Traffic rule violation conviction upheld on appeal

SU150014Obergericht15.06.2015Confirmed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against a traffic-rule conviction for running a red light at Neumühlequai/Walchebrücke. The court held that the defendant was sufficiently identified as the driver based on traffic camera images, the company agenda entry naming him as driver, and the witness evidence of B._____. It found his denial less credible and upheld the legal qualification and the CHF 250 fine with a 3-day substitute custodial sentence. The first-instance costs were confirmed and the appellate costs were imposed on the defendant.

Regest

Art. 398 Abs. 4 StPO; appellate review of contraventions is limited to legal error and manifestly incorrect fact-finding. Where the appellate court, after weighing credibility, finds the lower court's assessment of conflicting testimony and objective evidence convincing, it will not substitute its own view absent arbitrariness. For traffic-rule offences under Art. 90 Abs. 1 SVG in conjunction with Art. 27 Abs. 1 SVG and Art. 68 Abs. 1 SSV, a conviction may rest on camera evidence, contemporaneous business records and credible witness testimony. If the appeal fails, the first-instance costs may be confirmed and appellate costs charged to the appellant under Art. 426 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU150014-O/U/cs

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 15. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2014 (GC140251)

Strafbefehl Der Strafbefehl Nr. 2013-079-672 des Stadtrichters von Zürich vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-079-672 vom 2. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 250.-- und di e nachträgli chen Untersuchungs- und Überwei- sungskosten des Stadtrichteramtes Züri ch in der Höhe von Fr. 573.-- werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.-- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2, schriftlich) 1. Der Berufungskläger ist vom Schuldspruch freizusprechen.

  1. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entschied aufzuheben um die massgebende arbeitsrechtliche Lage zu berücksichtigen. 3. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu ent- ri chten. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 43 S. 1, schriftlich) Abweisung der Berufung.

----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 2. Dezember 2013 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Miss- achtens eines Lichtsignals, Rot) mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft wurde (Urk. 2). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2014 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 32). Das Urteil wurde dem Beschuldigten in begründeter Form am 26. Janu- ar 2015 zugestellt (Urk. 30/2). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Poststempel) Berufung an (Urk. 29). Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte seine Berufungserklärung ein (Urk. 33). Das Stadtrichteramt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 36). Mit Eingabe vom 14. März 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 39). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich ver-

nehmen zu lassen (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. März 2015 verzichtete das Stadtrichteramt auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Be- rufung (Urk. 43). II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass am 16. Mai 2013 der Lenker des Personen- wagens mit dem Kontrollschild ZH ... i n Züri ch, Neumühlequai , Walchebrücke, Fahrtrichtung stadtauswärts, ein Lichtsignal missachtet hat, welches bereits seit 1,4 Sekunden Rot angezeigt hatte. Der Beschuldigte bestreitet, den erwähnten Personenwagen zum damaligen Zeit- punkt gelenkt zu haben (Urk. 39 S. 2). Konkret bringt er vor, er habe damals mit einem Fahrzeug von B._____ oder der Firma C._____ GmbH Kurierdienste für B._____ geleistet, aber nicht den erwähnten Personenwagen gefahren. Es sei nicht auszuschliessen, dass B._____ das Fahrzeug selbst gelenkt und die Ver- kehrsregelverletzung verursacht habe. Die Vorinstanz habe einseitig und zuguns- ten von B._____ ermittelt. Belege dafür, dass er der Lenker gewesen sei, würden nicht existieren (Urk. 39 S. 2). Damit macht er sinngemäss geltend, die Sachver- haltserstellung durch die Vorinstanz sei willkürlich erfolgt. 3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Messbilder der Stadtpolizei Züri ch (Urk. 4/1), die Agendaseite vom 16. Mai 2013 der D._____ AG (Urk. 8/2/4), sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2/2, Urk. 11; Prot. I S. 6 ff.) und der Zeugin B._____ (Urk. 16). Sie hat die jeweiligen Aussagen kor- rekt zusammengefasst, so dass auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 32 S. 4 ff.) verwiesen werden kann.

  1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist auszuführen, dass er als Beschuldigter ein legitimes Interesse daran hat, sein Verhalten möglichst gut darzustellen, und dass er wegen falscher Anschuldigung vorbestraft ist. Ebenso ist festzuhalten, dass er gemäss eigener Aussage ein schlechtes Verhältnis zu B._____ hat, der das i nvolvi erte Fahrzeug von der Firma D., ... AG für Ku- rierdienste zur Verfügung gestellt worden ist. Seine Aussagen sind daher mit ei- ner gewissen Vorsicht zu würdigen. B. sagte als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, hatte sie ein schwieriges Verhältnis zum Beschuldigten. Gemäss diesem liegt sie mit ihm im Streit über ausstehende Lohnzahlungen von mehreren Tausend Franken und er hat gegen sie Anzeige wegen Nöti gung, Hausfri edensbruch und Ansti ftung zu Amtsanmassung ei nge- reicht. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Massge- bend für die Wahrheitsfindung ist jedoch primär die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 5. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten angeht, so hat er von Beginn weg konstant bestritten, den Personenwagen ZH ... bei der Missachtung des Rotlichtes gelenkt zu haben. Seine Erklärungen sind aber nicht frei von Wi- dersprüchen. So sagte er in der Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 30. Januar 2014 aus, er wisse nicht, warum er als Lenker des Fahrzeuges genannt werde, habe er doch nie für die Halterin des Fahrzeuges gearbeitet. Gleich darauf gab er aber zu, für diese Waren transportiert zu haben, als er für B._____ tätig gewesen sei (Urk. 8/2/2 S. 1 f.). Eine ausweichende Antwort gab er auch auf die Frage, seit wann er keine Brille mehr trage: Wenn er Auto fahre, be- nutze er Kontaktlinsen (Prot. I S. 10 f.). Seine Anschuldigungen gegen B._____ wurden zudem mit jeder Einvernahme massiver. Teilweise kann dies mit einem eskalierenden Streit erklärt werden. Seine Behauptung aber, es sei unverständ- lich, weshalb B._____ als Lenkerin des Personenwagens ausgeschlossen werde, entbehrt angesichts der Messbilder, die klar einen Mann am Steuer des Fahrzeu- ges zeigen, jeglicher Logik. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist demnach eingeschränkt.

Demgegenüber erweisen sich die Aussagen von B._____ als zurückhalte nd und stimmig. Wie bereits erwähnt, verschweigt sie nicht, dass sie ein schwieriges Ver- hältnis zum Beschuldigten hat, belastet ihn allerdings nicht übermässig. Zudem stellt sie auch ihr eigenes Verhalten kritisch dar (Urk. 16 S. 3). Wie die Vorinstanz festhielt, werden ihre Aussagen ferner gestützt durch die Messbilder der Stadtpo- lizei (Urk. 4/1), welche einen Lenker zeigen, dem gemäss der Wahrnehmung der Vori nstanz zumi ndest eine gewisse Ähnlichkeit zum Beschuldigten nicht abge- sprochen werden kann, und durch das Agendablatt der D._____ AG, das "A." als Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt bezeichnet (Urk. 8/2/4). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Erstellung des Sachverhaltes auf die durchwegs glaubhaften Aussagen von B. abstellte, ist somit nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist demnach rechtsgenügend erstellt. 6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 32 S. 7) ist zutreffend und der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. 7. Bezüglich des Strafmasses ist der Vorinstanz (Urk. 32 S. 7) dahingehend zu folgen, dass sich eine Busse von Fr. 250.– auch im Vergleich mit dem Ordnungs- bussenkatalog als angemessen erweist und der Beschuldigte entsprechend zu bestrafen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen, und es sind dem Beschuldigten auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 15. Juni 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Schlagwörter

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