Traffic offense conviction and fine upheld on appeal

SU130061Obergericht23.05.2014Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a Zurich district court conviction for a speeding offense and failure to notify a new address. He argued that the facts were wrongly assessed, that the radar measurement was unreliable, and that the police lacked authority to conduct the control. The Court of Appeal rejected all challenges, found no manifestly incorrect fact-finding or legal error, and confirmed the conviction. The fine of CHF 270 and the substitute 3-day custodial sentence were upheld. First-instance costs were confirmed and the defendant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 398 Abs. 4 StPO; appellate review of convictions based solely on contraventions is limited to legal error and manifestly incorrect fact-finding, with no new allegations or evidence admissible. The appellate court may interfere with the first-instance assessment only in cases of clear error or arbitrariness; a merely possible alternative evaluation is insufficient (consid. II.1, II.3.1). Where the evidence supports identification of the driver and the technical measurement shows no indicia of double reflection or other irregularity, the conviction for speeding may be confirmed. A municipal police force is competent to conduct and sanction speed controls where cantonal organizational law so provides; no special ad hoc municipal authorization is required, and a certificate covering theoretical and practical training suffices if it reflects the relevant technical expertise (consid. II.4.1-4.2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130061-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Juni 2013 (GC130002)

Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 12. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/24). Verfügung der Vorinstanz: Die heute gestellten Beweisanträge des Beschuldigten werden abgelehnt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig a) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (alt)SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsver- ordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV i.V.m. Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VZV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 270.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühr Übertretungsstrafbehörde, Fr. 664.40 Auslagen Übertretungsstrafbehörde. 5. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr und die Auslagen der Übertretungs- strafbehörde werden dem Beschuldigten auferlegt.

Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 15 S. 1; Urk. 35, schriftlich) Der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse vollumfänglich freizusprechen. b) Des Statthalteramtes Hinwil: Keine Anträge.

________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Das Einzelgericht des Bezirkes Hinwil sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Juni 2013 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (alt)SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Geschwindigkeitsübertretung) sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverord- nung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV i.V.m. Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VZV (Nichtbekanntgabe der neuen Adresse an das Strassenverkehrsamt) schul- dig (Urk. 13). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 270.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest. 2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten in begründeter Form am 28. August 2013 schriftlich eröffnet (Urk. 9; Urk. 10). Der Beschuldigte meldete am 9. Sep- tember 2013 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (Urk. 11) und reichte bei

der hiesigen Kammer innert Frist seine Berufungserklärung mit Poststempel vom 17. September 2013 ein (Urk. 15). Das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil ver- zichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung und beantragte auch kein Nichteintreten auf die Berufung (vgl. Urk. 17 und 19). 3. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 das schriftli- che Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um seine Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen (Urk. 20). Dieser reichte am 5. November 2013 ein Gesuch um Verlängerung der Frist ein, in welchem er ausführte, er habe am 28. Oktober 2013 einen Autounfall gehabt. Dabei sei ein Wagen ungebremst mit 50 km/h in ihn geprallt, wodurch er verletzt worden sei (Urk. 22/1). In den beilie- genden Arztzeugnissen wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. Oktober 2013 bis und mit 6. November 2013 bescheinigt (Urk. 22/2 und 22/3). Die Frist zur Be- rufungsbegründung wurde dem Beschuldigten auf sein Begehren hin bis zum 2. Dezember 2013 erstreckt. In der Folge reichte der Beschuldigte diverse weitere Fristerstreckungen, teilweise unter Beilage weiterer ärztlicher Zeugnisse, welche seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, mit Verweis auf seinen gesundheitlichen Zustand ein (so am 8. und 25. November 2013, 16. Dezember 2013, 20. Dezember 2013; Urk. 23/1-3, 25, 26 und 28), welche bewilligt wurden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass ihm die Frist bis zum 13. Februar 2014 erstreckt werde, eine wei- tergehende Erstreckung jedoch nur möglich wäre, falls ihm ausdrücklich ärztlich bescheinigt würde, dass er nicht in der Lage sei, eine Rechtsschrift zu verfassen (Urk. 29). Der Beschuldigte reichte am 5. Februar 2014 wiederum ein Fristerstre- ckungsgesuch ein, mit der Begründung, dass er nicht im Vollbesitz seiner Kräfte sei und seine Genesung abwarten möchte (Urk. 30). Diesem legte er ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis bis zum 14. Februar 2014 bei. Die Frist wurde dem Beschul- digten am 10. Februar 2014 brieflich um 5 Tage erstreckt, mit dem erneuten Hin- weis, dass eine darüber hinausgehende Fristerstreckung nur möglich sei, falls dem Beschuldigten ärztlich bescheinigt würde, dass er keine Rechtsschriften ver- fassen könne. Eine amtsärztliche Untersuchung bleibe vorbehalten (Urk. 31). Der Beschuldigte reichte am 18. Februar 2014 erneut ein Fristerstreckungsgesuch ins

Recht, in welchem er auch teilweise materiell argumentierte (Urk. 32). In der Fol- ge wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 eine Frist von 5 Ta- gen angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis einzureichen, in welchem ihm ausdrück- lich bescheinigt werde, dass er nicht in der Lage sei, eine Rechtsschrift zu verfas- sen. Gleichzeitig wurde ihm die Frist zur Begründung der Berufung um 5 Tage er- streckt und ihm angedroht, dass bei Säumnis nicht auf die Berufung eingetreten werde (Urk. 33). Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 3. März 2014 innert Frist dazu Stellung, worin er sich wiederum teilweise materiell äusserte und sich mit dem gerichtlichen Vorgehen nicht einverstanden erklärte. Er bat darum, die Berufungsbegründung 20 Tage nach seiner Genesung einreichen zu dürfen (Urk. 35). 4. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2014 wurde festgehalten, dass der Be- schuldigte innert Frist kein Arztzeugnis eingereicht hatte, welches ihm beschei- nigt, nicht in der Lage zu sein, eine Rechtsschrift zu verfassen. Da die besagte Zuschrift (Urk. 35) den Anforderungen an eine Berufungsschrift genügte, wurde diese dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und der Vorinstanz zugstellt (Urk. 37). Das Statthalteramt verzichtete ausdrücklich auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 39) und auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 40). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juni 2012, an der ...strasse, Höhe ... "...", in Wetzikon, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten zu haben. Zudem habe er dem Strassenverkehrsamt

nicht innert 14 Tagen seine neue Adresse "B._____ ..." in C._____ gemeldet (Urk. 2/24). 3. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt, er sei frei- zusprechen. In seinen Eingaben vom 18. Februar 2014 (Urk. 32) sowie vom 3. März 2014 (Urk. 35) argumentiert er den Sachverhalt betreffend, dass ihm das Auto unbekannt sei und er sich auf dem Foto nicht habe erkennen können. Zu- dem sei es möglich, dass er nur 33 statt 66 km/h gefahren sei (Urk. 35). 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob die- ser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Si- tuation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz schloss aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten mit der Polizei sowie der nachfolgenden Akteneinsicht des Beschuldigten bei derselben, dass der Beschuldigte der Fahrer des besagten Fahrzeugs war. So hatte der Be- schuldigte in einer E-Mail-Nachricht geschrieben, dass er der Fahrer bei der Ge- schwindigkeitsübertretung gewesen sei (Urk. 2/3/1). Die Überlegungen der Vor- instanz sind schlüssig und überzeugend. Es kann somit vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 13 S. 9 f.). 3.3 Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund der Ausführungen der Bundesbe- hörde METAS (Eidgenössisches Institut für Metrologie) sei es möglich, dass er

entweder mit 33 oder mit 66 km/h gefahren sei. Dabei müsse die für ihn günstige- re Sachverhaltsvariante gewählt werden, weshalb als erwiesen gelte, dass er mit 33 km/h gefahren sei, wenn überhaupt (Urk. 35). Diese Argumentation betrifft die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich einer möglichen Reflexion bei der Messung durch das Radargerät. Die Vorinstanz hat sich auch hierzu sehr ausführlich und zutreffend geäussert, weshalb vollumfäng- lich auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 14 ff.). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nur eine Doppelreflexion in Frage gekommen wäre (Urk. 2/11, Punkt 6). Für eine solche konnten jedoch kei- nerlei Indizien festgestellt werden. So wurde der Personenwagen eben nicht im für einen Fall mit Doppelreflexion üblichen Bildbereich festgehalten und konnte das METAS in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2013 auch keine Unregel- mässigkeiten feststellen (Urk. 2/3/3; Urk. 2/11, Punkt 6). Zudem argumentierte der Beschuldigte erst nach Bekanntwerden der Geschwindigkeiten bei Doppelreflexi- onen damit, er sei möglicherweise nur 33 km/h gefahren – hatte er doch in einem E-Mail noch auf "kleinste Unterschiede" verwiesen (Urk. 2/3/1 S. 3) bzw. dies in seiner ausführlichen Einsprache gar nicht erwähnt (Urk. 2/5) –, was die Vor- instanz an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln liess. Sie verwarf mit überzeugenden Erwägungen die Argumentation des Beschuldigten. 3.4 Somit liegen keinerlei Hinweise auf eine willkürliche Sachverhaltswürdigung vor, und die Argumente des Beschuldigten vermögen auch im Berufungsverfah- ren nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt betreffend die Geschwindigkeitsüber- tretung ist demnach erstellt. 3.5 Zur Nichtbekanntgabe der neuen Adresse äusserte sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht. Er hatte jedoch bereits in seiner Einsprache angege- ben, dass er seine Adresse bewusst an seinem ehemaligen Familienwohnsitz an der D.-Strasse ... in C. belassen hatte und dies auch nicht ändern werde (Urk. 2/5 S. 3 f.). Im Übrigen überzeugen die vorinstanzlichen Ausführun- gen, weshalb vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann (Urk. 13 S. 18). Auch dieser Sachverhalt ist somit erstellt.

  1. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte wie im bisherigen Verfahren vor, die Stadtpolizei Wetzikon sei nicht ermächtigt, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Ausserdem verfüge sie nicht über die vollständige Ausbildung zur Bedienung des verwendeten Radargeräts. So sei im Ausbildungszertifikat von E._____ das "Aufstellen" des Radargeräts nicht ausdrücklich erwähnt (Urk. 35; Urk. 32 S. 2). 4.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Argumentation des Beschuldigten befasst und zutreffend festgehalten, dass die Stadtpolizei Wetzikon zur Durchfüh- rung der Geschwindigkeitskontrolle, Ahndung der damit verbundenen Geschwin- digkeitsbusse sowie der Busse für die Verletzung der Wohnsitzmeldepflicht be- rechtigt war. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 13 S. 8). Eine spezielle "Bevollmächtigung" durch den Stadtrat Wetzikon, wie der Beschuldigte dies fordert (Urk. 35 S. 1), ist aufgrund der klaren Regelung im Polizeiorganisationsgesetz des Kantons Zürich (§ 10, 12, 17 und 18 POG) nicht erforderlich. 4.2 Auch bezüglich der Qualifikation von E._____ hat sich die Vorinstanz aus- führlich geäussert. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Feststellung, dass E._____ derjenige war, welcher das Radargerät aufgestellt hat, nicht. Indessen geht er davon aus, dass dieser nicht die erforderliche Qualifikation zum Aufstellen des Radargeräts hatte. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für die In- betriebnahme eines Radargeräts ausführlich dargelegt und kam zum Schluss, dass die F._____ AG, welche das entsprechende Zertifikat für E._____ ausstellte, unter den Begriff des "Einrichtens" genauso das "Aufstellen" subsumierte. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen umfassenden Kurs gehandelt habe, bei welchem alle notwendigen Punkte behandelt worden seien (Urk. 13 S. 11 f.). Dieser Argumentation ist ohne Weiteres zu folgen, ist dem Zertifikat doch auch zu entnehmen, dass der Teilnehmer (E._____) die erforderlichen theo- retischen und praktischen Fachkenntnisse gemäss den Weisungen der ASTRA besitze (Urk. 2/3/8).

4.3 Weitere Rügen bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Zu- dem ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil der Vorinstanz rechtsfeh- lerhaft sein soll. 5. Die Vorinstanz hat somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest- gestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Beschuldigte ist somit der fahrläs- sigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungs- verordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schuldig zu sprechen. III. Strafe 1. Die Vorinstanz hat sich dazu entschieden, gemäss Art. 11 Abs. 1 Ordnungs- bussengesetz (OBG) im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse festzuset- zen (Urk. 13 S. 20). Da der Beschuldigte das Ordnungsbussenverfahren ablehnte (Art. 10 Abs. 2 OBG; Urk. 2/2 S. 3), ist dies zulässig (vgl. BGE 105 IV 136 E. 3) und wurde denn auch nicht gerügt. 2. Die Vorinstanz hat sodann die Busse aufgrund des Katalogs im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung korrekt auf insgesamt Fr. 270.– festgesetzt, was zu bestätigen ist. 3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzu- setzen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass trotz des Ausspre-

chens einer Ordnungsbusse keine Kostenfreiheit im ordentlichen Verfahren gilt (BGE 121 IV 375 E. 1c).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie − der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsver- ordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 270.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 23. Mai 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Schlagwörter

traffic offensespeedingappeal reviewfact assessmentradar measurementaddress notificationpolice authorityfinesubstitute custodycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the finding that the defendant drove the speeding vehicle was manifestly incorrect.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court found the first-instance assessment of the email correspondence and file review convincing and saw no arbitrary fact-finding.

Extrahierte Begründung

The defendant had stated in an email that he was the driver; the lower court’s inference was coherent and supported by the record.

Kernrechtsfrage

Whether the radar measurement could be unreliable because the defendant might have been driving 33 km/h rather than 66 km/h.

Extrahierter Entscheid

No. The court held that no indicia of double reflection or other irregularity were shown, and the defendant’s later theory was unconvincing.

Extrahierte Begründung

Only a double reflection was plausible, but the vehicle was not captured in the typical image area and METAS found no irregularities; the alternative speed theory was raised only later.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant failed to report his new address to the road traffic office within 14 days.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court upheld the finding that the address-change offense was established.

Extrahierte Begründung

The defendant had consciously kept his former family address and did not dispute this point on appeal; the lower court’s reasoning was upheld.

Kernrechtsfrage

Whether the city police of Wetzikon lacked authority or proper training to conduct the speed control and operate the radar device.

Extrahierter Entscheid

No. The court held that the police were authorized under the cantonal police organization rules and that the training certificate covered the necessary technical skills.

Extrahierte Begründung

No special municipal authorization was required; the certificate issued by F._____ AG showed the operator had the requisite theoretical and practical knowledge according to ASTRA instructions.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and sanction should be overturned or reduced.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court confirmed the conviction and the fine, including the substitute custodial sentence.

Extrahierte Begründung

No legal error or manifestly incorrect fact-finding by the first instance was shown.

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