Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140019-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und lic.iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 29. September 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Januar 2014 (GC130237)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 6. Juni 2011 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (Offenhalten eines Ladengeschäfts an einem öffentli- chen Ruhetag) i m Si nne von § 8 Abs. 1 RLG i.V.m. § 5 Abs. 1 RLG i.V.m. § 1 lit. b RLG. 2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- . Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Einsprecher auferlegt. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 777.-- (Fr. 245.-- Verfügungskosten; Fr. 532.-- nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.-- werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2) 1. Das vorinstanzliche Urteil vom 9. Januar 2014 sei aufzuheben und der Berufungsführer sei freizusprechen; 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Stadtrichteramts Zürich : (Urk. 40) Abweisung der Berufung.
Erwägungen: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 6. Juni 2011 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen Nichtgeschlossenhaltens des Verkaufsgeschäftes an ei- nem öffentlichen Ruhetag mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft wurde (Urk. 2). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Be- schuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 9. Januar 2014 der Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöff-
nungsgesetz (Offenhalten eines Ladengeschäfts an einem öffentlichen Ruhetag) i m Si nne von § 8 Abs. 1 RLG i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 1 lit. b RLG schuldig gespro- chen und mi t ei ner Busse von Fr. 200.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 34). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 30). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 17. März 2014 (Da- tum Poststempel) seine Berufungserklärung ein (Urk. 35). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberuf ung (Urk. 38 und 40). Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 43). Der Beschuldigte begründete seine Berufung mit Eingabe vom 17. Juni 2014 (Urk. 46). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). Das Stadtrichteramt verwies in seiner Eingabe vom 30. Juni 2014 auf die Akten und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 51). Der Beschuldigte stellte den Beweisantrag, es sei ein Augenschein am B._____ an der C.-Strasse ..., ... Züri ch, und dessen Umgebung vorzunehmen (Urk. 35 S. 2), und reichte eine Auf- stellung zur Frequenz verschiedener Bahnhöfe in der Schweiz ein (Urk. 47). Bei- de Beweisanträge sind, wie nachfolgend darzulegen sein wird, mangels Relevanz abzuweisen, der zweite darüber hinaus auch unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Betreiber des B. an der C._____-Strasse ... i n Züri ch sei n Geschäft an ei nem öffentli chen Ruhetag, dem Ostermontag, 25. April 2011, geöffnet gehalten hat.
Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er damit gegen das Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetz (RLG) verstossen habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig erstellt und das Urteil sei mit Rechtsfehlern behaftet (Urk. 35 S. 3). Konkret bringt er vor, die Bestimmungen des RLG seien nicht genügend bestimmt und könnten daher nicht als Grundlage einer strafrechtlichen Verurtei- lung dienen (Urk. 35 S. 3 und Urk. 46 S. 2 f.). Ferner sei der Bahnhof D._____ als „Zentrum des öffentlichen Verkehrs" respektive sein Geschäft als "Kleinladen an einer Hauptverkehrsachse" zu betrachten und falle daher unter die Ausnahmere- gelungen von § 5 Abs. 2 RLG respektive § 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum RLG, die es erlauben würden, an gesetzlichen Ruhetagen zu öffnen (Urk. 35 S. 3 und Urk. 46 S. 4-8). Eventualiter habe er sich in einem Irrtum über diesen Um- stand befunden, zumindest aber nur fahrlässig gehandelt, was nicht strafbar sei (Urk. 35 S. 3 f. und Urk. 46 S. 7-9). 3. Bereits die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Definition eines Zentrums des öffentlichen Verkehrs nicht zu unbestimmt formuliert ist und dass der Bahnhof D._____ ni cht darunter fällt. Auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 34 S. 5-9) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschuldigten zu den Verkehrsverbindungen und den Passagierzahlen des Bahnhofs D._____ (Urk. 46 S. 4-8) ändern nichts daran, dass der Bahnhof auch nach der Inbetriebnahme der ...bahn nicht als Zentrum des öffentlichen Verkehrs in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz aufgeführt wird. Gründe, für das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz eine von den bundesrechtlichen Bestim- mungen abweichende Definition anzuwenden, sind nicht ersichtlich. Dass § 3 Abs. 1 lit. e VO RLG sich nur auf Tankstellen-Läden bezieht, nicht aber auf Ge- schäfte i n ei nem Bahnhof, und dami t ni cht zur Anwendung gelangt, versteht si ch von selbst. Die entsprechende Formulierung ist entgegen der Ansicht der Vertei- digung weder unbestimmt noch missverständlich. Der Sachverhalt gemäss Straf- befehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 6. Juni 2011 ist somit erstellt. Ein Augenschein an den fraglichen Örtlichkeiten würde daran nichts ändern. 4. Der Beschuldigte kann sich ferner nicht darauf berufen, er habe irrtümlich an- genommen, sein Geschäft dürfe am Ostermontag geöffnet sein. Er hatte den Be-
trieb des Ladens erst wenige Tage zuvor aufgenommen. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich als Geschäftsführer bereits im Vorfeld der Eröffnung über die für seine B._____ Filiale geltenden Vorschriften bei den zuständigen Behörden informiert hätte. Dass ihm von der B2._____ AG versichert worden war, er dürfe das Geschäft an 365 Tagen im Jahr offen halten, ändert da- ran nichts. Die Ladenöffnungszeiten von Tankstellenshops und Bahnhofsläden waren bereits zum damaligen Zeitpunkt Gegenstand von Gerichtsverfahren mit entsprechender Berichtserstattung in den Medien. Der Beschuldigte war als Ge- schäftsinhaber und Geschäftsführer sowie Vertragspartner der B2._____ AG für seinen Laden verantwortlich und hätte eigene Abklärungen vornehmen müssen. Dies umso mehr, als er nicht unter Zeitdruck stand. Sein Irrtum wäre daher bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte handelte somit mindestens fahrlässig, als er auf die Auskunft seines Geschäftspartners vertraute. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist aber auch die fahrlässige Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes strafbar. § 2 Abs. 2 StJVG verweist mit Bezug auf das kantonale Nebenstrafrecht auf Art. 333 StGB, welcher i m Si nne von Art. 12 Abs. 1 StGB ausdrücklich fest- hält, dass fahrlässige Tatbegehung im Nebenstrafrecht generell strafbar ist (Art. 333 Abs. 7 StGB). 5. Nach dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen und der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöff- nungsgesetz (Offenhalten eines Ladengeschäfts an einem öffentlichen Ruhetag) i m Si nne von § 8 Abs. 1 RLG i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 1 lit. b RLG schuldig zu sprechen. 6. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 12). Der erstinstanzliche Entschei d ist folglich zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzusetzen.
III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetz (Offenhalten eines Ladengeschäfts an ei- nem öffentli chen Ruhetag) i m Si nne von § 8 Abs. 1 RLG i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 1 lit. b RLG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vori nstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgebli chen Besti mmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 29. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner