Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150053-O/U/ad
Mitwirkend: di e Oberri chter D r. Bussmann, Präsi dent, li c. i ur. Muhei m und li c. i ur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 1. Dezember 2015
i n Sachen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Übertretung Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 13. März 2015 (GC150005)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 23. Januar 2013 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2/18). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 910.– Gebühren und Auslagen im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Strafbefehls ST.2014.11022/AR vom 23. Januar 2015 im Betrag von Fr. 910.– entfallen und werden dem Statthalteramt des Bezirkes Bülach zur Abschreibung überlassen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) der Untersuchungsbehörde: (Urk. 25, schriftlich) Bestätigung der Strafverfügung ST.2014.11022 vom 23.01.2015 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrag von Fr. 910.–.
b) der Beschuldigten: (Urk. 31) 1. Auf di e Berufung sei ni cht ei nzutreten; 2. eventualiter sei die Berufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Ablauf der Ereignisse bis zum angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. März 2015 kann diesem entnommen werden (Urk. 18 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Urk. 13) meldete das Statthalteramt Bezirk Bülach innert Frist Berufung gegen das genannte Urteil an. Nach Zustellung des begrün- deten Entschei ds am 15. Juni 2015 (vgl. Urk. 16) ging sodann fristgerecht die Be- rufungserklärung vom 16. Juni 2015 (Urk. 20) ein. 2. Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 (Urk. 23) wurde di e schri ftli che D urchführung des Berufungsverfa hrens angeordnet, und es wurde dem Statthalteramt Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt. Unter dem Poststempel vom 4. August 2015 ging die Berufungsbegründung (Urk. 25) ein. Innert i hr mi t Verfügung vom 6. August 2015 (Urk. 26) angesetzter und zweimal erstreckter Frist reichte die Beschuldigte die Berufungsantwort vom 12. Oktober 2015 (Urk. 31) ei n. Die Vori nstanz verzichtete auf Vernehmlassung (vgl. Urk. 28). 3. D as Berufungsverfa hre n i st spruchrei f.
II. Rechtliches 1. Bildeten – wie vorliegend der Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend ge- macht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Die Über- prüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung beschränkt sich mi thi n auf Willkür (Hug/Scheidegger in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Rele- vant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Ver- sehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Ak- ten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in de- nen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmi d, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1538). Willkür bei der Beweiswür- digung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 2. Der inkriminierte Sachverhalt kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes Bezirk Bülach vom 23. Januar 2013 (Urk. 2/18) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 18) entnommen werden. Letztere kam zur Erkenntnis, dass der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden kön- ne, eine Verkehrsregelverletzung in Form mangelnder Rücksichtnahme beim Spurwechsel begangen oder den übrigen Verkehr gefährdet zu haben, und nann-
te als mögliche Kollisionsgründe eine Fehleinschätzung oder eher die nicht er- stellte Bremsbereitschaft des Kollisionsgegners der Beschuldigten, weshalb diese von den Vorwürfen gemäss Strafbefehl freizusprechen sei (Urk. 18 S. 8). 3. Das Statthalteramt Bezirk Bülach rügt gemäss sei nen ei genen Ausführunge n in der Berufungserklärung einerseits eine Rechtsverletzung sowie andererseits eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vor- instanz. Generell bringt es vor, es müsste den Aussagen der Auskunftsperson höheres Gewicht zugemessen werden als denjenigen der Beschuldigten, welche ein reges Interesse habe, den Sachverhalt in einem für si e möglichst günstigen Li cht erschei nen zu lassen (Urk. 25 S. 2). In der Folge führt di e Untersuchungs- behörde verschiedene Aussagen der Beschuldigten sowie der Auskunftsperson an (Urk. 25 S. 2 f.), ohne jedoch einen konkreten Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen. Abschliessend weist sie auf den ihrer Ansicht nach verwi rkli chten Sachverhalt hi n und stellt abschliessend fest: "Die Einzelrichterin machte willkürliche Sachverhaltsfeststellungen, hat die Tatsachen völlig ausge- blendet, die Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft, den Sachver- halt unvollständig festgestellt und damit den Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet und sich damit einer fremden, nicht erklärbaren An- sicht ausgesetzt, in Missachtung jeglicher Rechtsnorm und in Unterlassung der Plausibilitätsprüfung und hat damit einen Unschuldigen einer allfälligen zivilrecht- li chen Sankti on ausgesetzt, mi thi n das Pferd am Schwanz gezäumt" (Urk. 25 S. 4). 3.1. Abgesehen davon, dass es nicht angeht, der Beschuldigten alleine aufgrund ihrer prozessualen Stellung eine verminderte Glaubwürdigkeit zu attestieren, legt die Untersuchungsbehörde auch mit den übrigen Ausführungen ni cht dar, i nwie- fern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung unvollständig oder unrichtig sei. Ohnehi n ist die Erstellung des Sachverhalts im angefochtenen Erkenntnis nicht zu beanstanden: So werden in den vorinstanzlichen Erwägungen sowohl die Aussa- gen der Beschuldigten als auch diejenigen der Auskunftsperson angemessen be- rücksichtigt und keineswegs einseitig auf Erstere abgestellt. Es ist im Übrigen zu konstatieren, dass sich die Aussagen der Beteiligten nicht per se widersprechen,
also keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, bei welchen gegensätzliche Darstellungen gegeneinander abgewogen werden müssten. Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltserstellung an einigen Stellen denn auch auf die übereinstimmenden Aussagen beider Beteiligten (vgl. Urk. 18 S. 6 f.) und ve r- fiel dabei ni cht i n Wi llkür. Die Rüge der einseitigen Aussagewürdigung zielt mithin ins Leere. 3.2. Ebenso wenig begründet ist die Rüge der Rechtsfehlerhaftigkeit des ange- fochtenen Entschei ds, zumal aus der Berufungsbegründ ung ni cht ersichtlich wird, wo die Untersuchungsbehörde eine solche Rechtsverletzung konkret ausmachen will. Dass ein Wechsel des Fahrstreifens nicht erst bei Gefährdung, sondern be- reits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs verboten ist, wie dies die Unter- suchungsbehörde in der Berufungsbegründung vorbringt (Urk. 25 S. 3), hat be- reits die Vori nstanz erkannt (vgl. Urk. 18 S. 6). 4. Weitere (beachtliche) Beanstandungen des vorinstanzlichen Entscheids sind nicht auszumachen, weshalb die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch die vorinstanzliche Entschädigungsrege- lung (Ziff. 4) erscheint angemessen und ist daher zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersu- chungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb fest- zuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. 3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Angesichts
der schri ftli chen D urchführung des Berufungsverfahrens sowie der Rolle der Be- schuldigten als Berufungsbeklagte erscheint der Beizug eines Verteidigers gerade noch als angemessen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'426.– (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 32) erweist sich i n Anbetracht der verhältnis- mässig geringen Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b und e AnwGebV) ebenfalls als angemessen, weshalb der Beschuldig- ten eine Prozessentschädigung in der beantragten Höhe zuzuspreche n ist .
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Ziff. 4) wird bestätigt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfa hre n eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'426.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden derdie Beschuldig- ten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 1. Dezember 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. Berchtold