Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU130001-O/U1/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Spiess, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
A._____ Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Bezirksgericht Winterthur (Jugendgericht) vom 9. November 2012 (DJ120004)
Strafbefehl: Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 23. Juli 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung im Sinne von Arti- kel 15 Absatz 1 und Absatz 2 Bst. b in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt D._____. 2. Es wird eine persönliche Leistung von einem Tag im Sinne von Art. 23 JStG angeordnet. 3. Die Leistung ist zu erbringen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 100.–. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Eltern des Beschuldigten haften für die Verfahrenskosten solidarisch.
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 42) 1. Das Verfahren sei gemäss JStPO 5 I lit. a einzustellen (Opportunitäts- prinzip). 2. Eventualiter ist die Strafzumessung in Form der persönlichen Leistung von 2 Halbtagen aufzuheben und gleichzeitig gemäss JStG 21 lit. b, c, e und f von einer Strafe abzusehen und demgemäss das Verfahren nach JStG 21 4 einzustellen.
b) der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 45) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Samstag, 16. Juni 2012, zwischen circa 10:24 und 11:25 Uhr mit C._____ in gemeinsamem und bewusstem Zu- sammenwirken von einer Telefonzelle am Bahnhof E._____ aus mehrmals und missbräuchlich die Notrufnummern 117, 118, und 144 gewählt zu haben. Nach- dem das Telefon bedient worden sei, hätten sie jeweils ins Telefon gestöhnt und danach wieder aufgelegt. Dadurch sei der Dienstbetrieb der EZ ... sowie der Poli- zei und der Sanität gestört worden. 2. Am 23. Juli 2012 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl der Jugendan- waltschaft Winterthur wegen Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverord- nung der Stadt D._____ (nachfolgend: APV) im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 APV zu einer persönlichen Leistung von 1 Tag im Sinne von Art. 23 JStG verpflichtet, welche zu erbringen ist (Urk. 2).
Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schrei- ben vom 6. August 2012 (Datum Eingang bei der Jugendanwaltschaft) fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 3/7.1 und 3/6.2). Der zuständige Jugendgerichtspräsi- dent des Bezirkes Winterthur bestätigte den Entscheid der Jugendanwaltschaft (Urk. 15). 3. Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Der Vertreter des Beschuldigten meldete vor Schranken sowie erneut mit Schreiben vom 19. November 2012 Be- rufung an (Prot. I S. 8; Urk. 10). Sodann reichte er die Berufungserklärung vom 15. Januar 2012 (Datum Poststempel) ein (Urk. 17). Die hiesige Kammer trat in- dessen mit Beschluss vom 1. Februar 2013 nicht auf die Berufung ein, da sie die- se als verspätet erachtete (Urk. 19). Mit Beschluss vom 26. April 2013 hiess die hiesige Kammer ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschuldigten gut respek- tive nahm die von seinem gesetzlichen Vertreter eingereichte Berufungserklärung als rechtzeitig erfolgt entgegen. Gleichzeitig hob sie ihren Nichteintretensbe- schluss vom 1. Februar 2013 auf, stellte der Oberjugendanwaltschaft die Beru- fungserklärung des Beschuldigten zu und setzte Frist zur Erklärung der An- schlussberufung an (Urk. 36). Mit Schreiben vom 30. April 2013 verzichtete die Oberjugendanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 38). Sodann wurde mit Be- schluss vom 2. Mai 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (Urk. 40). Hierauf reichte dieser mit Eingabe vom 13. Mai 2013 seine Be- rufungsbegründung ein (Urk. 42). Die Oberjugendanwaltschaft reichte innert der mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 angesetzten Frist ihre Berufungsantwort ein, welche dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 zur frei- gestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 43; Urk. 45; Urk. 47). Der Be- schuldigte liess sich mit Eingabe vom 10. Juni 2013 vernehmen (Urk. 50/1). Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 51). Der Jugendgerichtspräsident des Bezirkes Winterthur verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 45A/1).
II. Formelles 1. Gemäss Art. 40 JStPO entscheidet die Berufungsinstanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Berufung vorgesehen sind, gelten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestim- mungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren (vgl. Jositsch / Rie- sen-Kupper / Brunner / Murer Mikolasek, Kommentar Schweizerische Jugenstraf- prozessordnung, N 4 zu Art. 40) 2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Überprüfung des Ermessens können nur Überschreitungen und Missbrauch desselben gerügt werden, nicht jedoch blosse Unangemessenheit (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1538). Dies ist bei den folgenden Ausführungen zu beachten, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz zu beurteilen ist. 3. Der neue Beweisantrag, die Telefonprotokolle seien abzuspielen (bzw. damit verbunden der implizite Antrag, diese seien beizuziehen) ist im Berufungsverfah- ren bei der Beurteilung von Übertretungen wie erwähnt nicht zulässig (Art. 398 Abs. 4 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt auch ohne die Protokolle rechtsgenügend erstellen, weshalb deren Beizug ohnehin nicht notwendig wäre. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die Jungen ohne Weiteres aufgrund ihres Stöhnens identifiziert werden könnten. 4. Der Beschuldigte macht geltend, die Jugendanwaltschaft sei für die Durch- führung des Verfahrens und somit die Aussprechung einer Strafe nicht zuständig, da es sich bei der APV der Stadt D._____ um einen Gemeindeerlass handle. Art. 52 Abs. 2 APV verweist für das Verfahren auf das kantonale Recht. Die Vor- instanz hat diesbezüglich bereits zutreffend ausgeführt, dass gemäss § 2 Abs. 1 StJVG das Jugendstrafgesetz auch für alle nach kantonalem Recht strafbaren
Handlungen gilt, was auch für kommunale Regelungen gilt (Urk. 15 S. 3 f.; Gürber / Hug / Schläfli, Basler Kommentar JStG, N 1 zu Art. 1). Da die Jugendanwalt- schaft als Untersuchungsbehörde die ihr in der JStPO und dem JStG übertrage- nen Aufgaben ausführt (§ 110 GOG), war diese zur Untersuchung und sämtlichen weiteren durch sie durchgeführten Verfahrenshandlungen befugt. 5. Ausstandsgründe gegen den Vorderrichter werden sodann zwar angedeutet, jedoch nicht substantiiert geltend gemacht (Urk. 17 S. 7). Es ergeben sich dafür auch keinerlei Hinweise aus den Akten, weshalb nicht darauf einzugehen ist. 6. Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO einzustellen. Dies ist möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Strafbe- freiung nach Art. 21 JStG gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht not- wendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen an- geordnet hat. Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG sind vorliegend nicht notwendig, es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafbe- freiung nach Art. 21 JStG gegeben sind. 6.1 Bezüglich des geltend gemachten Vorliegens eines Bagatelldelikts (Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 S. 6). Dieser ist zuzustimmen, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Dienstbetrieb der Notfalldienste ungestört bleibt, damit auf echte Notrufe entsprechend reagiert werden kann. Indem die Jungen gemäss Anklagevorwurf während rund einer Stunde mehrfach diverse Nummern wählten und dazu stöhn- ten, belegten sie die entsprechenden Notrufnummern unnötig, womit durchaus dringende Notrufe behindert werden konnten. Wenn die Vorinstanz den Vorwurf gegen den Beschuldigten somit nicht als absolutes Bagatelldelikt einstufte, über- schritt sie ihr Ermessen nicht, weshalb diesbezüglich nicht von einem Strafbefrei- ungsgrund auszugehen ist. 6.2 Der Beschuldigte beruft sich sodann auf Art. 21 Abs. 1 lit. c JStG (Wieder- gutmachung), begründet dies jedoch nicht weiter. Sodann ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Strafbefreiungsgrund gegeben ist bzw. stellt dies ei- ne unzulässige neue Behauptung dar.
6.3 Der Vater des Beschuldigten bringt sodann vor, sein Sohn sei bereits durch die Durchführung des Strafverfahrens mit drei Einvernahmen bei Polizei, Jugend- anwalt und Jugendrichter genügend bestraft, was Art. 21 Abs. 1 lit. d JStG erfülle (Urk. 17 S. 4). Der genannte Strafbefreiungsgrund ist gegeben, wenn ein Jugend- licher durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Zu denken ist hierbei an (schwere) Verletzungen des Beschuldigten selbst oder von nahen Personen oder beispielsweise der Verlust von Hab und Gut im Zusammenhang mit einer Brandstiftung (Gürber / Hug / Schläfli, a.a.O., N 10 zu Art. 21 JStG). Solche Folgen sind nicht ersichtlich; ein Strafverfahren an sich kann diesen Strafbefreiungsgrund nicht erfüllen. 6.4 Bereits vor Vorinstanz liess der Beschuldigte vorbringen, er sei von seinen Eltern genügend bestraft worden (Art. 21 Abs. 1 lit. e JStG). Er sei mit 3 Wochen iPod- und Internet-Entzug mit minimalem Fernsehkonsum, stärkerer Mitarbeit im Haushalt während dieser Zeit sowie einem obligatorischen Besuch eines Som- merferienlagers bestraft worden (Urk. 17 S. 3; Urk. 42 S. 4 f.). Die Vorinstanz verneinte auch das Vorliegen dieses Strafbefreiungsgrundes (Urk. 15 S. 7). Sie legte zutreffend dar, dass die urteilende Behörde zu beurteilen hat, ob eine Bestrafung noch nötig sei und vom Beschuldigten auch verstanden werde, oder ob sie aufgrund der bereits durch die Eltern erhaltenen Sanktion gar kontraproduktiv wirken könnte (Gürber / Hug / Schläfli, a.a.O., N 11 zu Art. 21 JStG). Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. November 2012 nur mit Mühe an einen Teil der elterlichen Sanktionen zu erin- nern vermocht, was darauf schliessen lasse, dass diese keinen bleibenden Ein- druck bei ihm hinterlassen hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Be- such eines Ferienlagers als Strafe gedient haben solle (vgl. dazu Prot. I S. 5). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind wohlüberlegt und überzeugend. Jeden- falls ist darin keine Rechtsverletzung im Sinne eines Ermessensmissbrauchs oder -überschreitung zu erblicken. Wenn der Vater des Beschuldigten geltend macht, ein Ferienlager sei für seinen Sohn sehr wohl eine Bestrafung, da man dort Dinge tue, die ein Kind nicht unbedingt gerne mache wie z.B. Wandern, früh ins Bett und frühes Aufstehen (Urk. 42 S. 5), so mag zutreffen, dass diese Art von Freizeitbe-
schäftigung nicht von allen Kindern geschätzt wird. Jedoch wurde der Besuch dieses Lagers auf Nachfrage des Vorderrichters nach den Sanktionen vom Be- schuldigten mit keinem Wort erwähnt (Prot. I S. 5). Hätte ihn der Besuch des Fe- rienlagers tatsächlich derart beeindruckt, wie dies im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass er dies erwähnt hätte. Auch für den Besuch des Ferienlagers treffen somit die Ausführungen der Vorinstanz zu, dass die durch die Eltern ausgesprochenen Sanktionen den Beschuldigten nicht genü- gend beeindruckt haben, um von einer Strafe abzusehen. 6.5 Bezüglich des geltend gemachten Ablaufs verhältnismässig langer Zeit (Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG) ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Urteils der Vor- instanz seit der Tat erst knapp fünf Monate verstrichen waren, was noch nicht sehr lange ist. Zudem ist dieser Strafbefreiungsgrund an die weiteren Vorausset- zungen des Wohlverhaltens des Jugendlichen seit der Tat und des geringen Inte- resses der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gebunden. Bereits bei lit. b wurde ausgeführt, dass eben kein Bagatelldelikt vorliegt und gerade der Missbrauch von Notrufnummern gravierende Folgen haben kann. Ein geringes Interesse der Öf- fentlichkeit an der Strafverfolgung liegt somit nicht vor. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Würdigung der Strafbefreiungsgründe zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb das Ver- fahren gegen den Beschuldigten nicht einzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in sämtlichen Be- fragungen anerkannt. So bestätigte er in der Einvernahme der Jugendanwalt- schaft vom 23. Juli 2012, C._____ hätte ihn abgeholt und sie hätten dann zu- sammen während circa einer Stunde auf die Notrufnummern 117, 118 und 144 angerufen und in das Telefon gestöhnt. Auf Vorhalt, es sei vier Mal die Notruf- nummer 117 und circa sieben Mal die Nummern 118 bzw. 144 gewählt worden, gab er an, dass sie die Sanität nicht so oft angerufen hätten. Am meisten hätten sie die Polizei angerufen. Wer wie oft angerufen habe, wisse er nicht mehr. Dabei habe er schon vorher gewusst, dass dies falsch sei (Urk. 3/2.1 S. 2 f.). Vor Vor-
instanz gab er sodann an, die Nummer 118 nicht so oft angerufen zu haben, hauptsächlich die 117. Diese Geständnisse decken sich mit dem Untersuchungs- ergebnis. Dass die Initiative nicht vom Beschuldigten ausging, wurde durch die Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 15 S. 8; vgl. Urk. 42 S. 8). Wenn der Vater des Beschuldigten geltend macht, sein Sohn habe davon ausgehen können, dass bei den Anrufen nichts passiere, da die beiden anderen Buben dies schon gemacht hätten, stimmt dies nicht mit den tatnächsten Einvernahmen bei Polizei und Ju- gendanwaltschaft überein, in welchen der Beschuldigte angegeben hat, er habe gewusst, dass dies falsch sei (Urk. 3/1.1 S. 4 f.; Urk. 3/2.1 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat somit das Geständnis und die Untersuchungsakten korrekt gewürdigt. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt nicht vor, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. 2. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft mit überzeugender Begründung als zutreffend. Auf ihre Ausführungen kann ver- wiesen werden (Urk. 15 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn der Vater des Be- schuldigten rügt, Art. 15 Abs. 1 APV sei nicht hinreichend bestimmt (vgl. Urk. 42 S. 7), so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser Absatz durch Abs. 2 lit. b konkretisiert wird. Dieser hält fest, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere dann gestört wird, wenn Notrufe missbraucht werden, was eine ge- nügend klare gesetzliche Grundlage für strafbares Verhalten darstellt. Der Be- schuldigte hat mit seinem Verhalten gegen diese Bestimmung verstossen. 3. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt D._____ schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung bei Jugendlichen zutreffend dargelegt und die Strafe auf einen Tag persönliche Leis-
tung im Sinne von Art. 23 JStG festgesetzt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 15 S. 5 und 7 f.). 2. Der Beschuldigte macht geltend, es sei bei Übertretungen gar nicht möglich, eine Strafe in Form der persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 JStG anzu- ordnen (Urk. 17 S. 5; Urk. 42 S. 6). Das Jugendstrafgesetz regelt die bei Jugendlichen anwendbaren Sanktionen für strafbares Verhalten. Die Strafen sind in den Art. 22 bis 25 JStG geregelt. Sind sie nur in speziellen Fällen auszusprechen, ist dies im jeweiligen Artikel entsprechend vermerkt. So können Bussen nur bei Tätern ausgesprochen werden, welche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben und ist ein Freiheitsentzug nur bei über 15-jährigen möglich und auch nur dann, wenn dieser ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Die persönliche Leistung hat keine derart einschränken- den Voraussetzungen, weshalb diese bei Übertretungen ausgesprochen werden kann. 3. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu- sammen mit C._____ mehrfach diverse Notrufdienste angerufen und dabei ins Telefon gestöhnt hat, wodurch der Dienstbetrieb der EZ ... sowie der Polizei und der Sanität gestört wurde. Dabei handelt es sich nicht mehr um ein Bagatelldelikt. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgehalten, dass sich dabei eine Gruppen- dynamik entwickelte und der Beschuldigte nicht die treibende Kraft war. Subjektiv hat der Beschuldigte angegeben, gewusst zu haben, dass sein Verhalten nicht er- laubt sei. Er handelte somit direktvorsätzlich. Die Vorinstanz qualifizierte das Ver- schulden als noch leicht und setzte dabei die Strafe auf einen Tag persönliche Leistung fest. Einen Verweis (Art. 22 JStG) schloss sie aus, da dieser den erzie- herischen Zweck der Sanktion gemäss Art. 2 Abs. 1 JstG nicht zu erfüllen vermö- ge. 4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig, nachvollziehbar und führen zu einer angemessenen Sanktion, welche im Rahmen ihres Ermessens festge- setzt wurde. Dass keine Strafbefreiungsgründe gegeben sind, wurde bereits unter
II. festgehalten. Die Strafe von einem Tag persönliche Leistung ist daher zu be- stätigen. 5. Die Vorinstanz hat die Strafe aufgrund ihres pädagogischen Sinnes praxis- gemäss nicht aufgeschoben (Urk. 15 S. 8). Dies wurde nicht beanstandet und er- scheint angemessen. Die persönliche Leistung von einem Tag ist somit zu erbrin- gen. Die gerügte Umrechnung der persönlichen Leistung in 2 Halbtage zu 4 Stunden (Urk. 42 S. 4; Urk. 3/5) betrifft die Durchführung des Vollzugs der Strafe und ist somit nicht im Berufungsverfahren zu behandeln, sondern bei der Vollzugsbehör- de zu rügen. Im Übrigen schlägt der Vergleich mit der gemeinnützigen Arbeit im Erwachsenenstrafrecht fehl, da diese gesetzlich festgelegt explizit in Stunden ausgesprochen wird (Art. 37 StGB) und die persönliche Leistung im Jugendstraf- recht in Tagen. Dieser Unterschied wurde durch den Gesetzgeber bewusst so festgelegt und stellt keine Schlechterstellung des Jugendlichen dar. V. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Bei der Festsetzung der Ge- richtsgebühr ist der wirtschaftlichen Lage des Jugendlichen Rechnung zu tragen (Jositsch / Riesen-Kupper / Brunner / Murer Mikolasek, a.a.O., N 10 zu Art. 44). Es rechtfertigt sich somit, eine deutlich reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 200.– für das Berufungsverfahren festzusetzen, in welcher die Kosten des Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht enthalten sind, da der Beschuldigte diesbezüglich obsiegte (Urk. 36). Die Eltern des Beschuldigten sind für die Kosten solidarisch haftbar zu erklären (Art. 44 Abs. 3 JStPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Widerhandlung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Allge- meinen Polizeiverordnung der Stadt D._____. 2. Es wird eine persönliche Leistung von 1 Tag im Sinne von Art. 23 JStGB angeordnet. 3. Die persönliche Leistung ist zu erbringen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Eltern des Beschuldigten haften solidarisch für die Verfahrenskosten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − den gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Winterthur. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Juni 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom