Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU140079-O/U/gs
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Bussmann, Vorsitzender, und die Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim und li c. i ur. Ernst sowie der Geri chts- schreiber lic. i ur. Berchtold
Urteil vom 31. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Missachten des Rotlichts einer Lichtsignalanlage als Lenker eines Fahrrades
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 23. September 2014 (GC140225)
Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist des Missachtens des Rotlichts einer Lichtsignalanlage als Lenker eines Fahrrades im Sinne Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 6. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 7. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 586.– (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 15. Oktober 2012 sowie Fr. 496.– Un- tersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 60.– werden durch das Stadtrichteramt Züri ch eingefordert.
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 38-41; sinngemäss) Freispruch. b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. Oktober 2012 (Urk. 2) wurde der Beschuldigte wegen Missachtens des Rotlichts einer Lichtsignalanlage als Lenker eines Fahrrades mit einer Busse von Fr. 60.– bestraft. Dagegen erhob er mit Erklärung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 3 und 4) Einsprache. Nach Durch- führung einer Einvernahme des Beschuldigten am 4. Dezember 2013 (Urk. 9) wurde die Sache der Vorinstanz zur Beurteilung überwiesen (Urk. 16). Die Vor- instanz wies die Akten dem Stadtrichteramt Zürich mit Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 14) zur Ergänzung des Vorverfahrens zurück. Nach Durchführung wei- terer Beweiserhebungen (Urk. 23) wurden die Akten erneut der Vorinstanz über- wiesen (Urk. 28). Am 23. September 2014 fand die erstinstanzliche Hauptver- handlung statt (vgl. Prot. I S. 5 ff.) und wurde das Urteil dem Beschuldigten münd- li ch (Urk. 34) eröffnet sowie im Dispositiv übergeben. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 33) meldete der Beschuldigte recht- zeitig Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Den begründeten Entscheid nahm er am 15. November 2014 entgegen (Urk. 36/2). Am 29. November 2014
(Urk. 40) und am 5. Dezember 2014 (Urk. 41) reichte der Berufungskläger Schreiben ein, welche als Berufungserklärungen entgegenzunehmen sind. Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf selbständige Appellation oder Anschlussberufung (Urk. 44). Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 (Urk. 45) wurde di e schri ftli che D urchfüh- rung des Berufungsverfahrens angeordnet. Die Berufungsbegründung des Be- schuldigten erfolgte i nnert Fri st mit Eingabe vom 28. Januar 2015 (Urk. 49 und 50). Anschliessend wurde dem Stadtrichteramt Zürich mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 51) Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt. Während das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Urk. 53) den Verzicht auf eine Berufungsantwort erklärte und Antrag auf Abweisung der Beru- fung stellte, liess sich di e Vori nstanz ni cht verlauten. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten – wie vorliegend der Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensi chtli che Unri chti gkeit, also auf Willkür (Hug/Scheidegger i n: D onatsch, Hans- jakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf ei ner Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an
Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 15. Oktober 2012 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 1. Juni 2012, um 14.55 Uhr, gegen- über der Klosbachstrasse ... in Zürich als Lenker eines Fahrrades das Rotlicht ei- ner Lichtsignalanlage überfahren (Urk. 2). 1.2. Nach einer Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt sei. Der Beschuldigte sei am 1. Juni 2012 bei der betreffenden Lichtsignalanlage bei Rot- licht geradeaus gefahren. 2. Die Eingaben des Beschuldigten (Urk. 38-41) si nd diffus. Zumi ndest si nngemäss kann i hnen aber der Standpunkt entnommen werden, die objektiven und subjektiven Elemente des der Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestandes sei en ni cht erfüllt. Konkret habe das Lichtsignal für ihn keine Geltung gehabt. Zu- dem sei die vorinstanzliche Feststellung, er habe ein Geradeausfahren anerkannt, ni cht ri chti g. Schliesslich sei der bei den Akten liegende Plan gefälscht. 3.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Sachverhalts- erstellung vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 37 S. 4 ff.). Die Vorinstanz stützt sich bei der Erstellung des Sachverhalts neben den zuverlässigen Aussagen des Zeugen B._____ (Urk. 23) sowie einem Plan der fraglichen Örtlichkeit (Urk. 23/1) ni cht zu- letzt auf die Aussagen des Beschuldigten selber. Dieser sagte anlässlich der stadtrichteramtlichen Befragung am 4. Dezember 2013 (Urk. 9) sowie vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) jeweils aus, er sei links an der stehenden Autokolonne in Richtung des Rotlichts vorgefahren (er ha- be "vorsortiert"). Da er nicht gut habe sehen können, wann das Lichtsignal auf
grün schalten würde, habe er gewartet, bis die Fussgänger von der Forchstrasse grün gehabt hätten. Da dann die Autos nicht mehr hätten kommen können, habe er ein Zeitfenster gehabt, in welchem er hinüber habe können. Er sei dann gera- deaus an die Tramseiteninsel und ni cht nach rechts gefahren. Es sei möglich, dass das Lichtsignal noch zwei bis drei Sekunden auf Rot gewesen sei. 3.2. Die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist angesichts der Aussagen des Zeugen B._____ und gerade auch angesichts der Zugeständnisse des Beschuldigten folgerichtig. Insbesondere ist die vorinstanzliche Feststellung zutreffend, dass es ohne Relevanz ist, ob der Beschuldigte – wie er selber ein- räumt – lediglich zur Tramseiteninsel fuhr oder die Kreuzung vollständig überquer- te. In beiden Fällen fuhr der Beschuldigte beim entsprechenden Lichtsignal schliesslich geradeaus. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erfolgte somit kei- nesfalls willkürlich; vom Sachverhalt, so wie er von der Vorinstanz erstellt wurde, ist mithin auszugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für eine "Fälschung" des illustrierenden Plans (Urk. 23/1) durch den Polizeibeamten B._____ keinerlei Anzeichen bestehen. 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Missach- ten des Rotlichts einer Lichtsignalanlage als Lenker eines Fahrrades im Sinne Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV in Verbi ndung mi t Art. 90 Ziff. 1 aSVG (Urk. 37). Die rechtli chen Grundlagen der genannten Strafbestimmungen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 37 S. 8 f.). 4.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Rotlicht habe für ihn keine Geltung gehabt, da er nicht rechts abgebogen sei (Urk. 38). Auch bezügli ch dieses Einwandes kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 8 f.). Entscheidend ist, dass das betreffende Lichtsignal von sämtlichen Fahrzeuglenkern zu beachten ist, welche die Klosbachstrasse in Richtung Kreuzplatz befahren, also auch vom Fahrrad fahrenden Beschuldigten. Dass dieser seine Fahrt nicht auf dem Fahr- radstreifen fortsetzte und nach dem Lichtsignal rechts abbog – wozu er eigentlich
verpflichtet gewesen wäre –, sondern die stehende Autokolonne linksseitig über- holte und anschliessend geradeaus auf die Kreuzung fuhr, ändert daran ni chts. 4.3. Da das Nichtbeachten der Verpflichtung zum Rechtsabbiegen nicht Gegenstand des zu beurteilenden Strafbefehls bildet, hat die Vorinstanz das Ver- halten des Beschuldigten zutreffend als Missachten des Rotlichts einer Lichtsig- nalanlage als Lenker eines Fahrrades im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG gewürdigt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vo- ri nstanzli chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 9 f.). Die durch das Stadtrichteramt Züri ch und die Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 60.– erschei nt angesichts des noch lei chten Verschuldens und den Verhältnissen des sich im Ruhestand befindenden Beschuldigten als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine angemes- sene Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Missachtens des Rotlichts einer Lichtsig- nalanlage als Lenker eines Fahrrades im Sinne Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − das Stadtrichteramt Züri ch; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch II. Strafkammer
Züri ch, 31. März 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. Berchtold