Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150109-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Beschluss vom 16. Dezember 2015
i n Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt li c. i ur. X.
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 18. September 2015 (GC150147)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramts Züri ch vom 25. September 2015 (Urk. 36), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 19. November 2015 zu- gestellt wurde (Urk. 39/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zu- stellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklä- rung somit am 9. Dezember 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt Zürich innert der genannten Frist keine schriftliche Beru- fungserklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 40 S. 15, Dispositivziffer 7), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellung- nahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), da dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe im Berufungsverfahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n i st, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramts Züri ch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädi gung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Dezember 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer