Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140086-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsi dent, li c. i ur. Burger und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 29. Juni 2015
i n Sachen
Statthalteramt Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X._____
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. September 2014 (GB140012)
Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 8. Juli 2014 (Urk. 3/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 8. Juli 2014 und der nachträglichen Untersuchung werden dem Statt- halteramt des Bezirkes Dielsdorf belassen. 3. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für An- waltskosten und persönliche Umtriebe in der Höhe von Fr. 3'000.– zuge- sprochen. Berufungsanträge: a) Der Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin: (Urk. 57 S. 6, sinngemäss) 1. Aufhebung des vori nstanzli che n Urtei ls 2. Der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei wegen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen landwirt- schaftlichen Motorfahrzeugs schuldig zu sprechen 3. Der Beschuldigte sei dafür angemessen zu bestrafen 4. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldig- ten/Berufungsbeklagten
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) " 1. Es sei die Berufung unter KEF zu Lasten der Staatskasse abzu- weisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. September 2014 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Lenkens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebs- sicherem oder nicht vorschriftsgemässem Zustand freigesprochen (Urk. 51), nachdem er gegen den (zweiten) Strafbefehl des Statthalteramtes Dielsdorf vom 8. Juli 2014 (Urk. 3/24) fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 3/25). 2. Fristgerecht meldete das Statthalteramt Dielsdorf dagegen die Berufung an (Urk. 9). Nach Erhalt des begründeten Entscheids (Urk. 66/2) reichte das Statthal- teramt mit Eingabe vom 6. Januar 2015 i nnert Fri st die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Der Beschuldigte wurde daraufhin aufgefordert zu erklären, ob er An- schlussberufung erhebe oder Nichteintreten verlange (Urk. 53). Er liess sich indes nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 wurde das schriftliche Ver- fahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um sei ne Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55). Am 9. März 2015 gingen bei der hiesigen Kammer die Berufungsanträge und deren Begründung ein (Urk. 57), welche an den Beschuldigten und die Vorinstanz zugestellt wurden (Urk. 58 f.). Während die Vori nstanz auf Vernehmlassung verzi chtete (Urk. 60), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. April 2015 seine Berufungsantwort ein (Urk. 61 f.). Nach ausdrücklichem Verzicht des Statthalteramtes Dielsdorf vom 29. April
2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 65) erweist sich das vorliegende Ver- fahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob die- ser durch di e Vori nstanz offensi chtli ch unri chti g, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. S CHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-EUGSTER, N 3 zu Art. 398 StPO; Urteil BGer vom 6. März 2012, [6B_696/2011], E. 2.1). 3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefug- nis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar ni cht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. H UG, in: DONATSCH/ HANS- JAKOB /LIEBER, Kommentar zur StPO, 2014, 2. Auflage, Art. 398 N 23). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 8. Juli 2014 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Juli 2013, um ca. 11.10 Uhr, auf der B.-Strasse i n C. mit einem Traktor gefahren zu sein, dessen Aussenspiegel beidseits un-
genügend eingestellt gewesen seien, so dass die Sicht nach hinten übermässig gehemmt gewesen sei. Gleichzeitig sei auch die Sicht nach vorne übermässig gehemmt gewesen, weil der Beschuldigte am Frontlader ein Anbaugerät (Gabel bzw. Zange) angebracht habe, welche das Sichtfeld massiv eingeschränkt habe. Dabei soll der Beschuldigte i n Bezug auf di e Si chthemmung nach hi nten vorsätz- li ch und bezüglich derjenigen nach vorne fahrlässig gehandelt haben (Urk. 3/24). 2. Das Statthalteramt Dielsdorf bemängelt die Sachverhaltsfeststellung der Vori nstanz ni cht. 3. Damit ist für die rechtliche Würdigung von folgendem, korrigiertem Sachver- halt auszugehen: Das Si chtfeld nach hi nten wurde (lediglich) durch ei nen ei nge- klappten rechten Aussenspiegel gehemmt. Die Si chtei nschränkung nach vorne war sehr geri ng, ni cht massi v (Urk. 51 S. 11). IV. Rechtliche Würdigung 1. Fahrt trotz Sichthemmung nach hinten (eingeklappter Aussenspiegel) 1.1. Die Vorinstanz begründet den Freispruch zusammenfassend damit, dass der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 112 Abs. 1 VTS zwar erfüllt sei. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschul- digte aber kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, weil der einge- klappte Aussenspiegel einen leichteren Mangel im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRV darstelle, mit welcher eine kurze Weiterfahrt noch gestattet sei (Urk. 51 S. 13 f.). 1.2. Vorweg festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz zu verkennen scheint, dass in Bezug auf den eingeklappten Seitenspiegel vorsätzliche, und nicht fahrlässige Tatbegehung eingeklagt wurde. So wirft die Untersuchungsbe- hörde dem Beschuldigten expli zi t vor, ei n landwi rtschaftli ches Fahrzeug mi t unge- nügend eingestellten Aussenspiegeln und übermässiger Sichthemmung nach hin- ten wissentlich und willentlich gelenkt zu haben (Urk. 3/24). Damit hätte die Vorinstanz in Einhaltung des Anklagegrundsatzes lediglich die vorsätzliche Bege- hung dieses Vorwurfs prüfen dürfen oder die Anklage zur Ergänzung zurückwei-
sen müssen. Da der Beschuldigte von diesem Vorwurf aber freigesprochen wur- de, spielt diese Fehlinterpretation mangels beschwerender Wirkung auf den Be- schuldigten keine wesentli che Rolle. Nachfolgend zu prüfen ist , ob das eingeklag- te Verhalten, also die vorsätzliche Fahrt trotz Sichthemmung nach hinten, recht- lich unter den eingeklagten Tatbestand subsumiert werden kann. 1.3. Dass der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i n Verbi ndung mi t Art. 29 SVG und Art. 112 Abs. 1 VTS in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt ist, ergibt sich ausdrücklich aus den Zugeständnissen des Beschuldigten. Er sel- ber führte aus, dass der rechte Aussenspiegel während der Fahrt bei der Ver- zweigung D.-/B.-Strasse eingeklappt sei und er in Kenntnis dessen weitergefahren sei (Urk 3/20 Nr. 9, 12; Prot. I S. 8 f.). D ami t hat er wi ssentli ch und willentlich gegen die genannten Verkehrsvorschriften verstossen. Fraglich ist vor- liegend indes, ob der sich aus Art. 57 Abs. 3 VRV ergebende Rechtferti gungs- grund zur Anwendung gelangen kann. 1.4. Die Untersuchungsbehörde macht diesbezüglich zusammengefasst gel- tend, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sei, weil der eingeklappte Aussenspiegel – entgegen der Würdigung der Vorinstanz – keinen lediglich leich- ten Mangel im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRV darstelle. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, und der Beschuldigte sei schuldi g zu sprechen. 1.5. Gemäss Art. 57 Abs. 3 VRV darf der Führer eines Motorfahrzeugs mit be- sonderer Vorsicht weiterfahren, wenn unterwegs leichtere Mängel auftreten. Die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. Dies bedeutet aber entgegen der Be- hauptung der Berufungsklägerin nicht, dass nur ein Mangel, deren Reparatur ni cht an Ort und Stelle erfolgen kann, in den Anwendungsbereich von Art. 57 Abs. 3 VRV fällt (Urk. 57 S. 4), ist dies dem Wortlaut des Gesetzes so doch nicht zu entnehmen. Leichtere Mängel im Sinne dieser Bestimmung si nd gemäss Lite- ratur solche, die die Betriebssicherheit des Fahrzeugs an si ch ni cht tangi eren und die Befolgung der Verkehrsregeln noch immer gestatten (BSK SVG-S CHENK, N 49 f. zu Art. 29 SVG). Unter der Betriebssicherheit sind nicht nur im engeren, techni- schen Sinn diejenigen Risiken zu verstehen, welche mit dem Betrieb als rein techni schem Vorgang in der Maschine verbunden sind. Erfasst wird vielmehr
auch die bestimmungsgemässe Benutzung des Fahrzeugs im Strassenverkehr (BSK SVG- SCHENK, N 27 zu Art. 29 SVG). Wann genau ein leichterer Mangel vorliegt, ist anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist insbesondere massgebend, wie hoch der Grad der Verkehrsgefährdung ist, der durch die Weiterfahrt mit dem Mangel geschaffen wird (BSK SVG-S CHENK, N 50 zu Art. 29 SVG). Je kleiner die- se Gefährdung ist, desto eher kann man von einem leichteren Mangel ausgehen. 1.6. Die vorinstanzliche Qualifizierung, dass es sich beim eingeklappten Seiten- spiegel um ei nen leichteren Mangel handelt (Urk. 51 S. 13 f.), ist im Ergebnis ni cht zu beanstanden. Die durch die Weiterfahrt mit eingeklapptem rechtem Sei- tenspiegel geschaffene Gefahr ist für andere Verkehrsteilnehmer bei Berücksich- tigung der konkreten Umstände und des Einzelfalles aus den nachfolgend darzu- legenden Gründen als gering zu beurteilen. In der konkreten Konstellation gi ng es um einen Traktor, der lediglich ca. einen Kilometer weit mit eingeklapptem rechten Aussenspiegel auf einer Landstrasse mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h ge- fahren wurde. Bi s zum Kontrollort beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h und die Strasse verläuft einspurig, sehr beengt und relativ steil. Ab dem Kontrollpunkt wird die Strasse in Fahrtrichtung zweispurig, die zulässige Höchst- geschwindigkeit beträgt 80 km/h, und Fahrradfahrern wird ein separater Weg zu- gewiesen. Der Beschuldigte fuhr also mit sehr geringem Tempo. Es handelt si ch um eine Landstrasse mit Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h bzw. 80 km/h und ni cht etwa um eine Autobahn, auf welcher deutli ch schneller gefahren wi rd und Fahrspurenwechsel häufig vorkommen Die Vorschriftswidrigkeit betraf den rech- ten Seitenspiegel, welcher während der Fahrt einklappte. Einzige Gefahr, welche er dadurch hätte schaffen können, wäre gewesen, einen Radfahrer zu übersehen, welcher ihn genau in dem Moment von rechts zu überholen versucht hätte, wenn er nach rechts abbiegen wollte. Das Eintreten einer solchen Konstellation er- scheint aber bereits angesichts der Strassensituation und der Geschwindigkeit des Beschuldigten vorliegend als sehr gering: So verläuft die Strasse doch relativ steil. Ein Radfahrer hätte mindestens mit 30 km/h fahren müssen, um den Be- schuldigten innerhalb des einen Kilometers überholen zu können. Bei dieser Stei- gung und den beengten Strassenverhältnissen erscheint es aber als sehr un-
wahrscheinlich, dass ein Radfahrer überhaupt mit 30 km/h fahren könnte. Schliesslich reduziert sich die Verkehrsgefährdung gänzlich ab dem Kontrollpunkt: Radfahrern wird ab diesem Ort ein separater Radweg zugewiesen. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass ein Radfahrer es geschafft hätte, den Be- schuldigten zu überholen, ergäbe sich eine nur geringe Gefährdung durch den eingeklappten rechten Seitenspiegel. Denn der Beschuldigte fuhr nur mit 25 km/h. Es muss ihm also ohne weiteres möglich gewesen sein, einen gewissen Bereich der rechten Fahrbahnseite hi nter i hm auch mi t Kontrollblicken nach rechts zu überblicken. Insbesondere einen mit 30 km/h fahrenden Radfahrer hätte er so früh genug – also vor einem allfälligen Abbiegen nach rechts – erkennen können. Zu Recht verwies sodann die Vorinstanz darauf, dass das Anhalten in so beeng- ten Strassenverhältnissen eine weitaus grössere Verkehrsgefährdung geschaffen hätte, als die Weiterfahrt mit eingeklapptem Seitenspiegel und mit einer Ge- schwi ndi gkei t von nur 25 km/h für etwa einen Kilometer. Damit tangierte der ein- geklappte Seitenspiegel die Betriebssicherheit des Fahrzeuges in der vorliegen- den Konstellation ni cht i n dem Ausmasse, dass die Befolgung der Verkehrsregeln ni cht mehr mögli ch gewesen wäre. Der eingeklappte Seitenspiegel gestattet in der konkreten Situation weiterhin die bestimmungsgemässe Benutzung des Trak- tors im Strassenverkehr. Damit ist der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit den von der Berufungsklägerin vorgebrachten Beispielen (Urk. 57 S. 3). 1.7. Die kurze Weiterfahrt des Beschuldigten mit eingeklapptem Seitenspiegel war somit zwar tatbestandsmässig, aber nicht rechtswidrig, weshalb der Beschul- digte i n di esem Punkt freizusprechen ist. 2. Fahrt trotz Sichthemmung nach vorne (Anbaugerät an Frontlader) 2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Freispruch in Bezug auf die Fahrt trotz Si chthemmung nach vorne zusammengefasst damit, dass die Gabel allein die Si cht ni cht massiv beeinträchtige. Allein dies sei aber von der Untersuchungsbe- hörde eingeklagt worden (Urk. 51 S. 16). 2.2. Die Untersuchungsbehörde wendet dagegen zu Recht ei n, dass ni cht nur eine massive Sichthemmung unter Art. 71a Abs. 1 VTS falle, sondern jegliche
Sichthemmung, welche es dem Führer verunmöglicht, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche ausserhalb des Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei zu überblicken (Urk. 57 S. 5). Betrachtet man das Foto von der In- nenkabine aus (Urk. 3/4 Bild 3), so ist die Fahrbahn durch die Gabel nicht in ge- nanntem Si nn frei überblickbar. Mit der Vorinstanz kann zwar ebenfalls festgestellt werden, dass die Sicht nach vorne massiver durch die Arme des Frontladers rechts und links sowie den mitten im Sichtfeld stehenden Auspuff miteinge- schränkt ist. Alle diese drei Teile gesamthaft schränken die Sicht doch massiv ein. Nichtsdestotrotz reicht aber auch schon die Gabel, um den freien Überblick über die Fahrbahn im Sinne von Art. 71a Abs. 1 VTS ei nzuschränken. Insofern i st der eingeklagte Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 71a Abs. 1 VTS i n ob- jektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift bezüglich der Sichthemmung nach vorne fahrlässige Begehung vorgeworfen ("hätte er wissen müssen, dass dies nicht den Vorschriften entspricht"). Zu beurteilen ist deshalb, ob der Beschul- digte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass die Sicht durch die Gabel übermässig gehemmt war und er vorschriftswidrig handelte. Der Beschuldigte führte glaubhaft aus, dass die Zulassungsbehörde ihm das Fahren mit Auspuff und hochgefahrenem Frontlader ohne Auflagen bewilligt habe (Urk. 62 Nr. 16). Wenn aber nun die Arme des Frontladers und der Auspuff von der Zulassungsbehörde nicht für sichthemmend bzw. vorschriftswidrig qualifiziert wurden, war für den Beschuldigten auch nicht vorhersehbar, dass nun die Arme der Gabel seine Sicht vorschriftswidrig einschränken sollen. Der Beschuldigte hat seiner Sorgfaltspflicht entsprechend den Traktor mit sichtbehinderndem Auspuff und dem hochgefahrenen Frontlader, dessen Arme die Sicht weitaus mehr ein- schränken als diejenigen der Gabel, bei der Zulassungsbehörde vorgeführt. Die Zulassungsbehörde hat ihm die Bewilligung erteilt, und zwar ohne ihm die Auflage zu machen, dass er an den Frontlader kein Anbaugerät anbringen dürfe, da an- sonsten der freie Überblick im Sinne von Art. 71a Abs. 1 VTS nicht gewährleistet wäre. Dass der Beschuldigte deshalb bei der Fahrt auf der B._____-Strasse von vorschriftsmässigem Verhalten ausging, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dem Beschuldigten kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, darauf
vertraut zu haben, dass die Zulassungsbehörde als Fachstelle gewusst hat, dass an den Frontlader üblicherweise ein Anbaugerät (Gabel etc.) angebracht wird und diese ihm eine Auflage erteilt hätte, wenn dies verboten gewesen wäre. 2.4. Damit hat sich der Beschuldigte auch nicht gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71a Abs. 1 VTS strafbar gemacht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2) grundsätz- lich zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da jedoch gemäss Art. 423 StPO der verfahrensführende Kanton und nicht die betreffende Behörde die Kosten trägt (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Zu den Entschädi gungsfolgen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 17 f.). Das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3) ist zu bestätigen. 3. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessent- schädi gung zuzuspreche n (Art. 436 Abs.1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der in der eingereichten Honorarnote aufgeführte Aufwand von rund 16.85 Stun- den und damit Fr. 4'367.50 (inkl. MwSt.) erscheint als angemessen (Urk. 67). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'367.50 (inkl. MwSt.) zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 29. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir