Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150103-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Beschluss vom 22. April 2016
i n Sachen
Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch li c. i ur. X._____, Verwaltungsbehörde und Berufungskläger
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter vertreten durch B.
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2015 (GC150199)
Erwägungen:
weiteres Arztzeugni s (Urk. 47; Urk. 48). Die Vertretung nahm mit ihrer Eingabe vom 18. März 2016 Stellung zum Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 50). 3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Fri st verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen und die versäumte Verfahrenshandlung innert der gleichen Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ein Verschulden – und sei es auch nur ei n lei chtes – schliesst die Wiederherstellung aus. Ei ne Wiederherstellung ist demnach nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit dem Betroffenen verunmög- lichten, die betreffende Frist zu wahren (Schmi d, Schweizerische Strafprozess- ordnung - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 94 StPO N 3). Das Stadtrichteramt Zürich macht im Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. März 2016 sowohl die krankheitsbedingte Abwesenheit der verfahrensleitenden Stadt- richterin, als auch die falsche Ablage des Beschlusses durch eine Mitarbeiterin des Stadtrichteramts als Gründe für das Verpassen der Frist zur Stellungnahme geltend (Urk. 42 S. 1). Es argumentiert mit Verweis auf den Bundesgerichts- entscheid vom 24.12.2014, 6B_968/2014 E. 1.3 weiter, dass bei der Versäumnis ri chterli cher Fri sten geringere Anforderungen an die Fristwiederherstellung zu stellen seien (Urk. 42 S. 2). Dieses Vorbringen des Stadtrichteramts verkennt je- doch, dass bei Wiederherstellungsgesuchen von Behörden strengere Massstäbe anzulegen si nd (BSK StPO-R IEDO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 StPO N 36). Ver- fahrenspartei ist das Stadtri chteramt Züri ch und ni cht di e zur Vertretung befugte Stadtrichterin. Die Krankheit einer Behördenvertretung verunmöglicht es der Be- hörde selbst ni cht, Fri sten zu wahren. Als professionelle Strafbehörde kann und muss vom Stadtrichteramt erwartet werden, dass eine funktionierende Stellver- tretungsregelung und Aufgabenteilung besteht. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es grundsätzlich so organisiert sei n muss, dass bei krankheitsbedingter Abwesenheit einer verfahrensleitenden Stadtrichterin alle allfällig notwendigen Verfahrenshandlungen auch ohne die betreffende Stadtrichterin getätigt werden
können. Gerade wenn ein "eminentes Interesse an einem kantonal höchstrichter- lichen Entscheid" besteht – wie im Schreiben vom 2. März 2016 betont wird –, si nd im Falle einer Abwesenheit die Mitarbeiter genügend zu organisieren bzw. zu i nstrui eren. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Dass der Beschluss des hiesigen Gerichts gemäss Schreiben vom 2. März 2016 auf Grund der Formulie- rung in Ziffer 1, es werde auf die Berufung eingetreten, im Büro der abwesenden Stadtrichterin deponiert wurde – obwohl auf der selben Seite in Ziffer 3 des Be- schlusses die Fristansetzung deutlich hervorgehoben – und dann trotz Verlänge- rung der krankheitsbedingten Abwesenheit der fallführenden Stadtrichterin (Urk. 48) nicht weiter bearbeitet wurde, muss sich das Stadtrichteramt Züri ch als Verschulden anrechnen lassen. 4. Das (rechtzeitige) Ei nrei chen ei ner Berufungsbegründung i st i m schri ftli chen Verfahren Gültigkeitserfordernis (Art. 406 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt macht weiter geltend, es hätte die Berufungs- begründung bereits mit der Berufungserklärung vom 19. November 2015 (Urk. 27) eingereicht, weshalb ein Nachfassen unterbleiben dürfe und verweist dazu auf Art. 406 StPO (Urk. 42 S. 2). Dabei verkennt es, dass auf Grund der strengen Rechtsfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO auch in diesem Fall dem Berufungs- kläger eine Frist zur allfälligen Ergänzung angesetzt werden muss. Bei Verzicht auf ei ne Ergänzung hat dies der Berufungskläger schriftlich innert der festgesetz- ten Frist dem zuständigen Berufungsgericht mitzutei len (BSK StPO-E UGSTER, a.a.O., Art. 406 StPO N 9). In casu hat das Stadtrichteramt dies jedoch – wiede- rum aus eigenem Verschulden – gerade unterlassen. 5. Zusammengefasst genügen die vom Stadtrichteramt Zürich geltend ge- machten Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht. Die mit Beschluss vom 17. Februar 2016 angesetzte Frist wurde verpasst. Demzufolge gi lt androhungs- gemäss die Berufung des Stadtrichteramts als zurückgezogen (Urk. 40 S. 3). 6. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte lässt für sei ne Vertretung eine Pro-
zessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– beantragen (Urk. 50 S. 2). Da der Vertreter sein Mandat nicht berufsmässig ausübt, sind dem Beschuldigten im Be- rufungsverfahren kei ne Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Prozess- entschädi gung zuzusprechen i st (Art. 127 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Zürcher Anwaltsgesetz). Eine Umtriebsentschädigung für sich persönlich hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht. Es wird beschlossen: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Stadtrichteramts Zürich wird ab- gewiesen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. April 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann