Non-entry due to missing appeal declaration

SU150119Obergericht08.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, held that the accused's appeal against a first-instance traffic conviction could not be heard because she timely filed only the notice of appeal and failed to submit the mandatory appeal declaration within the 20-day period. The court therefore did not enter the appeal and, treating the non-entry as a loss, imposed the appellate costs of CHF 600 on the accused.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Berufungserklärung ist fristgebundene Eintretensvoraussetzung und nicht blosse Ordnungsvorschrift. Wird zwar die Berufung rechtzeitig angemeldet, fehlt jedoch die rechtzeitig eingereichte Berufungserklärung, so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf die Einholung von Stellungnahmen nach Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. consid. 2 f.). Das Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150119-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 8. Januar 2016

i n Sachen

A._____,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 29. Oktober (GC150240)

Erwägungen:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 wurde die Be- schuldigte der Verkehrsregelverletzung i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bi ndung mi t Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgesetzt. Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 29. Oktober 2015 schrift- lich im Dispositiv eröffnet (Urk. 34 und Urk. 36/2A). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und ver- ständli ch aufgeführt (Urk. 34 [Urteilsdispositiv]; Urk. 37 = Urk. 40 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 35). Am 30. November 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 37 = Urk. 40) dem Vertreter der Beschuldigten zugestellt (Urk. 39/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 21. Dezember 2015). Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ei nholung von Stellungnahmen der Partei en i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO

verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Be- schuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden der Beschuldi gten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 8. Januar 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal declarationnon-entrycoststraffic offensecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the absence of a timely appeal declaration.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant filed only the appeal notice and omitted the mandatory appeal declaration within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 StPO, an appeal declaration is mandatory; without it the appellate court may enter the appeal only if the declaration is filed in time under Art. 403 StPO. Since no declaration was filed, the court did not enter the appeal and dispensed with further comments because the inadmissibility was obvious.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs after non-entry on the appeal.

Extrahierter Entscheid

Costs of the appellate proceedings were imposed on the accused as the non-entry amounted to a loss for her.

Extrahierte Begründung

Costs in criminal appeal proceedings follow success and defeat; non-entry on the appellant's appeal is treated as defeat under Art. 428 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.