Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150099-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 20. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. Oktober 2015 (GC150144)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 13. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvor- schriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nicht- beibehalten des Platzes in der stehenden Kolonne). 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 829.– (Fr. 759.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-038-687 vom 13. März 2015 sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Züri ch eingefordert.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2) 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger frei- zusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 49) Keine Anträge.
____________________________ Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2014-038-687 des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehen- den Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– bestraft. Sodann wurde i hm die Ver- fahrensgebühr von Fr. 330.– auferlegt (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte am 16. Juli 2014 Einsprache. Nach Befragung des Beschuldigten (Urk. 6) sowie der D urchführung der Einvernahme des Polizisten B._____ als Zeuge (Urk. 15) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 13. März 2015 einen redaktionell angepass- ten, neuen Strafbefehl Nr. 2014-038-687 und bestrafte den Beschuldigten erneut
wegen Überfahrens der Sicherheitslinie, Fahrens links der Sicherheitslinie und wegen Nichtbeibehaltens des Platzes in der stehenden Kolonne mit einer Busse von Fr. 310.– und auferlegte ihm die weiteren Verfahrensgebühren von nunmehr insgesamt Fr. 759.– (Urk. 17/2). Am 17. März 2015 liess der Beschuldigte fristge- recht Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben (Urk. 18). Das Stadtrichter- amt Züri ch hi elt am Strafbefehl vom 13. März 2015 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Bezirksgericht Züri ch (Urk. 24). 1.2. Das Bezirksgericht Züri ch, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 1. Oktober 2015 der mehrfachen Übertretung der Ver- kehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 SVG (Überfahren der Sicherheitslinie, Fahren links der Sicherheitslinie und Nichtbeibe- haltung des Platzes in der stehenden Kolonne) schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen fest. Zu- dem auferlegte es dem Beschuldigten sämtliche Kosten (Urk. 35 S. 14 f.). 1.3. Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S . 13). Der Beschuldigte liess am 5. Oktober 2015 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an- melden (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 29. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 34/2), worauf dieser namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 36). Auf entsprechende Fri stansetzung hi n verzichtete das Stadtrichteramt auf die Er- hebung ei ner Anschlussberufung (Urk. 39). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 40). Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2016 die Berufungsbegründ ung innert erstreckter Frist ein (Urk. 44). Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Be- rufungsantwor t und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 49). Die Vor- i nstanz li ess si ch ni cht vernehmen (Urk. 48).
überholt zu haben und anschliessend kurz vor der Ampel wieder in die stehende Kolonne eingebogen zu sein (Urk. 17/2). 3.3. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien konstant und wirkten grundsätzlich verlässlich, wobei er sich jedoch darauf beschränkt habe, ein Überfahren der Sicherheitslinie in Abrede zu stellen. Die Aussagen des Zeugen wiesen genauso wie der Polizeirapport einige Ungenauigkeiten auf, weshalb seine Aussagen nicht vollumfänglich verlässlich seien. Dass der Polizeirapport so kurz ausgefallen sei, lasse sich aber damit er- klären, dass der Polizeibeamte davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei ge- ständig und den Rapport zudem vier Tage nach dem Vorfall erstellt habe. Sodann sei nachvollziehbar, dass der Polizist B._____ sich anlässlich der Einvernahme ni cht mehr i m Ei nzelnen an den Vorfall habe eri nnern können, zumal es für i hn ei- ne Routinekontrolle gewesen sei und diese beinahe ein Jahr zurückliege. Hinge- gen enthalte das Notizbüchlein des Polizisten Angaben zum besagten Vorfall, wobei insbesondere die Worte " Si.h.Li" und "Ausscheren" ausschlaggebend sei- en und einen konkreten Bezug zum Vorfall zuliessen. Im Übrigen spreche für die Darstellung des Zeugen, dass die damalige Kontrolle ausschliesslich dem Über- fahren der Sicherheitslinie gegolten habe, womit spezifisch auf derartige Verfeh- lungen geachtet und nur entsprechende Verfehlungen rapportiert worden seien. Insgesamt sei daher erstellt, dass der Beschuldigte aus der Kolonne ausgeschert sei, die Sicherheitslinie überfahren habe und links der Sicherheitslinie die rollende Kolonne überholt habe und anschliessend wieder in die Kolonne eingebogen sei (Urk. 35 S. 8 ff.). 3.4. Der Beschuldigte anerkennt, zum eingeklagten Zeitpunkt auf der Tobel- hofstrasse stadteinwärts unterwegs gewesen und an einigen rollenden Fahrzeu- gen vorbeigefahren zu sein bzw. zwei bis drei Autos überholt zu haben. Hingegen bestreitet er, die Si cherhei tslinie dabei überfahren zu haben (Urk. 6 S. 1 f.; Prot. I S. 8-10). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem habe die Vorinstanz den Notizbucheintrag des Polizeibe- amten als massgebend erachtet, obwohl er dazu nicht habe Stellung nehmen
können. Der Sachverhalt sei deshalb offensichtlich nicht richtig ermittelt worden (Urk. 44 S. 7 f.). 3.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutref- fend wiedergegeben, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 5-7). 3.6. Die Verteidigung macht geltend, der als Zeuge einvernommene Polizeibe- amte könne sich nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern. Zudem sei der Sachverhalt im Polizeirapport derart kurz gehalten, dass sich niemand, auch nicht der Zeuge, später gestützt auf diesen Polizeirapport an einen konkreten Vorfall er- i nnern könne (Urk. 27 S. 2 f., Urk. 44 S. 2 f.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Polizeirapport vom 26. Mai 2014 kurz ausgefallen ist und den massgeblichen Sachverhalt nur mit einem Satz festhält (Urk. 1 S. 2). In Überei nsti mmung mi t den vori nstanzli chen Erwägungen ist die Kürze des konkreten Rapports aber nachvollziehbar, gi ng der rapportieren- de Polizeibeamte damals zu Recht davon aus, der Beschuldigte sei geständig. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der rapportierende Polizeibeamte auch plausibel erklären ko nnte, wie es zur fehlerhaften Rapportierung des Verfeh- lungsdatums kam (Urk. 35 S. 9). Der Polizeirapport ist demnach nicht weiter zu beanstanden, stellt für sich allein aber auch kein Beweismittel für den umstri tte- nen Sachverhalt dar. Der Umstand, dass der Polizeibeamte den Rapport erst vier Tage nach dem Vorfall erstellte und aus Versehen das Datum der Verfehlung nicht korrekt anpasste, vermag die Glaubwürdigkeit desselben sowie die Glaub- haftigkeit seiner Depositionen indes ni cht grundsätzlich zu beeinträchtigen. Der rapportierende Polizeibeamte, B._____, wurde am 3. März 2015 vom Stadt- richteramt der Stadt Zürich als Zeuge befragt (Urk. 15). Dabei führte er aus, er habe den Polizeirapport vor der Einvernahme noch einmal konsultiert und er kön- ne sich noch an den konkreten Vorfall erinnern, weil er gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kontrolliert und sich spezifisch auf Motorräder geachtet habe (Urk. 15 S. 1 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte B._____ als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und kein Anlass zur An- nahme besteht, er habe den Beschuldigten wissentlich und willentlich zu Unrecht belasten wollen. Der Beschuldigte und B._____ kennen si ch ni cht, weshalb kein Interesse an einer falschen Anschuldigung seitens des Polizeibeamten auszu- machen ist . Sodann i st es ni cht unübli ch und daher unverdächtig, dass Polizisten ihren Rap- port vor einer Zeugeneinvernahme noch einmal konsultieren, um anhand dieser Gedankenstütze (insbesondere anhand von Zeit, Ort und Grundsachverhalt) den konkreten Fall aus der Mehrzahl ähnlicher Beobachtungen herauszuschälen und si ch zu vergegenwärtigen. Im konkreten Fall zog der Polizeibeamte als zusätzli- che Gedankenstütze einen Notizbuchei ntrag hi nzu, welchen er anlässlich der Ein- vernahme in Kopie zu den Akten reichte (Urk. 15 S. 2 und Urk. 15/2). Bezügli ch dieses Notizbucheintrages wandte der Verteidiger ein, es könne nicht darauf ab- gestellt werden, da der Zeuge den Eintrag nicht erläutert habe und dem Beschul- digten keine Gelegenheit gegeben wurde, zur entsprechenden Notiz und deren Inhalt Stellung nehmen zu können (Urk. 44 S. 6 f.). Dieser Einwand zielt ins Lee- re, waren doch sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte selber an der Ei nvernahme des Polizeibeamten anwesend (Urk. 15 S. 1), anlässlich welcher der Notizbucheintrag zu Sprache kam. Dass dabei nicht jedes einzelne eingetragene Wort vorgehalten wurde, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser als verwertbar gilt und bei der Sachverhaltserstellung berücksichtigt werden kann. Der Polizeibeamte führte anlässlich der Einvernahme aus, er könne sich an den konkreten Vorfall erinnern, da sie gezielt das Überfahren der Sicherheitslinie kon- trolliert hätten, spezifisch Motorräder (Urk. 15 S. 2 f.). Der Beschuldigte sei nicht innerhalb der Sicherheitslinie gefahren, da er ihn verzeigt habe (Urk. 15 S. 3). Diese Depositionen des Polizeibeamten erweisen sich insofern als glaubhaft, als dass an besagtem Morgen an der Tobelhofstrasse in Zürich das Überholen und Überfahren der Sicherheitslinie durch Motorräder kontrolliert wurde. Der Umstand, dass eine Verzeigung des Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen als Mo-
torradfahrer an besagter Örtlichkeit unterwegs war, erfolgte, stellt jedenfalls ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass er eine Verletzung der Verkehrsregeln, wie die ihm vorgeworfene, begangen hat. Die Depositionen des Polizeibeamten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. März 2015 gehen denn auch über das im Polizeirapport Festgehaltene hinaus. So machte er zusätzliche Angaben zur Kontrolle an sich, mithin, dass er diese gemeinsam mit Wachmeister C._____ durchgeführt habe und zwei Strassen, nämlich die Dreiwiesen- und die Tobelhofstrasse, beobachtet worden seien (Urk. 15 S. 1). Zudem machte er konkrete Ausführungen zu sei ner Posi ti on und schil- derte, wie er links der Kolonne in einem Gebüsch gestanden sei und einen freien Blick auf die Fahrbahn und die Sicherheitslinie gehabt habe. Sodann vermochte er seine Kontrollposition in einem Google-Maps-Foto ei nzuzei chne n und zu schil- dern, wie er letztlich den Beschuldigten angehalten habe, indem er bei Grünlicht über den Fussgängerstreifen gegangen sei und ihm mitgeteilt habe, er mache ei- ne Verkehrskontrolle und habe festgestellt, dass er (der Beschuldigte) die Sicher- heitslinie links überfahren habe (Urk. 15 S. 2). Er könne si ch zwar ni cht mehr da- ran erinnern, ob der Beschuldigte das vorderste oder zweitvorderste Fahrzeug gewesen sei, jener habe aber angehalten, als er zu erkennen gegeben habe, dass es sich um eine Verkehrskontrolle handle (Urk. 15 S. 4). Der Zeuge B._____ beschränkte sich somit nicht nur darauf, den Rapport wiederzugeben oder dessen Inhalt zu bestätigen, sondern machte ergänzende Ausführungen zur besagten Verkehrskontrolle und dem konkreten Vorfall mit dem Beschuldigten. Dass er sich an einzelne Details, insbesondere die Endposition des Beschuldigten nicht mehr eri nnern konnte, lässt seine Aussagen nicht insgesamt als unglaubhaft erschei- nen. Vielmehr gab der Zeuge gerade an, wenn er sich an ein bestimmtes Detail nicht mehr erinnern konnte, so beispielsweise hinsichtlich der Endposition des Beschuldi gten, welche für i hn nur i nsofern relevant und dami t eri nnerungswürdi g gewesen war, als diese den Fortgang der Kontrolle betraf, wobei er diesbezüglich glaubhafte Angaben machen konnte. Somit sind die Depositionen des Polizeibe- amten B._____ - angesichts des Fehlens eines Grunds zur böswilligen Bezichti- gung - bereits starke Indizien dafür, dass sich der Polizist zusammen auch mi t seinen Handnotizen im schwarzen Büchlein, die er in Kopie zu den Akten reichte
(Urk. 15 S. 2) tatsächlich an den Vorfall zu erinnern vermochte und der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Trotz der Einwendungen der Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei der Sachverhaltserstellung auch auf den Notizbucheintrag des Polizeibeamten B._____ stützte und mit Verweis auf die notierten Begriffe "Si .h.Li " und "Ausscheren" ei nen konkreten Bezug zum Vorfall erkannte, zumal der Beschuldigte das Ausscheren nicht bestritt (Prot. I S. 10). Der Polizeibeamte notierte sich anlässlich der Verkehrskontrolle nicht nur die persönlichen Angaben des Beschuldigten sowie die Details zu seinem Motorrad, sondern vermerkte zu- sätzlich die Begriffe "Si.h.Li" und "Ausscheren" und hi elt die Bemerkung "auf dem Weg in die Schule" fest (Urk. 15/2). Dass der Beschuldigte sich zum besagten Zeitpunkt auf dem Weg zur Schule befand, bestätigte er selber (Urk. 6 S. 1), wo- mit jedenfalls feststeht, dass der Notizbucheintrag den dem Strafbefehl zugrunde- liegenden Vorfall betrifft. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Polizeibeamte B._____ sich die Begriffe "Si .h.Li " und "Ausscheren" notiert haben soll, wenn eine entspre- chende Verfehlung des Beschuldigten nicht tatsächlich vorgelegen hätte. Viel- mehr deutet der Eintrag des Polizeibeamten darauf hin, dass sich der Beschuldig- te eben gerade dem Vorwurf entsprechend verhalten hat. Das gilt umso mehr, als es in der fraglichen Kontrolle gezielt um das Überfahren der Sicherheitslinie spezi- fisch durch Motorräder ging (Urk. 15 S. 2). Von ei ner wi llkürli chen Berücksi chti- gung des Notizbucheintrages kann jedenfalls nicht die Rede sein. Nicht auszugehen ist schliesslich von einer Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter. Der Polizeibeamte hatte von seinem Beobachtungsstandort eine gute Übersicht über die Tobelhofstrasse und die Sicherheitslinie (Urk. 15/1). Er hielt den Beschuldigten umgehend nach dessen Verfehlung an und notierte sich seine Personalien anhand der vom Beschuldigten ausgehändigten Dokumen- te sowie die Angaben zum vom Beschuldigten gefahrenen Motorrad. Damit be- stehen entgegen den Einwendungen der Verteidigung lediglich marginale theore- tische Zweifel an ei ner Verwechslung, womit vernünfti ge Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
Schliesslich stellen auch die konkreten Verhältnisse an der Tobelhofstrasse ein Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte beim Überholen der Kolonne die Sicher- heitslinie überfahren hat. Aus dem Google-Maps-Foto der Tobelhofstrasse (Urk. 6 S. 4 und Urk. 15/1) ergibt sich, dass es sich dabei um eine relativ schmale aber an dieser Stelle gerade Strasse handelt. Ein Überholen einer rollenden Kolonne ohne die Sicherheitslinie zu überfahren, erscheint angesichts der Platzverhältnis- se beinahe unmöglich, insbesondere wenn der Beschuldigte, wie er selber aus- führte, mehrere rollende Fahrzeuge überholt hat. 3.7. Wennglei ch die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 mehrhei tli ch widerspruchsfrei sind und er den Sachver- halt vorbehältlich des Überfahrens der Sicherheitslinie anerkennt, fällt dennoch auf, dass er hi nsi chtli ch dieser konkreten Frage bei weni g ausführli chen Bestrei- tungen blieb (Urk. 6 S. 2). Dies ist sein gutes Recht, passt aber nicht zu seinem übri gen Aussageverhalten, zumal er die übrigen Umstände der Verkehrskontrolle detailliert umschrieb. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zwar ni cht als unglaubhaft, vermögen aber auch keine von den Darstellungen des Polizeibeamten abweichende Überzeugung zu schaffen bzw. ernsthafte Zweifel an den glaubhaften Belastungen des Polizeibeamten zu begründen. 3.8. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz damit willkürfrei auf die Aussagen des Po- lizeibeamten ab und erachtete den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachver- halt als erstellt. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 4.2. D i e vori nstanzli che n Ausführungen zur rechtli chen Würdi gung si nd zutref- fend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 35 S. 12 ff.). Indem der Beschuldigte die rollende Kolonne überholte und dabei die Sicher-
heitslinie überfuhr, missachtete er Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6a SSV sowie Art. 47 Abs. 2 SVG und beging dem- nach mehrfach eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. 5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 35 S. 13). 5.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschaden entstanden ist. Auch eine konkrete Gefährdung ist nicht erstellt. Die abstrakte Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern ist sodann als eher gering zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen. In subjekti ver Hi nsi cht i st zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die Kolonne überholte, hinsichtlich des Überfahrens der Sicherheitslinie mindestens eventualvorsätzlich handelte, sodass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat ni cht zu mi ndern vermag. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen i m vori nstanzli che n Urtei l verwi esen werden (Urk. 35 S. 13). 5.3. Unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 250.– für angemessen (Urk. 35 S. 13). Dem ist nichts entgegenzuhalten. Die Busse in der Höhe von Fr. 250.– ist zu bestätigen. 5.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag auszugehen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. 6. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte i m Berufungsverfa hre n mit sei- nem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung der Ver- kehrsvorschriften gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6a SSV, Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 47 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 20. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schneeberger