Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140004-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 16. April 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 7. November 2013 (GC130210)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 13. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Parkierens innerhalb des signalisierten Hal- teverbots bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 13. September 2012 in der Höhe von Fr. 150.– und die nachträg- lichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 606.– wer- den dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 31) 1. Der Berufungskläger sei freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (zzgl. MWST).
b) des Stadtrichteramts Zürich: keine Anträge
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 13. September 2012 wurde der Berufungskläger und Beschuldigte (fortan der Beschuldigte) A._____ mittels Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft (Urk. 2). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. September 2012 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 3). Mit Eingabe vom 15. August 2013 überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten ans Bezirksge- richt Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (Urk. 20). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. November 2013 des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft und für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgelegt (Urk. 30). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 7. November 2013 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben (Urk. 24, Prot. I S. 10) und dem Stadtrichteramt Zürich am 11. November 2013 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. 25). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 15. November 2013 rechtzeitig Berufung (Urk. 26). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 30) wurde dem Beschuldigten am
klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung vom Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 13. September 2012 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13. Dezember 2011 um 9.10 Uhr innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten als Lenker des Per- sonenwagens SG ..., Marke Peugeot, an der B.strasse ... in Zürich ... par- kiert (Urk. 2). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt er- stellt sei und würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 30 S. 3 ff.). 3. Unbestritten ist, dass PAD-Sachbearbeiter C. der Stadtpolizei Zürich gemäss dem Signalisationsauftrag der Stadtpolizei Zürich vom 8. Dezem- ber 2011, wonach die ersten zwölf Meter der blauen Zone an der B._____strasse auf Höhe der Einfahrt P ... für einen Umzug für die Zeit vom 13. Dezember 2011, 07.00 Uhr, bis 13. Dezember 2011, 18.00 Uhr, abgesperrt werden musste, am 8. Dezember 2011 um 13.30 Uhr die Halteverbotstafel aufstellte und am 14. De- zember 2011 um 08.52 Uhr wieder einzog (Urk. 1/2 S. 1). Ebenso unbestritten ist,
dass sich das Auto des Beschuldigten am 8. Dezember 2011 um 13.30 Uhr noch nicht auf dem Parkplatz befunden hat, führte er doch selber aus, am 11. Dezem- ber 2011 gegen 22.00 Uhr dort parkiert zu haben (Urk. 1/5/2 S. 2, vgl. auch Urk. 1/2 S. 2). Gestützt auf die Fotos und die Zeugenaussage von C._____ ist sodann erstellt, dass sich die Halteverbotstafel beim Parkplatz befand, als der Beschuldig- te dort parkierte (Urk. 1/8/2, Urk. 12), was der Beschuldigte an sich auch nicht be- streitet. Er liess jedoch Folgendes rügen: 3.1. Die Verteidigung machte geltend, die Verurteilung wegen Missachtung einer Allgemeinverfügung setze die Rechtsbeständigkeit dieser Verfügung voraus, d.h. die Rechtsbeständigkeit eines Signals setze eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit voraus. Die Vorinstanz habe in- dessen keine Prüfung dieser Voraussetzungen vorgenommen, weil dem Strafrich- ter die Prüfung der Angemessenheit verwehrt sei. Gemäss dem von der Vor- instanz zitierten BGE 99 IV 166 E. 2 sei lediglich die Angemessenheit der Über- prüfung entzogen. BGE 98 IV 111 E. 3.f) verdeutliche, dass damit nicht die Ver- hältnismässigkeit als Voraussetzung der Rechtmässigkeit jeglicher Überprüfung entzogen sei. Vielmehr habe der Strafrichter lediglich den Ermessensspielraum der erlassenden Behörde zu respektieren, dürfe aber nicht von einer Überprüfung der Verhältnismässigkeit (und des öffentlichen Interesses) absehen. Für ein Hal- te- und ein Parkverbot hätten das öffentliche Interesse und die Verhältnismässig- keit gefehlt. Das fehlende öffentliche Interesse an einem Halte- und Parkverbot sowie die fehlende Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Halteverbots seien derart offensichtlich, dass der Ermessensspielraum beim Erlass des Signals zwei- fellos überschritten worden sei. Damit sei das Signal nicht nur unangemessen, sondern sogar rechtswidrig gewesen. Anders als blosse Unangemessenheit sei die Rechtswidrigkeit eines Signals vom Strafrichter zu beachten. Die Missachtung des Signals habe keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zur Folge ge- habt. Das nicht rechtsbeständige Halteverbot habe deshalb nicht beachtet werden müssen. Dass die Vorinstanz die Unbeachtlichkeit des Signals nicht berücksich- tig t habe, sei nicht nur ein Ermessensfehler, sondern vielmehr eine Rechtsverlet- zung (Urk. 31 S. 3 f.).
Es trifft zu, dass dem wegen Übertretung eines an einen unbestimmten Be- nützerkreis gerichteten Park- oder Halteverbots - also einer Allgemeinverfügung - in ein Strafverfahren verwickelten Beschuldigten unter gewissen Voraussetzun- gen ein Anspruch auf vorfrageweise Prüfung der Rechtsbeständigkeit durch den Strafrichter zusteht, unter Ausschluss der Prüfung der Angemessenheit (BGE 98 IV 264 E. 2, mit Verweis auf BGE 98 IV 106 ff.). Ist die Verfügung der Kontrolle eines Verwaltungsgerichts überhaupt entzogen, so kann der Strafrichter sie im- mer vorfrageweise prüfen (BGE 98 IV 264 E. 2), d.h. wenn die Frage der Ge- setzmässigkeit nicht einem Verwaltungsgericht unterbreitet werden konnte, über- prüft sie der Strafrichter frei (BGE 98 IV 106 = Pra 61 Nr. 202 E. 3 f). Im vorlie- genden Fall konnte der Beschuldigte die Rechtsbeständigkeit der Verfügung auf dem Rechtsmittelweg in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht überprü- fen lassen, da das Halteverbot nicht veröffentlicht worden war, mithin ein Hinweis auf eine allfällige Beschwerdemöglichkeit nicht erging. Das hat zur Folge, dass dem Strafrichter nach der oben angeführten Rechtsprechung freie Kognition unter Ausschluss der Überprüfung der Angemessenheit zukommt. Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradver- kehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten (Art. 5 Abs. 1 SVG). Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 5 Abs. 3 SVG). Das Halteverbot ist von der Signalisationsverordnung des Bundesrats vorgesehen (Art. 30 SSV und Anhang 2 Nr. 2.49 der SSV). Die Stadtpolizei Zürich war ge- stützt auf Art. 3 Abs. 6 SVG befugt, den Verkehr auf den entsprechenden Park- plätzen zu beschränken, handelte es sich doch um eine vorübergehende Mass- nahme (vgl. auch Art. 104 Abs. 1 SSV). Als vorübergehende Anordnung musste das Halteverbot, da es während weniger als acht Tagen galt, nicht im ordentlichen Verfahren verfügt und veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 4 SSV). Die Polizei hat- te also keine Formalitäten einzuhalten (Giger, OFK-SVG, Art. 5 SVG N 8). Mit Art. 3 Abs. 6 SVG lag eine gesetzliche Grundlage für das Aufstellen des Haltever- bots vor. Diese Massnahme unterlag zufolge des Vorbehalts in Art. 107 Abs. 1
Satz 3 SSV nicht den üblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. BGE 121 I 344 E. 6.b). Die Gesetzesmässigkeit des Halteverbots war also durchaus gegeben. Die in Art. 3 Abs. 4 SVG umschriebenen Interessen und das darin ent- haltene Prinzip der Verhältnismässigkeit mussten nicht beachtet werden, da sich die Anordnung nicht auf Art. 3 Abs. 4 SVG stützte. Das Halteverbot hätte einer Überprüfung der Verhältnismässigkeit aber ohnehin standgehalten. So kann der Verkehr gestützt auf Art. 3 Abs. 6 SVG nicht nur wegen Unfällen und Katastro- phen beschränkt werden, sondern auch z.B. wegen Sportveranstaltungen wie Radrennen oder Strassenläufen oder wegen Demonstrationen (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 15.12.1989, publiziert in RB 1989 Nr. 13). Glei- ches muss für eine Einschränkung von Parkplätzen aufgrund eines Umzugs gel- ten. Ohne eine solche hat eine Person oder Firma gar nicht die Möglichkeit, mit einem Umzugswagen umzuziehen. Jemand, der umziehen möchte, ist darauf an- gewiesen, dass am Umzugstermin vor der Liegenschaft Parkmöglichkeiten beste- hen. Dazu ein Park- oder Halteverbot aufstellen zu lassen ist sodann durchaus üblich. Diese Massnahme ist nicht nur erforderlich, da das Umziehen sonst ver- unmöglicht wird, sie ist auch geeignet, da dadurch das Parkieren des Umzugswa- gens erst ermöglicht wird. Eine geringere Massnahme ist sodann nicht ersichtlich. Das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer wurde ausserdem sehr gering eingeschränkt, handelte es sich doch dabei um ein Halteverbot von sehr kurzer Dauer und beschränkt auf eine nur 12 Meter lange Strecke. Es war dem Beschul- digten durchaus zuzumuten, einen anderen Parkplatz zu suchen. Das Interesse der umziehenden Person überwog deutlich. Das Halteverbot war rechtsbeständig und hätte vom Beschuldigten beachtet werden müssen. 3.2. Weiter machte die Verteidigung zusammengefasst geltend, die Vor- instanz habe bestätigt, dass das Signal nicht retroreflektierend und nicht beleuch- tet im Sinne von Art. 102 Abs. 4 SSV gewesen sei. Sie habe damit anerkannt, dass das Signal den Anforderungen von Art. 102 Abs. 4 der aktuellen SSV nicht genüge. Die Vorinstanz gehe allerdings davon aus, dass dieser Art. 102 Abs. 4 der aktuellen SSV aufgrund von Abs. 3 der Schlussbestimmung zur Änderung der SSV vom 17. August 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht zur An- wendung gekommen sei. Die Änderung der Signalisationsverordnung sei am
sei, da der Ersatz von bestehenden Signalen durch das Demontieren der alten Signale und Installieren der neuen Signale mit grossem Aufwand verbunden sei. Demgegenüber sei es wesentlich weniger aufwändig, den Bestand an mobilen Signalen zu erneuern. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch für die Beschaffung neuer mobiler Signale eine unnötig lange Frist von 7,5 Jahren habe einräumen wollen. Vielmehr sei er offenbar davon ausgegangen, dass die Dauer zwischen Erlass der Verordnung am 17. August 2005 und dem Inkrafttre- ten am 1. März 2006 ausgereicht habe, um den Bestand an mobilen Schildern zu erneuern. Für temporäre mobile Signale hätten die neuen Anforderungen ab In- krafttreten am 1. März 2006 gegolten. Da das Halteverbot den Anforderungen des neuen Art. 102 Abs. 4 SSV nicht genügt habe, hätte es nicht beachtet werden müssen (Urk. 31 S. 6 ff.). Gemäss Art. 102 Abs. 4 SSV, welcher am 1. März 2006 in Kraft trat, müssen die Signale retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein. Gemäss Abs. 3 der Schlussbestimmungen zu dieser Änderung vom 17. August 2005 müssen unbe- leuchtete oder nicht retro-reflektierende Signale bis Ende 2012 ersetzt werden. Aus der VSS-Norm 640 871a "Strassensignale - Anwendung von retroreflektie- renden Folien und Beleuchtung", welche mit Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 für auf Signale anwendbar erklärt wurde, ergibt sich, dass die Norm für alle neu montierten Signale wie auch Ersatzsignale gelte und auf Hoch- leistungsstrassen eine Übergangsfrist für bestehende Signale bis Ende 2020, auf den übrigen Strassen bis Ende 2012 gelte. Aus der genannten Schluss- bzw. Übergangsbestimmung ergibt sich nicht, dass mit "Signalen" nur fest montierte, nicht aber mobile Signale gemeint sind. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Behörden bis Ende 2012 Zeit einräumen wollte, um den ganzen Bestand an Sig- nalen zu ersetzen. Die Produktion der neuen Signale und der Austausch aller al- ten gegen neue Signale ist mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Behörden zwischen dem Erlass der Verordnung am 17. August 2005 und dem Inkrafttreten am
bloss "sichtbar" sei. Vielmehr müsse das Signal erkennbar sein und zwar bereits von weitem. Eine hinreichende Erkennbarkeit sei ausgeschlossen, wenn das Sig- nal vom Licht des Fahrzeugs nicht erfasst werde. Abwegig sei die Annahme, ein Signal sei hinreichend erkennbar, wenn man aus dem Fahrzeug aussteigen müs- se, um sich vergewissern zu können, was auf der Frontseite einer Tafel zu sehen sei. Die Vorinstanz setze damit einen völlig falschen Massstab an die notwendige Erkennbarkeit eines Signals, wenn sie davon ausgehe, dass es bereits genüge, wenn die Tafel von der Seite habe gesehen werden können und von der Seite vom Licht des Fahrzeugs getroffen worden sei. Damit sei in ihrer Begründung und im Ergebnis willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, dass die Platzierung des Signals den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Dem Beschuldigten sei kein Vorwurf zu machen, wenn er das nicht erkennbare Signal nicht erkannt habe (Urk. 31 S. 9 f.). Auf dem Foto ist zu erkennen, dass das Halteverbot am rechten Strassen- rand steht und die Abstandsvorschriften zum Fahrbahnrand einhält. Der Ma- schendrahtzaun, durch welchen man ohnehin hindurchblicken konnte, reichte nur bis unten an die erste Tafel (diejenige mit dem Pfeil), verdeckte die Tafeln also nicht. Sodann ist ohne Weiteres erkennbar, welche Parkplätze vom Halteverbot betroffen sind. Der Beschuldigte führte aus, dass er vorwärts in den Parkplatz hineingefah- ren sei (Urk. 10 S. 2, vgl. Zeichnung Urk. 10/1, Prot. I S. 7). Ein aufmerksamer Autofahrer hätte beim Zufahren auf den Parkplatz das ganze Parkfeld überblickt und festgestellt, dass rechts ein Signal steht, auch wenn er dieses anfangs allen- falls nur von der Seite gesehen hätte. Spätestens aber beim Hineinfahren auf das Parkfeld, als das Signal seitlich von seinem Fahrzeug stand, hätte er einen Blick darauf geworfen und erkannt, dass es sich um ein Halteverbot handelt. So war das Halteverbot, welches im Sichtbereich des Beschuldigten sowie im Lichtkegel seines Fahrzeugs stand, auch für diesen ohne Weiteres erkennbar. Daran ändert auch nichts, dass es dunkel war, ist doch davon auszugehen, dass die Tafel vom Licht seines Fahrzeugs getroffen wurde und handelte es sich überdies um eine Strasse, die beleuchtet war (vgl. Urk. 10/2).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdigung vorgenom- men. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und der Beschul- digte ist des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzu- messung korrekt dargelegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 11 f.). Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des Tatbestan- des der Übertretung leicht. So sind durch sein Verhalten weder Sach- noch Per- sonenschäden entstanden. Es entstand den Behörden zwar insofern Aufwand, als dass sie sein Fahrzeug abschleppen mussten, diese Kosten wurden jedoch (zu- mindest vorerst) dem Beschuldigten auferlegt. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, so ist dieser zur Zeit erwerbslos und verfügt über kein Einkommen (Urk. 36/2). Er besucht vom 14. Januar bis 30. April 2014 einen Kurs an der ... University in den USA (Urk. 36/1 S. 2).
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. April 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald