Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140056-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 16. April 2015 i n Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde
gegen
B., Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Fürsprecher C.,
betreffend Tätlichkeit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2014 (GC140007)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. März 2013 (Urk. 2) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 24 f.) Es wird erkannt: 1. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Züri ch zur Abschrei bung überlassen. 4. Der Einsprecherin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Ein- sprecherin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. (Mi ttei lungen) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2) Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vori nstanz zurückzuwei sen.
b) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 90 S. 2) 1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. c) Des Stadtrichteramtes Zürich: (schriftlich; Urk. 88) Abweisung der Berufung.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. März 2013 wurde die Beschuldigte wegen Verübens einer Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. März 2013 fristgerecht Einsprache (Urk. 9). Nach durchgeführter Straf- untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest (Urk. 28) und überwies die Akten am 20. Dezember 2013 dem Bezirksgericht Züri ch zur geri cht- li chen Beurtei lung (Urk. 34). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 21. Mai 2014 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Die Ent- scheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 55 S. 24).
II. Prozessuales 1.1. Die Beschuldigte macht in der Berufungsantwort geltend, es stelle sich in formeller Hinsicht die Frage, ob auf die Berufung der Privatklägerin überhaupt eingetreten werden könne. Der Privatklägerin gehe es offenbar darum, die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz zu rügen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO müsse sie aber im Rahmen einer solchen Rüge nachweisen, dass die Sach- verhaltsfeststellung offensi chtli ch unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Weder in der Berufungserklärung vom 20. August 2014 noch i n den ergänzenden Eingaben vom 17. November 2014 und 23. Februar 2015 finde man substanti i erte Ausführungen zu ei ner offensi chtli ch unri chti gen Sachverhalts- feststellung bzw. einer Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsfeststellung. Die Privatklägerin übe in ihren Eingaben einzig appellatorische Kritik, die im Berufungsverfahren in Übertretungsstrafsachen nicht gehört werden könne. Die Berufung sei deshalb unzulässig i m Si nne von Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb darauf ni cht ei nzutreten sei (Urk. 90 S. 3). 1.2. Wie erwähnt, stellte die Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 22. Septem- ber 2014 einen Nichteintretensantrag (Urk. 64). Am 22. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerin eingetreten (Urk. 77). D i e nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c StPO geltend gemachten Einwände können im weiteren Verfahren jedoch erneut vorgebracht werden. Sie sind danach im Berufungsentscheid zu behandeln (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1559). 1.3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgeri cht, ob auf die Berufung ei nzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a) oder sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 398 StPO regelt die Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1) und die Berufungsgründe (Abs. 2-5). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- ve rfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unri chti g i st ei ne Sachverhaltsfeststellung, wenn si e wi llkürli ch i st. Willkür liegt vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächli chen Si tuati on i n klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt ni cht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch ni cht wi llkürli ch, auch wenn di e Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich auf die eigentlichen Sachurteilsvoraussetzungen (Ei nhaltung der Berufungsfrist, gültiges Anfechtungsobjekt, Legitimation etc.). Ob die Rügen des Berufungsklägers ausreichend begründet sind, ergibt sich erst aus der materiellen Prüfung der Berufung (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Privatklägerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vori nstanz geltend. Sie stellt sich namentlich auf den Standpunkt, dass die Vor- instanz die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen habe (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.). Wie bereits dargelegt, kann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei Übertretungsurteilen gerügt werden. Darunter fallen auch Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- li ch ungenügend ausgeschöpft wurden, der Sachverhalt also unvollständig fest- gestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1538). Die von der Privat- klägerin vorgebrachten Beanstandungen si nd damit grundsätzli ch von der Über- prüfungsbefugni s gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. Auf i hre Berufung i st deshalb einzutreten. Ob die Privatklägerin eine willkürliche Sachverhalts- feststellung auch zu begründen vermag, ergibt sich erst nach der Prüfung der einzelnen Vorbringen. 2. Die Privatklägerin beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vor- i nstanz zurückzuwei sen (Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2). Damit bildet das ganze vori nstanzli che Urtei l Berufungsgegenstand und i st mi thi n i n kei nem Punkt i n Rechtskraft erwachsen.
III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Züri ch vom 7. März 2013 zur Last gelegt, der Privatklägerin am 18. April 2012 im Anwaltsbüro "DE._____" einen Schlag gegen den Rücken im Bereich der Schulter versetzt zu haben. Damit habe sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht (Urk. 2). 2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Si e kam zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen durch die Beschuldigte zwar nicht völlig unglaubhaft seien. Aufgrund der zahl- reichen Widersprüche, der Übertreibung und der Diskrepanz zum Arztzeugnis würden aber derartige Zweifel an ihrer Schilderung verbleiben, dass die Beschul- digte unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Daran ändere nichts, dass auch die Aussagen der Beschuldigten keineswegs frei von Widersprüchen seien. Ihre Aussagen würden jedoch nicht als reine Schutzbehauptungen erscheinen, auch wenn es wenig glaubhaft erscheine, dass sie die Privatklägerin nicht berührt haben wolle, sondern vielmehr von dieser an- gegriffen worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, keiner der übrigen Beteilig- ten habe auch nur ansatzweise einen Angriff der Privatklägerin geschildert, hin- gegen habe keiner ausgeschlossen, dass es nicht doch zu Berührungen zwischen den beiden Frauen gekommen sei. Ob es zu einer Berührung gekommen sei, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls nicht erstellt werden könne, dass diese Berührung derart gewesen wäre, dass sie das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hätte und als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (Urk. 55 S. 22). 3. Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zu r neuen Entschei dung. Zur Begründung wi rd i m Wesentli chen vorgebracht, die Vori nstanz habe es willkürlich abgelehnt, weitere Zeugen zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass in Fällen, in denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, di e Berufung i nhaltli ch ei ngeschränkt
sei, sei es umso wichtiger, dass sämtliche Sachverhaltselemente rechtsgenügend abgeklärt würden. Hierfür erwiesen sich die Befragung bzw. die nochmalige Befragung der beantragten Zeugen als unabdingbar, da ansonsten eine will- kürliche Nichtabnahme von Beweisen vorliege (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.). 4. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrhei tsfi ndung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ei n, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird ni cht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrich- tig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Ei ne Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). 5. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, es sei Rechtsanwalt lic. iur. F._____ als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung wurde i m Wesentli chen vorgebracht, der Zeuge F._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtri chteramt zu Unrecht auf Eri nnerungslücken berufen. Er sei deshalb
erneut zu befragen (Urk. 44 S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 35). Die Vor- i nstanz wi es den Beweisantrag der Privatklägerin ab. Im vori nstanzli chen Urtei l wird diesbezüglich ausgeführt, F._____ sei bereits vom Stadtrichteramt als Zeuge einvernommen worden. Im Gegensatz zum Zeugen G._____ habe er dabei Aus- sagen gemacht, auch wenn diese vage geblieben seien, und er auf die meisten konkreten Fragen geltend gemacht habe, si ch ni cht eri nnern zu können. Es hand- le sich folglich nicht um ein neues Beweismittel, das vom Gericht zu erheben wäre. Die Einvernahme des Zeugen F._____ sei ordnungsgemäss, ins- besondere unter Wahrung der Parteirechte, erfolgt. Dass sich der Zeuge in der Zwischenzeit besser erinnern könne als anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2013, sei ni cht anzunehmen. Der Zeuge sei zudem bereits in der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt damit konfrontiert worden, dass er den Entwurf der Strafanzeige verfasst habe, weshalb auch kei n unvollständig erhobe- nes Beweismittel vorliege. Ferner sei ni cht ersi chtli ch, i nwi efern ei ne erneute Ei nvernahme neue sachdi enli che Erkenntni s bri ngen sollte. Auch wenn si ch der Zeuge F._____ anlässli ch sei ner Ei nvernahmen auf Eri nnerungslücken berufen habe, bestünden keine Hinweise dafür, dass ein unmittelbarer Eindruck seiner Zeugenaussage vorliegend massgebend sei. Dies gelte umso mehr, als seine Aussage nicht das einzige direkte Beweismittel darstelle, sondern insbesondere die Beschuldigte und die Privatklägerin als Direktbeteiligte mehrmals einver- nommen worden seien. Das Vorbringen der Privatklägeri n, wonach die Behaup- tung des Zeugen F., dass er si ch ni cht mehr eri nnern könne, offensi chtli ch unwahr sei, würde daran ni chts ändern, zumal si ch di e zurückhaltenden Aus- sagen des Zeugen F. durchaus plausibel erklären liessen (Urk. 55 S. 5). Der Vertreter der Privatklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz ni cht auseinander. Er hält lediglich in abstrakter Weise fest, dass das Gericht gleichermassen wie die Untersuchungsbehörden zur Erforschung der materiellen und forensischen Wahrheit gehalten sei. Das Gericht habe sämtliche Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeu- tung seien, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen (Urk. 83 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Privatklägerin indes ni cht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Antrag auf
erneute Befragung des Zeugen F._____ in willkürlicher Weise abgelehnt hätte. Soweit der Vertreter der Privatklägerin i n seinen Eingaben auf die i m vori nstanzli- chen Verfahren gemachten Ausführungen verweist, ohne sich mit der Begrün- dung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 1 unten), ist dies ebenfalls nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Vori nstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollzi eh- bar dargelegt, weshalb sie die vom Zeugen F._____ anlässli ch sei ner Ei nvernah- me beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen ni cht von vornherein als unglaub- haft erachtet. Dabei hat sie sich auch mit den vom Zeugen geltend gemachten Er- i nnerungslücken befasst (Urk. 55 S. 20 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen le- diglich vor, die Erinnerungslücken des Zeugen F._____ seien entgegen der Vo- rinstanz unerklärlich, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeu- gen mit den von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Dokumenten zu konfrontieren (Urk. 58 S. 3; Urk. 83 S. 2). Sie begrün- det ihre Auffassung aber nicht näher. Damit wird von der Privatklägerin ni cht hi n- reichend dargelegt, inwiefern die erneute Einvernahme des Zeugen F._____ zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre. 6.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz weiter, es sei Rechtsanwalt Dr. i ur. G._____ als Zeuge ei nzuvernehmen (Urk. 44 S. 1 f.; Prot. I S. 5). Auch diesen Beweisantrag wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung führte sie aus, G._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt auf das Anwaltsgeheimnis berufen und die Aussage verweigert, da er davon nicht ent- bunden worden sei. Beim angeklagten Vorfall sei er nicht dabei gewesen. Er kön- ne einzig aussagen, was ihm diesbezüglich nach dem Vorfall von der Privatklägerin selbst und/oder seinem damaligen Angestellten, dem Zeugen F., erzählt worden sei. Damit würde es sich um ein Zeugnis vom Hörensa- gen handeln. Ein solches werde vom Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, könne jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es unterliege im Übrigen in besonderer Weise einer kritischen Beweis- würdi gung. Der Beweiswert sei mithin reduziert. Vorliegend seien sowohl die Privatklägerin als auch der ebenfalls beim Vorfall anwesende F. als Auskunftsperson bzw. Zeuge einvernommen worden, so dass ein unmittelbares
Zeugnis vorhanden sei. Die (erneute) Einvernahme des Zeugen G._____ erübrige sich somit. Daran ändere nichts, dass er nach der ausdrückli chen Ent- bindung vom Anwaltsgeheimnis, die inzwischen erfolgt sei, in der Sache aus- sagen müsste (Urk. 55 S. 4 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen i m Wesentli chen vor, die Auffassung der Vor- instanz, wonach ein Zeugnis vom Hörensagen nur verwendet werden könne, wenn ei n unmi ttelbares Zeugni s ni cht zur Verfügung stehe, sei ni cht zutreffend. Vielmehr sei das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es spreche demnach ni chts gegen die Befragung des Zeugen G.. Dessen Schilderung der Geschehni sse sei für die Ermittlung der materiellen Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). 6.2. Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer Wahrnehmun- gen über die Mitteilung einer anderen Person machen kann. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann – als alleiniges Zeugni s – jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbares Zeugni s ni cht zur Verfügung steht (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 5). Rechtsanwalt Dr. i ur. G. war beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall ni cht anwesend. Er könnte deshalb nur Wahrnehmungen wiedergeben, die ihm vom di- rekten Tatzeugen F._____ oder weiteren damals anwesenden Personen, insbe- sondere der Privatklägerin, mitgeteilt wurden. Wie bereits dargelegt, ist das Zeug- nis vom Hörensagen als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Soweit in Form der Ei nvernahmen von direkten Tatzeugen unmittelbare Zeugnisse vorhanden si nd, drängt es sich jedoch – insbesondere im konkreten Fall – ni cht auf, zusätzli ch noch Zeugen vom Hörensagen einzuvernehmen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die (nochmalige) Ei nvernahme von G._____ erübrige (Urk. 55 S. 5), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Privatklägerin macht zwar geltend, die Schilderung der Geschehnisse durch den Zeugen G., insbesondere dessen Wiedergabe der Vorkommnisse, wie sie ihm vom Zeugen F. zu getragen worden seien, sei für die Ermittlung der materie-
len Wahrhei t von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 2 unten). Weshalb dem so sein soll, wird indes nicht näher erläutert. Dass durch eine Befragung von Rechtsanwalt Dr. i ur. G._____ neue wesentli che Erkenntni sse ge- wonnen werden könnten, wird damit nur behauptet, aber nicht begründet. 6.3. Die Privatklägerin bringt weiter vor, der Zeuge G._____ sei als Hauptzeuge zu den Vorkommnissen, die sich in seinem Büro nach der Rückkehr des Zeugen F._____ abgespielt hätten, einzuvernehmen, namentlich dazu, dass er den Zeu- gen F._____ damit beauftragt habe, den Sachverhalt in einem an die Rechtsan- wälte Dres. D._____ und E._____ adressierten Protestschreiben zusammenzu- fassen und an diese zu schicken. Ferner sei der Zeuge G._____ zur Detaillierung der Honorarnote der G._____ Rechtsanwälte AG vom 10. Juli 2012, insbesondere zu den Einträgen am 18. April 2012, zu befragen (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). Inwiefern diese Geschehnisse für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts von Bedeutung si nd, ist jedoch ni cht ersi chtli ch und wi rd von der Privatklägerin auch nicht dargelegt. Soweit die Privatklägerin die Ei nvernahme von G._____ beantragt, um darzulegen, dass sich der Zeuge F._____ wahrhei tswidri g auf Eri nnerungslücken berufen hat (vgl. dazu i hre Aus- führungen vor Vori nstanz: Urk. 35; Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 6 f.), ist darauf hi nzu- weisen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F._____ eingehend ge- würdi gt und i nsgesamt ni cht als unglaubhaft eingestuft hat (Urk. 55 S. 21). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Privatklägerin i n sei nen Eingaben ni cht ausei nander. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vor- instanz zu einer anderen Schlussfolgerung hätte kommen bzw. Rechtsanwalt Dr. i ur. G._____ hätte einvernehmen müssen. 7. Schliesslich beantragt die Privatklägerin die Ei nvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Zeuge. Dieser könne bestätigen, dass die Strafanzeige voll- ständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe bzw. dass der Zeuge F._____ als Instrukti onsperson für i hn fungi ert habe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren ni cht gestellt. Rechts- anwalt lic. iur. D._____, der die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ve r- treten hat, hi elt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen
der Begründung der Beweisanträge zwar fest, dass er sich als Zeuge dafür auf- führe, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Prot. I S. 7). Formell beantragt wurden jedoch ausschliesslich die Einver- nahmen von Rechtsanwalt Dr. i ur. G._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ (Prot. I S. 5; vgl. auch Urk. 35; Urk. 44). Dementsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesem Beweisantrag auch nicht auseinandergesetzt. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli chen Hauptverfahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage. Es sind im Berufungsverfahren daher keine neuen Beweise abzunehmen. Davon abgesehen ist ohnehi n ni cht ersichtlich, inwiefern die Ei nvernahme von D., der keine eigenen Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht hat und lediglich über entsprechen- de Mitteilungen anderer Personen Aussagen machen könnte, für die Abklärung des relevanten Sachverhalts wesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Die Privat- klägerin macht diesbezüglich wie erwähnt geltend, der Zeuge D. könne be- stätigen, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Der Antrag auf Ei nvernahme von D._____ steht damit ebenfalls im Zusammenhang mit den vom Zeugen F._____ geltend gemachten Erinnerungslücken, welche die Privatklägerin als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu Prot. I S. 6 f.). Selbst wenn der Zeuge F._____ an der Ausar- beitung der Strafanzeige massgeblich beteiligt gewesen wäre, könnte daraus je- doch nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass der Inhalt der Strafanzeige voll- umfängli ch auf den von ihm gemachten Wahrnehmungen basiert. I m Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und fest- gehalten, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge F._____ – wie von der Pri- vatklägerin geltend gemacht – am Entwurf der Strafanzeige mindestens mitgear- beitet und dabei – im legitimen Interesse seiner damaligen Klientin – den Vorfall leicht übertrieben dargestellt habe (Urk. 55 S. 20). Gegen diese Erwägungen wurden von Seiten der Privatklägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich wei tere Ausführunge n erübri gen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 2 bis 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von i hr geleisteten Prozesskaution verrechnet. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Prozessentschädi gung wird von der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden der Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin i m D oppel für si ch und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Züri ch, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. April 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer