Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150047-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 9. Dezember 2015
i n Sachen
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Missachtung eines gerichtlichen Verbotes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Januar 2015 (GC140009)
Strafbefehl Der Strafbefehl Nr. ST.2014.205/LH des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 15. Oktober 2014 (Urk. 68) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigten werden vom Vorwurf der vorsätzlichen Besitzesstörung i.S.v. Art. 258 ZPO i.V.m. Art. 106 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von Fr. 1'000.– und der Be- schuldigten 2 eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 121 S. 2, schriftlich) 1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 30. Januar 2015 (Geschäfts-Nr. GC140009) sei in (einem Teil von) Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und wie folg neu zu fassen: "3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'371.20 (inkl. Fr. 831.20 MwSt) [...] aus der Gerichtskasse zugespro- chen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatskasse auch für das Berufungsverfahren.
Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Hinwil erliess am 15. Oktober 2014 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Besitzesstörung im Sinne von Art. 258 ZPO in Verbindung mit Art. 11 StGB und Art. 104 StGB mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft wurde (Urk. 68). Konkret wurde ihm vorgeworfen, er habe seinen minderjährigen Sohn B._____ trotz eines richterlichen Verbots auf dem Grundstück der Privatklägerin Fahrrad fahren lassen. Im Rahmen der gerichtli- chen Beurteilung dieser Strafverfügung wurden der Beschuldigte sowie die mitbe- schuldigte Ehefrau mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Januar 2015 freigesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen (Urk. 113). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Febru- ar 2015 (Datum Poststempel) Berufung an (Urk. 102). Das begründete Urteil wur- de dem Beschuldigten am 23. April 2015 zugestellt (Urk. 111). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Datum Poststempel) reichte er seine Berufungserklärung ein (Urk. 114). Das Statthalteramt Bezirk Hinwil verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 118). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2015 wurde das schriftliche Verfah- ren angeordnet (Urk. 119). Am 13. August 2015 (Datum Poststempel) folgte die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 121). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 125). Mit Eingabe vom 19. August 2015 verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 126). 3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die ihm zugesprochene Ent- schädigung für seine anwaltliche Verteidigung. Die gegen das vorinstanzliche Ur- teil erhobene Berufung der mitbeschuldigten Ehefrau wurde mit Eingabe vom 11. Mai 2015 zurückgezogen und das Verfahren entsprechend abgeschrieben (Urk. 116 in Prozess-Nr. SU150046). Demzufolge ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2015 (GC140009)
bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Kostenregelung) sowie 3 teilwei- se (Entschädigung an die Beschuldigte 2) in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Gemäss Praxis des Bundesgerichts kann auch bei Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Anwaltes nicht gerechtfertigt ist und dessen Kosten auch bei einem Freispruch vom Beschuldigten zu tragen sind. Es sind vielmehr die Schwere des Tatvorwurfs, die tatsächliche und rechtli- che Komplexität des Falles, insbesondere auch die Verfahrensdauer und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldig- ten zu prüfen (BGE 1B_536/2012 E. 2.2). 2. Die Vorinstanz erwog, das vorliegende Verfahren habe auf einer Busse von Fr. 60.– beruht und sei "keineswegs komplex" gewesen. Somit hätte es keine an- waltliche Verteidigung, auch nicht zur Erhebung der entlastenden Beweise, erfor- dert. Letztere hätten ohnehin früher ins Verfahren eingebracht werden können. Ein einmaliges Beratungsgespräch "im Vorfeld" mit einem Anwalt wird dem Be- schuldigten jedoch zugestanden (Urk. 113 S. 16). 3. Demgegenüber lässt der Beschuldigte anführen, bis zum erstinstanzlichen Ur- teil seien 110 Aktoren produziert worden. Auch der Umfang des vorinstanzlichen Urteils von 18 Seiten und der vom Anwalt der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand von Fr. 15'466.45 (Urk. 89) belege, dass keine Bagatelle vorliege. Der Freispruch sei ferner nicht voraussehbar gewesen, nachdem das Statthalteramt zweimal die Strafbarkeit des Beschuldigten bejaht habe. 4. Der Tatvorwurf und die vom Statthalteramt ausgesprochene Busse von Fr. 60.– deuten zwar auf eine Bagatelle hin. Wie die Verteidigung aber zutreffend ausführt, wurden i n der Untersuchung und i m ersti nstanzli chen Verfahren i n ei nem wei t über das für ein Übertretungsverfahren übliche Mass hinausgehenden Umfang Akten produziert, darunter 10 Einvernahmen der Tatbeteiligten und der Zeugen. Hinzu kommt, dass auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten und gegen die Privatklägerin Strafverfahren eingeleitet worden waren, welche parallel zueinan-
der und zum vorliegenden Verfahren geführt wurden. Da die Privatklägerin eben- falls einen Anwalt mandatiert hatte, war auch zu befürchten, dass die Kostenfol- gen einer allfälligen Verurteilung zu einer erheblichen fi nanzi ellen Belastung füh- ren könnten, sollte der Beschuldigte zum Ersatz der Aufwendungen der Privatklä- gerin für ihre Vertretung verpflichtet werden. Zudem stellten sich in der Untersu- chung (Urk. 63) und vor Vorinstanz prozessuale Fragen zum Anklageprinzip, zu denen die Vorinstanz dann auch ausführlich Stellung nahm (Urk. 113 S. 3-5). Die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Verfahrens rechtfertigte daher den Beizug eines Anwaltes. Auch die Verfahrensdauer spricht dafür, dass die Mandatierung eines Anwaltes angemessen war, dauerte es doch von der Anzeige bis zum ersti nstanzli chen Ur- teil mehr als ein Jahr, wobei, wie bereits erwähnt, zahlreiche Untersuchungshand- lungen vorgenommen wurden. Schliesslich stellen ausgedehnte und langjährige Nachbarschaftsstreitigkeiten - die Anzeige im vorliegenden Verfahren wurde als Reaktion auf eine Anzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen Tätlichkeiten gegen seinen Sohn B._____ eingereicht - erfahrungsgemäss eine grosse psychische Belastung für die Beteiligten dar. Der Beizug eines Anwaltes bot sich auch unter diesem Ge- sichtspunkt an. Im Lichte der obigen Erwägungen ist daher der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten nicht zu beanstanden. 5. Der Beschuldigte macht Verteidigungskosten von insgesamt Fr. 11'221.20 gel- tend (29 Stunden zu Fr. 350.– zuzügli ch Fr. 240.– Spesen und Fr. 831.20 Mehr- wertsteuer). Dies sei der Anteil des vorliegenden Verfahrens am gesamten Auf- wand in den drei Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen Ehefrau und die Privatklägerin (Urk. 121 S. 2 ff.). Hinzu komme noch die unbestrittene Entschädi- gung für persönliche Umtriebe des Beschuldigten von Fr. 150.–. Was die Höhe der geltend gemachten Entschädigung angeht, so erwog die Vor- instanz nur, der Beschuldigte hätte die entlastenden Beweise (Bestätigungs-
schreiben der Schule und des Schwimmtrainers seines Sohnes B., wonach dieser am fraglichen Zeitpunkt in der Schule respektive im Training war) schon früher i n das Verfahren einbringen können und sollen (Urk. 113 S. 16), was das Verfahren abgekürzt und zu einer erheblichen Kostenreduktion geführt hätte. Hierzu führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz habe nicht den tatsächlichen Verteidigungsaufwand, sondern nur die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte in Frage gestellt. Das Statthalteramt habe das Verfahren weitergeführt, obschon bereits am 29. August 2014 (Urk. 44 S. 12) geltend gemacht worden sei, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalles gar nicht zuhause gewesen sei. Weder für den Beschuldigten noch für die Untersuchungsbehörden sei es unter diesen Umständen naheliegend gewesen zu prüfen, ob sich der Sohn B. des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt zuhause aufgehalten habe. Erst nachdem das Statthalteramt am 15. Oktober 2014 wider Erwarten am Straf- befehl festgehalten habe (Urk. 68), sei dieser Entlastungsbeweis durch den Be- schuldigten beigebracht worden, was i hm ni cht vorzuwerfe n sei (Urk. 121 S. 8). D i eser Ansi cht i st zuzustimmen. Es ist nicht Sache des Beschuldigten, seine Un- schuld zu bewei sen und ei ne ei gentli che Untersuchung zu führen. Nachdem die Zeugi n C._____ am 29. August 2014 in ihrer Schilderung des Vorfalles nur den Sohn D._____ des Beschuldigten, nicht aber den Sohn B._____ erwähnt hatte, was im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stand, hätte das Statt- halteramt weitere Abklärungen tätigen sollen, um den Sachverhalt rechtsgenü- gend zu erstellen. 6. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung ni cht an das zwi- schen dem Verteidiger und dem Beschuldigten vereinbarte Honorar gebunden, sondern richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg / Frank in: BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 16). Gemäss § 3 AnwGebV i st von einem Stundensatz zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– auszugehen. Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand der Verteidigung auch unter Berücksichtigung des Umfanges des Verfahrens zwar als hoch, aber angesichts der erwähnten Dauer und Komplexität des Verfahrens noch als vertretbar. Die
Teilnahme an den Einvernahmen, die zu einem Aufwand von gut 10 Stunden führte, ist nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Aufwand für das Ver- fassen des Plädoyers ist angesichts des Umfanges der Akten und der dazu pro- duzierten Beilagen, die für die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz von hoher Relevanz waren, nachvollziehbar. Dass die Untersuchung durch den Um- stand, dass sowohl gegen den Beschuldigten und dessen Ehefrau als auch gegen die Privatklägerin in einem anderen Verfahren gleichzeitig ermittelt wurde, zu ei- nem erhöhten Aufwand für Korrespondenz und Telefongespräche mit den Behör- den und der Gegenpartei respektive deren Anwalt führte, leuchtet ebenfalls ein. Angesichts der doch sehr geringen Schwere des Tatvorwurfs erweist sich aber der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 350.– als zu hoch. Angemessen ist ein Stundenansatz von Fr. 220.–. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für seine Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren ei ne Entschädi gung von Fr. 7'300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Darin inbe- griffen sind 8 % Mehrwertsteuer sowie die unangefochten gebliebene Entschädi- gung für seine persönlichen Umtriebe von Fr. 150.–. III. Kosten Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/3 dem Be- schuldi gten aufzuerlegen und zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Be- schuldigten ist für seine Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädi gung von Fr. 1'000.– zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Januar 2015 (GC140009) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freisprü che), 2 (Kostenregelung) sowie 3 teilweise (Entschädigung an die Beschuldigte 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Untersuchung und das vorinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/3 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pr o- zessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten A._____ − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 9. Dezember 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner