Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150111-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 15. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. September 2015 (GC150089)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Züri ch i m Si nne von Art. 13 Abs. 2 APV, Art. 2 VBÖG und Art. 21 VBÖG i n Verbi ndung mi t Art. 26 APV und Art. 26 lit. c VBÖG schuldig. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 733.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-070-444 vom 7. November 2014 sowie Fr. 483.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Die gemäss Strafbefehl Nr. 2014-070-444 vom 7. November 2014 für aktengebundene Fotos erhobenen Kosten im Betrag von Fr. 40.– werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2) 1. Es sei das Urteil vom 21. September 2015 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Es sei der Berufungsklägerschaft eine angemessene Parteientschädi- gung auszuri chten. 3. Im Übrigen unter KEF zu Lasten der Staatskasse. b) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 70) Abweisung der Berufung
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 7. November 2014 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadt- richteramtes Zürich wegen unbewilligter vorübergehender Benützung öffentlichen Grundes zu politischen Sonderzwecken durch Teilnahme an einer nicht bewillig- ten Demonstration gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über di e Benutzung des öffentlichen Grundes (VBÖG) in Verbindung mit Art. 26 APV mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben
vom 21. November 2014 Einsprache (Urk. 3). Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren der Vorinstanz (Urk. 15 und 17). Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid des Stadt- richteramtes mit Urteil vom 21. September 2015, welches es am 2. Oktober 2015 mündlich eröffnete (Urk. 44; Prot. I S . 19). 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte am 8. Oktober 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 25. November 2015 (Urk. 43/2) reichte die Verteidigung innert Frist die Beru- fungserklärung mit Poststempel vom 15. Dezember 2015 ein (Urk. 45). Das Stadt- richteramt verzichtete auf Anschlussberuf ung (Urk. 49). Am 12. Januar 2016 reichte die Verteidigung das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ein (Urk. 50 - 52). Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen (Urk. 53). Der Beschuldigte stellte am 1. Februar 2016 den Beweisantrag, es sei die Praxis der Stadt Zürich betreffend der Bewilligung unbe- willigter Demonstrationen auf Platz ei nzuholen (Urk. 55 und 57). Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 verwies er sodann vollumfänglich auf seine Berufungserklärung (Urk. 59). Dem Stadtrichteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie zur Stellung- nahme zum Beweisantrag angesetzt (Urk. 61). Die Vorinstanz verzichtete am 26. Februar 2016 auf Vernehmlassung (Urk. 63). Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess der Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen (Urk. 64), welches mit Präsidialverfügung vom 9. März 2016 abgewiesen wurde (Urk. 68). Das Stadtrichteramt beantragte am 18. März 2016 die Abweisung der Berufung (Urk. 70). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. April 2016 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 71). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur-
teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Be- rufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Oktober 2014, von 18 bis 19 Uhr in der Querhalle des Hauptbahnhofs Zürich an einer Kundgebung "gegen den Terrorstaat von IS" teilgenommen zu haben, obwohl er unmittelbar vor Beginn der Demonstration durch die Polizei darauf hingewiesen worden sei, dass es sich nicht um eine bewilligte Demonstration handle und die Teilnahme an einer sol- chen verboten sei. Dennoch habe er sich der demonstrierenden Gruppe ange- schlossen (Urk. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Kundgebung handelte, weshalb nachfolgend nur dieser Begriff verwendet wird. Unter Kundgebung versteht man eine an einem Ort verweilende Gruppie- rung im Gegensatz zu einer Demonstration, welche eine Ortsverschiebung vo- raussetzt (vgl. dazu Urk. 46/2). 3. Nicht bestritten ist vorliegend, dass im Bahnhofsareal des Hauptbahnhofs Zürich zur fraglichen Zeit eine unbewilligte Kundgebung stattfand, der Beschuldig- te durch die Polizei kontrolliert wurde und sich der Beschuldigte an der Kundge- bung beteiligte (Urk. 3; Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 45 S. 3; Prot. I S . 8 ff.). Der Beschul- digte bestreitet indessen, gewusst zu haben, dass für die Kundgebung eine Bewil- ligung notwendig gewesen wäre bzw. dass ihm diese Information durch die Poli- zei mitgeteilt worden sei (Urk. 44 S. 3 f. und 8 f.; Prot. I S . 8 und 11). In rechtli cher Hinsicht macht er im Hauptstandpunkt geltend, dass es sich beim Bahnhofgelän- de ni cht um öffentlichen Grund handle, eventualiter, dass kein gesteigerter Ge- meingebrauch vorliege (Urk. 44 S. 6 ff.). Sodann beruft er sich auf die Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, welche vorliegend in unverhältnismäs- sigem Masse eingeschränkt worden seien (Urk. 44 S. 9-17).
hang des strittigen Plakats zu bewilligen, schützte (E. 4). Veranlasst durch diesen Entscheid, in welchem die grundsätzliche Autonomie der SBB hinsichtlich der Bahnhofsbewirtschaftung nicht in Frage gestellt wurde, erliessen die SBB dann auch die seit 1. Januar 2013 in Kraft stehende Regelung der öffentlichen Bereiche des Areals der SBB, die vom Vertreter des Beschuldigten beigelegt wurde (Urk. 46/4). In deren Ziff. 3 wird die ausserordentliche Nutzung des Areals der SBB zu Promotions- und Veranstaltungszwecken geregelt. Aus Art. 2.2 und Art. 3.1 ergibt sich, dass die Durchführung einer Kundgebung der Bewilligungs- pflicht unterliegt. Gemäss Art. 6 dieser Regelung können Verstösse gegen die Vorschriften dieser Regelung unter anderem zu Wegweisungen und Strafanzei- gen (insbes. gestützt auf Art. 86 Eisenbahngesetz [EBG]) führen. 5.3 Für eine doppelte Bewilligungspflicht, wie M OSER dies in gewissen Situatio- nen als nicht ausgeschlossen erachtet (André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 191 f.), besteht kein Anlass. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das Abhalten einer Veranstaltung auf Zirkulationsflä- chen im Bahnhof in Ergänzung zu einer Bewilligung der Bahnbehörden – je nach Massgabe des kantonalen oder kommunalen Rechts – eine zusätzliche Bewilli- gung der Stadt Zürich erforderlich sein sollte. Dies wird in der Praxis in der Stadt Züri ch auch ni cht so gehandhabt. 5.4 Dass für die fragliche Kundgebung keine Bewilligung der SBB vorlag, ist un- bestritten. Eine anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten, wie sie die Vor- instanz in ihrem Urteil vom 21. September 2015 vorgenommen hat, scheidet je- doch wie oben ausgeführt aus, weil die Gesetze, gestützt auf welche diese er- gangen ist, nicht anwendbar sind. Eine Verurtei lung nach Art. 86 aEGB (Fassung vom 1. Juli 2013), auf welchen die Regelung der SBB verweist, kommt – wi e auch eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB – a pri- ori nicht in Frage, da es sich dabei in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung um ein Antragsdelikt handelte, jedoch kein Antrag gestellt wurde. Ergänzend sei an- gemerkt, dass nach Art. 86 Abs. 1 EBG i n der heuti gen Fassung kein Antrag mehr verlangt ist.
5.5 Es wäre allenfalls möglich gewesen, den Beschuldigten wegen Missachtung polizeilicher Anweisungen im Sinne von Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV zu büssen, da die polizeilichen Befugnisse – im Gegensatz zur VBÖG – ohne Weiteres auf dem Areal der SBB gelten und die Polizei jederzeit befugt ist, gegen Störungen ei nzuschreiten und die öffentliche Ruhe und Sicherheit herzustellen. Eine Verurteilung deswegen fällt jedoch ausser Betracht, da dies nicht angeklagt ist. 6. Der Beschuldigte ist somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weshalb sich auch eine Prüfung des gestellten Beweisantrags erübrigt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 4) auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten (Urk. 2 und 15) sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahl- verteidiger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmi d, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung rich- tet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger der beschuldigten Person aufgewendet hat. Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV entnehmen, dass die Grundgebühr vor Einzelgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver-
handlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt. Im Berufungsverfahren wird sie nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, i n: BSK StPO, Art. 429 N 15 und 17). Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher Hinsicht wie oben ausgeführt als genügend komplex, um den Beizug eines Anwalts zu rechtfertigen. Die vom Be- schuldigten geltend gemachten Aufwendungen für die erbetene Verteidigung ste- hen i n ei nem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache, weshalb sie grundsätzlich zu entschädigen sind. Die vom Verteidiger angesprochenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bericht- erstattung der NZZ sind indessen nicht zu vergüten. Solche sind am 14. Septem- ber 2015 und am 5. Oktober 2015 in der Kostenaufstellung enthalten (Urk. 73/1 S. 2 und Urk. 73/2, insgesamt 0.6 Stunden). Ein genaues Ausscheiden ist jedoch aufgrund der Angabe mehrerer Positionen an beiden besagten Daten ni cht mög- lich, weshalb die Rechnung leicht abzurunden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall einen engen Zusammenhang mit fünf anderen Fällen hat, in welchen der Verteidiger die entsprechenden Beschuldigten auch vertritt. Die Eingaben in den sechs verschiedenen Verfahren sind im Berufungsverfahren nahezu identisch, weshalb auch hier eine leichte Reduktion als angezeigt er- scheint. Ausgehend von einer geltend gemachten Prozessentschädigung von rund Fr. 18'000.– für alle sechs Verfahren ist dem Beschuldigten somit eine an- teilsmässige Prozessentschädigung von einem Sechstel, Fr. 3'000.– (i nklusi ve Barauslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Züri ch i m Si nne von Art. 13 Abs. 2 APV und Art. 21 VBÖG in Verbin- dung mi t Art. 26 APV nicht schuldig und wird freigesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 15. November 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom