Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130005-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 22. August 2013
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungskläger
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 (GC120043)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 27. Juli 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. Der Strafbefehl vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 28/1) Bestätigung der Strafverfügung Nr. ST.2011.7556 vom 27. Juli 2012 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrage von Fr. 672.–. b) des Beschuldigten: (Urk. 33) 1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 vollum- fänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und es sei der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren an- gemessen zu entschädigen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 10. November 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Statt- halteramtes Bülach wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV mit ei- ner Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2/2). Dagegen liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. November 2011 Einsprache erheben (Urk. 2/3.1). Nach durch- geführter Untersuchung erliess das Statthalteramt am 27. Juli 2012 einen erneuten Strafbefehl, welchen den bereits ergangenen ersetzte (Urk. 2/21), wogegen der Beschuldigte erneut Einsprache erheben liess (Urk. 2/22). Die Parteien hielten in der Folge an ihren jeweiligen Standpunkten fest, worauf das Statthalteramt die Ak- ten dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Bülach überwies (Urk. 1; Urk. 2/23 sinngemäss). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Dezember 2012 frei (Urk. 19). 2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach meldete das Statthalteramt am 17. Dezember 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 13 und 14). Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 reichte es rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin es einen Schuldspruch, eventualiter die Herabsetzung der Prozessentschädigung, beantrag- te (Urk. 20; Urk. 17, 3. Seite). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung und reichte auf Aufforderung hin das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 24 und 25/1-9). Mit Beschluss vom 21. März 2013 wurde das schriftliche Ver- fahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträ- ge zu stellen und zu begründen (Urk. 26). Das Statthalteramt reichte mit Eingabe vom 3. April 2013 die Berufungsbegründung ein (Urk. 28/1). Hierauf wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 29). Innert erstreckter Frist (Urk. 32) beantragte der Verteidiger des Beschuldigten darin die Abweisung der Berufung (Urk. 33). Die Vorinstanz verzich- tete auf eine Vernehmlassung (Urk. 31). Die Berufungsantwort wurde dem Statthal- teramt mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2013 zugestellt (Urk. 35).
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 27. Juli 2012 vorgeworfen, er habe am 13. Oktober 2011, ca. 10 Uhr, in Kloten auf der Autobahn A51 in Fahrtrichtung Zürich, im Verlaufe der Fahrt auf dem Nor- malstreifen während mehrerer Sekunden mit beiden Händen Papiere auf dem Lenkrad gehalten und darin geblättert. Anschliessend habe er die Papiere depo- niert (Urk. 2/21 S. 1). 3. Das Statthalteramt beruft sich in seinen Eingaben zunächst auf die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Es macht den Sachverhalt betreffend geltend, die Vorinstanz habe nur auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und die Zeu- genaussagen gänzlich ausgeblendet bzw. diese nicht entsprechend respektive nicht richtig gewürdigt (Urk. 28/1). 3.1 Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbe- gründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen rele- vant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, N 12 f. zu Art. 398; BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das
Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundes- gerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). 3.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ zutreffend wiedergegeben und gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 19 S. 5 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf Seite 1 des Strafbefehls vorgeworfen wird (Urk. 2/21 S. 1), aufgrund dessen Aussagen sowie der Zeugenaussage des Polizeibeamten B._____ erstellte. Sie hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte mit ca. 80 km/h auf der wenig befahrenen Autobahn gerade – und nicht in Schlangenlinien – gefahren sei. Dabei habe er Frachtpapiere aufgenommen, wobei er stets eine Hand am Lenkrad gelassen habe. Er habe diese umgeblättert und sie wieder auf dem Beifahrersitz oder der Ablagefläche deponierte. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen und es habe wenig Verkehr gehabt. Einzig die Frage, ob der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr widmete, ist strittig. Der Zeuge B._____ schloss aus der Tatsache, dass der Be- schuldigte das Polizeifahrzeug neben sich nicht bemerkte, dass dieser die Auf- merksamkeit auf die Papiere gerichtet hatte (Urk. 2/10 S. 6). Die Vorinstanz würdig- te diese Aussage und stellte sie mit den konstanten Angaben des Beschuldigten in Relation, welcher stets angegeben hatte, die Seite nur umgeblättert zu haben, um die notwendigen Papiere am Ziel (Flughafen Fracht) sofort zur Hand zu haben (Urk. 2/13 S. 2; Urk. 9 S. 4). Da nur die genannten Frachtpapiere beim Beschuldig- ten aufgefunden wurden und er von Beginn an einen plausiblen Grund für das Um- blättern der Papiere angab, wobei den Akten keinerlei Hinweise entnommen wer- den können, dass dem nicht so war, ist nicht von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz auszugehen. Mit der Vo- rinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten für das Umblättern ein flüchtiger Blick auf die Papiere genügte, ohne dass er seine Aufmerksamkeit von der Strasse abwenden musste. Da der Beschuldigte gerade auf der Normalspur unterwegs war, musste er auch seine Aufmerksamkeit nicht dem überholenden
Polizeifahrzeug widmen, weshalb die Vorinstanz aus den gesamten Umständen schliessen durfte, dass die Annahme des Zeugen nicht überzeuge. Da sich die Sachverhaltserstellung mit dem Vorwurf gegen den Beschuldigten deckt und das Statthalteramt keine konkreten Rügen vorbringt, inwiefern die vor- instanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich sein sollte, ist ohne Weiteres vom durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen. Fest steht somit, dass der Beschuldigte die Papiere aufnahm, diese innert weniger – gemäss Strafbefehl (Urk. 2/21 S. 2) und Angabe des Beschuldigten (Urk. 2/13 S. 2; Urk. 9 S. 5) zwei bis drei – Sekunden umblätterte, wobei er dafür einen flüchtigen Blick auf die Pa- piere warf, und diese wieder auf die Ablagefläche oder den Beifahrersitz legte (Urk. 19 S. 5). Dass er bei der Ablage nochmals einen Blick auf die Papiere warf, wie dies das Statthalteramt in seinen Ausführungen vermutet (Urk. 2/21 S. 2 f.), kann nicht erstellt werden, da sich dazu in den Akten keinerlei Hinweise finden las- sen. Insbesondere sagte der Zeuge B._____ nichts dergleichen. Wie lange der ganze Vorgang dauerte, ist dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Es wird dargelegt, dass der gesamte Ablauf "deutlich mehr Zeit in Anspruch [nahm], als die ausge- führten zwei Sekunden" (Urk. 2/21 S. 2). Im Rahmen des Geständnisses ist davon auszugehen, dass der Vorgang mehr als zwei Sekunden dauerte, wobei die durch die Vorinstanz geschätzten ca. 9 bis 13 Sekunden nicht als willkürlich erscheinen (Urk. 19 S. 5). 4. Das Statthalteramt macht geltend, dass der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen hat. Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der rechtlichen Würdigung inklusive der bundesgerichtlichen Praxis auseinandergesetzt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 19 S. 6 ff.). Insoweit das Statthalteramt dem Beschuldigten in seiner Be- rufungserklärung unterstellt, er habe in den Frachtpapieren lesen wollen (Urk. 20 S. 2), ist nicht weiter darauf einzugehen, da dies nicht erstellt werden konnte. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und sorgfältig mit der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhaltes auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sich das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, d.h. der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnis-
sen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen richtet. Auch zi- tierte sie einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid, welcher festhält, dass eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden kann, wenn ei- ne Verrichtung des Lenkers nur kurz dauert und dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden muss (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urk. 19 S. 6 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Dauer der dem Beschuldigten vorge- worfenen Verrichtung noch als kurz zu bezeichnen sei. Gemäss erstelltem Sach- verhalt hat der Beschuldigte die Blätter circa zwei Sekunden am dem Lenkrad ge- halten und einen flüchtigen Blick darauf geworfen. Wie erwähnt ging die Vorinstanz für den gesamten Vorgang von neun bis dreizehn Sekunden aus (Urk. 19 S. 8). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, dass er während dieser Zeit dauerhaft abgelenkt war. Wenn die Vor- instanz aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nur einen flüchtigen Blick auf die Papiere warf, sowie der Geschwindigkeit, der Tageszeit, der guten Sichtverhältnis- se und des schwachen Verkehrsaufkommens schloss, dass der Beschuldigte stets in der Lage war, auf die erforderliche Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken, er- scheint dies nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem Verhalten des Beschuldigten und den gesamten Umständen lässt sich nicht schliessen, dass die Bedienung des Fahrzeugs erschwert war. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die erstinstanzliche Sachver- haltserstellung noch die rechtliche Würdigung zu beanstanden sind. Der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist somit zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdisposi- tiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. Für eine Herabsetzung der vorinstanzlich festgeleg-
ten Prozessentschädigung besteht kein Anlass. Diese erscheint als angemessen. Das Statthalteramt begründet seinen Antrag denn auch nicht näher (Urk. 20 S. 4). 2. Das Statthalteramt unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen hat und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessentschä- digung zuzusprechen. Diese wird im Berufungsverfahren nach den für die Vor- instanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 AnwGebV). Diesbezüglich lässt sich § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV entnehmen, dass die Grundgebühr vor Einzelgericht einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung in der Regel Fr. 600 bis Fr. 8'000.– beträgt. Vorliegend wurde im schriftli- chen Verfahren eine Eingabe der Verteidigung gemacht. Der in der eingereichten Honorarnote aufgeführte Aufwand erscheint als angemessen (Urk. 34). Es rechtfer- tigt sich daher, die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) festzuset- zen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Zürich, 22. August 2013
Der Präsident:
Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom