Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150044-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 16. Juni 2015
i n Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. März 2015 (GC150003)
Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2015 vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns des Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. Der Entscheid wurde mündlich eröffnet und dem Stadtrichteramt Zürich am 23. März 2015 auf dem Postweg zugestellt (Urk. 46 i.V.m. Urk. 45), worauf dieses mit Eingabe vom 27. März 2015 (Poststempel: 30. März 2014) fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 47). In der Folge wurde das begründete Urteil dem Stadtrichteramt Zürich am 18. Mai 2015 zugestellt (Urk. 48 u. Urk. 50/1). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Beru- fungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetre- ten wi rd, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, i n: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen). 3. Das Stadtrichteramt Zürich meldete zwar rechtzeitig Berufung an, hat aber in der Folge innert der bis am 8. Juni 2015 laufenden Frist keine Berufungserklärung eingereicht, weshalb auf diese Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (ZR 110/2011 Nr. 69) nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Der Verteidiger ver- zichtet auf die Geltendmachung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 52).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. März 2015 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Vom Verzicht des Beschuldigten auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Juni 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder