Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150004-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. i ur. C h. Pri nz und D r. i ur. D . Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Urteil vom 18. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht. vom 7. Oktober 2014 (GC140034)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Winterthur vom 9. Dezember 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 S. 6 f.) "Es w i r d erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.00 Kosten Strafbefehl Fr. 450.00 nachträgliche Gebühren Einspracheverfahren Fr. 2'790.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)."
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 19 S. 1) Der Entscheid sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen. b) des Statthalteramtes des Bezirks Wi nterthur (Urk. 24) Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen bzw. ni cht darauf ei nzu- treten und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur den Beschuldigten wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 330.– zu bezahlen (Urk. 2/2). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 2/3). 2. Nach D urchführung der Untersuchung hi elt das Statthalteramt des Bezirks Wi nterthur an seinem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 1). Am 7. Oktober 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil vom 7. Oktober 2014 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem
wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Strafbefehls auferlegt (Urk. 17 S. 6 ff.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 15) meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 10) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung samt Beilagen ins Recht (Urk. 19 und 20). 3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt Winterthur zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten zu beantragen (Urk. 22), worauf dieses die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 24). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 26), worauf der Beschuldigte das Schreiben vom 4. März 2015 und diverse Beilagen einreichte (Urk. 28 und 29). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 10. März 2015 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statt- halteramt Wi nterthur zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort ei nzurei chen (Urk. 31), worauf dieses mit Eingabe vom 11. März 2015 erneut die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils beantragte (Urk. 33). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise ab- geschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.
1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, i n erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt ni cht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung i st daher noch ni cht wi llkürli ch, auch wenn di e Berufungsi nstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, i n: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entschei d des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E . III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken. 4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, frei- gesprochen zu werden. Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungs- gegenstand und i st mi thi n i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen. III. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Wi nterthur vom 9. Dezember 2013 zur Last gelegt, er habe am Donnerstag 22. August 2013, um 14.47 Uhr, auf dem Gemeindegebiet B._____, Autobahn A1 Fahrbahn Zürich, fahrlässig die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz von 7 km/h um 27 km/h überschritten (Urk. 2/2). 2.1. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat sowohl anlässlich der Hauptverhandlung als auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass es gar keine Frage sei, dass er damals gefahren sei. Er fechte nicht die Messung an sich an, sondern das System bzw. das Gerät. Auf die konkrete Frage der Vorderrichterin, ob er anerkenne, 27 km/h zu schnell gefahren zu sein, erklärte er, dass er das absolut anerkenne (Prot. I S. 5 und 6). In sei ner Berufungserklärung führte er aus, er habe am 22. August 2013 einen Überholvorgang vollzogen, dabei habe der zu Überholende beschleu- ni gt und er sei genötigt worden, seine volle Aufmerksamkeit dem Geschehnis zu widmen. Somit habe er nicht mehr auf die Geschwindigkeit achten können. Ein erhöhtes Risiko habe dabei nicht bestanden. Kein weiterer Verkehrsteilnehmer sei dabei beeinträchtigt oder gefährdet worden (siehe Radarfoto). Somit sei die Über- tretung als leichtes Vergehen zu betrachten (Urk. 19).
2.2. Der Beschuldigte anerkennt zwar den Sachverhalt macht aber geltend, dass sowohl im Vorverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht auf geltendes Bundesrecht, insbesondere das Messmittelgesetz und die Messmittel- verordnung, eingegangen worden sei (Urk. 10). Messgeräte ohne Zertifikate seien nur zur informativen Messung zulässig. Die Aufzeichnungsgeräte, welche die Übertretung aufgezeichnet hätten, seien weder nachweisbar gesetzlich konform geprüft (Zulassungsprüfung) noch seien die entsprechenden Kalibrierungen und Eichungen mit einem CRM (zertifiziertem Referenz Material) vorgelegt worden (Urk. 19 S. 2 und Urk. 28). Schliesslich kritisiert er, dass dieses Verfahren im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden sollen (Urk. 28 S. 2). 3. D i e Vori nstanz hat zum Schuldpunkt zahlrei che Ausführungen gemacht. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst verwiesen werden (Urk. 17 S. 3 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur. 4.1.1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach dieses Verfahren noch im Ordnungsbussenverfahren hätte erledigt werden sollen. Der Beschuldigte macht unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VSKV-ASTRA (Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollenverordnung, SR 741.013.1 ; zit. VSKV-ASTRA) geltend, dass die Einrichtung der Messstelle eine mobile gewesen sei und bei mobilen Messungen betrage der Sicherheits- abzug bei einem Messwert ab 151 km/h 9 km/h. Demnach hätte von der gemessenen Geschwindigkeit von 154 km/h ein Sicherheitsabzug von 9 km/h erfolgen sollen, was zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h geführt hätte und damit wäre eine Erledigung im Ordnungsbussengesetz möglich gewesen (Urk. 28 S. 2). 4.1.2. Gemäss Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA ist dann von ei ner mobilen Messung auszugehen, wenn aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug bzw. ei nem Helikopter (Ziff. 1; Movi ng-Geschwindigkeitsmessung) oder durch Nachfahren (Ziff. 2) die Geschwindigkeit ermittelt wird. Geschwindigkeitsmessun- gen erfolgen bei der mobilen Messung demnach während der Bewegung des Geschwindigkeitsmessmittels. Vorliegend erfolgte die Geschwindigkeitsmessung
aber mit ei nem Radar Geschwindigkeitsmessgerät (vgl. Urk. 2/5/4) und demnach mit einem stationären und nicht mobilen Messsystem (Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA, vgl. Ziff. IV der Wei sungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA über polizei- liche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; zit. Weisungen-ASTRA). Auch wenn die Radarmessanlage, wie der Beschuldigte geltend macht und wie auch der Zeuge C._____ ausgeführt hat (vgl. Urk. 2/4/2 S. 2), grundsätzlich beweglich war, kann ni cht von einer mobilen Messung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 VSKV-ASTRA ist demnach bei Radarmessungen ein Sicherheitsabzug von 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h vorzunehmen, was zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 27 km/h führt, weshalb vorliegend zu Recht nicht das Ordnungsbussenverfahren angewandt wurde. 4.2.1. Weiter beanstandet der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, zwar ni cht die erfolgte Messung als solche, sondern das verwendete Messsystem bzw. das Gerät und macht geltend, dass die Messung ungültig sei und die Werte der Messung nicht verwendet werden dürfen. 4.2.2. Das Strassenverkehrsrecht selber regelt die Anforderungen an das verwendete Messmittel nur rudimentär und verweist vielmehr auf die Messmittel- verordnung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sind bei Kontrollen der Geschwindigkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung (zit: MessMV; SR 941.210) und die ent- sprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1 bis SKV). Di ese Ausführungsvorschriften des EJPD fi nden si ch i n der Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeits- kontrollen und Rotli chtüberwachungen i m Strassenverkehr vom 28. November 2008 (SR 941.261). Ergänzende Anforderungen dazu enthalten sowohl die VSKV-ASTRA als auch die Weisungen-ASTRA. Gemäss Art. 26 Abs. 3 MessMV vollzieht das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS die Kontrollen der in
Verkehr gebrachten Messmittel, soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. 4.2.3. Bevor ein Messmittel verwendet werden darf muss das METAS seine Bauart zulassen und das gemäss dieser Bauart hergestellte Messmittel einer Ersteichung unterzogen werden (vgl. Christian Bock/Walter Fasel, Wi e zuver- lässig sind polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen? in: Probst / Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, Bern 2014, S. 39 ff.). Eine solche Zulassung der Bauart erfolgt in der Regel für zehn Jahre (Ziff. 1.1.8 Anhang 5 MessMV). Gemäss Ziff. 1.1.12 Anhang 5 MessMV veröffentlicht das METAS die Erteilung, den Entzug oder das Erlöschen der Zulassungen. Die Basisdaten der Zulassung können unter < http://legnet.metas.ch/legnet2/Eichstellen/certsearch > abgerufen werden. Eine Überprüfung des vorliegend massgebenden Radargeräts "Gatso RS-GS11" hat ergeben, dass die Bauart des massgebenden Radar- gerätes zur Eichung zugelassen wurde und dass ein Zulassungszertifikat mit der Nummer CH-P-09186-00 vorliegt. Die Zulassung erfolgte dabei am 4. November 2009 und ist gültig bis zum 3. November 2019 (vgl. Urk. 38). In den Akten befindet sich zudem das Eichzertifikat Nr. 258-18010 des Bundes- amtes für Metrologie vom 2. April 2013 (Urk. 2/5/4; vgl. Ziff. 2 Anhang 5 MessMV). Gegenstand der Eichung war das Radar Geschwindigkeitsgerät "Gatso RS-GS11, S. -Nr. 0303U, METAS 15509". Unter dem Titel "Anforderungen" wird erwähnt, dass Messmittel sei gemäss den von METAS bei der Bauartprüfung festgestellten Eichvorschriften geprüft worden. Unter dem Titel "Bestätigung" heisst es, das Messmittel erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Das Messmittel dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Stassenverkehrskontrollen- verordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Die Eichung erfolgte am 2. April 2013 und hatte eine Gültigkeit bis zum 30. April 2014. 4.2.4. Als am 22. August 2013 mit dem Radar Geschwindigkeitsgerät "Gatso RS-GS11" eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wurde, lag demnach sowohl eine gültige Zulassung der Bauart als auch ein gültiges Eichzertifikat vor. Das Gericht muss auf solche Zulassungen und Ei chungen abstellen können, ins- besondere nachdem die Messmittel einer sehr strengen Prüfung unterzogen
werden (vgl. Ch. Bock/W. Fasel, a.a.O., S. 41). Könnte i n ei nem Verfahren, i n welchem das Gericht, wie vorliegend, die Verletzung der Höchstgeschwindigkeit überprüft, die Bauart in Frage gestellt werden, so würde das Zulassungsverfahren weitgehend ad absurdum geführt werden (Ch. Bock/W. Fasel, a.a.O., S. 92). D emnach ist vorliegend auf die dokumentierte Zulassung und Eichung des Radar Geschwindigkeitsgerät "Gatso RS-GS11" abzustellen und auf die Einwendungen des Beschuldigten betreffend Akkreditierung und Kalibrierung (vgl. Prot. I S. 6 und diverse Beilagen in Urk. 20) ni cht einzugehen. 4.2.5. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz zudem geltend, dass gemäss Gesetz zwei Messungen durch zwei unabhängige Systeme durchzuführen seien, weshalb es auch zweier Messprotokolle bedürfe, was vorliegend aber nicht ge- geben sei (Prot. I S. 7). Gemäss Ziff. I 3. der Wei sungen-ASTRA muss ein Mess- mittel entweder zwei voneinander unabhängige Messverfahren aufweisen oder es muss ei n Mehrfach-Mess-System vorhanden sein, dessen Messwerte anhand einer zeitlich festgelegten Bildserie oder einer definierten Fixdistanz-Bildaufnahme nachträglich rekonstruiert werden können. Vorliegend liegt eine Bilddokumenta- ti on vor (vgl. Urk. 2/5/2), weshalb beim vorliegend relevanten Messmittel die Vor- aussetzung des Mehrfach-Mess-Systems gegeben ist. Ein zweites Messprotokoll, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, ist demnach nicht nötig, vielmehr genügt ein Messprotokoll. Dieses Messprotokoll befindet sich denn auch in den Akten (Urk. 2/5/3) und entspri cht auch den Voraussetzungen von Ziff. IV 11. der Wei sungen-ASTRA. 4.3. D en Ausführungen des Beschuldi gten, wonach die Aufzeichnungsgeräte weder eine Zulassungsprüfung noch eine gesetzliche Eichung aufgewiesen hätten und zudem zwei Messprotokolle nötig gewesen seien, kann demnach ni cht gefolgt werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gerät funkti onstüchti g und ei nsatzbereit war und jene Geschwindigkeit mass und auf- zeichnete, welche das Fahrzeug des Beschuldigten tatsächli ch auch i nne hatte. Ein Hinweis auf eine Fehlfunktion beim Messgerät selbst oder dass die Anforde- rungen an das Kontrollpersonal nicht eingehalten worden wären, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.
So erklärte der Beschuldigte selber, dass die Messung an sich von der Polizei nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt worden sei (Urk. 2/4/7; vgl. auch Prot. I S. 6). Nachdem der Beschuldigte das Messergebnis an sich nicht bemängelt (vgl. Prot. I S. 5), braucht entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Prot. I S. 7) auch keine Prüfung der Messbeständigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 MessMV vorgenommen zu werden. Das Gesetz schreibt nämlich explizit vor, dass eine Nachprüfung nur zu erfolgen hat, wenn das Messergebnis be- stritten wird und dies ist vorliegend nicht der Fall. 4.4. Somit liegt eine gültige Messung vor und es kann auf das Messprotokoll abgestellt werden, gemäss welchem der Beschuldigte mit brutto 154 km/h unter- wegs war (Urk. 2/5/2). Damit ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz der Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse zu bestrafen. Mit der Vorinstanz ist be- treffend Verschulden vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Geschwindig- keitsüberschreitung um netto 27 km/h an der Grenze zur groben Verkehrs- regelverletzung bewegt. Dagegen ist aber auch zu berücksichtigen, worauf auch der Beschuldigte hingewiesen hat (Urk. 19), dass das Verkehrsaufkommen bei der Fahrt des Beschuldigten gering war. Auf die damit in Zusammenhang stehen- den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 17 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verschulden des Beschuldigten ist als ni cht mehr leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat die dem Beschuldigten vom Statt- halteramt auferlegte Busse von Fr. 300.– bestätigt und für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt (Urk. 17 S. 13). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine
Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Die von der Vor- instanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 3. und 4.) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- . 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 18. Juni 2015
Der Präsident:
Dr. i ur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger