiv am 26. November 2015 zugestellt worden war (Urk. 32/1), liess die Beschuldigte gegen das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Novem- ber 2015 (GC150271) mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 Berufung anmelden
(Urk. 33). Am 25. Januar 2016 nahm der Verteidiger die schriftliche Urteilsbe- gründung entgegen (Urk. 36/2). Innert Frist liess er unter dem 9. Februar 2016 die Berufungserklärung folgen (Urk. 39/1). 2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2016 wurde dem Stadtrichteramt Zü- rich Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder zum begründeten Beantragen eines Nichteintretens auf die Berufung der Beschuldigten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist zur Einreichung ergänzender Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 40). Während sich das Stadtrichteramt ni cht verlauten li ess, reichte die Verteidigung die gewünschten Unterlagen innert erstreckter Frist ein (Urk. 42; Urk. 45 und Urk. 46/1-6). 3. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. März 2016 wurde die schrift- li che D urchführ ung des Berufungsverfa hre ns angeordnet und es wurde der Be- schuldigten Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 43). Innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 47; Urk. 48) reichte der Verteidi- ger die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 49 und Urk. 50/1-10). Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2016 wurde die Berufungserklärung dem Stadt- richteramt Zürich sowie der Vorinstanz zugestellt. Zugleich wurde Ersterem Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt und Letzterer Gelegenheit zur schriftli- chen Stellungnahme eingeräumt (Urk. 51). Die Vorinstanz teilte am 31. Mai 2016 den Verzicht auf Stellungnahme mit (Urk. 53). Das Stadtrichteramt liess sich in- nert Fri st ni cht verlauten. 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (S CHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
III. Prozessuale Rüge 1. Die Verteidigung rügt mit ihrer Berufung in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 49 S. 18 f.). Hintergrund ist, dass der Beschuldigten im als Anklage dienenden Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 vorgeworfen wird, sie habe "diesen Passanten", womit jedenfalls mehr als ein Passant gemeint ist, auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt nicht gewährt, während selbst der Zeuge B._____ in der Untersuchung angab, die Beschuldigte habe nur einer Fussgängerin den Vortritt verwehrt. Die Vori nstanz erkannte diese Differenz und kam zum Schluss, dass der Vortri tt nur einer Fussgängerin verwehrt wurde (Urk. 38 S. 15). 2. Mit der Vorinstanz kann hierin keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt werden. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Urk. 38 S. 15 f.). Es muss je- doch gar nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden, wie dies die Vorinstanz tat. Entscheidend ist, dass der Vorwurf, einer Fussgängerin den Vortritt verwehrt zu haben, in der Formulierung des Tatvorwurfs gemäss Strafbe- fehl mi tenthalten i st. Mi t Ausnahme der Korrektur der zu weitgehenden Formulie- rung betreffend die Anzahl der Fussgänger legte die Vorinstanz ihrem Schuld- spruch schliesslich den im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt zugrunde. IV. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhalts vorwiegend auf die Aussagen des Zeugen und Anzeigeerstatters B., die denjenigen der Beschuldigten gegenüberstehen (Urk. 38 S. 8 ff.). Im Gegensatz zu den Aussa- gen des Zeugen B. attestierte die Vorinstanz Letzteren eine fehlende De- tailgenauigkeit. Die Aussagen der Beschuldigten wirkten sehr strukturiert, einstu- diert und entsprechend zurechtgelegt. Die Aussagen B._____s werden im ange- fochtenen Entscheid demgegenüber als nachvollziehbar und glaubhaft bezeichnet (Urk. 38 S. 13 f.).
Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Er- messensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1-4.4.3; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). 3.2. Auch wenn si ch di e betreffenden Entscheide auf Beweisabnahmen im Beru- fungsverfahren beziehen, beanspruchen die obengenannten Erwägungen erst recht für das erstinstanzliche Hauptverfahren Geltung. Ein Vergleich des dem vor- liegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalts mit denjenigen Konstellationen, die das Bundesgericht in den angeführten Entscheiden zu beurteilen hatte, zeigt jedoch, dass die höchstrichterlichen Präjudizien nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. So lag dem Entscheid BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 eine gänzlich andere Konstellation zugrunde. Es ging dabei um die Aussage des Opfers eines sog. Vieraugendelikts und vorab um die Frage, ob der Täter mit dem Opfer zu konfrontieren sei. Wenn bei einem Vieraugendelikt ein Täter und ein unmittelbar betroffenes Opfer einander gegenüberstehen, kommt dem unmittelbaren Eindruck, den die Beteiligen – insbesondere das Opfer – dem Gericht hi nterlassen, zweifellos ei n hohes Gewi cht zu. Beim Zeugen B._____ handelt es sich nicht um das Opfer der angezeigten Straftat, sondern um ei nen ni cht geschädigten Augenzeugen, der nicht aktiv in die inkriminierte Hand- lung der Beschuldigten involviert war. Dem Zeugen B._____ kommt demgemäss rechtli ch keine Parteistellung zu. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 14) ist der Zeuge B._____ sodann auch faktisch nicht als Partei zu behandeln, zumal er – wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Urk. 38 S. 13) – un- geachtet seiner Position als Antragsteller keinerlei Vorteile aus seiner Anzeige zieht. Des weiteren besteht keine entscheidende Parallelität des vorliegenden Fal- les mit dem BGE 140 IV 196 zugrunde liegenden Sachverhalt. In jener Konstella- ti on erachtete es das Bundesgericht unter anderem aufgrund der Tatschwere – der Beschuldigte war im dortigen Verfahren wegen versuchtem Mord, Gefährdung des Lebens und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden – für notwendig, dass sich das Gericht ei- nen unmittelbaren Eindruck des Zeugen verschaffte. Der vorliegende Fall, in dem es eine Übertretung zu beurteilen gilt, ist i nsofern ni cht mit jenem vergleichbar.
Die Notwendigkeit einer unmittelbaren Einvernahme des Zeugen durch das Ge- richt ergibt sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall aus der angeführten höchstri chterli chen Rechtsprechung ni cht. 3.3. Im Polizeirapport vom 5. September 2014 (Urk. 1 S. 2) findet sich ei ne vom Zeugen B._____ formulierte schriftliche Darstellung des Sachverhalts, die einer Email an C._____ vom 5. September 2014 (Urk. 12/1) entnommen wurde, sowie eine Email des Zeugen an die Beschuldigte vom 4. September 2014 (Urk. 24). Der Zeuge B._____ wurde sodann am 18. Mai 2015 vom Stadtrichteramt in An- wesenheit des Verteidigers und auch der Beschuldigten persönlich – auf S. 1 von Urk. 12 wird offensi chtli ch irrtümlich X._____ als beschuldigte Person aufgeführt, anschliessend ist jedoch die Rede von der anwesenden Einsprecheri n – ei nver- nommen (Urk. 12). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unmittelbare Einvernah- me des Zeugen durch das Gericht zusätzlich zu den vorhandenen Beweismitteln relevante Erkenntnisse versprochen hätte, zumal Umstände wie die Voreinge- nommenheit des Zeugen gegenüber Rollerfahrern nicht von dessen äusserem Eindruck abhängen, sondern in der erfolgten Befragung ausreichend zu Tage tra- ten und vom Zeugen letztlich auch unumwunden eingeräumt wurden. Die Vor- i nstanz verfügte daher entgegen der Kritik der Verteidigung mit den vorhandenen Beweismitteln über eine ausreichende Grundlage zur Würdigung der Aussagen des Zeugen B.. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Die übrige Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Urteil beschränkt sich auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen B.. Dabei bemängelt die Ver- teidigung zunächst in genereller Art und Weise, die Beschuldigte habe von An- fang an als vorverurteilt gegolten; die Aussagen des Zeugen seien nicht kritisch hinterfragt worden (Urk. 49 S. 6). 4.1. Diese Rügen sind vorab als Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu behandeln. Den diesbezüglichen Ei nwänden der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Zeugen B._____ einige Erwägungen tätigte (Urk. 49 S. 11 f.). Zwar erscheint die diesbezüglich abschliessende Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Um- stände vorlägen, welche die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen in massgeb-
licher Weise beeinträchtigen könnten (Urk. 38 S. 11), angesichts dessen unver- hohlen zugegebenen Grolls gegenüber Rollerfahrern zunächst nicht zwi ngend. Die Vori nstanz liess die genannte Themati k jedoch ni cht unerwähnt, sondern er- wog, es sei stark zu bezweifeln und lebensfern, das der Zeuge einen derartigen Groll gegenüber Motorrollerfahrern hegte, dass er bereit wäre, (wiederholt) Falschaussagen zu tätigen, um Motorrollerfahrer anzuschwärze n (Urk. 38 S. 11). Selbiges begründete sie an anderer Stelle auch mit dem Risiko, das der Zeuge i n seiner beruflichen Stellung mit solchen Falschaussagen eingehen würde (Urk. 38 S. 13). Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Dass die Vorinstanz bereits auf- grund der beruflichen Tätigkeit des Zeugen als Polizist von einer erhöhten Glaub- würdigkeit ausgegangen wäre, wie dies die Verteidigung insinuiert (Urk. 49 S. 6 und S. 19), ist dem angefochtenen Entscheid demgegenüber ni cht zu entnehmen. Die Vorinstanz setzte sich vielmehr mit den Umständen, welche die Glaubwürdig- keit des Zeugen eingeschränkt erscheinen lassen könnten, insbesondere mit dem vom Zeugen gehegten Groll gegen Rollerfahrer, ausrei chend auseinander. Dass die Vori nstanz dabei offensi chtli ch unri chti g argumenti ert hätte oder zu einem un- haltbaren Ergebnis gelangt und damit in Willkür verfallen wäre, i st ni cht zu erken- nen. 4.2. Für die Erstellung des Sachverhalts kommt den konkreten Aussagen respek- tive deren Glaubhaftigkeit jedoch ohnehin Vorrang gegenüber der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu (BGE 133 I 33 E. 4.3). D i esbezügli ch führt die Verteidigung einerseits Beispiele für ihrer Ansicht nach unglaubhafte und wi- dersprüchliche Aussagen des Zeugen an und bezeichnet andererseits nach ihrer Meinung von der Vori nstanz darauf basierend willkürlich festgestellte Sachver- haltselemente (Urk. 49 S. 7 ff.). 4.2.1. Konkret bezeichnet die Verteidigung die vorinstanzliche Feststellung, wo- nach eine Fussgängerin vorhanden gewesen sei, als offensichtlich falsch. Es sei schli cht ni cht nachvollziehbar und haltlos, wie die Vorinstanz unter Berücksichti- gung der sich selber widersprechenden Aussagen des Anzeigeerstatters davon habe ausgehen können, dass dessen unvollständige und beschönigende Aussa- gen glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend seien (Urk. 49 S. 11). Soweit die
Verteidigung mir ihrer Kritik lediglich ihre eigene Meinung kundtut, wonach die Aussagen des Zeugen unglaubhaft seien, und nicht darlegt, inwiefern die gegen- teilige vori nstanzliche Ansi cht wi llkürli ch sei , erübri gen si ch wei tere Ausführunge n. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Aussagen des Zeugen seien bezüglich der Anzahl der Fussgänger widersprüchlich, da der Zeuge zunächst geschildert habe, dem Lastwagenfahrer höchstens ein Zeichen gemacht zu haben, dass ein Fussgänger auf der rechten Seite stehe, anschliessend aber plötzlich ausgesagt habe, es seien z we i Fussgänger dort gestanden (Urk. 49 S.10), blendet sie den Zusammenhang der Aussagen aus. Die erste Aussage des Zeugen (vgl. Urk. 12 S. 3) ist allgemein gehalten und erfolgte im Anschluss an die Aussage, dass zu- nächst nur der Mann zu erkennen gegeben habe, dass er die Strasse habe über- queren wollen (Urk. 12 S. 1). Es ist mithin nur auf den ersten Blick widersprüch- lich, wenn der Zeuge dem Lastwagen zunächst wegen eines Fussgängers ein Zeichen gab, anschliessend aber von z we i Fussgängern sprach, die die Strasse überquert hätten. Aus dem Kontext ergibt sich des weiteren auch deutli ch, dass der Zeuge mit der "rechten Seite", auf der sich der Fussgänger befunden habe, die rechte Seite des entgegenkommenden Lastwagens meinte. Eine willkürliche Umdeutung, wie sie die Verteidigung beobachtet haben will (Urk. 49 S. 11), ist nicht ersichtlich. Dass die Fussgängerin die Strasse hinter dem Fussgänger über- querte und die Beschuldigte den Fussgängerstreifen passierte, als der Fussgän- ger die Strasse bereits überquert hatte, die Fussgängerin sich jedoch noch auf dem Fussgängerstreifen befand, ist entgegen der von der Verteidigung geäusser- ten Ansi cht kei n Konstrukt der Vori nstanz, sondern entspricht grosso modo den Aussagen des Zeugen. Dass es die Vori nstanz diesen Aussagen folgend für er- stellt erachtete, dass sich eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen befun- den hat, als die Beschuldigte zufuhr, erschei nt daher insgesamt ebenso wenig willkürlich wie die nachvollziehbar mit dem vom Zeugen geschilderten Erschre- cken und Stehenbleiben der Fussgängerin begründete Feststellung, dass die Be- schuldigte den Fussgängerstreifen vor der Fussgängerin passiert habe (Urk. 38 S. 14). 4.2.2. Weiter werden die vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtsüberholen der Beschuldigten von der Verteidigung mit dem Einwand gerügt, die diesbezüglichen
Aussagen des Zeugen B._____ seien insbesondere in Bezug auf den entgegen- kommenden Lastwagen wi dersprüchli ch, aktenwidrig und unglaubhaft (Urk. 49 S. 11 ff.). Wiederum zeigt die Lektüre des vorinstanzlichen Erkenntnisses, dass die Vorderrichterin das Rechtsüberholen aufgrund der von ihr als glaubhaft be- fundenen Schilderung des Zeugen B._____ für erstellt erachtete. Letzterer schil- derte das von ihm beobachtete Rechtsüberholen der Beschuldigten zunächst un- abhängig vom Vorhandensein eines Lastwagens oder von zu engen Platzverhält- nissen auf seiner linken Seite. Darauf angesprochen, vermochte er sich schliess- li ch an einen entgegenkommenden Lastwagen zu erinnern. Der Platz links sei, insbesondere wenn ein Lastwagen entgegengekommen sei, zu klein zum Überho- len gewesen (Urk. 12 S. 3). Angesichts der vom Zeugen im weiteren Verlauf der Befragung getätigten Aussage, wonach der Lastwagen im Zeitpunkt, in dem sich die Fussgängerin im Scheinwerferlicht des Motorrads des Zeugen befunden habe, bereits weiter in Richtung Limmatplatz gefahren sei (Urk. 12 S. 5), ist durchaus ni cht zwi ngend, dass der Lastwagen der Beschuldigten ein linksseitiges Überho- len des Zeugen verunmöglicht oder erschwert habe. Da der Zeuge jedoch nicht definierte, welche Strecke der Lastwagen zu jenem Zei tpunkt bereits zurückgelegt hatte, und durchaus denkbar ist, dass der Lastwagen aus Sicht des unmittelbar beim Fussgängerstreifen stehenden Zeugen nur eine kurze Strecke weiter in Richtung Limmatplatz gefahren war, so dass er den Platz zum Überholen auf der li nken Sei te i mmer noch ei nschränkte, setzte sich der Zeuge entgegen der An- sicht der Verteidigung jedoch ni cht i n offensi chtli chem Wi derspruch zu sei nen vorherigen Aussagen. Wie es sich mit den Platzverhältnissen genau verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dass die Vorinstanz das Rechtsüberholen gestützt auf die Aussagen des Zeugen für erstellt erachtete, ge- schah jedenfalls ni cht i n wi llkürli cher Art und Wei se. Zu ergänzen i st i n di esem Zusammenhang einerseits, dass für den Tatvorwurf nicht entscheidend ist , ob die Beschuldigte aufgrund des fehlenden Raumes auf der linken Seite oder aus ande- ren Gründen rechts am Zeugen vorbeifuhr. Dass ein Rechtsüberholen ni cht mög- lich oder erschwert gewesen wäre, wird von der Beschuldigten nämlich nicht be- hauptet. Andererseits stellt Art. 35 Abs. 5 SVG das rechts- wi e auch das linkssei-
tige Überholen eines an ei nem Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeugs ohnehi n gleichsam unter Strafe. 4.2.3. Von geringer Relevanz für die Aussagequalität sind schliesslich die Aus- führungen der Verteidigung zu den Aussagen des Zeugen betreffend das Anhal- ten und Zurechtweisen der Beschuldigten i m Anschluss an di e i nkri mi ni erte Tat, ist doch – im Gegensatz zum eingeklagten Sachverhalt – davon auszugehen, dass der Zeuge aufgrund der Beschwerde der Beschuldigten ein eigenes Interes- se daran hatte, die diesbezüglichen Geschehnisse nicht allzu dramatisch darzu- stellen. Sie bilden denn auch nur am Rande Thema des vorliegenden Verfahrens. Dennoch ist zu beobachten, dass der Zeuge seine grundsätzliche Abneigung ge- gen Rollerfahrer im gesamten Verfahren weder abstritt noch zu beschönigen suchte (beispielhaft das Email an C._____ vom 5. September 2014,: "Ich hab ihr gesagt, die Sch...rollerfahrer würden mich aufregen...", Urk. 12/1), was wiederum für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Wesentliche Widersprüche i n den Aussagen des Zeugen, welche deren Würdigung durch die Vorinstanz unhaltbar erschei nen li essen, si nd entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 49 S. 15) auch hi er ni cht auszumachen. 5. Dass die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts ni cht auf di e Aussa- gen der Beschuldigten abstellte, sondern diesen gestützt auf die Aussagen des Zeugen B._____ für erstellt erachtete, ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich falsch oder unhaltbar. Auch darüber hinaus sind bei der vori nstanzlic he n Sach- verhaltserstellung kei ne Anzei chen für Willkür oder Rechtsverletzungen auszu- machen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Vom Sachver- halt, wie er Gegenstand des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Januar 2015 ist, ist im Folgenden auszugehen, mit Ausnahme dessen, dass die Beschuldi gte ni cht mehreren, sondern leidglich einer von links kommenden Pas- santi n den Vortri tt ni cht gewährte.
V. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Über- tretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG. 2. D i e vori nstanzli chen Ausführunge n zur rechtli chen Würdi gung si nd zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 16 ff.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen. Zu korrigieren ist ein- zig die Terminologie unter Verwendung der gesetzlichen Marginalie: Indem die Beschuldigte den Zeugen bei der Verzweigung Langstrasse/Röntgenstrasse rechts überholte, als dieser vor einem Fussgängerstreifen hielt, und bei der Wei- terfahrt das Vortrittsrecht einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen miss- achtete, hat sich die Beschuldigte demnach der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG schuldig gemacht. VI. St rafe 1. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betra- gen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschul- den, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen ist . Ebenso zutreffend sind die Erwägungen zum Vorgehen bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Urk. 38 S. 18 f.). Dass die Vor- i nstanz anschli essend ni cht wie erläutert verfuhr, sondern die Strafe einheitlich zumass, ist angesichts des geschlossenen Tatablaufs sowie des ähnlich schwer wiegenden Verschuldens sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. 2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Zwar ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Beschuldigte nahe an der Fussgängerin vorbeifuhr. Mehr als ei nen kurzen Schrecken dürfte diese jedoch nicht davongetragen haben, zu-
mal der Zeuge berichtete, wie die Fussgängerin nach dem Vorfall ohne weitere Reaktion weitergegangen sei (Urk. 12 S. 1). Auch wenn direktvorsätzli ches Han- deln gegeben ist und es für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre, sich ge- setzeskonform zu verhalten, ist mit der Vorinstanz von ei nem insgesamt noch lei chten Verschulden auszugehen. 3. Die Beschuldigte arbeitet bei der Stadtverwaltung ... als Sachbearbeiterin, wo sie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'435.– erzielt. Zusätzlich erhält sie einen 13. Monatslohn. Si e lebt mit ihrem Lebenspartner zusammen und hat keine Kinder. Die monatliche Miete beläuft sich auf Fr. 856.– (Urk. 1/5 S. 3; Urk. 28 S. 1; Urk. 46/1-6). 4. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 400.– für angemessen (Urk. 38 S. 19). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 400.– ist zu bestätigen. 5. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist von einem Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. VII. Kosten- und Entschädigung Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und i st i hr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 und Abs. 5 SVG. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und di e Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Strafkammer
Züri ch, 8. August 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold