Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150025-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 10. Juli 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil,
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 11. November 2014 (GC140006)
Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 29. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/41). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 14 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig (a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV, (b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG, (c) der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs . 1 ARV1. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gerichts- gebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 2'870.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 33 S. 2 f) 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der ein- fachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.a) sowie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i m Si nne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (Abänderung Dispositiv Ziff. 1.b) freizusprechen. 2. Der Schuldspruch bezüglich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1 (Dispositiv 1c) bleibt unangefochten. 3. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung sei der Beschuldigte mit CHF 80.00 zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2). 4. Die Verfahrens- und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 3). 5. Die Kosten des Strafbefehls von CHF 2'870.-- sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Uebertretungsstrafbehörde von CHF 130.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4). 6. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erst- instanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 11. November 2014 und eine Anwaltskostenentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zuzuspreche n. Des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil: (schriftlich, Urk. 29 und 40) Verzicht auf Anträge.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. Juni 2013 um ca. 17:20 Uhr auf der B._____strasse in ... ZH ohne Beizug einer Hilfsperson mit seinem Sattelschleppzug GL ... / GL ... (Sattelschlepper mit Sattel-Sachen- transportanhänger [fortan: Anhänger]) rückwärts gefahren zu sein. Dabei sei er mit einer Baustellenabschrankung sowie einem Beleuchtungskandelaber kollidiert, was zu einem Sachschaden geführt habe. In der Folge habe er sich vom Unfallort entfernt, ohne den Schaden zu melden. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 10. Juni 2013 zwischen 05:00 Uhr und 18:18 Uhr als berufs- mässiger Führer des Sattelschleppzuges GL ... / GL ... die höchstzulässige tägli- che Lenkzeit überschritten zu haben. 2. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 bestrafte das Statthalteramt des Be- zirks Hinwil den Beschuldigten gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 17 Abs. 1 VRV sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ARV1, i n Anwen- dung von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 21 Abs. 1 ARV1 wegen unvorsi chti gen Rückwärtsfahrens ohne Hilfsperson, Missachtung der Mel- depflicht bei Unfall mit Sachschaden und Übertretung der Chauffeurverordnung mi t ei ner Busse von Fr. 600.–. Ausserdem wurden ihm die Kosten in Höhe von Fr. 800.– auferlegt (Urk. 2/11). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 innert Frist Einsprache (Urk. 2/12). Nach D urchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl grundsätzlich fest, mit der Ausnahme, dass die ursprünglich erhobenen Vorwürf e betreffend Nichteinhalten der Lenkpausen am 30. Mai und 10. Juni 2013 fallen gelassen wurden, da die jeweiligen Zeitüberschreitungen nicht mehr in den Streubereich der ARV- Aufzeichnungsgeräte fielen (Urk. 2/37). Entsprechend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. Juli 2014 zu einer reduzierten Busse von Fr. 500.– verurteilt, wiederum unter Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 2/41). Recht- ze itig liess der Beschuldigte erneut Einsprache erheben, woraufhin die Akten an das Bezirksgericht Hinwil zur Beurteilung der Sache überwiesen wurden (Urk. 1).
II. Prozessuales 5. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 6. Was den Sachverhalt anbelangt, überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung i st daher noch ni cht wi llkürli ch, auch wenn di e Berufungsi nstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 7. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug i n: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 8. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrach- ten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugni s umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 9. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 10. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf die Schuldsprüche bezüg- lich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens (Urk. 23, Dispositivziffer 1 lit. a) sowie der Mi ssachtung der Meldepflicht bei Unfall mit Sachschaden (Dispositivziffer 1 lit. b) und beantragt einen diesbezüglichen Freispruch (Urk. 33 S. 2 f.). Der Vorwurf betreffend die Übertretung der Chauffeurverordnung wurde von Beginn weg anerkannt (Urk. 2/23 S. 2; Urk. 25 S. 3, Urk. 33 S. 4). Entsprechend ist Dispositivziffer 1 lit. c des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 11. Unbestritten ist , dass der Beschuldigte am 26. Juni 2013 mit seinem Sattel- schlepper der Marke "SCANIA R500 LA" (GL ...) samt Anhänger der Marke "Kässbohrer LB 3E" (GL ...) um ca. 17:20 Uhr von der C._____strasse her rück- wärts durch die B._____strasse gefahren ist, um beim Schulhaus ... i n ... ZH zwei Schulcontainer abzuliefern bzw. den damit beladenen Anhänger vor dem
Pneukran abzustellen (Urk. 23 S. 3 f., vgl. Urk. 2/23 S. 2, Urk. 10 S. 4, Urk. 33 S. 5). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, beim Rückwärtsfahren in die Baustel- lenabschrankung sowie den Lichtkandelaber hineingefahren zu sein. Mangels Kollision habe er auch keinen Sachschaden verursacht, der zu melden gewesen wäre (Urk. 2/23 S. 6; Prot. I S . 10, 14; Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 33 S. 5). 12. Die Vorinstanz konnte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aus- sagen des Beschuldigten sowie den Feststellungen und Fotografien der Polizei (Urk. 2/2-4 und 2/6) auf die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 2/24) sowie auf ei n Gutachten des Forensi schen Insti tuts Züri ch vom 27. Mai 2014 (Urk. 2/35) stützen. In Würdigung dieser Beweise kam sie zur Überzeugung, dass sich das Tatgeschehen im Wesentlichen so zugetragen haben müsse, wie es im Strafbe- fehl beschrieben worden ist (Urk. 23 S. 4). 13. Der Verteidiger macht eine unvollständige und damit offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch den Vorderrichter sowie eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung geltend (Urk. 33 S. 5). Er stellt sich auf den Stand- punkt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hätte freisprechen müssen (Urk. 33 S. 8, 15). 14. Die Verteidigung beanstandet unter Auflistung diverser Textpassagen, dass mehrere Aussagen des Zeugen unbeachtet geblieben und nicht gewürdigt worden seien (Urk. 33 S. 6 ff.). Soweit dies tatsächlich zutrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz nicht jede Aussage im Ur- teil wiedergibt. Es ist ausreichend, wenn sie sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Aussagen beschränkt, was sie auch getan hat. Dass die Vorinstanz Aussagen nicht berücksichtigt hätte, die bei entsprechender Würdigung zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen müssen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Umstand, dass D._____ den Beschuldigten bei der rund 6.5 Monate nach dem Unfall erfolgten Einvernahme vor dem Statthalteramt nicht mehr eindeutig als C hauffeur des Kollisionsfahrzeuges identifizieren und si ch auch nicht mehr an die Farbe des Unfallfahrzeuges erinnern konnte (Urk. 2/24 S. 6), keinen Eingang i n die vorinstanzliche Entschei dfi ndung gefunden hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz diesen Umstand gewürdigt und festgehalten, dass
das Eingeständnis von Erinnerungslücken, welche nach den Erfahrungen des Le- bens ni cht erstaunten, eher für die Sorgfalt des Zeugen bei der Wiedergabe sei- ner Aussagen sprächen (Urk. 23 S. 7 f.). D i ese Ei nschätzung i st ni cht zu beanstanden. Die Eri nnerungslücken mussten auch ni cht zum Schluss führen, dass der Chauffeur deshalb nicht identifiziert werden konnte. Die Vorinstanz konnte eine Verwechslung des Kollisionsverursachers vielmehr deshalb aus- schliessen, weil sich der Zeuge zu erinnern vermochte, dass der Unfallverursa- cher Container der Marke "ALHO" geliefert hatte (Urk. 23 S. 7 f., vgl. Urk. 2/24 S. 5 f.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist es damit ni cht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz dafür hielt, dass sich der Zeuge im Detail und korrekt an das Fahrzeug des Beschuldigten habe erinnern können (Urk. 23 S. 7). Der Zeuge war sich sicher, dass es sich beim Kollisionsverursacher um den Lenker desjenigen Sattelschlepperzuges gehandelt haben müsse, der nach 17:00 Uhr – mit "ALHO"-Container beladen – rückwärts in die B.strasse ge- fahren sei und i hm – dem Zeugen – den Vortritt gewährte (Urk. 2/24 S. 5). Daran ändert auch nichts, dass D. von weissen "ALHO"-Containern gesprochen hatte (Urk. 2/24 S. 6), obwohl diese offenbar grau gewesen sein mögen (Urk. 33 S. 7). Entscheidend ist, dass es sich um diejenigen "ALHO"-Container gehandelt haben muss, die für das Provisorium des Schulhauses ... verwendet worden sind. Dass der Beschuldigte tatsächlich "ALHO"-Container geladen hatte und um 17:10 Uhr rückwärts durch die B._____strasse gefahren ist, wird von diesem denn auch ni cht bestri tten (Urk. 2/23 S. 2, Prot. I S . 9 f.). Hinzu kommt, dass sich der Zeuge am Folgetag des Unfalls gemäss Polizeirapport durchaus noch an di e blaue Farbe der Sattelzugmaschine und an das rote Unterdeck erinnern konnte, als er seitens der Polizei hierzu befragt worden war (Urk. 2/2 S. 4, Urk. 23 S. 5). Auch wenn der Beweiswert von Aufzeichnungen in Polizeirapporten – mit der Vor- instanz und der Verteidigung (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 23 S. 5) – von geringem Wert sein mag, widerspricht die vorgenannte Aussage jedenfalls der Schlussfolgerung ni cht, dass sich der Zeuge eben tatsächlich an den Beschuldigten und nicht an einen anderen "ALHO"-Container-Lieferanten zu erinnern vermochte. Unzutreffend ist, wenn die Verteidigung aus der Zeugenaussage D._____s ableiten will, dass sich im Unfallzeitpunkt noch andere Sattelschlepper mit
"ALHO"-Containern an der Unfallstelle befunden hätten (Urk. 33 S. 6, 9 f.). Es ist zwar zutreffend, dass gemäss der Schilderung D.s am Unfallabend meh- rere Lieferwagen Container angeliefert hatten. Diese Aussage bezog sich aber of- fensichtlich auf den Zeitraum vor 17:00 Uhr, erklärte D. doch ausdrücklich, dass nach 17:00 Uhr nur noch ein Sattelschlepper mi t C ontai nern am Liefern ge- wesen sei (Urk. 2/24 S. 5). Entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 33 S. 10) ist es damit keineswegs aktenwidrig, anzunehmen, dass nach 17:00 Uhr nur noch der Beschuldigte sowie der Zeuge mit ihren Sattelschleppern zugegen waren (Urk. 23 S. 8). 15. Wollte man annehmen, dass es sich beim Kollisionsverursacher tatsächlich um einen vom Beschuldigten verschiedenen Fahrer gehandelt hatte, müsste der Schaden am Kandelaber entstanden sein, bevor oder nachdem sich der Zeuge und der Beschuldigte auf der B.strasse getroffen hatten. Davon ist aller- dings – mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 8) – aufgrund der Aktenlage nicht auszuge- hen. Vor 17:00 Uhr hätten entweder das Sicherheitspersonal oder andere Anwe- sende, jedenfalls aber der Zeuge, den Schaden bereits entdeckt (Urk. 23 S. 8). Hinzu kommt, dass auch dem Beschuldigten dieser Schaden hätte auffallen müs- sen. Der Beschuldigte behauptet aber nicht, dass der Kandelaber bereits schief gestanden wäre, als er diesen passierte. Vielmehr hält die Verteidigung fest, dass dem Beschuldigten beim Rückwärtsfahren nichts Aussergewöhnliches aufgefallen sei (Urk. 33 S. 5), obwohl der Beschuldigte die Abschrankung und den Kandela- ber gemäss eigenen Angaben ständig im Blickfeld gehabt habe (Urk. 2/23 S. 5). Damit verbliebe lediglich noch die Möglichkeit eines nachträglichen Schadens- eintritts, was allerdings bedeuten würde, dass der Zeuge D. den Beschuldigten bewusst zu Unrecht beschuldi gt haben müsste. Dass aber der Zeuge lügt, wird – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – selbst von der Verteidigung und dem Beschuldigten nicht behauptet (Prot. S. 11, Urk. 10 S. 5). Aufgrund seines glaubhaften Aussageverhaltens besteht mit der Vorinstanz für ei ne solche Annahme auch kei n Raum (Urk. 23 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vori nstanz durfte damit willkürfrei zum Schluss kommen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne (Urk. 23 S. 8). Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung sind unbegründet.
S. 7). Wie die Verteidigung selbst mehrmals festhielt, konnte D._____ gemäss ei- genen Angaben die Kollision selbst nicht mitverfolgen (Urk. 33 S. 6, 9 f.; Urk 2/24 S. 6). Hinzu kommt, dass sich auch D._____ erstaunt darüber gab, dass der Un- terfahrschutz am Heck des Anhängers nicht kaputt gewesen sei (Urk. 2/24 S. 7). Offenbar ist ihm die (fotografisch dokumentierte) Einbuchtung am Heck des An- hängers (Urk. 2/4 S. 3) entgangen, welche allerdings – mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 11) und der Verteidigung (Urk. 33 S. 15) – nicht zwingend von der Kollision stammen muss. 18. Auch die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens lässt für Beanstan- dungen keinen Raum (Urk. 23 S. 8 ff. mit Verweis auf Urk. 2/35 S. 4 ff.). Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung (Urk. 33 S. 11, 14) hat die Vorinstanz nachvoll- ziehbar und unter Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen aufgezeigt, weshalb der Umstand, dass die auf der Baustellensignalisation sichergestellten grauen Farbpartikel materialspezifisch von der grauen Eigengrundierung des Anhängers unterschieden werden konnten (Urk. 2/35 S. 4), ni cht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden kann (Urk. 23 S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungspfli cht i st ni cht zu erkennen. Mit der Vorinstanz lässt si ch der festge- stellte materialspezifische Unterschied völlig nachvollziehbar damit begründen, dass die Eigenmaterialproben ab dem Unterfahrschutz gemäss gutachterlicher Feststellung deutliche farbliche Unterschiede, von hellgrau bis dunkelgrau aufwei- sen (Urk. 23 S. 8 f., Urk. 2/35 S. 5). Die Vorinstanz musste somit alleine aufgrund des festgestellten Unterschieds nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte als Schadensverursacher ausgeschlossen werden könne. Der Umstand, dass ein eindeutiger Kontakt zwischen dem Unterfahrschutz des Anhängers und der Baustellensignalisation alleine aufgrund der (grauen) Farblackpartikel gutachter- lich nicht festgestellt werden konnte, vermag das übrige Beweisergebnis ni cht zu entkräften. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass die Überschrei- tung der gutachterlichen Kompetenzen betreffend die Berücksichtigung der Zeugenaussagen den anderen Feststellungen der Sachverständigen keinen Ab- bruch tut (Urk. 23 S. 9). Damit erweist sich auch dieser Ei nwand der Verteidigung (Urk. 33 S. 12) als unbegründet. Unzutreffend ist sodann, wenn die Verteidigung der Vorinstanz die Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der
im Gutachten festgestellten Verletzung des Schutzfilmes (Urk. 2/35 S. 5) vorwi rft (Urk. 33 S. 15). Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung werden gestützt darauf weder Annahmen getroffen noch Schlussfolgerungen gezogen. 19. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vori nstanzli che Schlussfolgerung, wonach – gestützt auf das Beweisergebnis – keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestünden (Urk. 23 S. 11), ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag auch der Einwand, dass die sowohl an der Baustellenabschrankung als auch am Anhänger sichergestell- ten roten Farbpartikel auch von einem anderen Auflieger stammen könnten (Urk. 33 S. 6, Urk. 2/23 S. 6), keine solchen Zweifel hervorrufen. Es mag zwar zutreffen, dass durchaus noch andere Anhänger den gleichen roten Farbanstrich aufwei sen und alleine aufgrund der am Unfallort sichergestellten Farbpartikel ni cht ohne weiteres auf das Fahrzeug des Beschuldigten geschlossen werden kann. Nicht zu beanstanden ist allerdings, wenn die Vorinstanz die Identität der Farbpartikel als belastendes Indiz wertet und nach objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses zur Gewissheit gelangt, dass kein anderes als eben das Fahrzeug des Beschuldigten mit der Baustellenabschrankung kollidierte (Urk. 23 S. 6, vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3). Damit erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht als offensi chtli ch unri chti g. 20. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen unvorsi chtigen Rückwärtsfah- rens der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 17 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Ferner hat sie ihn wegen Missachtens der Meldepflicht bei Sachschaden der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig gesprochen (Urk. 23 S. 11, 14). Auf die zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Ihnen i st ni chts bei zufügen.
IV. Sanktion 21. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch i m Berufungsverfahren zum Strafmass betreffend die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände geäussert (Urk. 10, Urk. 33). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der An- klagebehörde und unter Berücksichtigung des nicht mehr ganz leichten Verschul- dens sowie in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. Prot. I S . 7 f.) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt (Urk. 2/41 S. 2, Urk. 23 S. 14). Auch diesbezüglich kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 23 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 22. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 23. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 24. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig (a) (...) (b) (...) (c) der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Chauffeurverordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ARV1. 2. (...) 3. (...) 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. (...) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldi g (a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 1 VRV, (b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die ersti nstanzli che Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Juli 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann