Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150060-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter Dr. i ur. D . Schwander sowie Geri chts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 16. Dezember 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 (GC150044)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in- nerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 863.50 (Fr. 367.50 Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2014-061-172 vom 18. September 2014, Fr. 496.– Untersuchungskosten [inkl. Weisungsgebühr]) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 35): Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 31, 40): Keine Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2014-061-172 vom 18. Septem- ber 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchst- geschwindigkeit innerorts gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 330.-- bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 26. September 2014 Einsprache (Urk. 6). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshand- lungen überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten am 17. März 2015 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 14). 2. Am 27. Mai 2015 fand die vori nstanzli che Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Die Einzelrichterin sprach den Beschuldigten in Bestätigung des Straf- befehls der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig (Urk. 26 S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 f.). Am 1. Juni 2015 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anmelden
(Urk. 22). Am 18. Juni 2015 nahm der Verteidiger des Beschuldigten das begrün- dete Urteil in Empfang (Urk. 25/2). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 29. Juni 2015 die Berufungserklärung (Urk. 27). Das Stadtrichteramt Zürich ver- zichtete auf das Erheben einer Anschlussberufung (Urk. 31). Mit Datum vom 27. Juli 2015 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Beru- fungsbegründung an (Urk. 33), welche der Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 35). Das Stadtrichteramt Züri ch verzichtete auf die Beantwortung der Beru- fung (Urk. 40). Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 39). II. Prozessuales 3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht ei nzutreten. 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensi chtli ch unri chtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu quali fi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Züri ch/St. Gallen
2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächli chen Si tuati on in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- i nstanz hi n überprüft; i nsofern li egt kei ne Ei nschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23). 3.4. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beweislage lasse im vorliegenden Fall keine sichere Zuordnung des Beschuldig- ten als tatsächlichen Fahrzeuglenker zu. D as Geri cht habe si ch nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld des Beschuldigten überzeugt erklärt, weshalb das Urteil als offensichtlich willkürlich zu bezeichnen sei. Damit rü gt der Verteidiger die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweis- würdi gungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO), was infolge der beschränkten Kognition des Berufungsgerichts ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 06. März 2012, BGE 127 I 38). Zur Erläuterung seiner Rüge nahm der Verteidiger konkret auf di- verse Erwägungen der Vorinstanz Bezug (Urk. 35 S. 2 f.). Die Rüge des Beschul- digten liegt somit im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, weshalb nachfolgend darauf einzugehen sein wird. 4. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vor- instanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 5. Ausgangslage Inhaltlich ist der Strafbefehl vom 18. September 2014 was das Fahrzeug, den Tatzeitpunkt, den Tatort und die Tat selbst betrifft, unbestri tten. Unklar und von der Vorinstanz zu klären war die Person des fehlbaren Lenkers. Gestützt auf das Untersuchungsergebni s steht fest, dass einzig der Beschuldigte und B._____ als Fahrzeuglenker in Frage kommen, wovon bereits die Verteidigung und die Vo- rinstanz übereinstimmend ausgingen (Urk. 19, Urk. 26). 6. Rügen der Verteidigung 6.1. Der Verteidiger rügt die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 11 des Urteils. Entgegen der Vorinstanz erachtet es der Verteidiger von massgeblicher Bedeu- tung, dass die mit dem Fall befassten Polizeibeamten den Fahrzeuglenker nicht mit der erforderlichen Sicherheit eruieren konnten. Der Verteidiger brachte dies- bezüglich gegen den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst vor, es dürfe notorisch sein, dass die Polizeibeamten unabhängig ihrer fehlenden finalen Beur- teilungskompetenz, aber ihren Auftrag pflichtbewusst erfüllend, in ihrem Ermitt- lungsbericht diejenige Person angäben, die ihrer Meinung nach derjenigen Person auf dem Messfoto entspreche. Obwohl B._____ zum fraglichen Zei tpunkt der Ermittlungen (ein Jahr nach der Tat) lange Haare getragen habe, sei es dem ermittelnden Beamten nicht möglich gewesen, trotz persönlicher Konfrontation mit beiden Personen, nur schon eine Tendenz bezüglich der Täterschaft festzuhalten. Die tatzeitnäheren mündlichen Ermittlungen weckten den Anschein, als hätten sie B._____ als verantwortlichen Lenker festgestellt. Auch wenn die Beurteilung letzt- lich beim Sachgericht liege, erscheine es doch merkwürdig, dass selbst die dem Grundsatz i n dubio pro duriore folgende Anklägerin dem Berufungskläger nie vorgehalten habe, dass sie ihn auf dem Foto erkennen könne bzw. B._____ ausschliesse. Und anders als den Strafverfolgungsbehörden stün- den dem urteilenden Gericht keine reinen Bauchentscheide zu (Urk. 35 S. 4 f.).
6.2. Gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Zu den Aufgaben des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO, welcher Artikel auch im Übertretungsstrafverfahren Anwendung fi ndet (Art. 357 StPO), gehört es, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab- zuklären, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die während der Ermitt- lung und der Untersuchung erhobenen Beweise, sind vom Gericht frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass einzig das Sach- gericht über die Beweise urteilt. Feststellungen sowie implizite oder explizite Ansi chten der Untersuchungsbehörden si nd als ebensolche zu behandeln und vermögen das Beweisergebnis nicht vorwegzunehmen. Soweit der Verteidiger vorbringt, dass der anfängliche Tatverdacht nicht auf dem Beschuldigten, sondern auf B._____ gelastet habe, so ist dies ebenso unerheblich wie die Feststellung, dass die Polizei den Lenker nicht rechtsgenügend habe ermitteln können, zumal ihr diese Aufgabe im Ermittlungsverfahren gar ni cht zukam. Im Übrigen ist der Hinweis anzubringen, dass selbstredend aus dem Ermittlungsverlauf hi nsi chtli ch der möglichen Täterschaft nichts abgeleitet werden kann, insbesondere liefert die vom Verteidiger angesprochene Reihenfolge der Einvernahmen mit den durch die Tat involvierten Personen keine Hinweise auf die Täterschaft. Die kurze Fest- stellung der Vorinstanz, wonach die abschliessende Beurteilung eines Sachver- halts immer beim urteilenden Gericht verbleibe, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung zutreffend und weist entsprechend ni cht auf ei n wi llkürli ches Vorge- hen der Vori nstanz hi n. 6.3. Weiter bringt der Verteidiger in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 12 des Urteils vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Verteidigung keinerlei Beweismittel ins Recht gereicht habe. Sowohl die Infocar-Auszüge, als auch die Fotodokumentation vom 25. Juli 2014 seien im Rahmen der polizeilichen Ermitt- lungen zu den Akten genommen bzw. vom Stadtrichteramt ins Recht gelegt worden. Der Beweiswert der Infocar-Auszüge sei tatsächlich gering, indessen liesse sich generell keine zweifelsfreie Zuordnung der beiden Tatverdächtigen
zum Fahrzeuglenker auf dem Fotobogen vornehmen. Der geringe Beweiswert gelte für sämtliche von der Anklägerin ins Recht gelegte Fotografien (Urk. 35 S. 5). 6.4. Konkret wertet der Verteidiger die Erwägung 12.3 im vorinstanzlichen Urteil als willkürlich, zumal die Vorinstanz lediglich aufgrund der Haarlänge zum Schluss gelange, dass B._____ infolge mangelnder Ähnlichkeit mit dem auf dem Fotobo- gen abgebildeten Lenker als Fahrzeuglenker auszuschliessen sei. Vielmehr sei es so, dass die Fotografien des Fotobogens (Urk. 1/12) keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Frisur bzw. Haarlänge des Fahrzeuglenkers zuliessen. So hätte es sein können, dass B._____ die damals bereits längeren Haare zur Seite gekämmt oder nach hinten gebunden getragen habe. Des weiteren bestritt der Verteidiger die Feststellung der Vorinstanz, wonach B._____ auf den Fotos der Urk. 1/6 schulterlange Haare habe. Die gescheitelten Haare erreichten entgegen der Vo- rinstanz ca. Nasen- bis maximal Kinnlänge. Ebenfalls rügt der Verteidiger die Aus- führungen der Vori nstanz zur unterschi edli chen Ausprägung des Bartwuchses des Beschuldigten und von B._____. D azu bringt der Verteidiger vor, beide Be- troffenen wiesen einen gleichmässigen Bartwuchs auf, der einzig unterschiedlich gepflegt bzw. getrimmt worden sei. Sodann rügt der Verteidiger die Erwägungen der Vorinstanz zur Nase des Fahrzeuglenkers, welche mit der- jenigen des Beschuldigten übereinstimme, was jedoch nicht zutreffend sei. Die vori nstanzli che Erwägung suggeriere zwar Objektivität, sei aber bloss geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Während die Haarlänge ebenso wenig erkennbar erscheine, wie die Ki nn- und Stirnpartie einen der beiden Tatverdächtigen aus- zuschliessen vermöchten, habe der Lenker auf dem Fotobogen offensichtlich eine spitz zulaufende Nase, was auf den Seiten mit den vergrösserten Aufnahmen unzweifelhaft erkennbar sei (Urk. 35 S. 5-8.). 6.5. Zusammengefasst rügt der Verteidiger verschiedene von der Vorinstanz zur Identifikation des Fahrzeuglenkers verwendete Merkmale (Haarlänge, Bartwuchs, Nasenform). Zur weiteren Feststellung der Vorinstanz, wonach auch die Kinn-, Wangen- und Stirnpartie des Fahrzeuglenkers mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimme, äusserte sich der Verteidiger nicht (vgl. Urk. 26 S. 12). Es ist
somit zu prüfen, ob die erkannte Übereinstimmung der Vorinstanz diverser Gesichtsmerkmale des Beschuldigten mit denjenigen des Fahrzeuglenkers auf dem Fotobogen willkürlich erfolgt ist. 6.6. In Ziffer 7 des Urteils befasste sich die Vorinstanz mit den Merkmalen des Gesichts des Beschuldigten und demjenigen von B._____ (Urk. 26 S. 7). In der Erwägung 12.4. gelangt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Nasen-, Ki nn-, Wan- gen- und Stirnpartie zum Schluss, dass die wesentlichen Gesichtszüge des foto- grafierten Autolenkers mit denjenigen des Beschuldigten erkennbar identisch sei- en (Urk. 26 S. 12). Die Beschreibung von Gesichtsmerkmalen ist ni cht ei nfach, zumal sich ein Gesicht wesentlich aufgrund der Abstände von Augen, Nase und Mund definiert, wobei es gerade diese Merkmale und die Proportionen si nd, welche ein Gesicht besonders prägen und erkennbar machen. Dagegen erschei- nen Haare und Bart je nach Länge und Form sehr unterschi edli ch und si nd daher weniger geeignete Merkmale zur Identifizierung eines Gesichts. 6.7. Die Vorinstanz stellte fest, Kinn- und Wangenpartie des Beschuldigten lies- sen das Gesicht insgesamt relativ schmal erscheinen. Dies erscheint korrekt, wo- bei präzisierend festzuhalten ist, dass das Gesicht des Beschuldigten ausgehend von der Wangenpartie (Höhe Ohr) nach unten zum Kinn hin sofort schmaler wird. Dagegen verläuft die untere Gesichtshälfte von B._____ i n ei ner anderen Form. Ebenfalls ausgehend von der Wangenpartie (Höhe Ohr), verläuft es zuerst gerade nach unten und wird erst unterhalb des Mundes zum Kinn hin schmaler (vgl. Frontfotos Urk. 1/6 und Urk. 1/11). Ein zweites stark unterschiedli- ches Merkmal der beiden Gesichter ergibt sich bei der Betrachtung des Verlaufs der Oberlippe. Denkt man sich direkt unterhalb der Nase eine waagrechte Linie und betrachtet man den Verlauf des Mundes dazu, so verläuft die Oberlippe des Beschuldigten nur ganz kurz parallel zur Nasenlinie und führt dann glei ch rechts und li nks nach unten. Entsprechend erkennbar ist auf dem leicht seitlich aufge- nommenen Foto, dass der Bartwuchs von der Nase schmal schräg nach unten zu den Mundwi nkeln führt. D enkt man si ch hi ngegen bei B._____ eine waagrechte Linie direkt unterhalb der Nase und betrachtet man den Verlauf des Mundes dazu, so verläuft die Oberlippe parallel dazu (vgl. Urk. 1/6 und Urk. 1/11).
Bezüglich der Stirnpartie hielt die Vorinstanz nach Betrachtung der Infocar- Auszüge fest, dass die Stirn beim Beschuldigten nicht besonders hoch, diejenige von B._____ eher hoch scheine. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Vorinstanz die Stirn von B._____ als höher beschrieb, als diejenige des Beschul- digten, welcher D arstellung zuzusti mmen i st. Dies ist auch auf den Fotos vom 25. Juli 2014 erkennbar (Urk. 1/6). Bei B._____ ist der Haaransatz auf dem seitlich aufgenommenen Foto erkennbar. Trüge er die Haare ganz kurz oder die langen Haare zurückgebunden so zeigte sich die Stirn im Verhältnis zum restli chen Ge- sicht deutlich höher als dies beim Beschuldigten der Fall ist. 6.8. Bei der Betrachtung des Fahrzeuglenkers auf den Fotos des Fotobogens (Urk. 1/12) in Bezug auf die drei soeben behandelten Gesichtsmerkmale (Gesichtsverlauf von den Wangen zum Ki nn, Verlauf des Mundes bzw. der Ober- lippe sowie die Sti rnhöhe), ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich beim Fahr- zeuglenker um den Beschuldigten handelt. Auf den Fotos der Seiten 1, 2 und 4 zeigt sich, dass die Stirnhöhe im Verhältnis zum restlichen Gesicht klar den Proportionen des Gesichts des Beschuldigten entspricht und nicht demjenigen von B._____. Ebenfalls dem Gesicht des Beschuldigten ist der rasch schmaler werdende Verlauf des Gesichts von den Wangen zum Kinn hin zu- zuordnen, was infolge der Unschärfe einzig auf dem Foto auf Seite 4 nicht ein- wandfrei erkennbar ist, bei den übrigen jedoch klar. Auch die nach unten ver- laufende Oberlippe des Beschuldigten und der entsprechende Verlauf der Bart- haare ist auf den Fotos erkennbar. Nach Beurteilung dieser Merkmale bestehen keine Zweifel mehr daran, dass es sich beim Fahrzeuglenker auf dem Fotobogen um den Beschuldigten handelt. 6.9. Damit ist festzustellen, dass die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die wesentlichen Gesichtszüge des fotografierten Lenkers erkennbar mit denjenigen des Einsprechers identisch sind, mit der Aktenlage übereinstimmt. Die Willkürrüge der Verteidigung erweist sich hingegen als unbegründet. Damit steht aber auch fest, dass sich die von der Vorinstanz im Weiteren fokussiert behandelten Merk- male wie die Haarlänge und der Bartwuchs der Betroffenen, welche Erwägungen der Verteidiger als willkürlich betrachtet, als für die Sachverhaltserstellung ni cht
entscheidend erweisen. Indessen sprechen diese veränderlichen Merkmale auch nicht gegen das festgestellte Beweisergebnis. So gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2014, angesprochen auf die Bartlänge an, er trage den Bart ab und zu stärker ; auch so wie auf dem Foto (Urk. 1/3 S. 2). Im Übrigen geht auch der Verteidiger nicht davon aus, dass der Bart des Fahrzeuglenkers auf dem Fotobogen gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Gleiches gilt für die Haarlänge des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (vgl. Urk. 35). 6.10. Im Rahmen der Aussagenwürdigung brachte die Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____ Vorbehalte an. Ebenfalls stufte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen bei beiden als mit Zweifeln behaftet ein (vgl. Urk. 26 S. 8 f.). Dieser Einschätzung ist ohne Weiteres zu folgen. Nachdem schon zu Beginn der Untersuchung feststand, dass entweder der Beschuldigte oder B._____ der fehlbare Autolenker war (vgl. Urk. 1/2), und sich die beiden kannten, hatten beide von Beginn weg ein Interesse daran, die Sache möglichst im Unklaren zu lassen. Entsprechend präsentieren sich die Aus- sagen der beiden. Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ anerkannten an- lässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, dass sie grundsätzlich als Fahrzeuglen- ker in Frage kommen (Urk. 1/3 S. 2, Urk. 1/4 S. 2). Später in der Untersuchung hielten beide fest, die Fotos seien nicht schlüssig, sie könnten die Person auf den Fotos nicht erkennen (Urk. 9, Urk. 10). Ebenfalls stellten sich bei- de gegen die Erstellung eines Physiognomie-Gutachtens (Urk. 9 S. 3, Prot. I S. 9, Urk. 10 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist es denn auch unerheblich, ob die Vor- instanz gewisse Aussagen von B._____ als Schutzbehauptung zugunsten des Einsprechers, sprich als Begünstigung, wertete, anstatt wie von der Verteidigung vorgebracht, als eigene Schutzbehauptung B.s (vgl. Urk. 26 S. 13, Urk. 35 N 21). Letztlich hält es auch der Verteidiger für nicht unwahrscheinlich, dass einer der beiden Betroffenen den anderen deckt und beide um den Täter wissen (vgl. Urk. 35 N 24). Insofern ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb es der Verteidiger für willkürlich hält, wenn die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten (und denjenigen von B.) zweifelt.
6.11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne i n Wi llkür zu Ver- fallen zur Feststellung gelangen durfte, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft si nd. Damit erscheint auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nach der Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten und von B._____ ni cht an ihrem gestützt auf die Fotos getroffenen Beweisergebnis zweifelte und der dem Beschuldigten vom Stadtrichteramt Zürich vorgeworfene Sachverhalt als vollum- fänglich erstellt erachtete. 6.12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Schuldspruch der Vor- instanz gegen den Beschuldigten nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Vertei- digung, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltserstellung auf eine ungenü- gende Beweislage gestützt, weshalb das Beweisergebnis willkürlich sei, erweist sich damit als unberechtigt. 7. Die Vorinstanz übernahm in ihrem Urteil die rechtliche Würdigung des Stadt- richteramts Zürich und sprach den Beschuldigten wegen Überschreitens der all- gemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. Nachdem die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorge- bracht hat, sind keine Ergänzungen notwendig. 8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 9. In Bestätigung des Stadtrichteramts Zürich erachtete die Vorinstanz die Bestra- fung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 330.-- als angemessen, was unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen ist (Urk. 26 S. 14, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten.
V. Kosten 10. Infolge der Bestätigung des Schuldspruchs gegen den Beschuldigten ist das vori nstanzliche Kostendispositiv (Urk. 26, Dispositiv-Ziff. 4-6) zu bestätigen. 11. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind i hm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweit- i nstanzli che Geri chtsgebühr i st auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldi g des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit i nnerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- . 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldi gten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. ...)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Dezember 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner