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SU130066 ΓÇó Late appeal not entered in traffic offence case
SU130066Obergericht22.10.2013Inadmissible
The Zurich High Court’s Criminal Chamber refused to entertain the defendant’s appeal against the Bülach District Court judgment for traffic rule violations. It found that the appeal notice was filed outside the 10-day period required by Art. 399(1) CCP, since the judgment had been orally pronounced and notified on 29 August 2013 and the notice was only lodged later. As a result, the court did not enter into the appeal and imposed the costs of the second-instance proceedings on the defendant, setting the court fee at CHF 600.
Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; verspätete Berufungsanmeldung führt zum Nichteintreten. Die Berufung ist beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils mündlich oder schriftlich anzumelden; die Frist ist gesetzlicher Natur und ihre Versäumung bewirkt die prozessuale Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Das Berufungsgericht prüft das Eintreten von Amtes wegen und hat bei offensichtlicher Verspätung auf die Berufung nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens; bei Nichteintreten können die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegt werden (consid. 2).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130066-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 22. Oktober 2013
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach,
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. August 2013 (GC130020)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 3. Juni 2013 – recte: wohl 3. September 2013 – (Eingang bei der Vorinstanz: 18. September 2013; Poststempel: 17. September 2013) sowie in sein Schreiben vom 1. Oktober 2013 (Urk. 11 und 13), da dem Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil vom 29. August 2013 (Urk. 16) gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 16 und Prot. I S. 17) da gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden ist, die Berufungsanmeldung des Beschuldigten offensichtlich verspätet erfolgt ist, daher auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten ist, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- zu veranschlagen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 3. Juni 2013 – recte: wohl 3. September 2013 – wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Oktober 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter