Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU140003-O/U/gs
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur Höfliger
Urteil vom 19. September 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Belästigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 13. November 2013 (GC130029)
Strafverfügung: Der Strafbefehl vom 30. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: Es wird verfügt: Die vom Einsprecher mit Eingaben vom 21. Oktober 2013 und 8. November 2013 gestellten Anträge - Das Verfahren sei im Hinblick auf das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO und in Anwendung von Art. 319 lit. a, b und e StPO einzustellen. Der Einsprecher sei demzufolge im Sinne von Art. 429 StPO an- gemessen zu entschädigen. - Das Protokoll vom 23. September 2013 sei auf den Seiten 37, 58 und 58-59 gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO zu berichtigen. - Dem Einsprecher sei eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechts- anwalt X._____ zu bestellen. und Beweisanträge - Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 13. November 2013 seien folgende Personen einzuvernehmen: Die Privatklägerin sowie deren Bruder und Mutter, C., D., E._____ und eventualiter F.. - Herr G. sei als Sachverständiger zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin beizuziehen. werden abgelehnt. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkennt- ni s.
und sodann erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, - des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB sowie - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 5 werden dem Einsprecher aufer- legt. 7. Über die dem Einsprecher auferlegten gerichtlichen Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Über die Busse und die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des Statthalteramtes des Bezirks Zürich im Betrage von Fr. 750.– (Fr. 450.– Kosten Strafbefehl sowie Fr. 300.– Untersuchungs- und Überweisungskosten) stellt deren Kasse Rechnung. 8. Die sichergestellten Gegenstände [Asservat-Nr. ...] werden dem Einsprecher nach Ei ntri tt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehän- digt. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
----------------------------------------------------- Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: Prozessuale Anträge: 1. Das Verfahren sei infolge Verjährung der Strafverfolgung ei nzustellen (Urk. 102 S. 2, Urk. 106 S. 5, sinngemäss). 2. Eventualiter sei das Verfahren im Hinblick auf das Rechtsmiss- brauchsverbot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO und in Anwendung von Art. 319 lit. a, b und e StPO einzustellen (Urk. 88/1 S. 8, Urk. 106 S. 5, sinngemäss). 3. Subeventualiter sei der Strafbefehl vom 30. März 2012 i n Anwen- dung von Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zurückzuweisen (Urk. 88/1 S. 8, Urk. 106 S. 5, sinngemäss). 4. Es sei die eingetretene Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 5 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festzustellen (Urk. 88/1 S. 8, Urk. 106 S. 5, sinngemäss); 5. Das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2012 sei gemäss Art. 140 und 141 StPO von der Beweisverwertung auszuschlies- sen (Urk. 88/1 S. 8, Urk. 106 S. 5, sinngemäss). 6. Es seien folgende Personen einzuvernehmen: Die Privatklägerin sowie deren Bruder und Mutter, C., D., E._____ und eventualiter F._____. Die Akten "Universitätsleitung", "Rekurs- kommission", "Rechtsdienst" und "Lehrstuhl Tag" seien dem Ver- fahren beizuziehen (Urk. 88/1 S. 9, sinngemäss).
Erwägungen:
I. Verfahrensgang 1. Gegen den vorstehend im Dispositiv aufgeführten Entschei d der Vor- instanz vom 13. November 2013 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 76). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 20. Dezember 2013 (Urk. 72/2) zugestellt. Sowohl vor als auch nach dieser Zustel- lung gingen beim Obergericht diverse Schreiben des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 75A/1 -4, Urk. 76, Urk. 77, Urk. 78/1-4). 2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 wurde eines dieser Schrei- ben (Urk. 77), datierend vom 20. Dezember 2013, als fristgerecht eingereichte Berufungserklärung entgegen genommen und dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO ei ne Frist von 20 Tagen zur Überarbeitung der Beru- fungserklärung bzw. Entfernung der darin enthaltenen Ungebührli chkei ten unter Hinweis auf die entsprechenden Säumnisfolgen angesetzt (Urk. 79). Mit nämlicher Präsidialverfügung wurde das mit Eingaben des Beschuldigten vom 13. Dezember 2013 (Urk. 75A/1 S. 2) und vom 20. Dezember 2013 (Urk. 77 S. 17) gestellte Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 6). Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert gesetzter Frist anzuge- ben, ob sein Schreiben vom 13. November 2013 (Urk. 75A/1) als Aufsichtsbe- schwerde gegen den Vorderrichter und/oder dessen Gerichtsschreiber zu verste- hen und an die zuständige Behörde zu überweisen sei. 3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 (recte: 2014) bestätigte der Beschul- digte, dass er eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorderrichter sowie dessen Gerichtschreiber einleiten wolle (Urk. 82/1).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (recte: 2014; Urk. 86) fragte der Beschul- digte nach ei ner Koordination seiner Verfahren vor der II. und III. Strafkammer, bzw. einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urk. 87). Mit Eingaben vom 6. Februar 2013 (recte: 2014; Urk.81/1-2), vom 12. Februar 2013 (recte: 2014; Urk. 82/1) und vom 1. März 2013 (recte: 2014; Urk. 88/1) reichte der Beschuldigte innert (erstreckter) Frist drei Schreiben ein, welche mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 als überarbeitete Berufungser- klärung entgegen genommen wurden (Urk. 94 S. 2). In der Folge reichte der Beschuldigte unaufgefordert mehrere weitere Ein- gaben ein (vgl. Urk. 89/1-2 bis Urk. 93; Urk. 96 bis Urk. 99/1-5). 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 (Urk. 94) wurde erwogen, dass sich eine Sistierung des Verfahrens nicht rechtfertige (a.a.O. S. 2), und es wurde dem Statthalteramt Bezirk Zürich sowie der Privatklägerin Frist angesetzt zur Erklärung einer allfälligen Anschlussberufung oder Stellen eines allfälligen An- trags auf Nichteintreten auf die Berufung. Mit nämlicher Präsidialverfügung wurden die Eingaben des Beschuldigten vom 13. November 2013 und vom 11. Februar 2013 (recte: 2014) betreffend Auf- sichtsbeschwerde (Urk. 75A/1 und Urk. 82/1) zuständigkeitshalber der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen. 5. In der Folge reichte der Beschuldigte wiederum unaufgefordert mehrere Eingaben ein (Urk. 96 bis Urk. 99/1-5). 6. Mit Entschei d vom 11. März 2014 trat das Bundesgericht (I. öffentlich- rechtliche Abteilung) auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Präsidial- verfügung vom 30. Januar 2014 (mit welcher sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen worden war; vgl. vorstehend Ziff. 2) ni cht ei n und wies gleichzeitig dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtli- che Verbeiständung ab (Urk. 100/1). Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsge- such des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Mai 2014 nicht ein (Urk. 114/1).
Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfestste ll ungen zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar 2. A., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkür- li ch, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachver- haltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweis- würdigung vorzunehme n (vgl. Bundesgeri chtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vor- gebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entschei- det aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefug- nis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. A., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2. Vorbemerkungen zu den Rügen des Beschuldigten 2.1. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte im Verlaufe des Schriften- wechsels neben den ihm obliegenden Rechtsschriften (Berufungserklärung und - begründung) unaufgefordert zahlreiche weitere Eingaben eingereicht. Was der Beschuldigte darin weitschweifend vorbringt, geht im Wesentli chen – mit Aus- nahme gewisser Ausführunge n in seiner Eingabe vom 27. März 2014 (Urk. 102 S. 2), mit welchen er die Verjährung der Strafverfolgung der ihm zur Last gelegten
Delikte geltend macht – weder in den Anträgen noch in der Begründung über das hi naus, was er bereits in Berufungserklärung und Berufungsbegründung mehrfach ausgeführt hat. Aus diesem Grund kann vorliegend auf eine weitere Auseinander- setzung mit diesen Eingaben (mi t vorgenannter Ausnahme) verzichtet werden. 2.2. Zu beachten sind im Folgenden deshalb lediglich die als überarbeitete Berufungserklärung entgegen genommenen Urk.81/1-2, Urk. 82/1 und Urk. 88/1 sowie die Berufungsbegründung (Urk. 106), wobei die folgenden Vorbehalte an- zubri ngen si nd: Im vorliegenden Verfahren von vornherein ni cht ei nzugehen i st auf di e Vor- bringen des Beschuldigten, soweit diese andere Verfahren betreffen, welche er vor anderen Kammern des Obergerichts oder vor Bundesgericht anhängig ge- macht hat. Ungebührliche Passagen in den Eingaben der Berufungserklärung und - begründung (welche trotz Hinweis in der Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 ni cht entfernt oder neu aufgesetzt wurden) werden unbeachtet gelassen (Art. 110 Abs. 4, BSK StPO - Hafner/Fischer, Art. 110 N 28). Die Berufungsinstanz muss sich ni cht mit allen Vorbringen des Berufungs- klägers einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Element ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentli chen Punk- te beschränken (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. No- vember 2011 E. 1.2). Im Übrigen darf – wo es angezeigt erscheint – gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung der nachstehend zu prüfenden Sachverhalte auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. 3. Zum Antrag des Beschuldigten auf amtliche Verteidigung Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. I.2 und 6) wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung bereits mit Präsidial- verfügung vom 30. Januar 2014 abgewiesen und bli eb sowohl sei ne dagegen er- hobene Beschwerde ans Bundesgericht als auch sein im Anschluss gestelltes Revisionsgesuch erfolglos. Der Beschuldigte wiederholte sein Gesuch um Bei-
ordnung einer amtlichen Verteidigung i n sei ner Berufungserklärung vom 1. März 2014 (Urk. 88/1 S. 9.). Er begründet dieses weiterhin damit, dass es sich vorlie- gend zwar um einen Bagatellfall handle, er aber deswegen seit mehreren Jahren i m Studium blockiert sei, und deshalb die Notwendigkeit, ihn durch die Bestellung eines Rechtsbeistandes zu entlasten, weiterhin offensichtlich bleibe (Urk. 106 S. 2 und 4). Die Sach- und Rechtslage zeigt sich gegenüber der mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 vorgenommenen Einschätzung unverändert; namentlich liegt weder ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO i.V.m. Art. 132 lit. a StPO vor, noch sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. Das Gesuch des Beschul- digten ist deshalb abzuweisen, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die in der Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 vorgenommene Begrün- dung verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 3-5). 4. Prüfung der Verjährung Der Beschuldigte macht geltend, dass die Strafverfolgung der ihm vorgewor- fenen Übertretungen verjährt sei (Urk. 102 S. 2 f.; Urk. 106 S. 3 f.). Zur Begrün- dung führt er einerseits aus, dass Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, ni cht für Übertretungen gelte (Urk. 102 S. 2). Andererseits bringt er unter Hinweis auf den im Internet veröffentlichten Entscheid SU110026 vom 21. September 2011 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vor, dass das vorinstanzliche Verfahren "angesichts eines offenkundig unzu- reichenden Protokolls, real inexistenten Sachverhalts und kontrafaktorischer freier Beweiswürdigung" wesentliche Mängel aufweise, welche eine Aufhebung des ersti nstanzli chen Urtei ls und Rückwei sung der Sache an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO nahelegen würden, womit die Verjährungsfrist weiterlaufe, als wäre nie ein erstinstanzliches Urteil ergangen (Urk. 106 S. 3 f.). Die Frage der Verjährung ist von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten gilt Art. 97 Abs. 3 StGB auch für das Übertretungs-
strafrecht (BGE 135 IV 196; BSK Strafrecht I-Heimgartner, 3. A. Basel 2013 Art. 109 N 13) und leidet das vorinstanzliche Verfahren, wie noch zu zeigen sein wird, weder an einer unzureichenden Protokollierung (vgl. Ziff. 5.1.5.) noch an ei- ner unzulässigen Beweiswürdigung (vgl. Ziff. III. ) noch überhaupt an einem we- sentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 104 in Verbin- dung mit Art. 98 lit. a. StGB). Die vorliegend zu beurteilenden drei Übertretungen fanden zwischen dem 10./11. Februar 2011 und dem 11. April 2011 statt (Urk. 9). Das erstinstanzliche Strafurteil datiert vom 13. November 2013 (Urk. 75) und da- mit betreffend sämtliche Vorwürfe noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungs- frist. Seither kann die Verjährung aufgrund von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr ein- treten, weshalb auf die eingeklagten Vorwürfe auch heute noch einzutreten ist. 5. Zu den weiteren prozessualen Anträgen des Beschuldigten 5.1. Neben dem schon behandelten Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erneuerte der Beschuldigte im Rahmen des Berufungsverfahrens auch eine Reihe weiterer prozessualer Anträge (Urk. 88/1 S. 8 f; Urk. 106 S. 5), welche er bereits vor erster Instanz vorgebracht hatte. Die Vorinstanz wies diese Anträge – mit einer Ausnahme (vgl. nachstehend Ziff. 5.1.3. zur Verletzung des Beschleunigungsgebots) – mit überzeugender Begründung ab, weshalb vorab auf die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 75, S. 8-12 und 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist das Folgende auszufüh- ren: 5.1.1. Gründe, wonach das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, c, d oder e i.V.m. Art. 329 StPO (i.V.m. Art. 379 StPO) einzustellen wäre, sind mit der Vor- i nstanz ni cht ersi chtli ch. Der Beschuldigte begründet die von ihm sinngemäss gel- tend gemachte rechtsmissbräuchliche Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin i m Wesentli chen mit der blossen Behauptung, zwischen ihm und der Privatkläge- rin habe eine partnerschaftliche Beziehung bestanden (vgl. Urk. 88/1 S. 9), was, wie noch zu zeigen sein wird (Ziff. II.1 .3 .), von der Vori nstanz i m Rahmen i hrer Beweiswürdigung willkürfrei widerlegt wurde.
5.1.2. Hi nsi chtli ch seines Antrags auf Aufhebung des Strafbefehls und Rückweisung des Falls an das Statthalteramt im Sinne von Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend gesehen hatte (Urk. 75 S. 17) – der Beschuldigte vor der Polizei bestätigt hatte, der Privatklägerin ans Gesäss gefasst zu haben, bzw. weiter ausgeführt hatte, er habe sie vielleicht ein wenig mehr angefasst, als sie dies gewollt habe (Urk. 3/2 Ziff. 18-20 und 27). Auch hi nsi chtli ch der zwei wei teren Vorwürfe war er jedenfalls hinsichtlich des äusseren Sachverhalts geständig (Urk. 3/2 S. 6 und 9 f., vgl. Urk. 75 S. 24 und 26), derweil sich der innere Sachverhalt jeweils aus den äusseren Umständen erschliessen liess; im Falle des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nur schon aus der Menge der sichergestellten Nachri chten (Urk. 3/7, Urk. 5/1/1 und Urk. 5/2/1, vgl. Urk. 75 S. 25. f.), im Falle des Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung durch die von ihm geleistete Unterschrift (Urk. 3/1 S. 6, vgl. Urk. 75 S. 29). Somit war nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt, teils "eingestanden" und teils "anderweitig ausreichend geklärt" im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO, weshalb die (implizit vorgenommene) vori n- stanzli che Bejahung der Gültigkeit des Strafbefehls im Sinne von Art. 356 StPO ni cht zu beanstanden i st. Entgegen seiner weiteren Ausführungen (Urk. 88/1 S. 10) wurden dem Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin sodann ni cht "erst im Zuge der Hauptverhandlung offengelegt", sondern bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2011 vorgehalten (vgl. Urk. 3/2 S. 3 ff.), und somit vor Erlass des Strafbefehls vom 30. März 2012. Von einer Verweige- rung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht die Rede sein, weshalb der Erlass des Strafbefehls auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen verkennt der Beschuldigte, dass das Strafbefehlsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers keines eigentlichen Vorverfahrens bedarf, bzw. eine ausreichende Klärung des Sachverhalts im polizeilichen Ermittlungsverfahren genügt (vgl. BSK StPO-Riklin, Art. 352 N 4). 5.1.3. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 88/1 S. 11).
Das in Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Beschleuni- gungsgebot schreibt vor, dass die Strafbehörden ein Strafverfahren unverzügli ch zu Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen müssen. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; die Gesamtbe- trachtung greift, solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt (vgl. BGE 124 I 139). Der Argumentation der Vorinstanz (Urk. 75 S. 7) ist insofern zuzustimmen, dass für die Zeit seit Erlass des Strafbefehls vom 30. März 2012 nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden kann. Der Beschul- digte moniert indes mit gewissem Recht, dass sich die vorgängige Produktion des Strafbefehls zu lange verzögert habe (Urk. 81/1 S. 11). Eine Dauer von mehr als 10 Monaten zwischen der Überweisungsverfügung des Stadtrichteramts der Stadt Züri ch an das Statthalteramt Bezi rk Züri ch (12. Mai 2011, Urk. 1) und dem Erlass des Strafbefehls durch das Statthalteramt erscheint als übersetzt, zumal das poli- zeiliche Ermittlungsverfahren bereits im April 2011 abgeschlossen war und aus den Akten kein Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist. Vor diesem Hinter- grund i st von ei ner rechtli ch relevanten, allerdings noch marginalen Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen. Di ese führt entgegen der sinngemäss geäusserten Auffassung des Beschuldigten ni cht schon zu ei ner Einstellung des Verfahrens, sondern ist strafmindernd zu berücksichtigen. 5.1.4. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 88/1 S. 11 f.; Urk. 57 S. 16) steht einer Verwertung des Gutachtens vom 21. Juni 2012 ni chts entgegen. Dass der Beschuldigte zu dieser Begutachtung in rechtswidriger Weise gezwungen worden sein soll, ist entgegen seiner nicht weiter substantiierten Be- hauptung ni cht ersi chtli ch. Anhand der Akten zeigt sich vielmehr, dass der Be- schuldigte von sich aus auf das in einem anderen Verfahren erstellte Gutachten aufmerksam machte und sinngemäss um Beizug desselben für das vorliegende Verfahren ersuchte (Urk. 18 S. 2 f.). Sodann hat die Vorinstanz überzeugend be- gründet, dass dieses Gutachten – im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit – durchaus von Relevanz ist (Urk. 75 S. 31 f.).
5.1.5. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass der Antrag des Be- schuldi gten auf Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls in zwei Fällen man- gels Relevanz der geltend gemachten Korrekturen abzuweisen ist (Urk. 75 S. 10 f. Ziff. 3.6.1. und 3.6.2.). Betreffend die beantragte Aufnahme einer Aussage der Privatklägerin ins Protokoll ("Wenn ich demnächst umgebracht werde, dann weiss man wenigstens, wer der Täter ist") verweigerte die Vorinstanz die Protokollbe- richtigung mit der Begründung, dass diese Aussage ausserhalb der Verhandlung während eines Verhandlungsunterbruchs geschehen und deshalb nicht in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen sei (a.a.O. Ziff. 3.6.3.). Der Beschuldigte beharrt vor Berufungsinstanz darauf, dass die Privatkläge- rin den von ihm geltend gemachten Satz innerhalb der erstinstanzlichen Verhand- lung gesagt habe (Urk. 88/1 S. 13-16). Er führt aus, dass dieser Satz mit einem von der Vorinstanz im Protokoll ebenfalls unterschlagenen Weinkrampf der Pr i- vatklägerin zusammengefallen sei, was sich durch einen Artikel des Gerichtsbe- richterstatters H._____ in der Zeitung "..." erhärten lasse (a.a.O. S. 14 f.), und macht geltend, dass es auf Grundlage eines solchen Protokolls "schlechterdings unmögli ch sei , si ch auf Wahrheitssuche zu begeben oder ein Urteil auszuspre- chen" (a.a.O. S. 14). Der Beschuldigte hat den von ihm erwähnten Zeitungsartikel nicht zu den Akten des Berufungsverfahrens gelegt. Aus einem vom i hm zu den Akten gerei chten Entscheid der II. Strafkammer vom 4. März 2014 (mit welchem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Vorder- ri chter und den ersti nstanzli chen Geri chtsschreiber verweigert wurde) wird fest- gehalten, dass im besagten Zeitungsartikel erwähnt werde, dass die Studentin, welche der Beschuldigte belästigt haben soll, in Tränen ausgebrochen sei, dem Artikel i ndes ni cht zu entnehmen sei, wann die Studentin in Tränen ausgebrochen sein soll (Urk. 91/4 S. 3 f.). Ob die Privatklägerin den angeblichen Tränenausbruch und den vom Be- schuldigten geltend gemachten Satz während oder ausserhalb der Verhandlung von sich gab, kann offen gelassen werden. Die Vorinstanz wäre nach Art. 78 StPO ohnehin nicht verpflichtet gewesen, dies im Protokoll festzuhalten. Dass der Tränenausbruch und/oder die Äusserung der Privatklägerin für die Beurteilung der
ihm vorgeworfenen deliktischen Tätigkeiten wesentlich sein soll, wird vom Be- schuldi gten pauschal behauptet, ni cht aber substantiiert dargelegt, und i st auch ni cht ersi chtli ch. Der Antrag des Beschuldigten auf Berichtigung des vorinstanzli- chen Protokolls ist deshalb abzuweisen. 5.1.6. Der Beschuldigte erneuerte sodann (Urk. 88/1 S. 12 f. und S. 18; Urk. 106 S. 5) eine Reihe von Beweisanträgen (Aktenbeizug / Einvernahme der Privatklägerin sowie weiterer Personen / Glaubwürdigkeitsgutachten betr. die Privatklägerin) mit der nämlichen Begründung wie schon vor Vorinstanz. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme dieser beantragten Beweismittel (vgl. Urk. 75 S. 8 ff. Ziff. 3.5), ist nur mi t Wi llkürkogni ti on zu prüfen (vgl. BSK StPO- Eugster, Art. 398 N 3). Die Vorinstanz ging im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung davon aus, dass sämtliche vom Beschuldigten offerierten Personen – mit Ausnahme der Privatklägerin – keine näheren Angaben zum Vorfall vom 10./11. Februar 2011 machen könnten, da sie nicht zugegen gewesen seien und deshalb im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO nicht mehr zu befragen seien (Urk. 75 S. 9 Ziff. 3.5.3.). Weiter erwog sie, dass I._____ und die Privatklägerin bereits eingehend befragt worden seien, weshalb sich eine erneute Einvernahme dieser Personen ebenfalls erübrige (a.a.O. Ziff. 3.5.4.). Sodann führte sie aus, dass sich das Gericht aufgrund der Akten und insbesondere der persönlichen Befragung der Privatklägerin bereits ein genügendes Bild über deren Glaubwürdigkeit habe machen können, so dass die hierfür vom Privatkläger beantragten Personen (C., D. und E._____) ni cht auch noch zu befragen seien, und hielt in Bezug auf den beantragten Beizug von Akten der Universität Zürich fest, dass die Relevanz dieser Akten für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich sei (a.a.O. S. 9 f.). Dass die Vorinstanz mit dieser antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll, ist ni cht ersi chtli ch und wi rd vom Beschuldi gten auch nicht substantiiert dargetan, namentli ch setzt er si ch auch ni cht mi t den di esbe- zügli chen Erwägungen i m vori nstanzli che n Urtei l ausei nander. Die Vorinstanz hat sodann auch überzeugend begründet, dass auf eine Glaubwürdigkeitsbegutach- tung der Privatklägerin durch einen Sachverständigen verzichtet werden kann (Urk. 75 S. 11).
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sexuelle Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 1.1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2011 im Club J._____ in Zürich der Privatklägerin, seiner Studienkol- legin, mit einer Hand ans Gesäss gegriffen, worauf diese ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen. In der Folge habe der Beschuldigte mit beiden Händen an das Gesäss der Privatklägerin gegriffen und diese an sich herangezogen. Der Beschuldigte habe sich dadurch der vorsätzlichen sexuellen Belästigung schuldig gemacht (Urk. 9 S. 1). Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. 1.2. Ei nwände des Beschuldigten Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, es sei offensicht- lich, dass die Privatklägerin lüge (Urk. 88/1 S. 18) und behauptet, dass die Privat- klägerin in ihn verliebt und seine Freundin gewesen sei (a.a.O. S. 18) bzw., dass er und die Privatklägerin sich in "ihrer partnerschaftliche Beziehung [...] auf eine unverfängliche Maitressenfreundschaft [...] auf hedonistischer Grundlage ver- ständigt" hätten (a.a.O. S. 20). Die vom Vorderrichter einvernommenen Zeugen hätten keine genauen Aussagen zum Bezi ehungsstatus zwi schen i hm und der Privatklägerin machen können; sie hätten nur subjekti ve Ei nschätzungen auf- grund eines Abends oder das, was ihnen die Privatklägerin mitgeteilt habe, zu be- richten gewusst. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre Freun- de über ihre "Studienbekanntschaft" nur unvollständig informiert habe (a.a.O. S. 19 f.). Der Zeuge K._____ hingegen habe die Privatklägerin eindeutig als Freundin des Beschuldigten geschildert. Es sei somit offensichtlich nicht gelun- gen, den Sachverhalt zu klären, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo gelten müsse. Somit habe er allenfalls seine Freundin am Gesäss angefasst oder sei immerhin der irrigen Auffassung gewesen, es wäre seine Freundin – sofern er diese, wie er sich nicht besonders anstrenge zu leugnen, überhaupt einschlägig
angefasst habe (a.a.O. S. 20). Trotz mehrfachem Hinweis auf die Wahrheitspflicht habe die Privatklägerin betreffend die Intensität ihrer Freundschaft schlicht gelo- gen. Die Privatklägerin habe bei über 80% der Ergänzungsfragen eindeutig falsch ausgesagt oder die Wahrheit verschleiert, was offensichtlich ein falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB darstelle (a.a.O. S. 24). Der Beschuldigte führt so- dann über mehrere Seiten aus, hinsichtlich welcher Ergänzungsfragen die Privat- klägerin gelogen haben soll (a.a.O. S. 21-24). So etwa bringt er vor, entgegen der Aussage der Privatklägerin sei es natürlich so, dass diese si ch daran eri nnern könne, dass sie ihm am fraglichen Abend in den Bauch geboxt habe. Wenn man nun wisse, dass sie ihm unablässig in den Bauch geboxt habe, bis er sie festge- halten habe, um sie davon abzuhalten, dann ergebe sein Verhalten wesentlich mehr Si nn, und es sehe dann auch weniger nach einer sexuellen Belästigung, sondern eher nach (gegenseitigem) "Herummachen" aus (a.a.O. S. 21). Der Be- schuldigte führt weiter aus, dass sich bezüglich der sexuellen Belästigung kein Zeuge gefunden habe, welcher den verfänglichen Griff gesehen habe. Weiter hät- ten die Zeugen die Beziehung zwischen den Parteien übereinstimmend als "freundschaftlich" bis "Freundin" eingeordnet, jedenfalls habe die Privatklägerin (gemäss einer Zeugenaussage) mit ihm "geflirtet". Vor diesem Hintergrund sei leicht annehmbar, dass sich in ihm mindestens das Missverständnis habe festset- zen können, er sei befugt, die Privatklägerin einschlägig anzufassen (a.a.O. S. 24). Dass diese ihn unmissverständlich auf seinen Irrtum hingewiesen haben soll, habe ausser ihr selbst niemand gehört, weshalb er sich etwa auf den Standpunkt setzen könne, er habe sie wegen der lauten Musik nicht gehört (a.a.O. S. 24). Aus den genannten Gründen liege offensichtlich überhaupt kein gesicherter Sachver- halt vor und sei das vorinstanzliche Urteil "offensichtli ch rechtsfehlerhaft". Der Vo- rinstanz sei es weder gelungen, die Vorgänge am Abend gesichert zu rekonstruie- ren, noch haben man Gesichertes über den Beziehungsstatus der Parteien erhe- ben können (a.a.O. S. 30). Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz demnach zusammengefasst Wi llkür i n der Erstellung des (äusseren sowie inneren) Sachverhalts vor. Einwände gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurden vom Beschuldigten ni cht erho- ben.
1.3. Prüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz 1.3.1. a) In Würdigung der Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der drei Zeugen L., M. und N._____, welche am besagten Abend anwesend waren, kam die Vori nstanz i n ei nem ersten Schri tt zum Schluss, dass der eingeklagte äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 75 S. 19). Sie begründete dies (zusammengefasst) damit, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin – gemäss welchen der Beschuldigte i hr zuerst im Club mit einer Hand ans Gesäss gefasst habe, worauf si e i hm zu verstehen gegeben habe, dass er dies lassen solle, wonach der Beschuldigte anlässlich eines klärenden Gesprächs vor dem Club ihr nochmals mit beiden Händen ans Gesäss gefasst habe – detail- liert und konstant wirkten und deshalb als glaubhaft einzustufen seien (Urk. 75 S. 17, 18 und 19). Hinzu komme, dass kei n Grund für ei ne Falschbeschuldigung er- sichtlich sei (a.a.O. S. 17). Zusätzli ch zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin trage bei, dass diese sich weitgehend deckten mit den Aussagen des Beschuldigten, nachdem dieser vor der Polizei sowie vor dem Statthalteramt be- stätigt habe, dass er der Privatklägerin ans Gesäss gefasst habe, und sich ledig- lich auf den Standpunkt gestellt habe, die Tathandlung im Einverständnis mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben (a.a.O. 17 f.). Hinzu komme weiter, dass die ihrerseits glaubhaften Aussagen der drei Zeugen die eigentliche Tathandlung zwar ni cht bestätigen könnten, dem eingeklagten Sachverhalt aber auch nicht wi- dersprechen würden, bzw. zumindest die von der Privatklägerin dargelegte Rah- menhandlung bestätigen würden, wonach der Beschuldigte ihr im Club nicht von der Seite gewichen sei und die beiden anschliessend vor dem Club zusammen gewesen seien (a.a.O. S. 17 und 18 f.). Die Vorinstanz hielt weiter dafür, dass aufgrund der (von ihr zuvor als glaubhaft gewürdigten) Aussagen der Privatkläge- ri n – wonach sie dem Beschuldigten auf dessen erstes Anfassen entgegnet habe, dass er dies lassen solle – ni cht von ei ner allfällige Einwilligung oder gar Provoka- ti on von ihrer Seite ausgegangen werden könne (a.a.O. S. 20). b) D i e ausführli chen und sorgfältigen ersti nstanzli chen Erwägungen über- zeugen i n allen wesentli chen Punkten. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen aller Verfahrensbeteiligten zutreffend zusammengefasst und in korrek-
ter und nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler i st ni cht ersi chtli ch. Wie die Lektüre der entsprechenden Einvernahmen zeigt, steht (nebst der überzeugenden lebensnahen Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin) auch schon aufgrund der wiederholten und unmi ssverständli che n Bestätigung des Be- schuldi gten i m Untersuchungsve rfa hre n (Urk. 3/2 Rz.18-20 und 28, Urk. 18 Ziff. 6) fest, dass er die inkriminierte Tathandlung ausführte. Hinzu kommt, dass er auch noch im Berufungsverfa hre n ni cht ernsthaft bestreitet, die Privatklägerin am Ge- säss angefasst zu haben (vgl. z.B. Urk. 88/1 S. 20: "[...] wie er [der Beschuldigte] sich nicht besonders anstrenge zu leugnen [...]". Sein Einwand, es habe sich "kein Zeuge gefunden, welcher den verfänglichen Griff gesehen hätte" (Urk. 88/1 S. 24), zielt deshalb von vornherein ins Leere. Dass sodann die Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Gesamtdarstellung der Privatklägerin auch deren konstante Aussage – wonach sie dem Beschuldig- ten nach dessen erstem Anfassen entgegnet habe, dass er dies lassen solle (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 25 S. 4; Prot. I S. 57) – als glaubhaft erachtete und aufgrund dessen eine Einwilligung oder gar Provokation von Seiten der Privatklägerin bereits i n ob- jektiver Hinsicht ausschloss (Urk. 75 S. 20), und dies, ohne si ch explizi t mit den entgegengesetzten Aussagen des Beschuldigten auseinanderzusetze n, stellt ent- gegen der sinngemäss geltend gemachten Auffassung des Beschuldigten (Urk. 88/1 S. 6) noch kei ne wi llkürli che bzw. offensi chtli ch unri chti ge Beweiswürdigung dar. Dieser weist in seiner Berufungserklärung zwar zutreffend darauf hin, dass er bereits vor der Polizei bestritt, dass die Privatklägerin ihn aufgefordert habe, auf- zuhören, bzw. erklärte, sie habe lediglich gesagt "Du chönntsch wenigstens frage" (Urk. 3/2 S. 3 f.), und dass er in all seinen Einvernahmen wiederholt ausgesagt hatte, sie hätten an jenem Abend "einfach rumgemacht", bzw. die Privatklägerin hätte i hn i n den Bauch "geboxt" (Urk. 3/2 S. 3, 4, Urk. 18 S. 2, vgl. auch Prot. I S. 71). Diesen Aussagen, mit denen der Beschuldigte sinngemäss geltend macht, dass die Privatklägerin in seine Tathandlung eingewilligt habe, kommt indes keine Überzeugungskraft zu. Das von i hm behauptete unablässige "Rummachen" wur- de von keiner der drei am fraglichen Abend anwesenden Zeugen bestätigt: So-
wohl L._____ als auch M._____ konnten sich zwar nicht mehr erinnern, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten (einmal) i n den Bauch geboxt habe, vernei nten aber jedenfalls, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigte an jenem Abend ein darüber hinausgehender Körperkontakt beobachtbar gewesen sei (Prot. I S. 33 und S. 50). Auch der Zeuge N._____ erklärte expli zi t, dass er keinen Körperkontakt zwischen den Beiden beobachtet habe und sagte weiter, die bei- den hätten vielleicht "ein bisschen geflirtet, aber sicher nicht mehr" (Prot. I S. 54). Ei n allfälliger kameradschaftlicher Box in den Bauch oder leichtes Flirten i st bei weitem kein "Herummachen" und stellt keinesfalls ein Verhalten dar, welches ei- nen Griff an das Gesäss zu rechtfertigen vermöchte. Der Beschuldigte wider- spricht sich sodann, wenn er im gleichen Moment von der Privatklägerin ei ner- seits den angeblichen Satz "D u chönntsch wengi stens frage" gehört und anderer- seits ihre Aufforderung, er solle das lassen, "wegen der lauten Musik" ni cht gehört haben will (Urk. 88/1 S. 24). Demgegenüber geht aus den konstanten Aussagen der Privatklägerin lebensnah hervor, dass er ihre Aufforderung, er solle das las- sen, klar gehört hatte bzw. sich mit der Bemerkung darüber hinwegsetzte, sie sol- le nicht so tun (Urk. 25 S. 4; Prot. I S. 57). Die Vori nstanz durfte deshalb gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ein einwilligendes oder provozie- rendes Verhalten ausschliessen, ohne sich zu den unglaubhaften gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten expli zi t äussern zu müssen. 1.3.2. a) Da der Beschuldigte auch schon vor Vorinstanz geltend machte, dass er zumindest subjektiv von einer Einwilligung der Privatklägerin – "meiner eigenen Freundin" (Prot. I S. 71) – habe ausgehen dürfen (Prot. I S. 70), prüfte diese im Hinblick auf die rechtliche Frage nach dem Eventualvorsatz bzw. einem allfälligen Sachverhaltsirrtum, von welcher Art von Bezi ehung zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht auszugehen ist. Hier- bei kam sie zum Schluss, dass bis auf eine Ausnahme (K._____) alle hi ezu ein- vernommenen Zeugen, sowohl solche mit näherer Beziehung zur Privatklägerin als auch solche mit näherer Beziehung zum Beschuldigten, dem Grundsatz nach übereinstimmend ausgesagt hätten, dass es sich bei der Bezi ehung zwi schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin um eine normale (Studien-)Bekannt- schaft gehandelt habe, wobei bemerkenswert sei, dass diejenigen Zeugen, wel-
che am Abend des 10. Februar 2011 anwesend gewesen seien, einstimmig zum Schluss gekommen seien, dass die Beziehung der Parteien höchstens freund- schaftlich gewesen sei (Urk. 75 S. 23). b) Auch i n di esem Punkt i st di e Beweiswürdigung der Vorinstanz anhand der entsprechenden Einvernahmen (Prot. I S. 21 ff., 27 ff., 33 ff. 38. ff., 42 ff. und 46.ff.) lei cht nachvollziehbar und im Ergebnis überzeugend und kann deshalb ni cht als offensichtlich falsch bezeichnet werden. Tatsächlich hatte lediglich der mit dem Beschuldigten befreundete Zeuge K._____ den Eindruck, bei der Privat- klägerin würde es sich um die Freundin des Beschuldigten handeln. Als Anhalts- punkte für diese Annahme konnte er nur angeben, dass diese zusammen gekocht und ihm von einem gemeinsamen Projekt an der Universität erzählt hätten, und dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass sie in einer Beziehung leben wür- den (Prot. I S. 24). Dass die Vorinstanz dieser Zeugenaussage kein Gewicht zu- kommen liess, stellt unter dem Hintergrund der Gesamtwürdigung aller Beweis- mittel keine Willkür dar. Der Beschuldigte vermag denn auch selbst keine Willkür der Vorinstanz dar- zutun. Sei n Ei nwand, gemäss den Zeugenaussagen oszilliere die Beziehung zwi- schen ihm und der Privatklägerin zwi schen Freundschaft und "Maitressentum" (Urk. 88/1 S. 9), findet in den Akten kei ne Stütze. Seine Ausführunge n, wonach er und die Privatklägerin sich beziehungsmässig "auf eine unverfängliche Maitres- senfreundschaft [...] auf hedonistischer Grundlage" verständigt hätten (Urk. 81/1 S. 20). stellen eine reine Behauptung dar, derweil die Privatklägerin glaubhaft dargetan hatte, dass sie keine sexuelle Beziehung unterhielten (Urk. 3/3. S. 3; Urk. 25 S. 5; Prot. I S. 58). Dass die Privatklägerin einräumte, dem Beschuldigten eine Woche vor dem Vorfall vom 10./11. Februar 2011 aus den Skiferien eine mit Herzen und Smileys verzierte Postkarte mit der Anschrift "liebes Cherie" zuge- sandt zu haben (Prot. I S. 62), und dass sie das gemäss Behauptung des Be- schuldigten gemeinsam gespielte Spiel, in welchem er ein Ehemann und sie die Geliebte dargestellt habe, insoweit bestätigte, dass er allein dieses Spiel gemäss seiner Vorstellung gespielt habe, deutet entgegen den Ausführunge n des Be- schuldigten (88/1 S. 24) nicht schon auf ei ne i ntime Bezi ehung zwi schen den Par-
teien hi n und spri cht deshalb ni cht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin. Dass sich die Vorinstanz hiezu nicht ausliess, begründet noch keine Willkür. 1.3.3. Auch mi t sei nen sämtli chen weiteren Ausführunge n vermag der Be- schuldigte nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung betref- fend den äusseren oder inneren Sachverhalt als willkürlich bzw. offensichtlich un- richtig zu qualifizieren wäre. Nebst wiederholten, weitgehend ungebührli chen ve r- balen Angriffe gegen die Person des Vorderrichters und die Person der Privatklä- gerin erschöpft sich sei ne Argumentati on i n weitschweifiger, rei n appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil (sowie teilweise auch i n unzulässi gen Noven i m Si nne von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Wenn er beispielsweise ei nfach wieder- holt pauschal vorbringt, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen vor Polizei, Statthalteramt sowie Vorinstanz gelogen habe – und hi ezu über mehrere Seiten jeweils erst eine sei ner Ergänzungsfragen an die Privatklägerin samt deren Ant- wort wiedergibt und anschliessend mittels unsubstanti i erten Tatsachenbehaup- tungen anfügt, wie diese Fragen aus sei ner Si cht von der Privatklägerin wahr- heitsgemäss zu beantworten gewesen wären (Urk. 88/1 S. 22 ff.) – setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern stellt der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegen- über. Das genügt nicht. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweis- würdigung erweist sich als willkürfrei, weshalb auf den von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrundgelegten Sachverhalt abzustellen ist (Urk. 75, S. 19ff.) 1.4. Zur rechtli chen Würdi gung Gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt fasste der Beschuldigte der Privatklägerin erst mit einer Hand ans Gesäss und ergriff dieses später nochmals mit beiden Händen, ohne dass von deren Seite eine Einwilli gung oder Provokation vorlag. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 75 S. 19 f.), erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB ohne weiteres (vgl. z.B. BGE 137 IV 263 E. 3.1.). Weiter hat die Vorinstanz differenziert und rechtlich überzeugend argu- mentiert (a.a.O. S. 23 f.), dass vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der schlüssigen Aussagen der Zeugen ein Sachverhaltsirr-
tum betreffend eine Einwilligung der Privatklägerin ausgeschlossen werden kann, und das Handeln des Beschuldigten deshalb (hinsichtlich beider Griffe an das Gesäss der Privatklägerin) als zumindest eventualvorsätzlich zu qualifizieren ist . 1.5. Fazi t Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
StGB schuldig gemacht habe (Urk. 9 S. 1). 2.2. Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt ausschliesslich die rechtliche Würdigung der Vor- i nstanz (vgl. nachstehend Zi ff. 2.4.2.b). Einwände gegen die ersti nstanzli che Be- weiswürdigung hat der Beschuldigte nicht erhoben. 2.3. Zur Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt (Urk. 75 S. 24), dass der dem Be- schuldigten vorgeworfene äussere Sachverhalt aufgrund seiner Zugaben in der Untersuchung (Urk. 3/2. S. 6, Urk. 18 S. 2) und der in den Akten in elektronischer Form sowie ausgedruckt vorhandenen E-Mails und Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (Urk. 3/7, Urk. 5.1.1. und 5.2.1.) erstellt ist.
2.4. Zur rechtli chen Würdi gung 2.4.1. In rechtli cher Hi nsi cht hat die Vorinstanz überzeugend festgehalten (und wird vom Beschuldigten auch nicht beanstandet), dass das Verhalten des Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 179 septies StGB erfüllt (Urk. 75 S. 25). 2.4.2. a) Die Vorinstanz hat auch überzeugend dargetan, dass in subjektiver Hinsicht von einem eventualvorsätzlichen und boshaften Handeln auszugehen i st, weshalb auf ihre entsprechenden Erwägungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 25 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend kann darauf hingewiesen wer- den, dass das Bundesgericht in einem Entscheid vom 24. Juli 2008 festhielt, dass ei ne Anzahl von 379 Telefonanrufen innerhalb eines Monats die Schwelle zu ei- ner eindeutig strafwürdigen Verhaltensweise klarerweise überschreite; den stän- digen Anrufen komme der Charakter einer eigentlichen Schikane oder telefoni- schen Belästigung zu, womit sich das Handeln aus Bosheit oder Mutwillen von selbst ergebe (Urteil 6B_259/2008 E.4.2.2.). Auch wenn es sich im vorliegenden ni cht um mündli che Anrufe, sondern Textnachri chte n handelt, kann di e Argumen- tation des Bundesgerichts sinngemäss übernommen werden. Der Beschuldigte liess der Privatklägerin nach dem Vorfall der sexuellen Belästigung in der Nacht auf den 11. Februar 2011 täglich etwa 50 Whats-App-Nachri chten zukommen, bi s diese das Programm deinstallierte, und sandte i hr anschliessend vom 11. März 2011 bis 6. April 2011 etwa 620 SMS sowie 180 E-Mails zu . Er tat dies, obgleich ihm die Privatklägerin bereits wenige Tage nach dem Vorfall der sexuellen Beläs- tigung per Kurznachricht zu verstehen gab, er solle sie ihn Ruhe lassen (Urk. 3/3 S. 6; Urk. 25 S. 4; Urk. 3/2 S. 7), und si ch in der Folge nie bei ihm meldete (Urk. 3/2 S. 7). Bei dieser Sachlage ist ein Handeln aus Bosheit oder Mutwillen ohne weiteres gegeben. b) Der Beschuldigte vermag mit seinen Einwänden gegen die vorinstanzli- che rechtli che Würdi gung denn auch ni cht zu überzeugen. Dass er aus "Verliebt- heit" gehandelt haben will (Urk. 88/1 S. 24), schliesst die Bosheit oder den Mutwil- len ni cht aus, sondern erklärt höchstens das Motiv für sein Handeln, nachdem er bei der Privatklägerin nicht auf Gegenliebe gestossen war. Entgegen der ni cht
weiter substantiierten Bestreitung dieser Würdigung durch den Beschuldigten (Urk. 88/1 S. 8) zeigt sodann das von der Vorinstanz exemplarisch herangezoge- ne E-Mail vom 10. Mail 2011 (vgl. Urk. 75 S. 26) – und im Übrigen ni cht nur die- ses, sondern auch zahlrei che weitere (vgl. z.B. die Nachricht vom 15. Februar 2011, 22.50 Uhr, auf Seite 144 des Ausdrucks von Urk. 5/1/1: " [...] menn du mich ignoriersch fang ich a Scheiss schribe [...] – sehr wohl deutlich, dass es dem Be- schuldigten darum ging, die Privatklägerin zu belästigen. Was an dieser nachvoll- ziehbaren und auf objektive Anhaltspunkte gestützten Beweiswürdigung willkür- lich sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.5. Fazi t Der Beschuldigte ist somi t auch i n zwei ter Instanz des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB schuldi g zu sprechen.
den von der Verfügung erfassten Zeitraum gefallen seien. Die Privatklägerin habe am 18. April 2011 auf das Kontaktverbot verzichtet, nachdem bereits am mut- masslich 15. April 2011 ein solches Kontaktverbot gerichtlich aufgrund mangeln- der Rechtsgrundlage verboten worden sei. Hinzu komme, dass weder er noch die Privatklägerin dieser Verfügung jemals auch nur die geringste Beachtung hätten zukommen lassen (a.a.O. S. 25 f.). 3.3. Zur Frage der Nichtigkeit 3.3.1. An erster Stelle zu prüfen ist, ob die Verfügung der Stadtpolizei vom 6. April 2011 als nichtig zu qualifizieren ist. Nach der bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Man- gel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktio- nelle und sachli che Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Ver- fahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_441/2011 vom 20. September 2011 E.1.2. m.V.a. BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2). Die sachliche Unzuständigkeit stellt einen Nichtigkeits- grund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet eine allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 129 V 485 E. 2.3 m.w.H.). Ei ne allgemeine Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn die Behörde in der be- treffenden Materie regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt ist und des- halb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar ist (Flückiger, VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 7 N 43). Im übrigen kommt die Annahme absoluter Nichtigkeit nur bei besonders schweren Rechts- ve rletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11.10.2012 E.1.2.1. m.H.a. BGE 137 I 273). 3.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 75 S. 28), zeigte sich im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens zweifellos, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin blosse Freundschaft, ni cht aber eine partnerschaftliche Beziehung bestand, und kann demnach festgestellt werden,
dass zur Tatzeit keine häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 lit a und § 3 Abs. 1 GSG vorgelegen hatte. Das Kriterium der häuslichen Gewalt (bzw. einer part- nerschaftlichen Beziehung) ist nicht erst für die Begründetheit eines polizeilichen Kontaktverbots, sondern auch schon für die Frage der Zuständigkeit der Polizei ei n relevantes Erfordernis (sog. doppelrelevante Tatsache). Indem die Polizei ein Kontaktverbot anordnete, obwohl dieses Erfordernis – jedenfalls rückblickend – nicht gegeben war, handelte sie i n sachli cher Unzuständi gkei t. Di e Anordnung ei- nes Kontaktverbotes zur Verhinderung weiterer Belästigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten hätte vorliegend vielmehr in der Kompetenz des Zivi lge- richtes gelegen (Art. 27b Abs. Ziff. 3 ZGB), welches auch bei fehlender Beziehung zwischen Aggressor und Opfer einschreiten kann. Zu fragen ist, ob dies nach dem damaligen Aktenstand offensichtlich bzw. leicht erkennbar war. Die Polizei muss zur Verhinderung einer drohenden konkreten Gefahr ein- schrei ten können; dies auch dann, wenn die strafrechtliche Rechtslage unklar ist. Das Handeln der Polizei ist nachvollziehbar, nachdem die Pri vatklägerin geltend machte, dass der Beschuldigte sie einmal sexuell und anschliessend seit zwei Monaten massiv und andauernd mittels elektronischer Nachrichten belästigt ha- ben soll. Zwar kann nicht übersehen werden, dass die Polizei bei Erlass i hres Kontaktverbotes – offensichtlich aufgrund der Angaben der Privatklägerin, wo- nach sich die Parteien im November 2010 an der Universität kennengelernt hätten und "tei lwei se Sachen unternehme n" würden (vgl. Urk. 3/1, S. 5) – von einer "Freundschaft" (vgl. 3.1. S. 2) zwischen den Parteien ausgi ng, was eher ni cht für eine Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes sprach. In Betracht gezogen wer- den muss allerdings, dass zur Qualifikation einer Beziehung als Partnerschaft im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ni cht etwa schematisch ein gemeinsamer Haushalt oder ein Zusammenleben vorausgesetzt wird, sondern vi elmehr auf die konkreten Umstände abzustellen ist, weshalb die Abgrenzung einer Partnerschaft von einer blossen Freundschaft mitunter im Einzelfall eine hei kle Rechtsfrage darstellen kann. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Polizei aufgrund der doch relativ massiven Vorwürfe der Privatklägerin einerseits zu ra- schem Handeln gezwungen war, andererseits die Frage nach der Qualität der Beziehung zwischen den Parteien nicht abschliessend beantworten konnte, zumal
sie damals erst den Standpunkt der Privatklägerin kannte. Dass die Polizei – wel- cher eine allgemeine Entscheidungsgewalt betreffend Kontaktverbote im Falle qualifizierter Beziehungen zukam – ihre Zuständigkeit damals bejaht hatte, er- schei nt unter diesen Umständen vertretbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – welcher die Verfügung betreffend Kontaktverbot persönlich entgegennahm (Urk. 3/1 S. 6; vgl. Urk. 2 S. 7) und ni cht anfocht (vgl. Urk. 10/2 f.) – erst i m Berufungs- verfahren rügt, diese entbehre einer rechtlichen Grundlage, derweil er bereits an- lässlich seiner polizeili chen Befragung vom 20. April 2011 sinngemäss geltend gemacht hatte, die Beziehung zwischen den Parteien sei über eine blosse Freundschaft hinausgegangen (vgl. Urk. 3/2 S. 2 f), und später vor den Gerichts- i nstanzen konstant eine partnerschaftli che Beziehung behauptete (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.), weshalb sich der Vorderrichter immerhin veranlasst sah, mehrere Zeu- gen zur Frage des Beziehungsstatus des Beschuldigten zur Privatklägerin einzu- vernehmen (vgl. Urk. 75 S. 21 ff.). Auch vor di esem Hi ntergrund kann ni cht der Rückschluss gezogen werden, dass der tatsächliche Bezi ehungsstatus zwi schen den Parteien bzw. die Nichtanwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes für die Poli- zei leicht erkennbar gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist ni cht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Polizei bzw. Nichtanwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes auszugehen und es handelt sich vorliegend auch ni cht um ei nen krassen Ausnahmefall im Sinne der erwähnten Rechtsprechung, der die Annahme absoluter Nichtigkeit des ausge- sprochenen Kontaktverbotes rechtfertigen würde. Nach dem Gesagten erweist es si ch i m übri gen auch als rechtsmi ssbräuchli ch, wenn si ch der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren auf die fehlende Zuständigkeit beruft. Das der Ungehorsams- strafe nach Art. 292 StGB zugrundeliegende Kontaktverbot, das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2011 ausgesprochen wurde (Urk. 3/1), leidet mithi n ni cht an einem absoluten Nichtigkeitsgrund und bleibt daher für die Straf- behörden beachtlich. 3.4. Zur Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargetan, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt ist (Urk. 75 S. 26 f.). Entgegen den Einwänden des Beschuldigten hat
sie unter Verweis auf die entsprechenden Sachbeweise insbesondere auch über- zeugend gezeigt, dass die Zusendungen des Beschuldigten vom 10. April 2011 (Urk. 5/4) und vom 11. April 2011 (Urk. 6) erfolgt waren, bevor die Privatklägeri n am 18. April 2011 ihr Begehren um Verlängerung der Schutzmassnahme n zu- rückzog (Urk. 18 S. 2). Ergänzend angeführt werden kann, dass dies auch an- hand des Polizeirapports vom 20. April 2011 ersichtlich ist, worin festgehalten wird, dass die Privatklägerin den Verstoss des Beschuldigten gegen das Kontakt- verbot am 12. April 2011 gemeldet habe (Urk. 3 S. 1). Die Behauptung des Be- schuldigten, dass die Privatklägerin dem Kontaktverbot keine Beachtung ge- schenkt habe, findet in den Akten keine Stütze. Wi llkür i n der ersti nstanzli chen Bewei swürdi gung i st ni cht ersi chtli ch. 3.5. Zur rechtli chen Würdi gung Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass das Verhalten des Beschuldig- ten den objektiven sowie subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt (Urk. 75 S. 27, Ziff. 3/3 und S. 29 Ziff. 3/4). Einwände gegen diese rechtliche Würdi- gung wurden vom Beschuldigten nicht vorgebracht. 3.6. Fazi t Somit ist der Beschuldigten auch in zweiter Instanz des Ungehorsams gegen amt- li che Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und -vollz ug Die ersti nstanzli che Strafzumessung wurde durch den Beschuldi gten ni cht – auch ni cht eventuali ter – beanstandet. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 750.– erschei nt dem Verschulden und den Verhältnissen des Be- schuldi gten grundsätzlich angemessen, weshalb vorab auf die entsprechenden ersti nstanzli chen Ausführungen verwi esen werden kann (Urk. 75 S. 29-33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich zu berücksichtigen bleibt aber, dass dem Beschuldigten eine marginale Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots
anzurechne n i st (vgl. vorstehend Ziff. II.5.1.3.). Somit erweist sich eine Busse von Fr. 700.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Ni chtbezahlung der Busse Anordnung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen anzuordnen. V. Beschlagnahme und Einziehung Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid, welcher vom Be- schuldigten nicht beanstandet wurde, zu bestätigen unter Verweis auf die zutref- fenden entsprechenden ersti nstanzli chen Ausführunge n (Urk. 75 S. 34). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 5-7) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahre n voll- umfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die vom Beschuldigten mit Eingaben vom 1. März 2014 und 15. Mai 2014 gestellten Anträge - das erstinstanzliche Protokoll vom 23. September 2013 sei auf den Seiten 37, 58 und 58-59 gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO zu berichtigen; - dem Einsprecher sei eine amtliche Verteidigung zu bestellen; werden abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, - des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB sowie - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die sichergestellten Gegenstände [Asservat-Nr. ...] werden dem Einsprecher nach Ei ntri tt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehän- digt. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Privatklägerin
− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 19. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger