Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150022-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. i ur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bussmann Beschluss vom 24. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Hundegesetzes des Kantons Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. November 2014 (GC140074)
Nach Ei nsi cht i n di e Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 (Urk. 49), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Züri ch, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 12. November 2014 (Urk. 53) dem erbetenen Verteidiger der Beschuldigten am 5. Februar 2015 zugestellt wurde (Urk. 52/2), da die Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mi thi n bi s zum 25. Februar 2015 – kei ne schri ftli che Berufungserklärung ei nrei chte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültig- keitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen si nd (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2014 wi rd ni cht ei nge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 24. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann