Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130051-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Oberrichter lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 15. Mai 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter
betreffend Übertretung der Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 24. April 2013 (GC130033)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 30. Mai 2011 (Urk. 1/2/1) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mangelnden Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbiegen von der linken Fahrspur nach rechts i m Si nne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 3 SVG bzw. Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.-- . 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.-- . Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 30. Mai 2011 in Höhe von Fr. 555.-- und die nachträglichen Un- tersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Züri ch in der Höhe von Fr. 748.-- werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2) 1. Freispruch des Beschuldi gten von Schuld und Strafe. 2. Eventualiter: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Mass- gabe, ein Verkehrsgutachten einzuholen.
b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 47 und Urk. 48/2) Das Stadtrichteramt liess sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 30. Mai 2011 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens ZH ... am 26. März 2011 um 14.20 Uhr auf der ...-Strasse stadteinwärts Richtung Sihl-City wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 1/2/1). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Be- schuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 24. April 2013 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 35). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 31). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 15. Juli 2013 (Datum Poststempel) rechtzeitig seine Berufungserklärung ein (Urk. 34/2 und 36). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 37 und 38/2). Mit Beschluss vom 5. November 2013 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche
Verfahren an (Urk. 42). Der Beschuldigte begründete seine Berufung mit Eingabe vom 21. Dezember 2013 (Urk. 45). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwor t (Urk. 47 und Urk. 48/2). Der Beschuldigte beantragt die Einholung eines Verkehrsgutachtens (Urk. 45 S. 2). Darauf wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit beschränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag auf der ...- Strasse nach rechts auf einen Parkplatz abgebogen ist und es im Verlaufe dieses Manövers zu einer Kollision mit der Motoradfahrerin B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, von der linken Fahrspur nach rechts abgebogen und die Motorradfahrerin dabei übersehen zu haben, und lässt geltend machen, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 36). Konkret führt der Beschuldigte an, er habe vor dem Abbiegen einen Fahrspur- wechsel vorgenommen. Zur Kollision sei es gekommen, als er bereits auf den Parkplatz abgebogen sei, das Motorrad sei von hinten im spitzen Winkel in sein Fahrzeug hineingefahren (Urk. 14 S. 1). Dies werde durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten belegt. Weil die Vorinstanz kein Verkehrsgutachten angefordert, die Ablehnung seines entsprechenden Beweisantrages nicht genü- gend begründet und auch nicht zum von ihm ins Recht gelegten Privatgutachten Stellung genommen habe, sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und so der Grundsatz in dubio pro reo verletzt worden. Ferner sei der Unfallhergang nicht geklärt worden und somit würden weiterhin erhebliche Zweifel an einem Fehlver- halten des Beschuldigten bestehen (Urk. 45 S. 3 ff.). Schliesslich sei auch die Strafzumessung nicht korrekt vorgenommen worden, da die Busse angesichts der
Ei nkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten unangemessen hoch ausgefallen sei (Urk. 45 S. 6). 3. Ein Beweisantrag kann abgewiesen werden, wenn das Gericht zur Überzeu- gung gelangt, die Erhebung weitere Beweise sei zur Klärung des rechtlichen Sachverhaltes nicht nötig. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhaltes auf die Zeugenaussagen von C., B. und D._____ so- wie auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Sie hat diese Aussagen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 35 S. 4-8). Zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Sie kam zum Schluss, auf- grund der klaren Aussagen der Zeugin C., die sich mit den Aussagen der Zeugi n B. deckten, sei der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 35 S. 6). Auf die Einholung eines Gutachtens verzichtete sie. D er Verzi cht auf di e Ei nholung ei nes Gutachtens an si ch i st, wie noch zu zeigen sein wird, ni cht zu beanstanden. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung ist zwar einzuräumen, dass die Abweisung des Beweisantrages von der Vorinstanz nur sehr kurz begründet wurde (Urk. 25 S. 2, Urk. 35 S. 8). Aus ihren Erwägungen geht aber genügend klar hervor, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweismittel zur Überzeugung gelangte, die Einholung eines Gutachtens sei nicht notwendig, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen, da die genaue Kollisionsstelle ni cht relevant sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten, die zu ei ner Rückwei sung führen würde, li egt demnach ni cht vor. 4. Die Aussagen der unbeteiligten und zu den beiden Unfallbeteiligten nicht in ei- ner Beziehung stehenden Zeugin C._____ sind überzeugend und detailliert. Sie weisen keine Widersprüche auf und die Zeugin gibt auch offen zu, wenn sie sich nicht mehr ganz erinnern kann, so zum Beispiel wie genau die Unfallbeteiligte B._____ gestürzt war (Urk. 16 S. 1). Namentlich hält sie entschieden fest, der Be- schuldigte habe keinen Fahrspurwechsel durchgeführt, sondern sei überraschend direkt von der linken Fahrspur nach rechts abgebogen, so dass die Unfallbeteilig- te B._____ keine Chance gehabt habe, eine Kollision zu vermeiden (Urk. 16 S. 1 f.). Zudem macht sie sehr präzise Angaben zu den Positionen der beiden unfall- beteiligten Fahrzeuge: Der Personenwagen sei knapp links versetzt vor dem Mo-
torroller gefahren, die Rollerfahrerin sei in der Mitte des Fahrstreifens gefahren und durch die Kollision etwas nach rechts gezogen worden (Urk. 16 S. 2). Ihre Aussagen beim Stadtrichteramt decken sich mit den Angaben, die sie gegenüber der Polizei machte (Urk. 1/1 S. 6), und mit den Aussagen der Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 15). Wie die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 35 S. 5), bestehen kei- ne Gründe, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____ anzuzweifeln. Auf ihre glaubhaften Aussagen kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Dass die Aussagen der Zeugin D._____ und des Beschuldigten selbst demge- genüber nicht überzeugen, hat bereits die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt. Auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 35 S. 7 f.) kann verwiesen werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte abrupt von der li nken Fahrspur nach rechts abbog, ohne genügend Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr zu neh- men, weshalb es zur Kollision mit der Motorradfahrerin B._____ kam. Der Expertenbericht, den der Beschuldigte einreichen liess (Urk. 13/2), ändert da- ran ni chts. Zunächst stützt er sich undifferenziert nur auf die Darstellung des Be- schuldi gten und auf Fotos der Beschädigungen und des Unfallortes, ni cht jedoch auf direkte Wahrnehmungen oder Untersuchungen an den in die Kollision invol- vierten Fahrzeugen. Entscheidend ist aber, dass der geltend gemachte spitze Kol- li si onswi nkel, auf den si ch der Expertenbericht für seine Ergebnisse bezieht, die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen vermag, da sowohl der Beschul- digte als auch die Zeugen die relative Position der Fahrzeuge bei der Kollision gleich darstellten (vgl. Skizzen Urk. 14 S. 5 und Urk. 1/1 S. 9) und nur i n der Fra- ge des Kollisionsortes voneinander abwichen. Zur Bestimmung des Kollisionsor- tes gab aber der Expertenbericht ausschliesslich die Behauptung des Beschuldig- ten wieder, die Kollision sei am rechten Strassenrand erfolgt. Dies stellt daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 3) kei nen Beleg für den Wahr- heitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten dar. Auch der nicht näher begründete Schluss des Experten, aufgrund des Unfallbildes sei davon auszugehen, B._____ sei nach li nks umgestürzt (Urk. 13/2 S. 2), steht bei näherer Betrachtung nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen B._____ und C.. So führte die Zeugin B. aus, si e sei zunächst nach
links mit dem Ellbogen gegen das Fahrzeug des Beschuldigten geprallt, ehe sie nach rechts auf die Strasse gestürzt sei (Urk. 15 S. 2). Weshalb diese glaubhafte Aussage wahrheitswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich und weder vom Beschul- digten, vom Experten noch von seiner Verteidigung plausibel dargelegt worden. Der von ihr geschilderte Ablauf stimmt somit dahingehend mit den Folgerungen des Expertenberichts überein, dass sie zunächst nach links gegen das Fahrzeug des Beschuldigten fiel. Dass sie anschliessend an den Aufprall dann nach rechts stürzte, konnte der Experte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Fotodo- kumentation weder erkennen noch ausschliessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 4) ist das von ihr eingereichte Privatgutachten (Urk. 13/2) für die Erstellung des Sachverhaltes demnach nicht relevant, da es, soweit es den erwähnten Zeugenaussagen widerspricht, bloss undifferenziert die Behauptungen des Beschuldigten wiedergibt, ohne diese mit wei teren, unabhängi gen Erkenntni ssen zu stützen. Die Unfallendlage der beteiligten Fahrzeuge konnte ni cht markiert werden, da sie verschoben worden waren, ehe die Polizei eintraf. Auch stehen die Fahrzeuge ni cht mehr i m nach der Kolli si on unveränderte n Zustand zur Verfügung, was be- reits am 23. September 2011, als der Beschuldigte seinen Beweisantrag erstmals im Untersuchungsverfahren stellte (Urk. 13/1), der Fall war. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten ist aber ohnehin auszuschliessen, dass ein Verkehrsgutachten verlässliche Aussa- gen zum Unfallhergang liefern könnte, die geeignet wären, Zweifel an den glaub- haften Zeugenaussagen aufkommen zu lassen. D i e Ei nholung ei nes solchen Gutachtens erweist sich damit als unnötig und der entsprechende Antrag des Be- schuldigten ist abzuweisen. Nach dem Gesagten kann von einem "ungeklärten Unfallhergang" keine Rede sein. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 45 S. 5) liegt nicht vor. Die Sachverhaltserstellung durch die Vor- i nstanz i st somit ni cht zu beanstanden.
− das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- ri chtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 15. Mai 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner