Criminal appeal inadmissible for missing appeal statement

SU150079Obergericht07.09.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal refused to enter into the accused's appeal against a first-instance conviction for a taxi-ordinance offence. Although the accused announced the appeal in time at the hearing, he failed to submit the mandatory written appeal statement after service of the reasoned judgment. The court held that this omission prevented appellate review under Art. 399 and 403 StPO. It therefore declared the appeal inadmissible and ordered the accused to pay the appellate costs, setting the court fee at CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die blosse rechtzeitige Berufungsanmeldung genügt nicht; die schriftliche Berufungserklärung innert gesetzlicher Frist ist Eintretensvoraussetzung und keine blosse Ordnungsvorschrift. Fehlt sie, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (consid. 2–3). Die Kosten des nicht eingetretenen Berufungsverfahrens sind nach Art. 428 StPO der berufungsführenden Partei aufzuerlegen (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150079-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 7. September 2015

i n Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Übertretung der Taxiverordnung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2015 (GC150109)

Erwägungen:

  1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 wegen Ausführens einer Taxifahrt innerhalb der Stadt Züri ch ohne städtischen Taxiausweis sowie ohne städtische Taxibetriebsbewilligung im Sinne von Art. 26 APV (Allgemeine Polizeiverordnung) sowie Art. 24 Abs. 1 der Taxiverordnung der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Ar t. 11 Abs. 1 der Taxiverordnung der Stadt Zürich mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, worauf der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung Berufung anmeldete (Prot. I S. 9). In der Folge wurde das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2015 und dem Beschuldigten am 15. Juli 2015 zugestellt (Urk. 19 i.V.m. Urk. 21/1-2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Juni 2015 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 7. September 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Schlagwörter

appeal admissibilitywritten appeal statementcriminal procedurecoststaxi permitnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal had to be entered into despite the absence of a written appeal statement

Extrahierter Entscheid

No. A timely appeal announcement alone was insufficient; without a written appeal statement, the court could not enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 para. 1 and 3 StPO, the appeal statement must be filed within 20 days after service of the reasoned judgment. Art. 403 para. 1 lit. a StPO makes timely submission of the appeal statement a condition for entering into the appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs of the appeal proceedings, and the court fee was set at CHF 600.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; since the appeal was not entered into, the accused had to bear the appellate costs under Art. 428 StPO.

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