Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150066-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 5. August 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 28. Mai 2015 (GC150007)
Nach Ei nsi cht i n die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 3. Juni 2015 (Urk. 20), da das begründete Urteil der Vori nstanz der Verteidigung am 9. Juli 2015 zugestellt wurde (Urk. 23/2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urtei ls zur Ei nrei chung der schri ftli chen Berufungs- erklärung somit am 29. Juli 2015 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte i nnert der genannten Fri st kei ne schri ftli che Berufungs- erklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 24 S. 14; Dispositiv-Ziffer 7), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellung- nahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), da die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 5. August 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer