Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150052-O/U/rm
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 25. Januar 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einz elgericht, vom 30. März 2015 (GC150001)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezi rks Meilen vom 4. April 2014 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 25 f.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 1'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 550.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren CHF 690.– nachträgliche Gebühren CHF 3'740.– Total
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 53 S. 2) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger frei- zusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Des Statthalteramtes des Bezirks Meilen: (Keine Anträge) Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 30. März 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. 2. Gegen das ihm am 2. April 2015 schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 34/2) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. Juni 2015 zugestellt (Urk. 38/1-2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten dem Statthalteramt des Bezi rks Meilen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die
Berufung zu beantragen (Urk. 43). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Mit Beschluss vom 27. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist die Be- rufungsbegründung ei n (Urk. 53), welche dem Statthalteramt des Bezi rks Meilen zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zu- gestellt wurde (Urk. 55). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung ver- zichtet werde (Urk. 57). Das Statthalteramt liess si ch i nnert Frist ni cht vernehmen. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft die Berufungsinstanz den vor- instanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechts- fehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung erge- benden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmi d, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster,
Punkten, ob eine Berührung stattgefunden habe und ob er beim Überholmanöver über die Pflastersteine gefahren sei, ein inkonsistentes Aussageverhalten mit teilweise widersprüchlichen und diffusen Aussagen gezeigt habe. Seine Vor- bringen zum Kernvorwurf, wonach er keine Streifkollision mit dem Geschädigten bzw. dessen Fahrrad verursacht habe, seien als Schutzbehauptungen zu wür- digen (Urk. 39 S. 12 und 19). Bei den Aussagen des Geschädigten ergebe sich demgegenüber ein in sich stimmiges Bild, so dass an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine Zweifel verbleiben würden. Der Geschädigte habe den Vorfall insgesamt sehr anschaulich und detailreich und auch konkret geschildert (Urk. 39 S. 15). Die Aussagen des Zeugen würden mit den Aussagen des Ge- schädigten weitestgehend übereinstimmen. Die anlässlich der zweiten Einver- nahme vom Zeugen vorgenommenen Relativierungen würden die Glaubhaftigkeit sei ner Aussagen ni cht grundsätzlich in Zweifel zi ehen (Urk. 39 S. 17 ff.). Ins- gesamt müsse der Sachverhalt, wie er dem Strafbefehl und damit der Anklage zugrunde liege, als erstellt gelten (Urk. 39 S. 19). 3. Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig festgestellt habe (Urk. 53 S. 2). Die Vorinstanz sei in der Ur- teilsbegründung mit keinem Wort auf die örtlichen Verhältnisse und die Breite des Kr eisels eingegangen. Gemäss Polizeirapport sei der Kreisel ohne Pflastersteine bereits 6.7 Meter breit, so dass ein Überholen eines Fahrradfahrers, der in der Mitte fahren würde, mit einem normalen Abstand und einem Personenwagen durchaus mögli ch sei . Ei n Überfahren des Innenbereichs des Kreisels sei hierzu nicht notwendig. Die Vorinstanz habe hi erzu aktenwidrig festgehalten, es handle sich um enge Platzverhältnisse (Urk. 53 S. 13 f.). Mit der Verteidigung trifft es zu, dass die Verhältnisse an der Unfallstelle nicht als grundsätzli ch beengt eingestuft werden können (Urk. 5/1-2; vgl. auch Geogra- fisches Informationssystem des Kantons Zürich [GIS], www.maps.zh.ch). Die Vor- i nstanz ging bei der Beweiswürdigung jedoch davon aus, dass der Geschädigte ni cht am Rand, sondern in der Mitte des Kreisels gefahren ist (Urk. 39 S. 14, 17 und 18), was angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen B._____ (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 2 und 6; Urk. 15
S. 1; Urk. 16 S. 2) ni cht zu bestanden i st. Dadurch wurde der zum Überholen notwendige Raum eingeschränkt. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei sei- nem Überholmanöver den Innenrand des Kreisels befahren hat, muss im Übrigen auch ni cht zwangsläufi g mi t den Platzverhältnissen vor Ort zusammenhängen. Es ist durchaus möglich, dass der Beschuldigte dadurch seinen Weg verkürzen woll- te, um vor dem Geschädigten wieder einbiegen zu können. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Zeugen B., wonach der Fahrradfahrer um den Kreisel herum, der Beschuldigte indes geradeaus über die Mittel des Kreisels gefahren sei (Urk. 4 S. 6). Nachdem i m Nachhi nei n ni cht mehr mit Sicherheit eruiert werden kann, wo sich der Geschädigte und der Beschuldigte im Zeitpunkt der mutmassli chen Kollision genau befanden (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3), kann den damaligen Platzverhältnissen ohnehi n keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Dementsprechend hat die Vorinstanz bei der Beweiswür- di gung zu Recht in erster Linie auf die Aussagen der beteiligten Personen abge- stellt. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Kreisel bei der alten Landstrasse ... i n Küsnacht überholt hat. Der Geschädigte sagte i n der Untersuchung konstant aus, dass der Beschuldigte ihn bei diesem Überholmanöver touchiert habe, worauf er zu Boden gefallen sei (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 15 S. 2 f.). Ei n vernünfti ger Grund, weshalb der Geschädigte den Beschuldig- ten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich, auch wenn di ese Möglichkeit theoretisch besteht. Die Darstellung des Geschädigten, wonach er in- folge der Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gestürzt sei, wird sodann durch die Angaben des Zeugen B. gestützt. Zwar hat dieser seine ur- sprüngliche Aussage, wonach er mit eigenen Augen gesehen habe, wie das Fahrzeug des Beschuldigten das Fahrrad des Geschädigten touchiert habe (Urk. 4 S. 4 f.), beim Statthalteramt nicht in dieser Form bestätigt. Er gab jedoch auch anlässlich seiner zweiten Ei nvernahme an, es habe für i hn so ausgesehen, wie wenn der Autofahrer den Fahrradfahrer touchiert habe. Das Touchieren habe er di rekt ni cht sehen können. Seines Erachtens sei es aber so gewesen, dass es zu ei ner Kollision gekommen sei. So wie er es gesehen habe, würde er sagen, dass der Beschuldigte den Velofahrer berührt habe (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz hat
damit zutreffend festgehalten, dass der Zeuge auch in der zweiten Einvernahme von einer Berührung zwischen Fahrrad bzw. dem Geschädigten und dem Fahr- zeug des Beschuldigten ausgegangen ist (Urk. 39 S. 18). Die Darstellung des Geschädigten wird damit durch die Aussagen des Zeugen B._____ gestützt. Die klei nen Abweichungen in den vom B._____ zu Protokoll gegebenen Beobachtun- gen sind zudem als Hinweis dafür zu werten, dass er anlässlich der Einvernah- men seine Erinnerungen an den Tathergang schilderte. 4.2. Die Verteidigung bringt vor, dass sich die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen in Bezug auf den Ort der Berührung widersprechen würden (Urk. 53 S. 9 und 11 f.). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. An- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2014 gab der Geschädigte an, die Berührung müsse bei der vorderen und hinteren Fahrzeugtüre stattge- funden haben. Beim Fahrrad habe die Berührung am Lenker und Vorderrad statt- gefunden (Urk. 3 S. 4). Beim Statthalteramt erklärte er, er wisse nicht so genau, an welcher Stelle des Autos die Kollision stattgefunden habe; sie habe jedenfalls auf der Höhe der Seitentüren stattgefunden. Ob es die vordere oder die hintere gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 15 S. 2). B._____ sprach in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2014 von einer Berührung im Bereich der Vorder- seite des Fahrzeugs. Das Fahrrad sei auf der Höhe des Vorderrads oder des lin- ken Beins des Fahrradfahrers touchiert worden (Urk. 3 S. 2 und 5 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 14. Januar 2015 verneinte er, die Berührung zwi- schen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrrad wahrgenommen zu haben. Die Kollision sei erfolgt, als das Fahrzeug ungefähr mit dem rechten Kot- flügel und dem Rückspiegel auf der Höhe des Fahrradfahrers gewesen sei (Urk. 16 S. 2). In Anbetracht dieser Aussagen, insbesondere der vom Geschädig- ten ausdrücklich eingeräumten Unsicherheiten, kann dem Umstand, dass die Schilderungen des Geschädigten und des Zeugen B._____ ni cht absolut de- ckungsgleich ausgefallen sind, keine grosse Bedeutung beigemessen werden, zumal sie sich auf ein dynamisches Geschehen beziehen. 4.3. In Bezug auf die Stärke der Kollision gab B._____ bei der Polizei an, es sei keine heftige Kollision, sondern nur eine "leichte Streifkollision" gewesen (Urk. 4
S. 5). Auf Nachfrage stufte er sie auf einer Skala von 1 (sehr schwach) bis 10 (sehr stark) als eine 3 oder 4 ein (Urk. 4 S. 6). Beim Statthalteramt fügte er an, es sei sicherlich nicht so gewesen, dass der Velofahrer in hohem Bogen vom Fahr- rad gefallen wäre. So wie er es gesehen habe, habe das Auto den Velofahrer be- rührt (Urk. 16 S. 2). Der Geschädigte gab ebenfalls an, es habe sich um eine Streifkollision gehandelt (Urk. 3 S. 2). Die Kollision sei nicht heftig gewesen, ein- fach so stark, dass er mit dem Fahrrad zu Boden gegangen sei. Auf einer Skala von 1 bis 10 würde er sie ungefähr auf Stufe 3 einordnen (Urk. 3 S. 7). Anlässlich der Befragung beim Statthalteramt ergänzte er, die Kollision sei jedenfalls so hef- tig gewesen, dass er gestürzt sei (Urk. 15 S. 3). Diese Angaben deuten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 13) ni cht auf ei ne mi ttelstarke Kollision hi n. Dagegen spricht auch der von B._____ verwendete Ausdruck "touchi eren" (Urk. 4 S. 2 und 6; vgl. auch Urk. 16 S. 2). Es trifft sodann zu, dass gemäss Spu- renbericht des Forensischen Instituts Züri ch vom 31. Juli 2014 (Urk. 7) ei n Kon- takt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrrad des Geschä- digten ni cht nachgewi esen werden kann. Aus den Akten ergibt sich indes, dass nach dem Vorfall beim Fahrzeug des Beschuldigten auf der rechten Seite, am Kotflügel sowie am Aussenspiegel, leichte Beschädigungen festgestellt werden konnten (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 14 f.). Vorliegend steht ni cht ein Zusammenstoss zwischen zwei Motorfahrzeugen, sondern eine Kollision zwi schen ei nem Motor- fahrzeug und einem Fahrrad, d.h. einem deutlich schwächeren Verkehrsteilneh- mer, zur Diskussion. Es i st auch ni cht auszuschliessen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten den Geschädigten am Körper touchiert hat. Das Spurenbild lässt sich damit durchaus mit den Angaben des Geschädigten und des Zeugen B._____ in Übereinstimmung bringen. 4.4. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass in den Angaben des Geschädigten und von B._____ zu den Geschehnissen nach der Kollision kleine Unterschiede auszumachen si nd. So weist die Verteidigung etwa zutreffend darauf hin, dass der Geschädigte angegeben hat, das Kontrollschild des Autos nach dem Sturz abgelesen zu haben, während der Zeuge ausgesagt hat, der Geschädigte habe die Frage, ob er selber das Kennzeichen des Fahrzeugs gesehen habe, verneint (Urk. 53 S. 12). Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Verteidigung daraus ablei-
ten will. Jedenfalls vermögen die von ihr aufgeführten Abweichungen zwischen den Aussagen des Geschädigten und von B._____ die Glaubhaftigkeit deren Dar- stellung ni cht i n Frage zu stellen, zumal si e D etai ls und ni cht hauptsächli che Punkte betreffen. Da sie für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts ohne Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich, welches Interesse die befragten Personen daran haben sollten, in diesen Punkten bewusst falsche Angaben zu machen. Sollte der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt zutreffen, erscheint es angesichts des erlebten Geschehens, welches sich zudem überraschend ereigne- te, nachvollziehbar, dass sie sich im Nachhinein nicht mehr an jede Einzelheit er- innern konnten. In Bezug auf die vorliegend zentrale Frage, ob der Beschuldigte den Geschädigten bei seinem Überholmanöver zu Fall gebracht hat, stimmen ihre Angaben überein. 4.5. Die Verteidigung kritisiert die Würdigung der Aussagen des Geschädigten durch die Vorinstanz (Urk. 53 S. 9 f.). Soweit sie ausführt, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass der Geschädigte auf die Frage, weshalb er sein Fahrrad in der Mitte der Strasse abgelegt habe, verschiedene Antworten gegeben habe (Urk. 53 S. 9), ohne darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Verteidigung führt i m Wei teren aus, das auffällige Bild des Geschädigten werde dadurch verstärkt, dass er sein Fahrrad nach dem Sturz auf den Boden geworfen habe, gleichzeitig jedoch noch genau wissen wolle, dass die geltend gemachten Beschädigungen vom Unfall stammen würden (Urk. 53 S. 9). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Geschädigte hat klar ausgesagt, dass er das Fahrrad an den Strassenrand geworfen habe, nachdem er bemerkt habe, dass es nicht mehr fahrtauglich gewesen sei (Urk. 3 S. 2 und 5). Dass die Aussagen aller befragten Personen in Bezug auf die Frage, wie der Geschädigte im Kreisel gefahren ist (in der Mitte, links der Mitte oder rechts), voneinander ab- weichen, trifft zu. Entgegen der Verteidigung (Urk. 53 S. 10) hat die Vorinstanz i m angefochtenen Urteil jedoch begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass der Ge- schädigte in der Mitte der Fahrbahn gefahren ist (Urk. 39 S. 18). Dass der Ge- schädigte keine Angaben dazu machen konnte, ob der Beschuldigte den Innen- bereich des Kreisels vollständig oder nur teilweise befahren hat, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 11) nachvollziehbar, befand er sich im Kreisel doch vor
bzw. parallel zum Beschuldigten (Urk. 3 S. 2; Urk. 15 S. 1 f.). Der Geschädigte gab denn auch an, er habe den Beschuldigten erst gesehen, als er neben ihm gewesen sei (Urk. 3 S. 4). Schliesslich i st ni cht ersi chtli ch und wi rd von der Ver- tei di gung auch ni cht näher ausgeführt (Urk. 53 S. 11), inwiefern es auffällig sein soll, dass der Zeuge B._____ von si ch aus kei ne Angaben dazu gemacht hat, wie weit der Beschuldigte über die Pflastersteine gefahren ist, nachdem in der Befra- gung – wie auch im vorliegenden Strafverfahren – die Kollision zwischen den bei- den Fahrzeugen, im Vordergrund stand (vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53 S. 12). 5.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten hielt die Verteidigung fest, die Vorinstanz lege starkes Gewicht darauf, dass der Beschuldigte den seitlichen Abstand zum Velofahrer nicht geschätzt, sondern von einem normalen Abstand gesprochen habe. In der polizeilichen Einvernahme sei diesbezüglich jedoch nicht nachgehakt worden. Die Vorinstanz selbst habe den Beschuldigten nicht dazu be- fragt. Der Beschuldigte sei in der Untersuchung, jedenfalls vor dem Statthalter- amt, zudem nicht wirklich zum Unfallgeschehen befragt worden. Es sei deshalb ni cht ei nzusehen, dass in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen in Frage gestellt bzw. erwogen werde, dass diese kaum überprüft werden könnten, weil über zu wenig Details berichtet werde (Urk. 53 S. 3 f.). Wenn der Beschuldigte geltend mache, er habe beim Überholen nichts bemerkt, weshalb er normal weitergefahren sei, könne er zu diesem Vorgang auch keine detailreichen Beobachtungen machen, da aus dieser Sicht ja nichts passiert sei (Urk. 53 S. 3). Es trifft zu, dass die Vorinstanz festgehalten hat, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kaum überprüft werden könne, insbesondere auch deshalb, weil über wenig Details berichtet werde und auch auf Aufforderung nä- here Ei nzelhei ten ni cht zu erfahren gewesen seien (Urk. 39 S. 11 f.). Die Vor- instanz hat es indes nicht bei dieser Feststellung bewenden lassen, sondern sich im Urteil mit den vom Beschuldigten gemachten Aussagen im Einzelnen aus- einandergesetzt (Urk. 39 S. 10 f.). Dass die Vorinstanz dem Umstand, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ni cht zum sei tli chen Abstand seines Fahrzeugs zum Velofahrer geäussert hat, erhebliche Bedeutung
bei der Beweiswürdigung zugemessen hätte, ist ni cht ersichtlich. Das Aus- sageverhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz vielmehr als i nsge- samt nicht überzeugend eingestuft, was im vorinstanzlichen Urteil auch mit der Inkonsi stenz und Wi dersprüchli chkei t sei ner Angaben begründet wurde (vgl. Urk. 39 S. 10 ff.). 5.2. Als widersprüchlich stufte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten i n Bezug auf die Frage ein, ob es zwischen seinem Fahrzeug und dem Geschä- digten bzw. dessen Fahrrad zu einer Kollision gekommen ist, mi thi n i m zentralen Punkt. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe sich hier selbst widerspro- chen, indem er zuerst ei ne Kolli si on zumi ndest ni cht ausgeschlossen habe, um sie danach kategorisch auszuschli essen (Urk. 39 S. 10). Dabei nahm sie auf die polizeiliche Einvernahme vom 3. Februar 2014 Bezug. Anlässlich dieser Einver- nahme wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sage, dass er den Fahrradfahrer mit seinem Fahrzeug nicht touchiert habe, worauf er ausführte, er könne ni cht sagen, ob er ihn touchiert habe. Doch wenn es so wäre, hätte er es nicht bemerkt (Urk. 2 S. 2). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte mit die- ser Antwort nicht ausschloss, dass es zu einer Kollision mit dem Fahrradfahrer gekommen ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestritt dies der Beschuldigte. So gab er am Ende der erwähnten Einvernahme an, seiner Meinung nach habe er den Fahrradfahrer nicht berührt. Dies hätte er bemerkt (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 13 S. 2). Vor Vorinstanz gab er sogar an, er sei sich absolut zu 100 % sicher, dass er den Fahrradfahrer nicht touchiert habe. Die Aussagen, wonach er diesen berührt habe, seien schlichtweg falsch (Prot. I S. 11). Die Feststellung der Vor- i nstanz, wonach der Beschuldigte eine Kollision zunächst nicht ausgeschlossen, in der Folge jedoch kategorisch bestritten hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, die Befragung des Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2014 sei suggestiv gewesen. Der Be- schuldigte sei damals mit einer Aussage konfrontiert worden, die er gar nicht ge- macht habe (Urk. 53 S. 4 f.). Es wird von der Verteidigung jedoch nicht begründet und i st auch ni cht ersi chtli ch, inwiefern der Beschuldigte dadurch in seinem Aus- sageverhalten beeinflusst worden wäre. Darauf ist deshalb nicht weiter einzu-
gehen. Die Verteidigung macht sodann geltend, dem Beschuldigten sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme eine Aussage des Zeugen vorgehalten worden, die sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe (Urk. 53 S. 5 f.). Es trifft zu, dass der Zeuge B._____ bei der polizeilichen Befragung ausgesagt hatte, er habe gesehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten den Fahrradfahrer touchiert habe (Urk. 4 S. 2 und 4 f.), was er anlässlich seiner zweiten Einvernahme beim Statt- halteramt relativierte (Urk. 16 S. 2 und 4). B._____ stellte sich jedoch auch beim Statthalteramt auf den Standpunkt, dass es zu einer Kollision gekommen ist (Urk. 16 S. 2), was wie erwähnt mit der Darstellung des Geschädigten überein- stimmt. Im Übrigen ist auch hi er nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Be- schuldigten durch diesen Vorhalt im Ergebnis beeinflusst wurden. 5.3. Soweit die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich des Überfahrens der Pflastersteine als nicht widerspruchsfrei einstuft (Urk. 39 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der polizei- li chen Ei nvernahme vom 3. Februar 2014 zwar an, di es könne ni cht sei n, denn dies hätte er bemerkt (Urk. 2 S. 3). Wie die Vorinstanz selbst festhält (Urk. 39 S. 11), ist jedoch unklar, worauf sich diese Antwort bezieht, da dem Beschuldigten in der entsprechenden Frage mehrere Vorhalte gemacht wurden (vgl. dazu auch die Verteidigung, Urk. 53 S. 6 f.). Nachdem der Beschuldigte anlässlich dieser Ei nvernahme mehrfach angab, er habe den Velofahrer ni cht berührt, dies hätte er bemerkt (Urk. 2 S. 2 f.), ist zudem eher davon auszugehen, dass sich die erwähn- te Antwort auf die ihm ebenfalls vorgehaltene Kollision mit dem Velofahrer be- zieht. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung bestritt, über die Pflastersteine gefahren zu sein (Prot. I S. 10 f.), steht dies daher ni cht i m Wider- spruch zu sei nen früheren Angaben. Mit der Verteidigung (Urk. 53 S. 4) ist auch dem Umstand, dass der Beschuldigte seine bei der Polizei gemachte Aussage, wonach der Geschädigte beim vorgängigen Zwischenfall mit der flachen Hand auf sein Fahrzeug geschlagen habe (Urk. 2 S. 1), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigen konnte (Prot. I S. 10), bei der Beweis- würdigung keine wesentliche Bedeutung zuzuschreiben.
Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ei nen strengen Massstab angewandt hat, trifft zu. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wi rd von der Verteidigung auch ni cht näher begründet, inwiefern dies im Ergebnis zu einer willkürlichen Beweiswürdigung geführt hätte. Die Feststellung der Vor- i nstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Geschädigten und des Zeugen B._____ ni chts ändern könnten (Urk. 39 S. 19), ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Beschuldigte ei ne Kollisi- on mit dem Geschädigten anfängli ch ni cht ausschliessen konnte, kann sei ner späteren Darstellung, wonach er eine Kollision zu 100 % ausschliessen könne, jedenfalls kaum entscheidende Bedeutung zugemessen werden. 6. Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Wi llkür i n der Beweiswürdigung darzutun. Vorliegend finden sich keine An- haltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensi chtli ch unri chti g oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschuldigten nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Wi llkür ni cht. Willkür wird nur angenommen, wenn der angefoch- tene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdi gung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; BGE 138 I 49 E. 7.1; BGE 138 V 74 E. 7). 7.1. Die Verteidigung kritisiert den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall. In Bezug auf den objektiven Tatbestand macht sie geltend, es sei nicht erwiesen, dass das Fahrrad des Geschädigten beim Sturz Schaden genommen habe. Am Fahrzeug des Beschuldigten sei kein Schaden entstanden. Somit sei ein Schaden im Zusammenhang mit diesem Unfall nicht nachgewiesen (Urk. 53 S. 14). Der Auffassung der Verteidigung, wonach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, kann ni cht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Geschädigten geht eindeu- tig hervor, dass das Fahrrad durch die Kollision bzw. den darauffolgenden Sturz beschädigt wurde. So gab der Geschädigte gegenüber der Polizei an, er habe
nach dem Sturz bemerkt, dass sein Fahrrad nicht mehr fahrtauglich gewesen sei, worauf er es genervt an den Strassenrand geschmissen habe (Urk. 3 S. 2). Wei- ter gab er an, er habe nach der Kollision bemerkt, dass das Vorderrad nicht mehr richtig gedreht habe. Die Beschädigungen seien durch die Kollision verursacht worden (a.a.O., S. 5). Der vom Geschädigten geltend gemachte Schaden (vgl. auch Urk. 6 S. 9) lässt sich denn auch mit dem Unfallhergang erklären. Damit ist vorliegend erstellt, dass es bei der vom Beschuldigten verursachten Kollision zu Sachschaden gekommen ist. 7.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht die Verteidigung geltend, es sei durch nichts nachgewiesen oder erstellt, dass der Beschuldigte in Kauf ge- nommen habe, den Fahrradfahrer zu strei fen und dadurch einen Unfall zu ver- ursachen. Dieser Vorwurf lasse sich weder mit dem tadellosen Leumund des Beschuldigten noch mi t den Akten i n Ei nklang bri ngen. In der Praxis gehe man davon aus, dass bei einer sehr leichten Kollision ein Schaden nicht unbedingt wahrgenommen werden könne oder müsse, weshalb der subjektive Tatbestand bei einem leichten Schaden oft nicht erfüllt sei (Urk. 53 S. 14 f.). Wie erwähnt, bestreitet der Beschuldigte, dass es zu einer Kollision mit dem Ge- schädigten gekommen ist. Damit stellt er indirekt auch in Abrede, eine allfällige Kollision (mit Sachschaden) bemerkt zu haben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvor- satz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Berufungsgeri cht nur unter dem Gesi chtspunkt der Wi llkür (vgl. Ziff. II.1 .). Dass die Vorinstanz unter den vorliegend gegebenen Umständen davon ausging, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit eines Unfalls mit Sachschaden gerech- net haben muss (Urk. 39 S. 22), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der von der Verteidigung angeführte tadellose Leumund des Beschuldigten vermag daran ni chts zu ändern. Für die vori nstanzli che Feststellung sprechen neben den von i hr angeführten Umständen beim Überholen auch die Aussagen des Geschädigten und des Zeugen B._____ zur Kollisionsstelle. D er Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i m Si nne von Art. 92 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ist deshalb zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, zu welchem sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung ni cht geäussert hat. IV. Strafzumessung In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 39 S. 23). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer – angesichts dessen fi nanzi ellen Situation – äusserst bescheidenen Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 39 S. 24). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Be- schuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, die Busse zu reduzieren, zumal der Be- schuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht ni cht bean- standet hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'500.– ist daher zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 15 Tage festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung voll- ständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat der Beschuldigte auch kei nen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i m Si nne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldi gte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezi rks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) .
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. Januar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer