Criminal appeal not entered for missing appeal statement

SU130055Obergericht04.09.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, held that the defendant’s criminal appeal could not be entered because she had timely announced the appeal but failed to submit the mandatory written appeal statement within the statutory period. The court therefore refused to examine the merits of the conviction for failing to leash a dog on busy roads and disobeying a police order. As the unsuccessful appellant, she was charged with the appellate costs, and the second-instance court fee was fixed at CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die Berufung ist zwar innert 10 Tagen anzumelden und sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils schriftlich zu erklären. Die rechtzeitige Einreichung der Berufungserklärung ist zwingende Eintretensvoraussetzung; fehlt sie, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine bloss fristgerechte Berufungsanmeldung vermag die Berufung nicht zu erhalten (consid. 2–3). Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels werden der beschuldigten Person auferlegt (Art. 428 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU130055-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 4. September 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Nichtanleinen eines Hundes an verkehrsreichen Strassen etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2013 (GC130036)

Das Gericht zieht in Betracht:

  1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Mai 2013 des Nichtanleinens eines Hundes an verkehrsreichen Strassen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b Hundegesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Hundegesetz sowie des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 APV (allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich) in Verbindung mit Art. 26 APV schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 130.-- verurteilt (Urk. 32 S. 10). Der Entscheid wurde der Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 9). Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Poststempel desselben Datums) meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 28). In der Folge wurde ihr am 2. August 2013 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 29 i.V.m. Urk 31/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO), wie dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils festgehalten wurde (Urk. 29 S. 11 f.). Das recht- zeitige Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungs- erklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Markus Hug in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 399 StPO). 3. Die Beschuldigte meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, reichte in der Folge aber keine Berufungserklärung ein. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- zu veranschlagen. Demnach beschliesst das Gericht:

  3. Auf die Berufung der Beschuldigten A._____ vom 27. Mai 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. September 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Schlagwörter

criminal appealinadmissibilityappeal statementtime limitcostsfineprocedural requirement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal had to be entered despite the absence of a written appeal statement after timely notice of appeal.

Extrahierter Entscheid

No. A timely notice of appeal was insufficient because the appellant did not file the required written appeal statement within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 Abs. 1 and 3 StPO, the appeal must be announced and then followed by a written appeal statement; Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO makes timely filing of that statement a mandatory admissibility requirement. Since none was filed, the appeal could not be considered.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and what is the court fee?

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs of the appeal proceedings; the court fee was set at CHF 200.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; because the appeal was not entered, the appellant was charged with the appellate costs under Art. 428 StPO.

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