Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150001-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 7. Juli 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen,
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 3. Oktober 2014 (GC140016)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 17. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2/1).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 13 f.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal „kein Vortritt“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1‘000.–. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls ST.2013.228 vom 17. Januar 2013 in Höhe von Fr. 360.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 410.– werden der Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)."
Berufungsanträge: a) der Verteidigung der Beschuldigten (schriftlich; Urk. 39 S. 2) " 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen." 2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 3. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 4. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Kosten des gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls ST.2013.228 vom 17. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 360.-- und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrage von Fr. 410.-- sind auf die Staatskasse zu nehmen." 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. D er Beschuldi gten sei für das ersti nstanzli che (i nkl. Untersuchung) sowie für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozess- entschädi gung auszuri chten."
b) des Statthalteramtes des Bezirks Horgen (schriftlich; Urk. 31) Verzicht auf Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... an der Verzweigung B._____strasse/C.gasse i n D. über die Wartelinie auf der C._____gasse hinausgefahren zu sein, was zu einer Kollision mit einem auf der B._____strasse von links herankommenden Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschi ldern ZH ... geführt habe. 2. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen die Beschuldigte gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 SSV i n Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" mit einer Busse von Fr. 300.– . Ausserdem wurden i hr die Kosten in Höhe von Fr. 360.– auferlegt (Urk. 2/2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Januar 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach D urchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Horgen zur Beurteilung der Sache (Urk. 1). 3. Am 3. Oktober 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, nach- dem gestützt auf einen Beweisantrag der Beschuldigten am Tatort ein Augen- schei n durchgeführt worden war (Urk. 6, Prot. I S . 3 ff.). Mit gleichentags ergan- genem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte i m Si nne von Art. 90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Statt- halteramtes des Bezirks Horgen auferlegt (Urk. 16). Gegen das mündlich eröffne- te Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 19) und eben- falls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 27).
Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali fi zi eren si nd (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II , 3. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi gung i st daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 7. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 8. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 9. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). D i e Berufungsi nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken.
Nicht weiter einzugehen ist damit insbesondere auf das Vorbringen der Verteidi- gung, wonach die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beteiligten am Tatort "unter Umgehung der klaren Vorschriften, welche für Einvernahmen gelten", erhältlich gemacht worden seien, was die Unverwertbarkeit derselben zur Folge habe (Urk. 39 S. 3). Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ledig- lich festzuhalten, dass die für die Entschei dfi ndung wesentli chen Ei nvernahmen unter Wahrung der Informationsrechte erfolgten und damit korrekt abgenommen worden sind, was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 3). Die im Polizeirapport zuhanden der Untersuchungs- behörde dokumentierten Aussagen fanden demgegenüber keinen Eingang in die vori nstanzli che n Erwägungen. 10. Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- i nstanz in materieller Hinsicht. Es sei zwar in absolut theoretischer Art und Wei se vorstellbar, dass sich das Tatgeschehen tatsächlich so zugetragen habe, wie von der Vorinstanz angenommen; diese Annahme sei aber realitätsfremd. Die Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 39 S. 5 f.). 11. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 39), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen. III. Schuldpunkt 12. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr i n D._____ an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... die Wartelinie auf der C._____gasse (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) überfahren zu haben, als sie beabsichtigte, links in die B._____strasse ei nzubie- gen. Wegen von rechts nahender Fahrzeuge habe sie abgebremst, als sich von links ein Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... genähert habe. Als deren Lenkerin den in die B._____strasse hi nei n-fahrenden
Personenwagen der Beschuldigten gesehen habe, habe sie sofort eine Vollbrem- sung vollzogen, wobei der Wagen auf der verschneiten Fahrbahn ins Rutschen gekommen und seitlich mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 2/2/1). 13. Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der Ei nvernahme vor dem Statt- halteramt als auch vor Vorinstanz, das Signal "kein Vortritt" nicht beachtet zu haben (Urk. 2/10 und Prot. I S . 6), weshalb der Sachverhalt durch die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erstellen war. 14. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die theoretischen Grundsätze der richterli- chen Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 6 f., 9). Ferner hat sie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch der als Auskunftsperson einver- nommenen Lenkerin des Volvos V70, welcher mit dem Mercedes der Beschuldig- ten kollidierte, zutreffend zusammengefasst (Urk. 26 S. 7 f.). Ebenso hat die Vor- instanz die anlässlich des Augenschei ns protokollierten Feststellungen korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 9). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 15. In ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben müsse, wie von der am Unfall beteiligten Lenkerin des Volvos V70 geschildert. Als Kennzeichen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ausführungen der Volvo-Lenkerin problemlos mit den objektiven Gegebenheiten, namentli ch den Platzverhältnissen am Unfallort, kombiniert mit den Fahrzeugbreiten der darin involvierten Personenwagen, verflechten liessen. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschuldigten als mit den äusseren Um- ständen nicht vereinbar. Sie begründet dies damit, dass – wenn die Beschuldigte tatsächlich vor der Wartelinie auf der C._____gasse gehalten hätte – die Volvo- Lenkerin i hre Fahrt auf der B._____strasse ungehindert hätte fortsetzen können (Urk. 26 S. 9). 16. Es ist keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz den seitens der Beschul- digten behaupteten Unfallhergang als ni cht plausi bel ei nstuft. Mit der Vorinstanz
ist nämlich keine vernünftige Erklärung ersichtlich, weshalb der Volvo mit dem Fahrzeug der Beschuldigten hätte kollidieren bzw. weshalb die Volvo-Lenkeri n i hr Tempo (abrupt) hätte verlangsamen oder in Richtung der C._____gasse hätte auswei chen sollen, wenn das Auto der Beschuldigten tatsächlich hinter der Wartelinie auf der C._____gasse gestanden wäre. So hielt die Vorinstanz nach- vollziehbar fest, dass auf der B._____strasse im Kreuzungsbereich (Strassenbrei- te 5.93 Meter; Prot. I S . 3) ein Passieren entgegenkommender Fahrzeuge, aus- gehend von einer Fahrzeugbreite, wie sie beim Volvo erhoben worden ist (samt Rückspiegel 2.1 Meter, vgl. Urk. 13), problemlos möglich ist (Urk. 26 S. 9). Dies wird denn auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Allerdings unter- stellt sie der Vorinstanz einen Denkfehler: Demnach habe sie ausser Acht ge- lassen, dass die Volvo-Lenkeri n i n subjekti ver Hi nsi cht wohl nicht genau habe kalkulieren können, wo sie die entgegenkommenden Fahrzeuge tatsächlich kreuzen würde. Es sei durchaus denkbar, dass sie davon ausgegangen sei, die entgegenkommenden Fahrzeuge erst wei ter hi nten (Ri chtung D orfzentrum) auf Höhe der Parkplätze zu kreuzen, namentlich an einer verengten Stelle (Strassen- breite 4.5 Meter), an der ein Kreuzen insbesondere auch aufgrund der schlechten Strassen- und Si chtverhältni sse und der überhöhten Geschwindigkeit der Volvo- Lenkerin nicht möglich gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage sei es – so der Verteidiger – absolut realitätsnah anzunehmen, dass die Volvo-Lenkerin – erschrocken ob den entgegenkommenden Fahrzeugen und i n Reali si erung i hrer übersetzten Geschwindigkeit – vergebens versucht habe, eine Kollision zu ver- meiden, indem sie in die C._____gasse eingebogen sei, wo sie aber mit dem korrekt stehenden Fahrzeug der Beschuldigten kollidierte (Urk. 39 S. 5). 17. Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die seitens der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante, wonach die Volvo-Fahreri n einer Fehlreaktion unterlegen sei und erschrocken ob den auf der B._____strasse entgegenkommenden Fahrzeugen als einzigen Ausweg die "Flucht" nach rechts in die C._____gasse gesehen habe, lässt sich – anders als der von der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Volvo-Lenkerin erstellte Geschehens- ablauf – keineswegs mit den anlässlich des Augenscheins festgehaltenen äusseren Gegebenheiten am Unfallort vereinbaren. Genau auf diese Erhebungen
stellt die Verteidigung allerdings ab, wenn sie auf die aufgrund der Parkplätze verengte Stelle mit einer Strassenbreite von lediglich 4.5 Meter verweist (vgl. Prot. I S . 3). Diese verengte Stelle befindet sich aber – ausgehend von der Fahrt- richtung der Volvo-Lenkerin – noch vor der Verzweigung B._____strasse/ C._____gasse (vgl. Urk. 2/1/2 S. 1, Urk. 2/12 Anhang, Prot. I S . 3). Geht man nun von der Sachdarstellung der Verteidigung aus, wonach sich die Beschuldigte kor- rekt hinter der Wartelinie und damit nicht auf der B._____strasse befunden habe, hätte es für die Volvo-Lenkerin – mit der Vorinstanz – keinen Grund gegeben, i n die C._____gasse einzubiegen, hatte sie auf dieser Höhe die verengte Stelle, wo sich ein Kreuzen kritisch hätte erweisen können, doch längst passiert. 18. Es spricht damit alles dafür und nichts dagegen, dass sich der Unfall tat- sächlich so zugetragen hat, wie von der Volvo-Lenkerin geschildert. Von einer "akademisch theoretisch" denkbaren, aber realitätsfremden Variante, wie sie die Verteidigung betitelt (Urk. 39 S. 6), kann damit keine Rede sein. Die Beweis- würdigung der Vorinstanz ist ohne Weiteres vertretbar. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keineswegs plausibel erschei nt. 19. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Beweisergebnis willkürfrei annehmen, dass die Beschuldigte über die Wartelinie an der C._____gasse hi nausgefahren ist und damit der auf der Verzweigung von links nahenden Lenkerin des Volvos V70 mit den Kontrollschildern ZH ... den Vortritt nicht gewährt hat. Ni cht zu hören ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach die "Schuld eines Unfall- beteiligten konstruiert" worden sei, um die unliebsame Situation der Ungewissheit zu überwinden (Urk. 39 S. 6). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 23. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). 24. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 25. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nicht- gewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt"). 2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das ersti nstanzli che Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zwei ti nstanzli che Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Schri ftli che Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 7. Juli 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann