Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150122-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. März 2016
i n Sachen
A., lic. iur. HSG, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagter
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2015 (GC150191)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 4. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 19 f.) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist der Übertretung von Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VOBAW in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 1'510.90 (Fr. 1'195.90 Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2013.2915 vom 4. Juni 2014 sowie Fr. 315.– nachträgliche Gebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2) 1. Das Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2015 sei in den Ziff. 1 bis 5 aufzuheben; 2. Der Berufungsführer sei freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Vertreters des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 66 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 51 S. 3 ff.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2015 wurde der Beschuldigte der Übertretung von Verkehrsvor- schri ften i m Si nne von Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 VOBAW i n Verbi ndung mit Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft; die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 600.– wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 51 S. 19).
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft die Berufungsinstanz den vor- instanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechts- fehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung erge- benden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Wi llkür ni cht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswür- di gung i st daher noch ni cht wi llkürli ch, auch wenn di e Berufungsi nstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden,
sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt ei nen Frei- spruch (Urk. 52; Urk. 61). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Beru- fungsgegenstand und i st mi thi n i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen. III. Beweisanträge 1. In der Berufungserklärung vom 23. Dezember 2015 liess der Beschuldigte drei (Beweis-)anträge stellen. Einerseits beantragte er, es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen, ferner sei die Blutprobe "AN 13/2170" auf die Identität des Beschuldigten zu überprüfen und in Bezug auf die Blutalkoholkon- zentration erneut auszuwerten und schliesslich seien Polizist B., Assistenz- arzt Dr. med. C. sowie die Assistenzärztin Dr. med. D._____ als Zeugen ei nzuvernehme n (Urk. 52 S. 2). 2. Das Statthalteramt verzichtete mit Zuschrift vom 12. Januar 2016 auf eine Stellungnahme zu diesen Beweisanträgen (Urk. 57). 3. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Ver- fahrens bildeten, können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte dieselben Beweisanträge (mi t Ausnahme des Antrages auf D urchführung ei ner mündli chen Verhandlung) jedoch bereits vor Vorinstanz gestellt hatte (Urk. 40) und diese abgewiesen wur- den (Urk. 51 S. 7 ff.), si nd sie nicht als "neu" im Sinne der oberwähnten Bestim- mung anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 8.4.1). Diese Beweisanträge werden somit im Folgenden an geeigneter Stelle zu behandeln sein. 4. Dass das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt wird, wurde von der hiesigen Kammer bereits am 14. Januar 2016 beschlossen (Urk. 59). Daher erübrigt sich die Behandlung des prozessualen Antrages des Beschuldigten, es sei eine mündliche Hauptverhand-
lung durchzuführen, zumal der Beschuldigte diesen in keiner Art und Weise be- gründet (vgl. Urk. 52; Urk. 61). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 4. Juni 2014 vorgeworfen, am Sonntag, 17. März 2013, 6.35 Uhr, auf der Autobahn A1L, Fahrbahn St. Gallen, in 8000 Zürich 12, seinen Personenwagen (...) in angetrunkenem Zustand (zum Ereigniszeitpunkt mindestens 0.5 Gewichts- promille; zum Zeitpunkt der Blutentnahme 0.61 bis 0.71 Gewichtspromille) gelenkt zu haben (Urk. 9). 2. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, am 17. März 2013, um 6.35 Uhr am fraglichen Ort seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen ... gelenkt zu haben (vgl. Urk. 51 S. 12). Er macht indes gel- tend, ni cht angetrunken – d.h. nicht mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.5‰ – sein Fahrzeug gelenkt zu haben (Urk. 61 S. 8 sinngemäss). 3. Zur Begründung sei ner Berufung führt der Beschuldigte an, die am 17. März 2013 entnommene Blutprobe sei nicht rechtskonform angeordnet worden, da dies durch einen Polizisten und nicht durch die Staatsanwaltschaft geschehen sei. Diese sei aus dem Recht zu weisen, womit ihm nicht nachgewiesen werden kön- ne, dass er seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von min- destens 0.5‰ gelenkt habe (Urk. 52; Urk. 61 S. 8). Ferner bringt der Beschuldigte vor, wegen der Standardabweichung beim "Dräger Alcotest 6510" bei korrekter Kalibrierung und einem Messbereich zwischen 0 und 1.0‰ von 0.017‰ müsse von einer Blutalkoholkonzentration von 0.493‰ ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutprobe nicht erfüllt gewesen sei- en (Urk. 61 S. 2 f. und S. 8). Zudem ergebe sich bei Berücksichtigung des gros- sen Zeitabstandes zwischen Atem-Alkoholtest und Blutprobe eine Differenz zwi- schen den Messwerten von deutlich mehr als 20%, weshalb letztere nicht ver- wertbar sei (Urk. 61 S. 3 ff.). 4. Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 66).
chungen geregelt wird (BSK StPO-HAENNI, a.a.O., Art. 251/252 N 59 mit Verweis auf Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, N 1815). Gemäss Ziff. 11.7.6. der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorver- fahren (WOSTA) kann für die Abklärung der Fahrfähigkeit im Strassenverkehr auf den Erlass einer Einzelverfügung der Staatsanwaltschaft verzichtet werden, falls die zu untersuchende Person ihr schriftliches Einverständnis zur Probenahme er- klärt. Der Beschuldigte erklärte sich am 17. März 2013, 07.30 Uhr, (unter-)schrift- lich (aufgrund des Resultates des Atemlufttestes) mit der Entnahme einer Blut- probe einverstanden (Urk. 3; vgl. auch Urk. 2 S. 3). Eine Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft – sei dies mündlich oder schriftlich – war folglich nicht erforderlich; die Anordnung durch den Polizeibeamten B._____ genügte. 5.3 Die Verteidigung rügt ferner, die Vorinstanz sei auf das Argument, dass die Anordnung der durchgeführten Blutprobe unzulässigerweise durch ei nen Poli zis- ten erfolgt sei, nicht eingegangen, weshalb der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 61 S. 3). Im Entscheid 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4 hielt das Bundesgericht dazu fest, aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungs- pflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) sei die Vorinstanz zwar gehalten, ihr Urtei l zu begründen. Sie müsse aber nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen und könne sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichte die Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Bestimmung könne ni cht so ver- standen werden, dass sie eine detaillierte Antwort auf jedes Argument erfordere ("ne peut pas se comprendre comme exigeant une réponse détaillée à chaque argument"; Urteil des EGMR in Sachen Pedro Ramos gegen Schweiz vom 14. Oktober 2010, Req. 10111/06, Ziff. 39; ferner BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; vgl. auch vorne Ziff. II 2 .). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Argumenten des Beschuldigten auseinandergesetzt und ihr Urteil ausführlich be- gründet. Der angefochtene Entscheid genügt den soeben dargestellten Anforde- rungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
i st ni cht zu erkennen, zumal ein allfälliger Mangel im vorliegenden Berufungs- verfahren wohl geheilt würde. 5.4 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung wurde die Blutentnahme somit rechtskonform angeordnet und der gestützt darauf erstellte ärztliche Bericht vom 25. März 2013 ist verwertbar. 6. Messtoleranz 6.1 Der Beschuldigte lässt zudem geltend machen, die Blutprobe erweise sich auch aus einem weiteren Grund als unzulässig. Unter Berücksichtigung der Stan- dardabweichung beim "Dräger Alcotest 6510" von 0.017‰ und des Grundsatzes in dubio pro reo müsse betreffend Atemalkoholtest von einer Blutalkohol- konzentration von 0.493‰ ausgegangen werden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 SKV sei eine Blutuntersuchung anzuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden durchgeführten Atemalkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentrati on zwi schen 0.50 und 0.80‰ entspreche und die betroffene Person das Ereignis (recte wohl: Ergebnis) nicht anerkenne. Nachdem in casu von einer Blutalkoholkonzentration von 0.493‰ auszugehen sei, seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutprobe ni cht erfüllt (Urk. 61 S. 2 f.). 6.2 Dieser Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Art. 20 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA) hält nämlich fest, dass von den Messwerten bei Messungen mit Atem- alkoholtestgeräten keine Abzüge vorgenommen werden dürfen. Dies bestätigt das Bundesgericht im Entscheid 6B_186/2013 vom 26. September 2013 E. 2.6.4., i n welchem es festhält, dass kein Anlass bestehe, vom massgeblichen Wert noch- mals 20% wegen der möglichen Ungenauigkeit der Atemluftmessung abzuziehen, wie dies unter der Geltung des früheren Rechts erforderlich gewesen sei. Es ist somit bei den beim Beschuldigten gemessenen Werten von 0.54‰ und 0.51‰ kein Abzug vorzunehmen und von diesen Werten auszugehen.
Gutachtensauftrag vom 18. März 2014 der Hinweis auf Art. 307 StGB erfolgt (Urk. 51 S. 10 f.). 7.2 Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zwecks Vermeidens von Wieder- holungen vollumfängli ch verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Aus- führungen dazu erübri gen sich, zumal die Verteidigung die Verwertbarkeit dieses Gutachtens i m Berufungsverfahren ni cht mehr i n Frage stellte, sondern vor allem Zweifel an der Richtigkeit der Blutauswertung bzw. der Identität der Blutprobe äusserte (Urk. 52; Urk. 61). Folgli ch kam di e Vori nstanz zu Recht zum Schluss, dass bei der Erstellung des Gutachtens vom 20. März 2014 keine strafprozessua- len Bestimmungen verletzt worden seien, weshalb dieses ve rwertbar sei (Urk. 51 S. 11). 8. Schlussfolgerunge n 8.1 Im Rahmen der Prüfung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhal- tes erwog die Vorinstanz, der erhobene Vorwurf stütze sich auf den durchgeführ- ten Atemalkoholtest, die Blutprobe, die ärztlichen Berichte des Instituts für Rechtsmedizin sowie die Aussagen des Zeugen B._____ und diejenigen des Ein- sprechers anlässlich der Hauptverhandlung. Diese Beweismittel (Urk. 3; Urk. 4, Urk. 5, Urk. 8; Urk. 27 und Prot. I S . 8 ff.) wurden im angefochtenen Entscheid ausführli ch und korrekt dargestellt (Urk. 51 S. 12 ff.), weshalb an dieser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die von der Vorinstanz aufgezeigten Geschehnisse gemäss Polizeiprotokoll vom 17. März 2013 (Urk. 2; Urk. 51 S. 14). Die Vorderrichterin kam – zusammenge- fasst – zum Schluss, das Argument des Beschuldigten, dass sei ne Berechnungen nach der Widmark-Formel sowie der Atemlufttest, welcher gleich nach der Blut- entnahme durchgeführt worden sei, Werte unter 0.5‰ ergeben hätten, sei uner- hebli ch. Di e Ausführungen von D r. med. D._____ i n i hrem ärztli chen Beri cht zur Blutalkoholanalyse vom 20. März 2014 seien klar und nachvollziehbar. Es seien keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit ihres Gutachtens zu zwei feln. Ihren logischen Schlussfolgerungen in diesem Bericht könne somit gefolgt werden. Auf- grund der Blutprobe und den Gutachten bestünden keine Zweifel, dass der Be- schuldigte im Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.5
Gewichtspromillen aufgewiesen habe. Es sei daher erstellt, dass er seinen Per- sonenwagen am 17. März 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 0.5 Gewichtspromillen gelenkt habe (Urk. 51 S. 15 ff.). 8.2 Dieser Auffassung der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Zu Recht wurde i m angefochtenen Entschei d nämli ch auch ausgeführt, die Berechnung der Blutalkoholkonzentration nach der Widmark-Formel stelle nur einen Näherungs- wert dar (selbst die Verteidigung spricht lediglich von einem Näherungswert: Urk. 61 S. 5). Dass die Standardabweichung des Messgeräts nicht zu berücksich- tigen ist, wurde bereits ausgeführt. Es bestehen somit angesichts der deutlichen und plausiblen ärztlichen Berichte/Gutachten vom 25. März 2013 und vom 20. März 2014 keine Zweifel an der Richtigkeit des durch die Blutprobe ermittelten Ergebnisses, zumal einerseits keine Hinweise auf eine Verwechslung der Blut- probe des Beschuldigten bestehen und andererseits die Berufungsinstanz – was die Feststellung des Sachverhaltes betrifft – das angefochtene Urteil ohnehin le- diglich mit eingeschränkter Kognition überprüfen kann. 8.3 Aufgrund der Angaben des Beschuldigten sowie der Akten ist von folgenden Zeit- und Trinkverhältnissen auszugehen: Gegenüber dem die Blutprobe erhe- benden Arzt gab der Beschuldigte, der im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt 95 kg gewogen hat, offenbar an, zwischen ca. 2.00 Uhr und einem nicht bekannten Trinkende drei Mal drei Deziliter Bier konsumiert zu haben (Urk. 5). Über das Trinkende schwieg sich der Beschuldigte aus. Unbestritten ist, dass er den letzten Alkohol vor der polizeilichen Kontrolle, die um 6.35 Uhr erfolgte, konsumiert ha- ben muss. Der um 6.43 Uhr durchgeführte Atemlufttest ergab einen Wert von 0.54‰, jener von 6.45 Uhr einen solchen von 0.51‰ (Urk. 2 S. 3). Um 7.19 Uhr wurde die Blutprobe entnommen, welche für diesen Zeitpunkt einen Wert von 0.61 - 0.71‰ bzw. einen Mittelwert von 0.66‰ ergab (Urk. 4 und 5). Dem Polizei- rapport (Urk. 1 S. 2) ist zu entnehmen, dass "nach der Blutentnahme und der Be- fragung (des Beschuldigten) im VA-Raum der Atemlufttest einen Wert von unter 0.5‰" ergab, weshalb der Beschuldigte seine Fahrt habe fortsetzen dürfen. Wann genau dieser dritte Atemlufttest durchgeführt wurde, lässt sich den Akten nicht präzise entnehmen. Die Blutentnahme erfolgte wie gesehen um 7.19 Uhr, die er-
wähnte Befragung begann um 7.20 Uhr (Urk. 2 S. 5 oben) und war um 7.43 Uhr beendet (Urk. 2 S. 8 unten). Der letzte Atemlufttest, der selbst nach Ansicht der Polizei unter 0.5‰ lag, muss also nach 7.43 Uhr durchgeführt worden sein. Nachdem der damals tätige Polizeibeamte B._____ am 2. Juni 2015 in prozessual korrekter Weise als Zeuge befragt wurde und er die in den von ihm erstellten Ak- ten enthaltenen Angaben als korrekt bestätigt hat (Urk. 27), darf auf die obge- nannten Werte abgestellt werden. Wie hoch das Ergebnis des dritten Atemluft- tests war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte macht geltend, der dritte Test habe einen Wert von 0.43‰ ergeben. Es dauert mindestens 20 Minuten, bis der konsumierte Alkohol ins Blut übergetre- ten ist. Nach 120 Minuten ist die Resorption abgeschlossen. Spätestens 120 Mi- nuten nach dem Konsum des (letzten) Alkohols beginnt der Abbau, wobei in der Praxis von einem Abbau von 0.17‰ pro Stunde ausgegangen wird. Vorliegend ist das Trinkende nicht bekannt. Es sind – gestützt auf die erhobene Blutprobe – aber folgende Varianten denkbar: • Das Ereignis (hier gleichzusetzen mit der inkriminierten Autofahrt resp. der Polizeikontrolle um 6.35 Uhr) und die Blutentnahme (7.19 Uhr) erfolgten innerhalb der längstmöglichen Resorptionszeit von 120 Minuten. Dies hies- se, dass das Trinkende um 5.19 Uhr gewesen sein müsste. Diesfalls ist ei- ne exakte Rückrechnung praktisch nicht möglich, weil sich eben die Anflut- und Abbauphase überlappen. In diesen Fällen kann und muss aber davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person zum Zeitpunkt des Ereignisses (also der Autofahrt bzw. der polizeilichen Kontrolle) eine Alko- holmenge im Körper hatte, die zum nachgewiesenen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.61‰ führte. • Das Ereignis (6.35 Uhr) erfolgte innerhalb, die Blutentnahme (7.19 Uhr) nach Abschluss der längstmöglichen Resorptionszeit von 120 Minuten. Diesfalls müsste unter Berücksichtigung eines minimalen (in dubio pro reo) stündlichen Abbauwertes von 0.1‰ für die Zeit zwischen Resorptionsende und Blutentnahme der entsprechende Promillewert zur unteren Grenze des
Analysenbereichs, vorliegend 0.61‰, hinzugezählt werden. Diese Variante scheidet vorliegend aber aus, da die Autofahrt und die Blutentnahme zeit- lich nahe beieinander liegen. • Das Ereignis (6.35 Uhr) und die Blutentnahme (7.19 Uhr) erfolgten nach Abschluss der längstmöglichen Resoptionszeit von 120 Minuten, also bei- des bereits in der Abbauphase. Diesfalls müsste für die 44 Minuten zwi- schen Erei gni s und Blutentnahme unter Berücksi chti gung ei nes mi ni malen (in dubio pro reo) stündlichen Abbauwertes von 0.1‰ zur unteren Grenze des Analysenwertes von 0.61‰ hier noch 0.025‰ dazu gezählt werden, was dann zu einem minimalen Blutalkoholgehalt von 0.635‰ führen wür- de. Wenn das IRM in seinem ergänzenden ärztlichen Bericht vom 20. März 2014 (Urk. 8) darauf hinweist, der Beschuldigte müsse im Zeitpunkt der Autofahrt min- destens 0.61‰ Alkohol im Blut gehabt haben, ist dies in keiner Weise zu be- anstanden und die für den Beschuldigten günstigste Variante. Hält man sich die Atemlufttestwerte vor Augen, ist von folgenden Werten auszu- gehen: • 6.43 Uhr: 0.54‰ • 6.45 Uhr: 0.51‰ • 7.43 Uhr: 0.43‰ Dies würde bedeuten, dass der Beschuldigte innerhalb einer Stunde 0.1‰ abge- baut hätte, was durchaus mit der Realität übereinstimmt. Würde man also auf die Atemlufttests und nicht die Blutprobe abstellen (wozu allerdings kein Anlass be- steht), wäre dennoch erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizei li chen Kontrolle mit mehr als 0.50‰ Alkohol im Blut ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dass vom tieferen Wert von 0.51‰ noch 20% abzuziehen wären, hat das Bundes- gericht – wie bereits erwähnt – abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2013 vom 26. September 2013 E. 2.6.4.). Der Beschuldigte hält dafür, dass zwischen dem Wert der Blutprobe und den Atemlufttests (sowie der von ihm durchgeführten Berechnung nach der
Widmark'schen Formel) eine derart grosse Diskrepanz bestehe, dass mit der Blutprobe etwas ni cht i n Ordnung sei n könne. D as Bundesgeri cht wi es i n BGE 127 IV 172 E. 3d darauf hin, dass die "gängigen" Atemalkoholmessgeräte für die Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration bis zu 20% über oder unter dem mittels Atemalkoholtest ermittelten Wert liegen könne. Oder anders ausgedrückt: Es kann zwischen Atemlufttest und Blutprobe Abwei- chungen bis zu etwa 20% geben. Hält man die im vorliegenden Fall erhobenen Werte der Atemlufttests (0.54 und 0.51‰) dem Wert der Blutprobe (0.61‰) ge- genüber, kann noch nicht von einer signifikanten Abweichung von mehr als 20% gesprochen werden. Auch dies spricht gegen Fehler bei der Erhebung oder Aus- wertung der Blutprobe. Es bleibt festzuhalten, dass sowohl der massgebliche Atemlufttest von 0.51‰ als auch die Blutprobe einen Wert über der massgeblichen Grenze von 0.50‰ er- gaben. Die Feststellung des Sachverhaltes bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung ist keineswegs willkürlich. 8.4 Bei diesem Resultat ist eine Überprüfung der Blutprobe auf die Identität des Beschuldigten sowie deren erneute Auswertung nicht erforderlich, was auch für die in diesem Zusammenhang (Entnahme und Untersuchung der Blutprobe) be- antragten Ei nvernahmen von D r. med. C., von D r. med. D. sowie von B._____ gil t. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten sind daher abzuweisen. 8.5 Schliesslich drängt sich zum Argument des Beschuldigten, es habe sich zwischen den Messwerten des Atemalkoholtests und der Blutprobe eine Ab- wei chung von deutli ch mehr als 20% ergeben (Urk. 61 S. 5), noch die folgende Bemerkung auf: Der Beschuldigte hätte gemäss Art. 11 Abs. 5 lit. a SKV die Mög- lichkeit gehabt, den unteren Wert des Atemalkoholtests – 0.51‰ (Urk. 2 S. 3) – zu anerkennen, welcher dann als erwiesen angesehen worden wäre. Dies hat er nicht gemacht (vgl. Urk. 2 S. 3), was zur Folge hatte, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV ei ne Blutuntersuchung durchzuführen war. Mittels einer Blutprobe kann die exakte Blutalkoholkonzentration festgestellt werden. In einer solchen Konstellation besteht ohnehi n kei n Anlass mehr, von den massgeblichen Werten
nochmals 20% wegen der möglichen Ungenauigkeit der Atemluftmessung abzu- zi ehen. Ebenso führt es nicht zur Unverwertbarkeit der Blutprobe, wenn sich zwi- schen Atemalkoholtest und Blutprobe eine Differenz zwischen den Messwerten von mehr als 20% ergibt (so die Verteidigung: Urk. 61 S. 8). 8.6 Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 17. März 2013, 06.35 Uhr, seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, mit min- destens 0.5 Gewichtspromillen auf der Autobahn A1L, Fahrbahn St. Gallen, in 8000 Zürich 12 gelenkt hat (vgl. Urk. 9). 9. Rechtli che Würdi gung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 17 f.) ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen bzw. Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist damit des Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne Art. 91 Abs. 1 SVG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr schuldi g zu sprechen. V. Sanktion 1. Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend von Fr. 1.– bi s zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 91 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG i n Verbi ndung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Ver- hältni ssen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, dass die vom Statthalteramt auferlegte Busse von Fr. 400.– angesichts des Verschuldens des Beschuldigten grundsätzlich angemessen erscheine. Da der vorliegend zu beur- teilende Vorfall jedoch bereits im März 2013 stattgefunden habe, sei bereits eine verhältnismässig lange Zeit bis zur Ausfällung des Urteils verstrichen. Da der Be-
schuldigte sich seither wohl verhalten habe, sei die Strafe im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 51 S. 18). Diese durch die Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 100.– entspricht weder der Praxis (vgl. Bussenkatalog des Stadtrichteramtes Zürich) noch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen. Der Ausfällung einer höheren Busse gegen den einzig appellierenden Beschuldigten steht jedoch das Verbot der reformatio in peius ent- gegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– dennoch zu bestätigen ist. 3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von ei nem Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 51 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– si nd daher vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens i n fahrunfähi gem Zu- stand i m Si nne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesversamm- lung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Züri ch, 22. März 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer