Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140060-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 17. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter
betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Mai 2014 (GB140006)
Strafbefehl
Der Strafbefehl Nr. ST... des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 13. Februar 2014 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.... vom 13. Februar 2014 i n Höhe von Fr. 630.– (i nkl. nachträgli cher Gebühren) werden der Einsprecherin auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2, schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Mai 2014 vollumfänglich aufzuheben und Frau A._____ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln, mi thi n von Schuld und Strafe freizusprechen.
----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon erliess am 23. Mai 2013 einen Strafbefehl, mit dem die Beschuldigte wegen fahrlässigen Überfahrens einer Sperrfläche mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 2). Dagegen reichte die Beschul- digte Einsprache ein. Nach durchgeführten Beweisverfahren erliess das Statthal- teramt am 13. Februar 2014 einen neuen Strafbefehl (Urk. 32). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieses Strafbefehls wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Mai 2014 der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 45). 2. Gegen diesen Entscheid meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Berufung an (Urk. 47). Das begründete Urteil wurde ihr am 19. August 2014 zugestellt (Urk. 49 und 50/1). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit am 8. September 2014 ab. Mit Schreiben vom 5. September 2014 (Datum Poststempel: 8. September 2014, gleichentags per E-Mail versandt) stellte die Beschuldigte den Antrag, ihr sei die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu verlängern (Urk. 52 und 54). Nachdem ihr am 9. September 2014 telefoni sch mi tgeteilt worden war, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eine gesetzliche Frist sei, die nicht erstreckt werden könne (Urk. 53), liess sie über ih- ren neu mandatierten Verteidiger mit Eingabe vom 12. September 2014 (Datum Poststempel) ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen und ihre Berufungserklä-
rung einreichen (Urk. 59). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon verzichtete darauf, zum Fristwiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 66). Mit Beschluss vom 6. Januar 2015 wurde die Frist wieder hergestellt (Urk. 67). Das Statthalter- amt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 69). Mit Eingabe vom 24. März 2015 reichte die Beschuldigte innert zweifach erstreckter Frist die Berufungsbegrün- dung ein (Urk. 74). Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 78). Das Statthalteramt reichte innert angesetzter Frist keine Berufungsant- wort ein (Urk. 76 und Urk. 77). Androhungsgemäss ist daher Verzicht anzuneh- men und aufgrund der Akten zu entscheiden. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 14. April 2013 um ca. 23.50 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen D ... (Toyota Celica) auf der Autobahn A1, Fahrbahn Ri chtung Bern, lenkte und auf dem Gebiet der Gemeinde Wei ni ngen von der Fahrbahn Ri chtung Bern auf di e li nke Fahrbahn Ri chtung C hur wechselte, während hinter ihr die drei Kantonspolizisten B., C. und D._____ in einem Personenwagen fuhren. Die Beschuldigte bestreitet, beim Fahrspurwechsel eine schraffierte Sperrfläche überfahren und dies in der anschliessenden Polizeikontrolle eingestanden zu ha- ben. Konkret bringt sie vor, sie habe allenfalls die die Sperrfläche umrandende Li- nie berührt (Urk. 74 S. 4). Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie ha- be den relevanten Sachverhalt grundsätzlich eingestanden. Desweitern habe sie sich auf völlig unglaubhafte Aussagen von Zeugen gestützt, die zu weit weg ge- wesen seien, um den angeblichen Vorfall überhaupt zu erkennen, und sich ohne- hin kaum daran hätten erinnern können. Nebst widersprüchlichen und detailarmen
Aussagen hätten sie daher nur den Inhalt des Polizeirapports wiedergegeben (Urk. 74 S. 6). Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei somit offen- si chtli ch unri chti g. Ferner sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden, da die widersprüchlichen Zeugenaussagen zu unüberwindbaren Zweifeln an der Schuld der Beschuldigten hätten führen müssen (Urk. 74 S. 7 f.). Schliesslich ha- be die Vorinstanz auch die rechtliche Würdigung nicht korrekt vorgenommen, da die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt nicht die Sperrfläche befahren habe, sondern höchstens die diese umrandende Linie, welche nicht zur Sperrflä- che gehöre (Urk. 74 S. 8 f.). 3. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 14, Urk. 29 und Prot. I S. 5 ff.) sowie die Aussagen der Zeugen B., C. und D._____ (Urk. 25, Urk. 26, Urk. 27 und Urk. 28). Sie hat die jeweiligen Aussagen korrekt zusammengefasst, so dass auf die ent- sprechenden Erwägungen (Urk. 51 S. 7-10) verwiesen werden kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Beschuldigten (Urk. 51 S. 7). Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar konstant aussag- te, die Sperrfläche nicht mit allen vier Rädern befahren zu haben, aber nie explizit ausschloss, diese respektive deren Umrandung oder eine vorgelagerte Linie mit zwei Rädern berührt zu haben (Urk. 29 S. 2 ff. und S. 7; Prot. I S. 6). Sie zeigte diesbezüglich ein ausweichendes Aussageverhalten. Zudem verwickelte sie sich bei der Schilderung, wie sie von den hinter ihr fahrenden Polizisten durch Ab- bremsen zu einem "zügigen Spurwechsel" genötigt worden sei, in Widersprüche (Urk. 29 S. 5). Beides spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Demgegenüber sagten B._____ und C._____ übereinstimmend als Zeugen aus, die Beschuldigte habe ca. 100 Meter vor ihnen die schraffierte Sperrfläche mit al- len vier Rädern überfahren (Urk. 25 S. 4 f. und Ur. 26 S. 5). D._____ war sich nicht mehr sicher, sagte aber aus, die Beschuldigte habe auf jeden Fall mit den zwei rechten Rädern die Sperrfläche überfahren, dies in einem Abstand von ca. 100 bis 150 Metern (Urk. 27 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung macht dies aber die klaren Aussagen nicht "völlig unglaubhaft" (Urk. 74 S. 6), sondern ist
ohne Weiteres durch den grossen zeitlichen Abstand zwischen dem nicht beson- ders aussergewöhnlichen Vorfall und den Einvernahmen als Zeugen zu erklären. Dass aus einer Entfernung von 100 bis 150 Metern auf der gut ausgeleuchteten Autobahn Bodenmarkierungen nicht mehr erkennbar sein sollten, wie es die Ver- teidigung behauptet (Urk. 74 S. 4), ist nicht realisitisch. Es spielt auch keine Rolle, dass das Überfahren der Sperrfläche mit nur zwei Rädern, wie es der Zeuge D._____ schildert, an der von ihm eingezeichneten Stelle äusserst unwahrschein- lich ist, da sich der Zeuge nicht sicher war, ob die Beschuldigte mit nur zwei oder mit allen vier Rädern die Sperrfläche überfahren hatte. Dass sie die Sperrfläche überfahren hatte, bestätigte er klar. 4. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist demzufolge gestützt auf die Aussagen der Zeugen erstellt, wobei zu präzisieren ist, dass die Sperrfläche nicht nur be- rührt, sondern überfahren wurde. Ob die Aussagen der Beschuldigten als grund- sätzliche Anerkennung des Sachverhaltes gewertet werden dürfen, ist unter die- sen Umständen irrelevant. 5. Die Beschuldigte lässt zur rechtlichen Würdigung ausführen, die Umrandung einer Sperrfläche gehöre nicht zur Sperrfläche selbst, weshalb es nicht als Über- fahren im Sinne des Gesetzes gelte, wenn man nur die Umrandung, nicht aber die schraffierte Fläche berühre respektive befahre (Urk. 74 S. 9 ff.). Da gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die Sperrflä- che überfuhr und ni cht nur deren Umrandung berührte, muss auf di esen Ei nwand und die Frage, ob die Vorinstanz davon ausging, die Beschuldigte habe nur die Umrandung befahren, nicht weiter eingegangen werden. 6. Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 10- 13) zu bestätigen und die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig zu spre- chen. 7. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 13 ff.). Die Beschuldigte
ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass sie die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen, und es sind der Beschuldigten auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Da die Beschuldigte aufgrund eines Versehens des Obergerichts ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen lassen musste, das gutgeheissen wurde, ist ihr für die entsprechenden Aufwendungen eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– (i nkl. MwSt) zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.– zugesprochen.
Zürich, 17. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner