Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150038-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 27. Oktober 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. März 2015 (GC150008)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 29. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Fahrens ohne Licht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 2 VRV. 2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich in der Höhe von Fr. 696.-- (Fr. 90.-- Verfügungskosten; Fr. 606.-- nachträgliche Unter- suchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert. 5. (Mi ttei lungen) 6. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Urk. 47 S. 2) 1. Es sei das vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, am 25. März 2015 unter der Geschäftsnummer GC150008-L/U gefällte Urteil aufzuheben, und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Fahrens ohne Licht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VRV freizusprechen. 2. Es seien die Verfahrenskosten beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten aus dieser eine an- gemessene Entschädigung auszurichten. b) des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 53) Abweisung der Berufung
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2014 wegen Fahrens ohne Licht tagsüber als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz ZH ... gestützt auf Art. 41 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 VRV in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Weiter wurden ihm die Kosten von Fr. 90.-- auferlegt und es wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt (Urk. 2). 2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (Posteingang Stadtrichteramt: 31. Juli 2014) erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 3). Nach ergän-
zender Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 16 u. Urk. 19). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 13. Februar 2015 angesetzt (Urk. 20/1 S. 2). Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 beantragte der Beschuldigte sinngemäss den Beizug der Videoaufzeich- nungen der zwei Kameras an der Museumsstrasse zur Tatzeit (Urk. 23). Mit Ver- fügung vom 2. Februar 2015 wurde von der Vorinstanz Vormerk genommen, dass die massgeblichen Videoaufnahmen überspielt wurden und dass der Antrag des Beschuldigten auf Beizug derselben als dadurch erledigt abgeschrieben würde. Weiter wurde die Hauptverhandlung auf den 25. März 2015 verschoben (Urk. 24). Mit Schreiben vom 16. März 2015 beantragte der neu mandatierte Verteidiger unter Beilage seiner Vollmacht (Urk. 29), es sei die Ladung zur Hauptverhandlung abzunehmen und nach Absprache mit seiner Kanzlei neu vorzuladen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 17. März 2015 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab (Urk. 30). 3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Straf- befehl, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. März 2015 des Fahrens ohne Licht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 2 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 40.-- , unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsver- fahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 38 S. 13). 4. Noch anlässlich der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte Berufung anmel- den (Prot. I S. 13). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge zuge- stellt (Urk. 35 i.V.m. Urk. 37/1-2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging fristgerecht am 8. Mai 2015 hierorts ein (Urk. 39). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 11. Mai 2015 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen, gesetzt (Urk. 41). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 verzichtete das Statt- halteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 43).
StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen rel evant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vor- zuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Ei ne ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Beru- fungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden. 2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Beru- fungsi nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte be- schränken. 3. Die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung betreffen unter Anderem die Videoaufzeichnungen, welche nicht beigezogen wurden, wel- che ihn jedoch seiner Ansicht nach entlastet hätten (Urk. 49 S. 1 ff.). Gemäss Abklärungen der Stadtrichterin B._____ wurden die entsprechenden Videoauf- nahmen nach 72 Stunden bzw. nach einem Monat gelöscht, weshalb sie für die Untersuchung nicht mehr zur Verfügung standen (Urk. 16). Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber erst am 31. Juli 2014, also gut einen Monat nach dem Vorfall, den Antrag auf Herausgabe der entsprechenden Video- aufnahmen stellte (Urk. 3). Zu diesem Zeitpunkt waren diese Videoaufnahmen jedoch gemäss Recherchen der Stadtrichterin schon überspielt, weshalb die Herausgabe der Videoaufzeichnungen der beiden Kameras keinen Sinn gemacht hätte, was auch die Vorinstanz bereits festgestellt hat und den Antrag des Beschuldigten als erledigt abschrieb (Urk. 24).
III. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. Juli 2014 vorgeworfen, am 28. Juni 2014, um 12.25 Uhr, auf der Höhe der Liegenschaft Museumstrasse 1 in Zürich, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz ZH ..., ohne Licht gefah- ren zu sei n (Urk. 2). 2. Der Beschuldigte war stets geständig, am vorgeworfenen Ort mit seinem Personenwagen durchgefahren zu sei n, bestritt jedoch stets, dies ohne Li cht ge- tan zu haben (Urk. 11 S. 2). 3. Das Stadtrichteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport (Urk. 1), die Befragungsprotokolle des Beschuldigten (Urk. 11) und der Zeugen C._____ und D._____ (Urk. 13 u. 14). 4. Willkürliche Beweiswürdigung 4.1. Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe durch ei ne wi llkürli che Be- weiswürdigung, welche teilweise auf aktenwidrigen Annahmen beruhe, den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aus- sage des Beschuldigten, es stehe irgendwo, dass auf das Fahren mit Licht am Tag verzichtet werden könne, es umso glaubhafter erscheinen lasse, dass der Beschuldigte ohne Licht durch die Museumsstrasse gefahren sein soll, sei wider- sprüchlich und unlogisch. Es sei aktenmässig erstellt, dass das Licht bei der Kontrolle durch die beiden Polizeibeamten eingeschaltet gewesen sei. Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Auffassung gewesen, das Fahren ohne Licht sei ihm in der relevanten Situation erlaubt gewesen, wäre es ihm wohl kaum in den Sinn gekommen, das Abblendlicht nach dem Herauswinken aus dem Verkehr noch rasch zu betätigen. Der Beschuldigte hätte sich dann vielmehr auf Rechtsirrtum berufen. Dies, zumal der Beschuldigte gar nicht habe wissen können, wieso er kontrolliert worden sei. Ausserdem habe der Beschuldigte mit der Aussage, dass die Einvernehmende irgend etwas auslasse und es irgendwo heisse, dass man auf das Fahren mit Licht am Tag verzichten könne, sich lediglich auf den Stand- punkt gestellt, man habe ihm den Inhalt von Art. 30 Abs. VRV nicht vollständig
vorgehalten, er habe sich aber mit dieser Aussage nicht auf den ihm vorgeworfe- nen Sachverhalt bezogen. Folglich biete das Verhalten und die Ausführungen des Beschuldigten keinerlei beweismässige Grundlage für einen Schuldspruch. Beide Polizeibeamten seien nicht nach Witterungs- und Li chtverhältni ssen zum Zeitpunkt der Kontrolle gefragt worden. Je nach dem könne jedoch ein einge- schaltetes Abblendlicht nicht erkannt werden. Das Unterbleiben der entsprechen- den Abklärungen dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Weiter bestünde zwischen den Aussagen der beiden Polizeibeamten eine erheb- liche Differenz. Die vom Zeugen D._____ benannte Strecke, auf der er den Beschuldigten ohne Abblendlicht habe fahren sehen, betrage rund 200 Meter. Von der Distanz und der Örtlichkeit her sei es gar nicht möglich, festzustellen, ob ein Auto mit oder ohne Abblendlicht fahre. Zeuge C._____ habe das Fahrzeug dagegen nur auf einer Strecke von 50 bis 75 Metern gesehen. Die Zeugen seien beide an einem Kontrollposten gestanden, ihre Aussagen über die angeblich ohne Abblendlicht befahrene Strecke durch den Beschuldigten unterscheide sich jedoch um mehr als die Hälfte. Es sei durch die beiden Zeugenaussagen erstellt, dass das Abblendlicht des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeuges nach Einleitung der Polizeikontrolle einge- schaltet gewesen sei, wobei keiner der Polizeibeamten gesehen habe, dass der Beschuldigte den Lichtschalter nach der Einleitung der Kontrolle betätigt habe. Zeuge D._____ habe eingeräumt, das Licht könne aufgrund einer technischen Ursache wie beispielsweise einem Wackelkontakt nicht in Funktion gewesen sein. Mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte ohne Licht auf der Museumsstrasse gefahren sei, blende die Vor- instanz die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen aus. Die vor- liegenden Beweismittel würden keinesfalls ausreichen, um dem Beschuldigen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt rechtsgenügend nachzuweisen. Es lasse sich aus den erwähnten Gründen nicht ausschliessen, dass die Polizeibeamten einem Irrtum unterlegen seien. Es sei eindeutig nicht erwiesen, dass der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum ohne Licht gefahren sei und den Lichtschalter erst im Zusammenhang mi t der Polizeikontrolle betätigt habe. Es sei folglich der Grund-
satz in dubio pro reo verletzt worden, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzu- heben und der Beschuldigte freizusprechen sei. 4.2. Soweit die Vorinstanz aus der Aussage des Beschuldigten, es stehe irgend- wo, dass man auf das Fahren mit Licht am Tag verzichten könne, abgeleitet hat, dass es umso glaubhafter erscheine, dass der Beschuldigte anklagegemäss am fraglichen Ort ohne Licht gefahren sei, ist darin keine Unlogik zu erkennen. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte im Sinne einer Eventualbegründung damit meinte, dass selbst wenn er nach Ansicht des Gerichts ohne Licht gefahren wäre, er sich nicht strafbar gemacht hätte. Diese Begründung ist jedoch unbestrit- tenermassen ohnehi n ni cht zutreffend. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese Aussage des Beschuldigten nicht als Grundlage für ei nen Schuldspruch betrachtete, sondern dadurch die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen D._____ und C., wonach der Beschuldigte ohne Licht durch die Museumsstrasse gefahren sei, bestätigt sah. Es ist zutreffend, dass die Zeugen D. und C._____ ni cht nach Wi tterungs- und Lichtverhältnissen gefragt wurden. Zeuge C._____ sagte jedoch von sich aus, dass es mittags um zwölf gewesen sei und die Lichtverhältnisse so gewesen seien, dass man eindeutig habe sehen können, ob ein Fahrzeug Licht gehabt habe oder nicht (Urk. 13 S. 3). Diese Aussage deckt sich mit dem Polizeirapport und dem Strafbefehl, gemäss welchen der fragliche Vorfall am 28. Juni 2014 um 12.25 Uhr geschah (Urk. 1 S. 1, Urk. 2), zu welchem Zeitpunkt aufgrund der Jahreszeit der Sonnenstand hoch war, also ei n Nichterkennen des Abblendlichts aufgrund einer tiefen Sonnenei nstrahl ung nicht in Frage kommt. Soweit der Beschuldigte monieren lässt, die Zeugen hätten unterschiedliche Angaben zur Länge der vom Beschuldigten befahrenen Strecke gemacht, ist fest- zuhalten, dass Zeuge C., der die Aufgabe hatte, die Kontrollen durchzufüh- ren, selbsterklärend nicht so nahe an der Strasse stand wie Zeuge D., der die Autos zur Kontrolle raus gewunken hat. Dies wurde auch von Zeuge D._____ klar ausgesagt (Urk. 14 S. 2 oben). Es liegt deshalb nahe, dass der Zeuge D._____ einen uneingeschränkteren Blick auf die Museumsstrasse hatte und deshalb auch bis zur Einmündung der Zollstrasse sehen konnte, wogegen der
Zeuge C._____ durch seine von der Strasse wegversetzte Position keine so weit reichende Sicht hatte. Indem die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ als glaubhaft taxierte, hat sie folglich keine will- kürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Mit der Verteidigung hat keiner der Zeugen gesehen, dass der Beschuldigte nach dem Rausfahren anlässlich der Kontrolle den Lichtschalter betätigt hätte. Dazu ist jedoch zu sagen, dass der Zeuge D._____ gemäss eigenen Aussagen auf Höhe der Beifahrerseite stand und den Lichtschalter von dort nicht habe sehen können (Urk. 14 S. 2), wobei es keinen Anlass gibt, an diesen Aussagen zu zweifeln. Zeuge C._____ stand dagegen auf Höhe der Fahrerseite und kontrollierte den Führer- und Fahrzeugausweis des Beschuldigten. Der Beschuldigte hätte wäh- rend der Kontrolle Gelegenheit gehabt, den Lichtschalter einzuschalten, bei- spielsweise mit der Vorinstanz während der Kontrolle des Führer- und Fahrzeug- ausweises durch den Zeugen C._____, zumal es dazu lediglich einer kleinen, un- auffälligen Handbewegung bedarf. Ein technischer Mangel betreffend das Licht wurde seitens des Beschuldigten weder behauptet, noch i st ei n solcher anzu- nehmen, da er sich wohl beim erneuten Anlassen des Motors gezeigt hätte. In- dem die Vorinstanz die Aussagen der beiden Zeugen als glaubhaft einstufte und den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt deshalb als erstellt ansah, hat sie keineswegs eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. 4.3. Es ist gestützt auf obige Ausführungen festzuhalten, dass die Vorinstanz ent- gegen der Ansicht der Verteidigung keine willkürliche Beweiswürdigung vorge- nommen hat und zu Recht davon ausging, dass der Sachverhalt gemäss Straf- befehl erstellt ist. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 2 VRV verstossen zu haben. Gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeuge während der Fahrt stets beleuchtet sein, die übrigen
Fahrzeuge dagegen nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VRV sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden, wobei andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder davon ausgenommen sind. 5.2. Der Beschuldigte hat sich gemäss den obigen Bestimmungen strafbar ge- macht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht bestritten. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz des Fahrens ohne Licht im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 2 VRV schuldi g zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 40.-- entspricht der Bussenliste im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung und ist demzufolge zu bestätigen (Urk. 38 S. 12). 2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 38 S. 12). V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 3. und 4.) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 27. Oktober 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder