Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150123-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig
Urteil vom 27. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Oktober 2015 (GC150221)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 21. November 2014 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Überschreitung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit innerorts um 20 km/h im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 21. November 2014 in der Höhe von Fr. 430.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich i n der Höhe von Fr. 488.– (inklusive Weisungsgebühr) werden dem Einspre- cher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 450.– werden vom Stadtrichteramtes Zürich eingefordert.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Des Stadtrichteramtes Züri ch: Keine Anträge.
Erwägungen: I. Prozessuales Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, fällte am 27. Oktober 2015 das vorstehende Urteil (Urk. 35), welches am Tag seiner Fäl- lung mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S . 12). Der Beschuldigte liess am 6. November 2015 (Datum des Post- stempels) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 30). Das begrün- dete Urteil wurde der Verteidigung am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 33/2), worauf sie mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 bei der hiesigen Kammer fristge- recht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Das Stadtrichteramt verzi chtete
auf entsprechende Aufforderung hin auf ei ne Anschlussberuf ung (Urk. 37; Urk. 38/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschuldigte das Daten- erfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 39-41). Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 44 und 45) reichte der Verteidiger mit Einga- be vom 30. März 2016 seine Berufungsbegründung sowie die Honorarrechnung ein (Urk. 46 und 47). Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfäng- lich an und beantragt einen Frei spruch. Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 48 und 49/3). Die Vorinstanz verzichtete ihrerseits auf ei- ne Vernehmlassung (Urk. 50). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Die Vorinstanz würdigte zunächst die im Recht liegenden Bilder (Urk. 12/1 und Urk. 24/1-2). Dabei kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass sich dar- aus ergebe, dass das Radargerät in einem schrägen Winkel zur Fahrbahn ge- messen habe und damit die Fahrzeuge je nach Spur in unterschiedlicher Distanz zum Radargerät gemessen worden seien. Nach eingehender Betrachtung der Bil- der erwog die Vorinstanz, dass sich das rechts neben dem Beschuldigten fahren- de Fahrzeuge noch an einer Position befunden habe, i n welcher es noch ni cht vom Radarstahl erfasst worden sei (Urk. 35 S. 10 f.). In Bezug auf die Aussagen des Polizeibeamten B._____ hi elt die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen und die Skizze zur Funktionsweise des Radargerätes sehr glaubhaft und nach- vollziehbar seien. Diese würden sodann durch die Bilder (Urk. 12/1 S. 1-4) ge- stützt. Auch die Aussage von B._____, aus welcher hervorgehe, dass sich die gemessene Geschwindigkeit von 75 km/h auf das Auto des Beschuldigten bezie-
he, sei sehr glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen wenig glaubhaft erschei nen. Ei nersei ts schei ne er ni cht sehr auskunftsfre udi g zu sei n, was ihm jedoch nicht vorzuwerfen sei , woraus si ch aber auch ni chts zu sei nen Gunsten ergäbe. Andererseits widerspreche sich der Beschuldi gte, wenn er si ch zum einen auf den Standpunkt stelle, das Auto rechts neben ihm sei 75 km/h ge- fahren und er selbst 60 km/h, und er zum andern ausführe, dass er "parallel" zu diesem Auto, bzw. "im Verkehrsfluss mit den anderen Fahrzeugen", gefahren sei. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergäbe si ch ni chts, was geeignet wäre, die sehr glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten B._____ und die aus den Bildern gewonnen Erkenntnisse ernsthaft in Zweifel zu ziehen (Urk. 35 S. 12 ff.). 3. Der Beschuldigte anerkennt im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 30. März 2016 nunmehr, dass sein Fahrzeug geblitzt worden und er mit einer Ge- schwindigkeit von 70 km/h statt 50 km/h unterwegs gewesen ist (Urk. 46 S. 2 f.). 4. Er lässt aber vorbringen, dass die Feststellung des Sachverhaltes auf einer Rechtsverletzung beruhe und das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sei. Ge- mäss Art. 4 VSKV-ASTRA müsse jede durch ein Messsystem festgestellte Wider- handlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei fraglich, ob mit Art. 4 VSKV-ASTRA vereinbar sei, dass ein ordentliches Verfahren mit Zeugenbefragungen habe durchgeführt wer- den müssen, dass weitere Fotos, welche dem Beschuldigten nicht bekannt gewe- sen seien, erst im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens beigezogen worden seien und er danach neben den Kosten für den Strafbefehl auch die Kosten des Stadtrichteramtes und jene des gerichtlichen Verfahrens zu tragen habe, da ihn das vom Stadtrichteramt vorgehaltene Foto offenbar nicht eindeutig belastet habe (Urk. 46 S. 3). 5. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können. Vorlie- gend stellte das Radargerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung fest und ordne-
te diese einem Fahrzeug zu. Andernfalls hätte gemäss Aussage des Polizeibeam- ten B._____ das Radargerät – worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 46 S. 3) – die Messung nämli ch verworfen (vgl. Urk. 12 S. 2). Für eine eindeutige Zuordnung der Messwerte ist es aus techni scher Si cht ni cht erforderli ch, dass ei n Fahrzeug jeweils alleine auf einer von einem Messsystem erstellten Abbildung zu sehen i st. Dies wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Weshalb Art. 4 VSKV- ASTRA ein ordentliches Verfahren ausschliessen soll, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ersichtlich. Die durch das Radargerät nachgewiesene Ge- schwi ndi gkei tsüberschrei tung des Beschuldigten wurde dem Gericht i m Rahmen des ordentlichen Verfahrens durch die Aussagen des Polizeibeamten, dessen Skizze sowie den im Recht liegenden Bildern (Urk. 12/1 und 24/1-2) nachvollzi eh- bar dargelegt. Eine Verletzung von Art. 4 VSKV-ASTRA liegt damit ni cht vor. 6. Die Feststellung des Sachverhalts beruht auf keiner Rechtsverletzung. Die Vori nstanz erachtete damit den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt zu Recht als erstellt. 7. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsre geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mi t Art. 4a Abs. 1 lit . a VRV. D i e vori nstanzli che n Erwägungen zur rechtli chen Würdi gung si nd zu- treffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 20 f.). Indem der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h überschri tt, missachtete er Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und beging dadurch ei ne Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 21).
IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 450.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 27. Juni 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Hässig