Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140057-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und der Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Wei nmann
Urteil vom 26. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. April 2014 (GC140010)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Wi nterthur vom 2. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/11). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 355.– Kosten Strafbefehl Fr. 450.– nachträgl. Kosten und Auslagen Einspracheverfahren Fr. 2'005.–
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten inklusive diejenigen des Strafbefehls von Fr. 355.– und die nach- träglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens von Fr. 450.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 25 S. 1)
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 28. April 2014 sprach das Bezirksgericht Winterthur, Ei nzelge- ri cht [nachfolgend: Vorinstanz], den Beschuldigten wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 14 S. 22). Der Beschuldigte erhob noch vor Schranken Berufung gegen das Urteil (Prot. I S. 20). 2. Die Berufungserklärung ging mit Eingabe vom 11. August 2014 fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 16). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 22. Au- gust 2014 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 18). Das Stadtrichteramt liess mit Schreiben vom
II. Prozessuales 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des ersti nstanzli chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des Strafge- setzbuches und der Strafprozessordnung. Gerügt werden können sodann die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Hand- buch StPO, 2. Aufl., N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in de-
nen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). 2. Die Beschuldigte verlangt mit der Berufung einen vollumfängli c he n Frei spruch und ficht das gesamte vorinstanzliche Urteil an (Urk. 16 S. 1), weshalb keine Teil- rechtskraft eingetreten ist.
III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es der Beschuldigte unterlassen habe, nach dem etwas länger dauernden Blick nach rechts und vor dem Losrollen auf die Euelstrasse zu prüfen, ob die Strasse links von i hm und vor i hm frei sei, ansonsten der Beschuldigte den Personenwagen [nachfolgend: PW] von B._____ bemerkt hätte. Dazu stellte die Vorinstanz hauptsächli ch auf die Aussagen des Beschuldigten selber ab (Urk.14 S. 12f.). Weiter sah es die Vorinstanz als erstellt an, dass sich der PW von B._____ im Kollisionszeitpunkt bereits mehr oder weni- ger parallel bzw. längs entlang zur Fahrbahn bzw. zum Strassenverlauf auf der Euelstrasse befunden habe und er das Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt habe (Urk. 14 S. 15). Demgegenüber hätten si ch i m Kollisionszeitpunkt die Hinterräder des vorwärts fahrenden bzw. lei cht nach li nks abdrehenden PW des Beschuldigten noch auf dem Trottoir befunden (Urk. 14 S. 15). Zur Bestimmung der genannten Positionen und Bewegungen der beiden PW stellte die Vorinstanz auf die Fotodokumentation (Urk. 2/1) bzw. das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen sowie auf die Aussagen des Beschuldigten ab. 2. Zur Rüge der Verteidigung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltserstellung ist festzuhalten, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.
Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wä- re, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4. mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 6B_696/2011, E. 4.1, vom 6. März 2012). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte, nachdem er wegen den Buben mit dem Trottinett et- was länger nach rechts geblickt hatte und bevor er mit seinem Fahrzeug vom Trottoir auf die Euelstrasse rollte, ni cht noch ei nmal nach li nks und auch ni cht nach vorne schaute. Dazu stellte die Vorinstanz korrekt auf die Aussagen des Be- schuldigten selber ab. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte diesbezüglich zu Pro- tokoll, dass er mit dem Anfahren und Vorwärtsschauen plötzlich ein weisses Auto vor sich gesehen habe (Prot. I S. 12). Auf die Frage, ob er vor dem Losrollen noch einmal nach links geschaut habe, antwortete der Beschuldigte zwar nicht mit ja oder nein, sondern führte aus, "Von dort kam ja ni chts" (Urk. 2/13 S. 2) bzw. "Dort war es ja übersi chtli ch und man sah weit" (Prot. I S. 16). Zur Bestimmung der Position der beiden beteiligten PW im Kollisionszeitpunkt kann - wie dies bereits die Vorinstanz getan hat - auf die Fotodokumentation (Urk. 2/1, Fotos Seite 3) abgestellt werden. Die Aufnahmen zeigen die beiden Fahrzeu- ge in der Unfallendlage, mit der Ausnahme, dass das Fahrzeug des Beschuldig- ten leicht zurückgesetzt worden war, damit B._____ aussteigen konnte. Dies wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. I S. 13f.). Die Aufnahme auf Seite 3 unten zeigt, dass der PW von B._____ sich zirka in der Mitte der Fahrbahn, fast parallel zur Strasse und mit Fahrtri chtung nach vorne, befand. Weiter ist auf der Aufnah- me Seite 3 oben erkennbar, dass die Vorderräder des PW von B._____ nach rechts eingeschlagen waren. Der PW des Beschuldigten befand sich im Kollisi- onszei tpunkt i n Fahrtri chtung gesehen auf der li nken Fahrbahnhälfte , lei cht nach links abgedreht. Die Vorderräder befanden sich zirka in der Mitte der Fahrbahn und die Hinterräder noch auf dem Trottoir. Von diesen Positionen der beiden Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus- zugehen. Auch dass die Vorinstanz davon ausging, B._____ habe im Kollisionszeitpunkt das Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt, ist
ni cht zu beanstanden. Entgegen der Verteidigung sprechen auch die nach rechts eingeschlagenen Vorderräder des PW von B._____ nicht dagegen. Die Räder können auch erst bei m Ei nlegen des Vorwärtsganges und dem nach vorwärts An- fahren parallel zur Fahrbahn gedreht werden. Davon konnte die Vorinstanz will- kürfrei ausgehen. Dass die Räder im Stillstand gedreht werden, ist als unübli ch anzusehen. Auch das Schadensbild an beiden Fahrzeugen ist mit dieser Sach- verhaltsfeststellung vereinbar. Warum, wie von der Verteidigung vorgebracht, das Fahrzeug des Beschuldigten, welches nach der Garagenausfahrt unbestri ttener- massen leicht nach links abdrehte, die ganze rechte Seite bis zur Beifahrertüre beschädigt haben sollte, wenn der PW B._____ im Kollisionszeitpunkt stillgestan- den wäre, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund des leichten nach links Abdrehens prallte der Beschuldigte mit der rechten vorderen "Ecke" der Stossstange in das beinahe parallel zur Fahrbahn stehende Fahrzeug von B.. Dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug von B. in Bewegung war oder nicht. Das Scha- densbild mit einer grösseren Ei nbuchtung i n der li nken hi nteren Türe und ei ner weiteren, etwas kleineren in der Fahrertüre auf Höhe des Türgriffes kann entwe- der dadurch entstanden sein, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch in Bewegung befand, als dieses leicht nach links abgedreht in das Fahrzeug prallte oder dadurch, dass das Fahrzeug von B._____ si ch noch kurze Zei t rückwärts bewegte, als die Kollision erfolgte. Dass die Vorinstanz davon ausging, B._____ habe sein Rückwärtsmanöver ganz oder zumindest grösstenteils beendet gehabt, ist somit weder offensichtlich unhaltbar noch steht dies mit der tatsächlichen Situ- ation, vorliegend dem Schadensbild, in klarem Widerspruch. Im Weiteren kann es, wie nachfolgend unter dem Titel rechtliche Würdigung zu zeigen sein wird, offen bleiben, ob der PW von B._____ im Kollisionszeitpunkt gänzlich still stand oder noch in Rückwärtsbewegung war. 3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Rüge der Verteidigung der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, und es ist von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
keinen Vortritt hat. Dem Bundesgericht vorliegenden Sachverhalt ist zu entneh- men, dass sich der Beschwerdeführer bereits "im Rechtsbogen zum Gemeinde- haus" befunden habe, sich dieser also bereits zu einem Teil auf der Strasse be- fand, als der Rückwärtsfahrende in sein Fahrzeug prallte. Im vorliegend zu beur- teilenden Fall stellt sich der Sachverhalt jedoch insofern umgekehrt dar, als sich der rückwärtsfahrende B._____ bereits auf der Fahrbahn befand und sein Rück- wärtsmanöver zu einem grossen Teil bereits beendet gehabt hatte, als der Be- schuldi gte i n dessen Fahrzeug stiess. Somit ist der Sachverhalt des zitierten Bun- desgerichtsentscheides mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. B._____ ist aufgrund seiner Position auf der Euelstrasse und dem zuvor erfolgten Ausparkmanöver als Strassenbenützer im Sinne von Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV anzusehen, welcher gegenüber dem Beschuldigten, der vom Trottoir aus auf die Euelstrasse fuhr und sich noch nicht auf der Euelstrasse befand, vor- trittsberechtigt war. Der Beschuldigte unterliess es, vor dem Anfahren noch ein- mal mi t ei nem Bli ck nach li nks und nach vorne zu prüfen, ob di e Fahrbahn für i hn frei war. Da sich der Beschuldigte vorlehnen musste, um prüfen zu können, ob von rechts kei n Fahrzeug nahte und dabei etwas länger nach rechts schaute, dies somit einen längeren Augenblick in Anspruch nahm, hätte er sich vor dem Anfah- ren noch ei nmal mi t ei nem entsprechenden Bli ck nach li nks und nach vorne ver- gewissern müssen, ob er freie Fahrt hatte. Aufgrund seines etwas längeren Kon- trollblickes nach rechts musste er damit rechnen, dass sich die Situation auf der Euelstrasse li nks und vor i hm i nzwi schen verändert hatte. 3. Indem der Beschuldigte die Vortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV missachtete, beging er eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dies auch bei fahrlässiger Tatbegehung straf- bar (Art. 100 Abs. 1 SVG). Im Weiteren ist dazu auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 14 S. 18f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz legte den abstrakten Strafrahmen korrekt auf Busse bi s zu Fr. 10'000.– fest und gab die Grundsätze der Strafzumessung wieder. Auf diese Ausführungen ist vorweg zu verweisen (Urk. 14 S. 19f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass im Zeitpunkt des Vorfalls ein geringes Verkehrsaufkommen und schönes Wetter herrschte. Bei der Örtlichkeit handelt es sich grundsätzlich um eine gut über- schaubare Stelle. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Sicht aufgrund der Jungen mit den Trottinetts etwas eingeschränkt war und er si ch deshalb auch etwas mehr Zeit nahm, um di e Si cht nach rechts zu prüfen. Am Fahrzeug von B._____ entstand ei n ni cht unwesentli cher Sachscha- den. Bei der subjektiven Tatschwere ist die bloss fahrlässige Tatbegehung zu be- rücksichtigen, welche sich verschuldensmindernd auswirkt. Die Qualifizierung des Tatverschuldens durch die Vorinstanz als insgesamt leicht ist nicht zu beanstan- den. 3. Für die persönlichen Verhältnisse ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, ebenso dazu, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (Urk. 14 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen- losigkeit sind als strafzumessungsneutral zu qualifizieren. Weitere Strafzumes- sungsgründe liegen nicht vor. 4. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– als angemessen, ebenso die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv Ziffer 4 und 5 zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Wi nterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 26. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Wei nmann