Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU130015-O/U/pb/cs
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 5. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (GC120044)
Anklage: Der die Anklage bildende Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 6. August 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/36). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 917.50 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 298.– Auslagen Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 34, schriftlich) Sinngemäss Freispruch.
b) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
___________________________________ Das Gericht erwägt: I.
Anklagesachverhalt Gemäss dem die Anklage bildenden Strafbefehl des Statthalteramts des Be- zirks Bülach vom 6. August 2012 wird dem Beschuldigten eine Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG vorgeworfen, weil er sinngemäss zu- sammengefasst Folgendes getan habe: Am 18. Dezember 2011, ca. um 01:50 Uhr, habe der Beschuldigte auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung Bern, auf Höhe Autobahnkilometer ..., auf Ge- meindegebiet von B._____, als Lenker des Personenwagens KIA Sorento, Kon- trollschild FR ..., samt angehängtem Pferdetransporter ALF X, Kontrollschild FR ..., bei einem unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel nach links den dort auf dem Überholstreifen korrekt fahrenden bzw. zwecks eines Überholmanövers heranna- henden Personenwagen BMW 320i, Kontrollschild ZH ..., behindert, so dass die- ser habe ausweichen müssen und dabei ausser Kontrolle geraten sei, was letzt- lich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge geführt habe, wobei es bei beidseiti- gem Sachschaden geblieben sei (Urk. 2/36).
II.
Prozessgeschichte 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, erging am 18. Dezember 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schrift- lich in unbegründeter Fassung eröffnet sowie erläutert (Urk. 8). In der Folge mel- dete er mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 27. Dezember 2012 innert Frist Be- rufung an (Urk. 10), worauf ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Januar 2013 seine Berufungsanmeldung beanstandungslos bestätigte und die baldige Zustel- lung des begründeten Urteils in Aussicht stellte (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde dem Beschuldigten sodann eine Nachfrist angesetzt, um eine unterzeichnete Berufungsanmeldung einzureichen (Urk. 12), wobei diese Verfügung zwar am 31. Januar 2013 von der Ehefrau des Beschuldigten in Emp- fang genommen wurde (Urk. 13/2), dieser davon infolge Ferienabwesenheit aber erst am 18. Februar 2013 Kenntnis erhalten haben wollte (Urk. 14), worauf er mit gleichem Datum (nach Ablauf der angesetzten Nachfrist) eine unterzeichnete Be- rufungsanmeldung nachreichte (Urk. 15). Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 überwies die Vorinstanz schliesslich die Akten ans Obergericht des Kantons Zü- rich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle, wobei sich die Vor- instanz auf den Standpunkt stellte, dass keine gültige Berufungsanmeldung vor- liege und sie deshalb das Urteil auch nicht zu begründen habe (Urk. 16). Nachdem mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2013 die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 27. Dezember 2012 als nach Treu und Glauben rechtzeitig angemeldet qualifiziert worden war (GC120044 Urk. 18), wurde diesem das vollständig begründete Urteil (GC120044 Urk. 19) am 12. April 2013 zugestellt (GC120044 Urk. 20). Diesbe- züglich reichte er mit Eingabe vom 30. April 2013 fristgemäss seine Berufungser- klärung ein, worin er sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch fordert (Urk. 26). Von Seiten der Untersuchungsbehörde wurde keine selbständige Berufung erhoben.
Die Vorinstanz überwies deshalb mit Verfügung vom 23. April 2013 die Ak- ten abermals ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (GC120044 Urk. 24). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 14. Mai 2013 wurde dem Statthalteramt Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklä- ren oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 27). In der Folge beantragte die Un- tersuchungsbehörde mit Eingabe vom 21. Mai 2013 innert Frist, es sei auf die Be- rufung des Beschuldigten nicht einzutreten, wobei der Sache nach eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils verlangt wurde (Urk. 29). Mit Beschluss vom 3. Juni 2013 wurde den Parteien sodann die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens mitgeteilt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um eine mit Anträgen versehene Berufungsbegründung oder eine entsprechende Verweisung auf seine Berufungserklärung einzureichen (Urk. 32). Eine solche erfolgte fristge- recht mit Eingabe vom 21. Juni 2013 (Urk. 34). Entsprechend wurde dem Statthal- teramt mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 davon Kenntnis gegeben und Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 35), welche fristgemäss mit Eingabe vom 2. Juli 2013 einging (Urk. 37). Davon wurde schliesslich dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 38). Damit ist das vorliegende Berufungsverfahren spruchreif. III.
Beanstandungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann, sofern ausschliesslich Übertretun- gen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufungsinstanz entscheidet vielmehr aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (B ASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010, Art. 398 N 3).
In reinen Übertretungsstrafverfahren steht das Rechtsmittel der Berufung al- so nur dann zur Verfügung, wenn eine der in vorgenannter Gesetzesbestimmung aufgezählten Rügen vorgebracht wird. Dabei verfügt das Berufungsgericht je nach Rüge aber nicht über dieselbe Kognition; sind Rechtsfragen mit voller Kognition zu erörtern, ist die Überprüfung von Sachverhalts- bzw. Beweisfragen auf Willkür beschränkt (D ONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N 23). 2. Soweit der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vorbringt, ein- ziger Grund für die gegenständliche Kollision sei nebst einem schreckhaften Ver- halten des Unfallgegners C._____ ein "Überreagieren im Fahrverhalten" durch diesen infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gewesen (Urk. 34, S. 1), handelt es sich dabei um eine erstmals im Berufungsverfahren monierte (vgl. Urk. 2/2, S. 8; Urk. 2/31), demzufolge neue und somit unzulässige Tatsachenbehauptung. Er ist damit nicht zu hören. Unzulässig ist ferner auch der Beweisantrag auf Erstellung eines verkehrs- technischen Gutachtens (Urk. 26, S. 2; Urk. 34, S. 2). Dieser ist ohne Weiteres abzuweisen. 3. Sodann macht der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung von Ver- fahrensregeln während der Untersuchung bzw. infolge der Verwertung des so er- langten Beweismittels eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz geltend, da ihm anlässlich der "Befragung der Zeugen" (gemeint wohl: die Einvernahme des Unfallgegners als Auskunftsperson [Urk. 2/26]; zur Einver- nahme von D._____ als Zeuge erschien der Beschuldigte nämlich nicht [Urk. 2/24]) ein Redeverbot auferlegt worden sei, so dass ein "direkter Dialog zur Wahrheitsfindung" nicht möglich gewesen sei (Urk. 26, S. 2). Diese Rüge basiert auf einem offenkundig falschen Verständnis des Be- schuldigten, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Konfrontati- ons- und Fragerecht angeht. So ergibt sich aus den einschlägigen Verfahrensga- rantien lediglich, dass ein Beschuldigter während eines Strafverfahrens sich we- nigstens einmal zu den ihn betreffenden Tatvorwürfen äussern bzw. wenigstens einmal zu Beweisergebnissen Stellung nehmen und bei der Erhebung von Perso-
nalbeweisen Ergänzungsfragen stellen können muss. Wann ihm diese Möglich- keit eingeräumt wird, steht jedoch im Ermessen der Verfahrensleitung; nahelie- genderweise wird dies regelmässig nach einer Beweiserhebung der Fall sein. Ein Recht des Beschuldigten, anlässlich der Erhebung von Personalbeweisen einen Dialog mit den einvernommenen Personen zu führen, besteht somit nicht, umso weniger, als die Wahrheitsfindung primär Sache der Verfahrensleitung ist. Dies wurde dem Beschuldigten denn auch bereits im Untersuchungsverfahren zutref- fend so erläutert (Urk. 2/29). Vorliegend war dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt worden, an- lässlich der statthalterlichen Einvernahmen des Unfallgegners und von D._____ anwesend zu sein und diesen am Schluss Ergänzungsfragen zu stellen. Während er bei der Einvernahme des Unfallgegners zugegen war und zahlreiche Ergän- zungsfragen stellte (vgl. Urk. 2/24, insb. S. 7 f.), blieb er der Einvernahme von D._____ fern (Urk. 2/24). Damit ist keine Verletzung der einschlägigen Verfah- rensregeln erkennbar; von einer Auferlegung eines Redeverbots durch die Unter- suchungsbehörde kann keine Rede sein. Die Rüge ist somit unbegründet. 4. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei zu Un- recht davon ausgegangen, dass er den ihm vorgeworfenen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Und soweit er einen solchen signalisiert habe, sei dies nicht ursächlich für die nachfolgende Kollision gewesen (Urk. 26, S. 1; Urk. 34, S. 1). Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig (Urk. 10). a) Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, namentlich zuerst die vorhandenen Beweise auf ihre Ver- wertbarkeit hin überprüft, einander gegenübergestellt und alsdann sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit sowie unter Vornahme einer Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt. Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Entsprechend kann vollumfänglich auf die zutreffenden und plausiblen vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 24, S. 4 – 12).
Wenn der Beschuldigte nun pauschal moniert, die vorinstanzliche Sachver- haltserstellung sei falsch, so übt er bloss Kritik, ohne sich mit den einzelnen Er- wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entsprechend fehlt es nicht nur an objektiven Anhaltspunkten, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltser- stellung in Willkür verfallen sein soll, sondern vermag der Beschuldigte solches auch subjektiv nicht aufzuzeigen. Er ist mit dieser Rüge somit nicht zu hören. b) Unbehelflich ist, wenn er in diesem Zusammenhang behauptet, an der Unfallstelle gäbe es "vier Fahrspuren" und nicht "vier Fahrstreifen", um daraus zu schliessen, dass dem Unfallgegner "auf zwei Fahrspuren" eine Überholmöglich- keit offen gestanden hätte, womit für diesen "erwiesenermassen keine Bedräng- nis" vorgelegen habe und er "bei vorschriftsmässigem Abstand und Geschwindig- keit den sehr schwerwiegenden Unfall" hätte vermeiden können (Urk. 34, S. 1). Zunächst hat bereits die Vorinstanz zutreffend erläutert, dass es einerseits den Begriff "Fahrspur" im Gegensatz zum Begriff "Fahrstreifen" im Strassenver- kehrsrecht nicht gibt (Urk. 24, S. 9) und andererseits im Bereich der Unfallstelle lediglich drei Fahrstreifen vorhanden sind, da es sich beim vierten, ganz linken "Fahrstreifen" eben gerade nicht um einen solchen, sondern um eine Einspurstre- cke mit Abweispfeilen handelt, die von Fahrzeugen, die sich bereits auf der Auto- bahn befinden, von rechts her nicht befahren werden darf (Urk. 24, S. 11; ferner Urk. 2/3, S. 4; Urk. 2/4). Das Vorbringen erweist sich somit schon unter terminolo- gischen und tatsächlichen Gesichtspunkten als falsch. Sodann liesse sich aus dem Umstand, dass dem Unfallgegner ein oder mehrere Fahrstreifen zum Überholen zur Verfügung gestanden hätten (was frei- lich nicht der Fall war, da sich die Kollision erstelltermassen auf dem linken, drit- ten Fahrstreifen ereignete; vgl. Urk. 24, S. 12), nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten ableiten; namentlich würde dieser Umstand keine Pflicht des Unfallgegners begründen, dem den Fahrstreifen wechselnden Beschuldigten nach links auszu- weichen, ist es doch in erster Linie dessen Pflicht, bei einem Fahrstreifenwechsel auf sich bereits auf dem neuen Fahrstreifen befindliche und ggf. herannahende Fahrzeuge zu achten und diese nicht zu behindern. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch aus diesem Vor- bringen des Beschuldigten klar ergibt, dass seine Darstellung, wonach er auf dem
ganz rechten Fahrstreifen gefahren sei und keinen Fahrstreifenwechsel vorge- nommen habe, nicht zutreffen kann (vgl. zur Widerlegung dieser Behauptung be- rei ts die Vorinstanz; Urk. 24, S. 11). Denn wenn er behauptet, dem Unfallgegner hätten zwei Fahrstreifen zum Überholen bzw. Ausweichen zur Verfügung gestan- den (wobei er wie gesehen die vom Unfallgegner gar nicht befahrbare, mit Ab- weispfeilen versehene Einspurstrecke ebenfalls als Fahrstreifen qualifiziert), so kann dies nur heissen, dass er selbst sich auf dem mittleren Fahrstreifen befun- den haben muss, wie es denn auch der Unfallgegner und D._____ übereinstim- mend schilderten (näher dazu Urk. 24, S. 10, m.w.H.). c) Gänzlich an der Sache vorbei geht schliesslich das letzte Vorbringen des Beschuldigten: "Es darf nicht sein, dass ein an der Strafgrenze alkoholisierter Unfallverursacher [gemeint: der Unfallgegner wies einen Blutalkoholwert von 0,4 Promillen auf; vgl. Urk. 2/2, S. 10] durch einen falsch ausgelegten Polizeirapport geschützt und der Geschädigte [gemeint: der Beschuldigte, der sich als Opfer sieht] bestraft wird" (Urk. 34, S. 1). Aus der im zulässigen Bereich liegenden leichten Alkoholisierung des Un- fal lgegners lässt sich nämlich nichts ableiten, was die überzeugende vorinstanzli- che Sachverhaltserstellung in Frage stellen würde; namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand zu einem Fehlverhalten des Unfallgegners geführt hätte oder das Fehlverhalten des Beschuldigten zu relativieren oder gar auszuschlies- sen vermöchte. 5. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass das vorliegende Beweisergebnis bzw. die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu bean- standen und die sich ausschliesslich darauf beziehende Berufung des Beschul- digten demzufolge abzuweisen ist . Zur rechtlichen Würdigung, der Sanktion und den Kostenfolgen kann vollum- fänglich auf die zutreffenden und plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 24, S. 12 – 15). Entsprechend sind der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG, die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.–, die Festsetzung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse und das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) zu bestätigen. IV.
Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit dem Be- schuldigten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff