Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150043-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 17. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2014 (GC140161)
Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 3. September 2014 der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Vorschriftssignals Rechtsabbiegen) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV sowie des Lenkens eines nicht vorschriftskonformen Personenwagens (an der Wi ndschutzscheibe angebrachtes Mobiltelefon) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i n Verbi ndung mi t Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS schuldi g. Vom Vorwurf des Lenkens eines nicht vorschriftskonformen Personenwagens (am unteren Rand der Windschutz- scheibe angebrachtes Navigationsgerät) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 29 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). 2.1 Das vorstehende Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet. Dem Protokoll der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mündli che Eröffnung und Begründung i m Si nne von Art. 399 Abs. 1 StPO mündlich zu Protokoll die Berufung gegen das Urteil erklärt hätte (Prot. I S. 9). In der Folge wurde dem Beschuldigten am 29. September 2014 ein unbegründetes Urteil zugestellt (Urk. 22; Urk. 23/2; vgl. Art. 82 Abs. 1 StPO). 2.2 Über sieben Monate später liess der Beschuldigte dem Bezirksgericht mit Datum vom 14. Mai 2015 ein Schreiben zukommen, mit welchem er im Wesentlichen geltend macht, dass er dem Gericht am Tag der Verurteilung klar und deutlich gemacht habe, dass er mit dem Urteil ni cht einverstanden sei und dass er die Busse und die Gerichtskosten nicht bezahlen werde. Er persönlich habe "nichts vor Gericht erkannt". Gemäss dieser Aussage eines Laien habe das Gericht wissen müssen, dass es zu einem "Rechtskrieg" kommen werde, wenn das Urteil nicht begründet werde. Er habe eine Begründung des Urteils erwartet.
Im Übrigen argumentierte der Beschuldigte in seiner Eingabe in materiell- rechtli cher Hi nsi cht gegen das Urteil des Bezirksgerichts und führte abschliessend aus, dass er nach wie vor auf die Begründung des Urteils warte (Urk. 27). 2.3 Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hielt das Bezirksgeri cht Züri ch, 10. Abteilung, Einzelgericht, sodann fest, dass das Urteil vom 3. September 2014 dem Beschuldigten mündlich eröffnet worden sei, weshalb die Frist zur Anmeldung der Berufung vom 4. September 2014 bis zum 15. September 2014 gelaufen sei. Der Beschuldigte habe innert dieser Frist weder mündlich noch schriftlich erklärt, dass er Berufung gegen das Urteil vom 3. September 2014 anmelde. Erst das Schreiben vom 14. Mai 2015, eingegangen am 15. Mai 2015, könne als Berufungsanmeldung des Beschuldigten betrachtet werden. Ei ne solche sei jedoch nicht innert Frist erfolgt (Urk. 28 S. 2). Dabei hielt das Gericht fest, dass sich der am Urteil vom 3. September 2015 mitwirkende Gerichts- schreiber daran eri nnern könne, dass der Beschuldigte nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Urteils in lautem Ton gesagt habe, dass er die Busse, wie auch die Verfahrenskosten, nicht bezahlen werde. Nach Hinweis des Gerichtsschreibers könne sich auch der zuständige Bezirksrichter daran eri nnern. Der Gerichtsschreiber könne sich darüber hinaus daran erinnern, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung nicht gesagt habe, dass er gegen das Urteil Berufung anmelde. Der Bezirksrichter könne sich ferner nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte die Berufung angemeldet habe (Urk. 28 S. 2 f.). 3.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungs- anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. September 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 9), die Frist von zehn Tagen zur Anmeldung der Berufung endete mithin am 15. September 2014. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht innert dieser Frist abgegebene
Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt diesen Erfordernissen beispielsweise noch ni cht (Eugster, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013, E. 1.7). 3.2 Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, des zuständigen vorinstanzlichen Bezirksrichters sowie des Gerichtsschreibers ist davon auszugehen, dass der Beschuldi gte i m Anschluss an di e mündli che Eröffnung und Begründung des Urteils in lautem Ton gesagt hat, dass er die Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen werde, wobei er – gemäss seinen eigenen Angaben – angefügt haben will, dass der zuständige Bezirksrichter ihn "ins Gefängnis werfen müsse", wenn dieser wolle, dass er bezahle (vgl. Urk. 27 und Urk. 28). Der Beschuldigte stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner Äusserungen klar geworden sei, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, wobei er in der Folge ei ne schriftliche Begründung des Urteils erwartet habe. Ausdrücklich festgehalten, dass er gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung anmelde, hat der Beschuldigte indessen – unbestrittenermassen – ni cht. 3.3 Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz lautstark erklärte, dass er die ihm auferlegte Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen werde und dass man i hn – um solches zu erzwi ngen – "i ns Gefängni s werfen" müsse, so genügt dies nicht, um davon auszugehen, er habe rechtsgültig die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet, bedeutet seine Aussage doch schlicht, dass er sich der Vollstreckung der Busse und der Eintreibung der Verfahrenskosten widersetzen will. Selbst wenn der Beschuldigte seine Unzufriedenheit mit dem vorinstanzlichen Urteil explizit mit der Äusserung unterstrichen hätte, dass er eine Begründung des Urteils verlange, hätte dies gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügt, um rechtswirksam die Berufung anzumelden.
3.4 Aus diesen Gründen liegt im vorliegenden Berufungsverfahren keine rechts- gültige Berufungsanmeldung vor. Die vor Vorinstanz getätigten Äusserungen – welche durch die Vorinstanz bedauerlicherweise nicht protokolliert worden sind – genügen jedenfalls nicht, um von ei ner Berufungsanmeldung auszugehen. Die weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Eingabe des Beschuldigten vom 14. Mai 2015 ist verspätet erfolgt. 4. In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die Berufung des Beschuldigten ni cht ei nzutreten. 5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. Mai 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 3. September 2014, wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowi e nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 17. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann