Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150112-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 15. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2015 (GC150094)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Züri ch i m Si nne von Art. 13 Abs. 2 APV, Art. 2 VBÖG und Art. 21 VBÖG i n Verbi ndung mi t Art. 26 APV und Art. 26 lit. c VBÖG schuldig. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 4. Die Entschei dgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 11.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 733.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-070-435 vom 18. November 2014 so- wie Fr. 483.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2) 1. Es sei das Urteil vom 21. September 2015 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Es sei der Berufungsklägerschaft eine angemessene Parteientschädi- gung auszuri chten. 3. Im Übrigen unter KEF zu Lasten des Staates. b) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 65) Abweisung der Berufung
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 18. November 2014 wurde die Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich wegen unbewilligter vorübergehender Benützung öffent- lichen Grundes zu politischen Sonderzwecken durch Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiver- ordnung der Stadt Züri ch (APV) und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Be- nutzung des öffentli chen Grundes (VBÖG) i n Verbi ndung mi t Art. 26 APV mit ei- ner Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte mit
Schreiben vom 28. November 2014 Einsprache (Urk. 3). Nach durchgeführter Un- tersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies das Verfah- ren der Vorinstanz (Urk. 12 und 14). Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid des Stadtrichteramtes mit Urteil vom 21. September 2015, welches es am 2. Oktober 2015 mündli ch eröffnete (Urk. 42; Prot. I S . 19). 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz liess die Beschuldigte am 8. Oktober 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 25. November 2015 (Urk. 41/2) reichte die Verteidigung innert Frist die Beru- fungserklärung mit Poststempel vom 15. Dezember 2015 ein (Urk. 43). Das Stadt- richteramt verzichtete auf Anschlussberuf ung (Urk. 47). Am 12. Januar 2016 reichte die Verteidigung das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten ein (Urk. 48 und 49). Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen (Urk. 50). Die Beschuldigte stellte am 1. Februar 2016 den Beweisantrag, es sei die Praxis der Stadt Zürich betreffend der Bewilligung unbe- willigter Demonstrationen auf Platz ei nzuholen (Urk. 52 und 54). Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 verwies sie sodann vollumfänglich auf ihre Berufungserklärung (Urk. 56). Dem Stadtrichteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie zur Stellung- nahme zum Beweisantrag angesetzt (Urk. 58). Die Vorinstanz verzichtete am 26. Februar 2016 auf Vernehmlassung (Urk. 60). Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess die Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen (Urk. 61), welches mit Präsidialverfügung vom 9. März 2016 abgewiesen wurde (Urk. 63). Das Stadtrichteramt beantragte am 18. März 2016 die Abweisung der Berufung (Urk. 65). Diese Eingabe wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. April 2016 zur Kenntni s zugestellt (Urk. 66). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur-
teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Be- rufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). 2. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Oktober 2014, von 18 bis 19 Uhr in der Querhalle des Hauptbahnhofs Züri ch an ei ner unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben (Urk. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Kundgebung handelte, weshalb nachfolgend nur dieser Begriff verwendet wird. Unter Kundgebung versteht man eine an einem Ort verweilende Gruppierung im Gegensatz zu einer Demonstration, welche eine Ortsverschie- bung voraussetzt (vgl. dazu Urk. 44/2). 3. Nicht bestritten ist vorliegend, dass im Bahnhofsareal des Hauptbahnhofs Züri ch zur fragli chen Zei t ei ne unbewilligte Kundgebung stattfand, die Beschuldig- te durch die Polizei kontrolliert wurde und sich die Beschuldigte an der Kundge- bung beteiligte (Urk. 3; Urk. 10 S. 2 f.; Urk. 43 S. 3; Prot. I S . 8 f.). Die Beschuldig- te bestreitet indessen, gewusst zu haben, dass für die Kundgebung eine Bewilli- gung notwendig gewesen wäre bzw. dass ihr diese Information durch die Polizei mitgeteilt worden sei (Urk. 43 S. 3 f. und 8 f.; Prot. I S . 9). In rechtli cher Hi nsi cht macht sie im Hauptstandpunkt geltend, dass es sich beim Bahnhofgelände nicht um öffentlichen Grund handle, eventualiter, dass kein gesteigerter Gemeinge- brauch vorliege (Urk. 43 S. 6 ff.). Sodann beruft sie sich auf die Verletzung der Mei nungs- und Versammlungsfreiheit, welche vorliegend in unverhältnismässi- gem Masse eingeschränkt worden seien (Urk. 43 S. 9-17). 4. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschuldigte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weshalb auf ein Erstellen des subjektiven Sachverhaltes verzich- tet werden kann (vgl. nachfolgend).
auch die seit 1. Januar 2013 in Kraft stehende Regelung der öffentlichen Bereiche des Areals der SBB, die vom Vertreter der Beschuldigten beigelegt wurde (Urk. 44/4). In deren Ziff. 3 wird die ausserordentliche Nutzung des Areals der SBB zu Promotions- und Veranstaltungszwecken geregelt. Aus Art. 2.2 und Art. 3.1 ergibt sich, dass die Durchführung einer Kundgebung der Bewilligungs- pflicht unterliegt. Gemäss Art. 6 dieser Regelung können Verstösse gegen die Vorschriften dieser Regelung unter anderem zu Wegweisungen und Strafanzei- gen (insbes. gestützt auf Art. 86 Eisenbahngesetz [EBG]) führen. 5.3 Für eine doppelte Bewilligungspflicht, wie M OSER dies in gewissen Situatio- nen als nicht ausgeschlossen erachtet (André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 191 f.), besteht kein Anlass. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das Abhalten einer Veranstaltung auf Zirkulationsflä- chen im Bahnhof in Ergänzung zu einer Bewilligung der Bahnbehörden – je nach Massgabe des kantonalen oder kommunalen Rechts – eine zusätzliche Bewilli- gung der Stadt Zürich erforderlich sein sollte. Dies wird in der Praxis in der Stadt Züri ch auch ni cht so gehandhabt. 5.4 Dass für die fragliche Kundgebung keine Bewilligung der SBB vorlag, ist un- bestritten. Eine anklagegemässe Verurteilung der Beschuldigten, wie sie die Vor- instanz in ihrem Urteil vom 21. September 2015 vorgenommen hat, scheidet je- doch wie oben ausgeführt aus, weil die Gesetze, gestützt auf welche diese er- gangen i st, ni cht anwendbar sind. Eine Verurteilung nach Art. 86 aEGB (Fassung vom 1. Juli 2013), auf welchen die Regelung der SBB verweist, kommt – wi e auch eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB – a pri- ori nicht in Frage, da es sich dabei in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung um ein Antragsdelikt handelte, jedoch kein Antrag gestellt wurde. Ergänzend sei an- gemerkt, dass nach Art. 86 Abs. 1 EBG in der heutigen Fassung kein Antrag mehr verlangt ist. 5.5 Es wäre allenfalls möglich gewesen, die Beschuldi gte wegen Missachtung polizeilicher Anweisungen im Sinne von Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV zu büssen, da die polizeilichen Befugnisse – im Gegensatz zur VBÖG – ohne Weiteres auf dem Areal der SBB gelten und die Polizei jederzeit befugt ist, gegen
Störungen einzuschreiten und die öffentliche Ruhe und Sicherheit herzustellen. Eine Verurteilung deswegen fällt jedoch ausser Betracht, da dies nicht angeklagt ist. 6. Die Beschuldigte ist somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weshalb si ch auch eine Prüfung des gestellten Beweisantrags erübrigt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 4) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ob- siegt vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten (Urk. 2 und 12) sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi gung i hrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahl- verteidiger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmi d, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung rich- tet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger der beschuldigten Person aufgewendet hat. Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV entnehmen, dass die Grundgebühr vor Einzelgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt. Im Berufungsverfahren wird sie nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen
entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO, Art. 429 N 15 und 17). Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher Hinsicht wie oben ausgeführt als genügend komplex, um den Beizug eines Anwalts zu rechtfertigen. Die von der Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen für die erbetene Verteidigung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache, weshalb sie grundsätzlich zu entschädigen sind. Die vom Verteidiger angesprochenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bericht- erstattung der NZZ sind indessen nicht zu vergüten. Solche sind am 14. Septem- ber 2015 und am 5. Oktober 2015 in der Kostenaufstellung enthalten (Urk. 68/1 S. 2 und Urk. 68/2, insgesamt 0.6 Stunden). Ein genaues Ausscheiden ist jedoch aufgrund der Angabe mehrerer Positionen an beiden besagten Daten nicht mög- lich, weshalb die Rechnung leicht abzurunden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall einen engen Zusammenhang mit fünf anderen Fällen hat, in welchen der Verteidiger die entsprechenden Beschuldigten auch vertritt. Die Eingaben in den sechs verschiedenen Verfahren sind im Berufungsverfahren nahezu identisch, weshalb auch hier eine leichte Reduktion als angezeigt er- scheint. Ausgehend von einer geltend gemachten Prozessentschädigung von rund Fr. 18'000.– für alle sechs Verfahren ist der Beschuldigten somit eine an- teilsmässige Prozessentschädigung von einem Sechstel, Fr. 3'000.– (i nklusi ve Barauslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Züri ch i m Si nne von Art. 13 Abs. 2 APV, Art. 2 VBÖG und Art. 21 Abs. 1 VBÖG i n Verbi ndung mi t Art. 26 APV und Art. 26 lit. c VBÖG ni cht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 15. November 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom