Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130046-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur Burger und lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 5. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Uster, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Februar 2013 (GC120013)
Strafverfügung: Der Strafbefehl Nr. ST.2012.2566 des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom 1. Oktober 2012 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 460.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 430.– sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 210.– werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 6 f.; sinngemäss) Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter: Erlass der Kosten und Leistung der Busse durch gemeinnützi- ge Arbeit.
b) Des Statthalteramts des Bezirks Uster: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
----------------------------------------------------- Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt des Bezirkes Uster erliess am 1. Oktober 2012 einen Straf- befehl, mit dem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens ZH ... am Frei- tag, 15. April 2011, um 22:15 Uhr auf der Oberland-Autobahn A53 in Fahrtrich- tung Aathal auf der Höhe Nänikon bei Uster wegen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 460.-- bestraft wurde (Urk. 14). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Be- schuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Februar 2013 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 460.-- belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest- gesetzt (Urk. 41). 2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 34). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 22. Juni 2013 (Da- tum Poststempel) seine Berufungserklärung ein (Urk. 42). Das Statthalteramt des Bezirkes Uster verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 43 und 44/2). Mit Be- schluss vom 19. August 2013 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Ver- fahren an (Urk. 45). Der Beschuldigte begründete seine Berufung mit Eingabe
vom 2. September 2013 unter Verweis auf seine Berufungserklärung vom 22. Juni 2013 (Urk. 47 und 42). Das Statthalteramt verzichtete in der Folge auf eine Ver- nehmlassung (Urk. 50). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Halter des Personenwa- gens mit dem Kontrollschild ZH ... ist, der am Freitag, 15. April 2011, um 22:15 Uhr auf der Oberland-Autobahn A53 in Fahrtrichtung Aathal auf der Höhe Näni- kon bei Uster von einem Radargerät aufgrund einer Missachtung der Höchst- geschwindigkeit geblitzt wurde. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, am fraglichen Abend das Fahrzeug gelenkt zu haben und lässt sinngemäss geltend machen, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 42). Konkret führt der Beschuldigte an, das Foto der Radarkamera sei nicht korrekt ausgewertet worden und stelle keinen Beweis für seine Täterschaft dar. Zudem sei er bei der Polizei und beim Statthalteramt Uster zu einem Geständnis ge- drängt worden. Während der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Uster habe er vieles nicht korrekt verstanden und sei manipulierbar und unfähig gewesen, klar zu denken. In der Begründung des erstinstanzlichen Urteils seien ihn entlastende Aussagen ignoriert worden. Allfällige Messfehler seien nicht berücksichtigt wor- den. Aus seiner Halterschaft sei unzulässigerweise auf seine Täterschaft ge- schlossen worden. Sein Schweigen sei zu seinem Nachteil ausgelegt worden (Urk. 42 S. 1-6). Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. 3. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Übereinstimmungen des von der Radar- kamera fotografierten Lenkers mit dem Beschuldigten nachvollziehbar und über-
zeugend dargelegt. Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. 41 S. 8). Das Foto der Radarkamera stellt somit ein klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am fraglichen Abend gelenkt hatte. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, welche andere Person als Lenker in Frage kommen würde. Der Beschuldigte ist unbestrittenermassen der Halter des fotografierten Fahrzeuges und verweigerte auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug verwenden könne, jegliche Angaben unter Verweis auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht. Wie die Vor- instanz mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts korrekt ausführte, wäre vom Beschuldigten unter den gegeben Umständen eine entsprechende Erklärung zu erwarten gewesen. Deren Fehlen darf als weiteres Indiz gegen ihn gewertet werden, ohne dass dadurch der Grundsatz in dubio pro reo verletzt wird. Für die geltend gemachte Unfähigkeit des Beschuldigten, der Verhandlung vor dem Bezirksgericht zu folgen, fehlen jegliche Indizien. Weder ist das Aussagever- halten des Beschuldigten auffällig noch ist davon auszugehen, dass ein einzelnes Bier seine geistigen Fähigkeiten in relevanter Weise beeinträchtigen würde (vgl. Urk. 42 S. 2). Auch fiel der Gerichtsbesetzung keine entsprechende Beeinträchti- gung auf. Die von der Vorinstanz angeblich ignorierten entlastenden Aussagen des Be- schuldigten entpuppen sich bei näherer Betrachtung als pauschale Bestreitungen und allgemeine Ausführungen, wonach er nie zu schnell fahren würde. Letzteres ist jedoch, wie er selbst bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2011 zugab, nicht korrekt, wurde er doch bereits im Jahre 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln - gemäss eigener Aussage überschritt er bei ei- nem Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h - verurteilt (Urk. 25/6 S. 4 und Urk. 9/2). Konkrete entlastende Aussagen liegen nicht vor. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde demnach nicht verletzt, indem die Vorinstanz auf diese Vorbringen nicht näher einging, da sie sich für ihre Begrün- dung nur mit relevanten Aussagen zu befassen hat.
Ein Messfehler der Radaranlage wurde bis anhin nicht geltend gemacht. Im Beru- fungsverfahren ist daher auf diesen neu vorgebrachten Einwand nicht einzugehen (Art. 398 Abs. 4 StPO). 4. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschuldigten in seiner Be- rufungsbegründung darin, erneut anzuführen, er fahre nie zu schnell. Gesamthaft betrachtet vermag der Beschuldigte daher den Nachweis, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, nicht zu erbringen. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. 5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 8-11). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und der Be- schuldigte mit einer Busse von Fr. 460.– zu bestrafen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Der Beschuldigte beantragt, anstelle einer Busse gemeinnützige Arbeit zu leis- ten (Urk. 42 S. 7). Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der an- gesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die Niederlassung C und ist gelernter Elektroniker; zurzeit ist er erwerbslos. Anzeichen dafür, dass er nicht fähig wäre, gemeinnützige Arbeit zu leisten, liegen nicht vor. Es kann folglich davon ausge- gangen werden, dass die gemeinnützige Arbeit vollzogen werden kann. Anstelle der Busse von Fr. 460.– ist der Beschuldigte daher zur Leistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen. III. Kosten Der Beschuldigte beantragt „falls nötig und es weiter läuft die unentgeltliche Rechtspflege“ (Urk. 42 S. 7). Ein solches Instrument ist im Strafprozess für Be- schuldigte nicht vorgesehen. Aufgrund des Bagatellcharakters des dem Beschul- digten vorgeworfenen Deliktes, dem ein simpler Sachverhalt zugrunde liegt und bei dem sich keine komplizierten prozessrechtlichen Fragen stellen, liegt auch
kein Fall einer amtlichen Verteidigung vor. Den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten kann bei der Einforderung der angefallenen Kosten genügend Rech- nung getragen werden. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. Ferner sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Anstelle einer Busse von Fr. 460.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen, wird der Beschuldigte zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. Mai 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner