Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150092-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 9. November 2015
i n Sachen
Stadtrichteramt Zürich, vertreten durch li c. i ur. Franz Bänzi ger Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin dipl. iur. X.
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juli 2015 (GC150076)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 (Urk. 30), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung , Ei nzel- gericht, vom 9. Juli 2015 dem Stadtrichteramt Zürich am 1. Oktober 2015 zugestellt wurde (Urk. 35/1), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urtei ls zur Ei nrei chung der Berufungserklärung für das Stadtrichteramt somit am 21. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da das Stadtrichteramt innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeits- voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, weshalb vorliegend auf die Berufung des Stadtrichteramtes nicht einzutreten ist, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Ei nholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind und dem Beschuldigten mangels Umtrieben im Berufungsverfahren keine Entschädi gung zuzuspreche n ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 9. November 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger