Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140009-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 11. September 2014
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach,
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 11. September 2013 (GC130019)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 2. Mai 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 S. 18 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV; Art. 73 Abs. 6 lit.a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 975.– Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung Fr. 772.– nachträgliche Gebühren der Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der Strafuntersuchung Nr. ST.2012.5770/AR werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 34 S. 2) 1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen. 3. Eventuell es sei der Beschuldigte wegen einer einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 50.-- zu bestrafen. 4. Es seien die Gerichtskosten, die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Beschuldigten für das ganze Verfahren einschliesslich Berufsverfahren eine volle Umtriebsentschädigung zu bezahlen. b) des Statthalteramtes des Bezirks Bülach (Urk. 25) Es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten bzw. das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 11. September 2013 sei zu bestätigen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2012 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Bülach den Beschuldigten wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie und Unter- lassens der Richtungsanzeige gestützt auf Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV und Art. 28 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 400.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflich- tet, Kosten in Höhe von Fr. 805.– zu bezahlen (Urk. 2/4.1). Dagegen erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 2/5.1). 2. Nach Durchführung der Untersuchung erliess das Statthalteramt des Bezirks Bülach am 2. Mai 2013 einen neuen Strafbefehl, welcher den Strafbefehl vom 9. August 2012 ersetzte (Urk. 2/25). Der Beschuldigte wurde neu bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.– und die entstandenen Kosten wurden ihm auferlegt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 liess der Beschuldigte durch den von ihm mandatierten Verteidiger (Urk. 2/15.1 und Urk. 2/16.1) auch dagegen Einsprache einreichen (Urk. 2/26.1). Am 24. Juni 2013 überwies das Statthalteramt des Be- zirks Bülach die Akten zur Beurteilung der Sache an das zuständige Einzelgericht (Urk. 1). Am 11. September 2013 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil vom 11. September 2013 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen den Beschuldigten der mehrfachen Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'800.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten der Strafuntersuchung Nr. ST.2012.5770/AR auferlegt (Urk. 8). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 10) meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 10) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 21). 3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt des Bezirks Bülach
übermittelt und Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 23), worauf dieses unter Verweis auf die Akten am Strafbefehl vom 2. Mai 2013 festhielt und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach beantragte (Urk. 25). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 27), worauf der Beschuldigte nach erstreckten Fristen (Urk. 29 und Urk. 32) mit Eingabe vom 2. Mai 2014 die Frist schliesslich wahrte (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Statthalteramt des Bezirks Bülach zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen (Urk. 36), worauf dieses mit Eingabe vom 13. Mai 2014 erneut unter Verweis auf die Akten am Strafbefehl vom 2. Mai 2013 festhielt und die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach beantragte (Urk. 40). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 38). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere
Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4.1. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 4.2. Der Beschuldigte liess, nachdem er im Untersuchungsverfahren noch keine Beweisanträge stellte (Urk. 2/23.1), im Berufungsverfahren neu den Beweisantrag stellen, es sei an den sachverhaltsgegenständlichen Orten beim Flughafen Zürich-Kloten ein Augenschein vorzunehmen. Zudem liess er beantragen, dass B._____ und C._____ als Zeugen einzuvernehmen seien (Urk. 21 S. 4). Wie bereits im Beschluss vom 21. Februar 2014 darauf hingewiesen (vgl. Urk. 27 S. 2 unten), können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweis- grundlage. Es sind vorliegend daher keine neuen Beweise abzunehmen, bzw. es besteht kein Grund, die bereits als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten (vgl. Urk. 2/9.2 und Urk. 2/10.2) erneut einzuvernehmen. 5. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, frei- gesprochen zu werden. Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungs- gegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 2. Mai 2013 zusammengefasst zur Last gelegt, er sei am 15. Juni 2012 um ca. 22:10 Uhr mit seinem Personenwagen vom Flughafen her kommend hinter einem Polizeifahrzeug die Rampe hinunter gefahren und habe nach der Rampe unter Missachtung der Sicherheitslinie nach links auf den ...ring gewech- selt und habe dann ohne Anzeigen der Richtungsänderung weiter nach links über zwei Fahrspuren gewechselt. Weiter habe der Beschuldigte beim Linksabbiegen
vom ...ring beim Fahrstreifenwechsel und nachfolgend beim Rechtsabbiegen die verlangten Richtungsänderungen nicht angezeigt (Urk. 2/25). 2. Der Beschuldigte hat diese Vorwürfe sowohl anlässlich der Hauptverhand- lung (Urk. 7 S. 3 ff.) als auch im Berufungsverfahren (Urk. 34 S. 3 ff.) stets in Abrede gestellt, wobei er grundsätzlich nicht bestritt, vom Flughafen her kommend hinter einem Polizeifahrzeug die Rampe hinunter gefahren zu sein und auf die Spur ganz links Richtung Kloten gewechselt zu haben. Er gibt aber an, die Sicherheitslinie nicht überfahren und auch die Richtungsanzeigen jeweils getätigt zu haben (Urk. 7 S. 3 ff.). 3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt aufgeführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Aussagen der Zeugen bzw. des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der fraglichen Verkehrssituation anhand der Fotodokumentation (Urk. 2/3.1-3.4) erstellt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 17 S. 5 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur. 4. Der Verteidiger des Beschuldigten schildert in seiner Berufungsbegründung zunächst wie sich der Sachverhalt seiner Auffassung nach zugetragen hat (Urk. 34 S. 3 ff.). Auch wenn der Beschuldigte, wie von der Verteidigung geltend gemacht, sich jeweils vergewisserte, dass von links kein Fahrzeug gekommen sei, bevor er die Spur gewechselt habe, heisst das nicht, dass sich der Sachver- halt nicht so zugetragen haben kann, wie im Strafbefehl festgehalten. Zudem wird ihm, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 34 S. 4), auch nicht vorgeworfen, jemanden behindert zu haben. Bei der Schilderung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere, dass die Polizei am massgebenden Ort oftmals ein Streifenfahrzeug parkiere, und den Ausführungen, wonach die Verkehrssituation am besagten Ort problematisch sei, handelt es sich um allgemeine Ausführungen, die nicht geeignet sind, Willkür aufzuzeigen. Es ist an dieser Stelle erneut festzu- halten, dass die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht beschränkt ist, wenn ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Im Berufungsverfahren kann nur die willkürliche Sachverhaltserstellung durch die
Vorinstanz gerügt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidi- gung (Urk. 34 S. 3-5) ist deshalb grundsätzlich nicht weiter einzugehen. 5.1. Die Verteidigung beanstandet weiter zusammengefasst generell die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten. So könne den Ausführungen des Zeugen B., wonach der Polizeirapport ohne Verzug erstellt worden sei, nicht zugestimmt werden. Dieser sei viel mehr erst einen Monat später erstellt worden. Es sei offensichtlich, dass sich die mit dutzenden Vorfällen befassten Polizisten in der Zwischenzeit einen Sachverhalt zusammengereimt hätten (Urk. 34 S. 5 f.). Es ist zwar zutreffend, dass der Polizeirapport am 17. Juli 2012 gedruckt wurde und somit rund einen Monat nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012, die Rapport- eröffnung erfolgte aber am 20. Juni 2012 und somit nur einige Tage nach dem Vorfall (vgl. Urk. 1.1 unten). Nicht gefolgt werden kann zudem den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Polizisten in den Zeugeneinvernahmen nicht mehr und nicht weniger als den Inhalt ihres Rapportes wiedergegeben hätten (Urk. 34 S. 6 f.). Ihre Ausführungen anlässlich der Zeugeneinvernahmen sind viel detaillier- ter und anschaulicher als diejenigen im Rapport. So konnte sich der Zeuge B., der damalige Lenker des Polizeiwagens, beispielsweise noch daran er- innern, dass auf dem Beifahrersitz des Beschuldigten ein jüngerer, Englisch spre- chender Mann gesessen sei (Urk. 2/9.1 S. 5), was dem Polizeirapport nicht zu entnehmen ist. Für die Behauptung der Verteidigung, wonach von einer vermin- derten Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auszugehen sei, finden sich vielmehr unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 17 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO) keine konkreten Anhaltspunkte. 5.2. Betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizeibeamten kritisier- te die Verteidigung zunächst, dass die Angaben des Zeugen B., wonach er das Fahrzeug des Beschuldigten andauernd durch den Spiegel habe beobachten können, nicht zutreffen können. Ein Fahrzeuglenker habe nämlich den Verkehr vor und neben sich zu beachten und dem Verkehr seine volle Aufmerksamkeit zu widmen (Urk. 34 S. 8). Mit der Verteidigung ist zwar davon auszugehen, dass die Beobachtungen des Beschuldigten wohl nicht wie vom Zeugen B. angege- ben andauernd und lückenlos (vgl. Urk. 9.1. S. 6) erfolgt sein können, musste er
doch ein Fahrzeug lenken und seinen Blick grundsätzlich nach vorne richten. Zu beachten ist aber, dass es sich beim polizeilichen Dienstfahrzeug um einen Toyo- ta Landcruiser handelte, der nicht nur mit Sitzen in erhöhter Position ausgestattet ist, sondern viel mehr auch mit grossen (Aussen-) Spiegeln, die eine bessere Sicht nach hinten gewähren. So lassen sich auch die sehr lebensnahen Angaben des Zeugen B._____ vom Erblicken des Fahrzeuges bis zur Kontrolle des Fahr- zeuges des Beschuldigten erklären. So wies der Zeuge B._____ beispielsweise darauf hin, dass ihm der sportliche, weisse Mitsubishi des Beschuldigten aufgefal- len sei, weil der Beschuldigte bei der Wegfahrt beim Abflug 2 sehr nahe hinter ihm hergefahren sei. Deshalb habe er ihn auch genau beobachtet, weil er ihn habe anhalten wollen und habe dann gesehen, wie der Beschuldigte über die Sicher- heitslinie gefahren und nachfolgend zwei Fahrspuren gewechselt und Richtung Kloten gefahren se i (Urk. 2/9.2 S. 5). Aufgrund des beschriebenen geringen Ab- standes zwischen den beiden Fahrzeugen lässt sich auch erklären, dass der Zeuge B._____ trotz der scharfen Rechtskurve der Rampenfahrspur das nachfol- gende Fahrzeug des Beschuldigten beobachten konnte (Urk. 34 S. 8). Auch spricht die Aussage des Zeugen B., wonach man nach dem Herunterfahren der Rampe einen Spurwechsel nach rechts vornehmen müsse, was mit der Ver- teidigung objektiv nicht zutreffend ist (Urk. 34 S. 7), nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen. Vielmehr kann aufgrund der gegebenen Verkehrssituati- on (vgl. Fotodokumentation Urk. 2/3.1-3.4) davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein Missverständnis oder mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Verschrieb im Protokoll handelt und es anstelle von rechts links hätte heissen sol- len. So erklärte der Zeuge B. nur zwei Zeilen weiter unten, dass der Be- schuldigte hinter ihm fahrend nach links, über die Sicherheitslinie und nachfol- gend dann über zwei Fahrspuren hinweg, in Richtung Kloten gewechselt habe (Urk. 2/9.2 S. 5). 5.3. Bezüglich Wahrnehmungen des Zeugen B._____ wies der Verteidiger weiter darauf hin, dass es im Bereich vor der Tankstelle keine Sicherheitslinie gebe, weshalb die Aussagen des Zeugen B._____, wonach der Beschuldigte vor der BP-Tankstelle nach links über die Sicherheitslinie gewechselt habe, schlichtweg falsch sei (Urk. 34 S. 8). Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Sicherheits-
linie rein örtlich gesehen durchaus vor der Tankstelle, die als einziger Anhalts- punkt für eine Beschreibung dient, befindet. Zu beachten ist aber auch, dass der Zeuge B._____ in seiner Einvernahme konkretisierte, die Sicherheitslinie habe sich unmittelbar nach der Sperrfläche befunden (Urk. 2/9.1 S. 6). Es kann dem- nach nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Angaben des Zeu- gen B._____ bezüglich Sicherheitslinie um eine Falschbeurteilung handelt. Mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 9) handelt es sich bei der vorliegend relevanten Sicher- heitslinie um eine kurze Strecke (vgl. Urk. 2/3.1. S. 2), was aber nicht aus- schliesst, dass der Beschuldigte diese kurze Sicherheitslinie auch überfahren ha- ben kann. Auch das vom Zeugen C._____ deutlich gehörte Motorengeräusch schliesst entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 34 S. 9) nicht aus, dass ein Überfahren der Sicherheitslinie stattgefunden haben kann. Nachdem weder der Beschuldigte selber noch einer der Zeugen anlässlich ihrer Befragungen eine von der Verteidigung geltend gemachte Beschleunigung erwähnt haben, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge C._____ aufgrund des zuvor beschriebenen geringen Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen das Motorgeräusch des Fahrzeuges des Beschuldigten deutlich hören konnte. Mit der Vorinstanz (Urk. 17 S. 12) ist bezüglich Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen festzuhal- ten, dass diese detailliert, widerspruchsfrei und in sich stimmig ausgefallen sind. Hingegen sind die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und wenig über- zeugend (vgl. auch Urk. 17 S. 11). 5.4. Bezüglich des Nichtanzeigens der Richtungsänderung beim Fahrspurwechsel führte der Verteidiger aus, die Polizeibeamten hätten bei diesem Fahrmanöver gar nicht beobachten können, ob der Beschuldigte den linken Blinker betätigt habe, da die Polizisten ja nicht durch das neben ihnen fahrende Fahrzeug hätten hindurch sehen können (Urk. 34 S. 10). Zwar ist zutreffend, dass der Zeuge C._____ als Beifahrer von seiner Sitzposition aus, wie er auch ausführte (Urk. 2/10.2 S. 5), eine allfällige Richtungsanzeige beim Fahrspurwechsel nicht hat sehen können. Der Zeuge B._____ dagegen, der sein Augenmerk sowieso schon auf den Beschuldigten gerichtet hatte, konnte als Fahrer von seiner Sitzposition aus durchaus das Fahrzeug des Beschuldigten, welches das Polizei- fahrzeug nach Überfahren der Sicherheitslinie von links überholte und dann über
zwei Fahrspuren hinweg wechselte, beobachten und die nicht getätigte Rich- tungsänderung erkennen. Soweit der Verteidiger hinsichtlich des Nichtanzeigens der Richtungsänderung, während der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug folgte, sinngemäss geltend macht, es sei gar nicht nötig gewesen, den Richtungswech- sel anzuzeigen, da jeder weitere Verkehrsteilnehmer die Polizeiaktion mit einge- schalteter Matrixleuchte wahrnehmen konnte (Urk. 34 S. 10), kann abschliessend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz unter der strafprozessualen Vorschriften und willkürfrei erfolgte. Die willkürfreie Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist demnach zu überneh- men. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch seine Fahrweise der mehrfachen Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gemacht hat. Auf die entspre- chenden zutreffenden Erwägungen kann, nachdem auch die Verteidigung diese nicht explizit gerügt hat, verwiesen werden (Urk. 17 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anzumerken ist lediglich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten am 15. Juni 2012 begangen hat, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Strassen- verkehrsgesetzes sind vorliegend nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG wurden neu gefasst und teilweise ergänzt. Im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (Strafandrohung Busse) hat sich materiell jedoch nichts verändert (vgl. BBl 2010 S. 8447 ff.). Demnach kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Strassenverkehrsgesetzes zur Anwendung (aSVG). Damit ist der Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a aSVG; Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Der Beschuldigte liess eventualiter auch das Strafmass anfechten. Nicht berücksichtigt worden sei von der Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten. Den Beschuldigten treffe vorliegend, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden, ein minimales Verschulden im Sinne einer absoluten Bagatellsache (Urk. 34 S. 11). 2. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend bis zu Fr. 10'000.– Busse. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung berücksichtigte die Vorinstanz sowohl das Verschulden des Beschuldigten als auch die finanziellen Verhältnisse, wobei bei der Fest- setzung der Busse Einkommen, Familienstand, Beruf, Alter und Gesundheit zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 IV 21). Mit der Vorinstanz wiegt das Verschul- den des Beschuldigten nicht mehr leicht. Die hier relevante Stecke ist insbeson- dere aufgrund der zahlreichen Spuren sehr unübersichtlich und erfordert eine vorsichtige Fahrweise bzw. duldet keine vorschnellen Fahrspurwechsel. Das Vor- gehen des Beschuldigten war unter den gegebenen Umständen rücksichtslos und unvernünftig. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 1'800.– erscheint angemessen. Es besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Er- messen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 17 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist vorliegend lediglich, dass es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs um eine Bagatellsache handelt (Urk. 34 S. 11), wenn man die Verkehrssituation am besagten Ort, welche die Verteidigung selber als problematisch bezeichnete (Urk. 34 S. 4), beachtet. 3. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bun- desgerichts allein nach dem Verschulden. Das Gericht muss bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe "die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld
abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden" (BGE 134 IV 76, 134 IV 114; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 106). Es ist demnach vorliegend nicht von einem fixen Umwandlungssatz von einem Tag pro 100 Franken auszugehen, sondern die von der Vorinstanz angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen. VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4. und 5.) zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 lit. a aSVG; Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 1'800.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. September 2014
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger