Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120075-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 12. Juli 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Planungs-und Baugesetz (PBG ZH) etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 12. November 2012 (GC120019)
Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 20. April 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/7). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verstosses gegen das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich (PBG ZH) im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG ZH in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. c PBG ZH und Art. 5 Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 10'000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 890.00 Untersuchungskosten Statthalteramt Fr. 2'090.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, des Strafbefehls von Fr. 450.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalter- amtes des Bezirkes Winterthur von Fr. 440.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 27 S. 2) Materielle Anträge 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. November 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt (gemäss Antrag 2) abzu- ändern. 2. Der Einsprecher bzw. der Berufungskläger sei vom vorsätzlichen bzw. vom eventualvorsätzlichen Verstoss gegen das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich (PBG) im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 lit. c PBG und Art. 5 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) freizusprechen und der Strafbefehl vom 20. April 2012 sei aufzuheben. 3. Eventuell sei der Einsprecher bzw. der Berufungskläger im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer reduzierten Busse in Höhe von CHF 1'000.00 zu bestrafen. Prozessrechtliche Anträge 4. Es sei mittels der zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu untersuchen, ob B._____ die von C._____ an ihn versandte E-Mail vom 17. August 2011 entgegen den Aussagen in der Einvernahme vom 11. Juli 2012 erhalten hat und ob diese auf dem Server des Bau- polizeiamtes D._____ eingegangen ist.
Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 15 S. 9 f.). 3. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung Berufung an (Prot. I S. 8). Das begründete Urteil wurde vom neu mandatierten Verteidiger des Beschuldigten am 7. Dezember 2012 ent- gegengenommen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 liess der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt des Bezirkes Winterthur zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 19). Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 teilte das Statthalteramt mit, es verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 21). Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 23). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 28. Februar 2013 innert erstreckter Frist die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 27), welche dem Statthalteramt des Bezirkes Winterthur zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. März 2013 beantragte das Statthalteramt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wurde (Urk. 32). Die Vorinstanz teilte mit, dass das Verfahren gegen den Architekten C._____ entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung nicht eingestellt worden sei, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 34). Die Eingaben des Statthal- teramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge der Verteidigung zugestellt (Urk. 36).
II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zu erwähnen ist sodann, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, Erw. 5.1). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3. Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren neu den Beweisantrag stellen, es sei mittels der zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu untersuchen, ob B._____ die von C._____ an ihn versandte Email vom 17. August 2011 entgegen den Aussagen in der Einvernahme vom 11. Juli 2012 erhalten habe und ob diese auf dem Server des Baupolizeiamtes D._____ eingegangen sei (Urk. 17 S. 2; Urk. 27 S. 2). Wie bereits dargelegt, können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage. Es sind vorliegend daher keine neuen Beweise abzunehmen. Im Übrigen würde sich am Beweis- ergebnis nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, dass die besagte Email von C._____ effektiv beim Baupolizeiamt D._____ eingegangen wäre, wie sich nachfolgend ergibt (vgl. Erw. III./4.4. hiernach). 4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, frei- gesprochen zu werden. Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungs- gegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 20. April 2012 zur Last gelegt, er habe ein Gebäude in der Kern- zone abgebrochen, ohne über die entsprechende Bewilligung verfügt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 340 Abs. 1 PBG i.V.m. § 309 Abs. 1 lit. c PBG und Art. 5 BZO verstossen (Urk. 2/7). 2. Die Vorinstanz erachtete – unter Würdigung der Beweismittel – den Sach- verhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Der Beschuldigte habe sowohl im Vorver- fahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt, dass er die Liegen- schaft an der E.-Strasse ... in F. habe abbrechen lassen, ohne dafür eine baurechtliche Bewilligung zu haben. Seine Einwände würden sich aus- schliesslich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts beziehen, weshalb von einem Geständnis in tatsächlicher Hinsicht auszugehen sei (Urk. 15 S. 3). 3.1. Der Beschuldigte legt in seiner Berufungsbegründung zunächst dar, wie sich der Sachverhalt seiner Auffassung nach präsentiert (Urk. 27 S. 4 ff.). Es ist an dieser Stelle jedoch erneut festzuhalten, dass die Überprüfungsbefugnis der Beru- fungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht beschränkt ist, wenn ausschliesslich Über- tretungen zu beurteilen sind. Im Berufungsverfahren kann nur die willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz gerügt werden. Soweit der Beschul- digte den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt einzig seine davon ab- weichende Auffassung gegenüberstellt, ist dies nicht geeignet, Willkür aufzu- zeigen. Auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 27 S. 4 ff.) ist deshalb grund- sätzlich nicht weiter einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte macht konkret geltend, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz sei in dem ihrem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt davon ausgegangen, dass er die Liegenschaft selber habe abbrechen lassen und dafür in die Verantwortung zu nehmen sei. Es werde im Urteil von einem Geständnis ausgegangen, welches er nie geliefert habe. Nicht er, sondern die G._____ AG habe die Abbrucharbeiten ausgeführt
und C._____ habe als Architekt die entsprechende Planung und Bauleitung für das Projekt innegehabt. Der konkrete Abbruchbefehl sei nicht von ihm (gemeint dem Beschuldigten) erteilt worden (Urk. 27 S. 9). Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Projekt an der E.- Strasse mit einem Architekten zusammenarbeitete, ergibt sich aus den Akten und wurde in der Untersuchung thematisiert. Es wird vom Beschuldigten jedoch erst- mals im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass ausschliesslich die G. AG und der Architekt C._____ für den Abbruch der betreffenden Liegenschaft verantwortlich gewesen sein sollen und er den Abbruchbefehl nicht erteilt haben soll. Wie bereits dargelegt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Berufungs- verfahren ausgeschlossen, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Davon abgesehen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte für den Abbruch der Liegenschaft an der E.-Strasse ... in F. verantwortlich ist, hat der Beschuldigte doch sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz ausdrücklich anerkannt, dass er die betreffende Liegen- schaft hat abbrechen lassen (vgl. Urk. 2/3 S. 1; Urk. 5 S. 2). Er hat insbesondere bestätigt, dass er den Auftrag für den Abbruch der Liegenschaft erteilt hat (Urk. 2/12 S. 2 f.; Urk. 5 S. 8). Dies wird im Übrigen auch durch die von H._____ in der Untersuchung eingereichten Unterlagen (Urk. 2a/1-2 = Urk. 28/3-4) bestä- tigt. Daraus ergibt sich, dass der Werkvertrag vom 23. August 2011 über die Ab- brucharbeiten zwischen der A._____ AG, dem Unternehmen des Beschuldigten, und der G._____ AG abgeschlossen wurde. Der Architekt wird zwar als Vertreter der Bauherrschaft aufgeführt, der Vertrag wurde aber vom Beschuldig- ten persönlich namens der A._____ AG unterzeichnet (Urk. 2a/1 = Urk. 28/4). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Abbrucharbeiten selbst in Auftrag gegeben hat. 3.3.1. Die Verteidigung beanstandet weiter, die Vorinstanz habe vollständig ignoriert, dass der Beschuldigte als baurechtlicher Laie mit C._____ einen fach- kundigen Architekten aus ... beigezogen habe, welcher sich vertraglich dazu ver- pflichtet habe, die Planung und die Bauleitung für zwei Bauprojekte, darunter das-
jenige an der E.-Strasse ..., sowie die damit zusammenhängenden Ab- brucharbeiten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise als Haupttäter in dieser Geschichte dargestellt, was dazu führe, dass dem Urteil ein völlig falscher Sachverhalt unter- stellt werde. Es sei alleine der Architekt mit dem Abbruch des bestehenden Gebäudes und dem Einholen der entsprechenden Bewilligung betraut gewesen. Dem Beschuldigten würden im Urteil sowie im Sachverhalt exakt jene Sorgfalts- pflichten angerechnet, welche eigentlich sein Architekt hätte wahren sollen (Urk. 27 S. 9 f.). 3.3.2. Dass die alleinige Verantwortung für die Abbrucharbeiten dem Architekten zugekommen sein soll, stellt eine neue Behauptung tatsächlicher Art des Beschuldigten dar. Entsprechend war es der Vorinstanz gar nicht möglich, sich mit diesem Einwand auseinanderzusetzen. Woraus die Verteidigung ableitet, dass C. dem Beschuldigten mitgeteilt habe, er werde sich als sein Architekt persönlich um diese Angelegenheit kümmern, die Bauherrschaft müsse selbst nichts unternehmen und habe auch nichts zu befürchten (vgl. Urk. 27 S. 6), ist nicht ersichtlich. Aus den von der Verteidigung erwähnten Aussagen des Beschuldigten und von C._____ anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2012 (Urk. 2/3-4) ergibt sich dies jedenfalls nicht. C._____ führte in der erwähnten Einvernahme vielmehr aus, er sei davon ausgegangen, dass die erfor- derliche Bewilligung Sache des Beschuldigten sei und dass es sich damit erledigt hätte, wenn er das Schreiben an das Baupolizeiamt mache. Der Beschuldigte ha- be mehrere Liegenschaften und sei ein gewiefter Bauherr (Urk. 2/4 S. 4). Der Be- schuldigte selbst gab in der Einvernahme vom 18. Januar 2012 auf die Frage, wer beim Abbruch eines Gebäudes grundsätzlich für die Einholung der erforderlichen baurechtlichen Bewilligungen verantwortlich sei, an, wenn er einen Auftrag erteile, sei er die verantwortliche Person, die eine Bewilligung einholen müsse. Er sei da- von ausgegangen, dass keine Bewilligung erforderlich sei. Wie mit dem Architek- ten besprochen, hätten sie sicherheitshalber das Baupolizeiamt schriftlich über den Abbruch informiert. Er habe keine Bewilligung eingeholt, da sie davon ausge- gangen seien, dass eine solche nicht erforderlich sei (Urk. 2/3 S. 1 f.). Entspre-
chende Aussagen machte der Beschuldigte auch im weiteren Verlauf der Unter- suchung und vor Vorinstanz (Urk. 2/12 S. 2; Urk. 5 S. 2 ff.). Aus den dargelegten Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass der Beschuldigte die Verantwortung für das Einholen der erforderlichen Bewilligung für den Abbruch der Liegenschaft an der E.-Strasse nicht an seinen Architekten übertragen hat. Gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz ging der Beschuldigte auch nicht davon aus, dass dieser die notwen- digen Schritte unternehmen und die erforderlichen Bewilligungen einholen werde. Vielmehr nahm der Beschuldigte an, dass gar keine Bewilligung erforderlich sei. 3.3.3. In Bezug auf den an C. erteilten Auftrag führte der Beschuldigte in der Untersuchung sodann aus, es habe bezüglich des Abbruchs der Liegenschaft an der E.-Strasse gar keine Architekturarbeit gegeben. C. habe den Auftrag zum Abbruch einfach an die G._____ AG weiterleiten müssen. Es sei lediglich um den Abbruch und damit um Kostenersparnis gegangen. Er habe mit Herrn C._____ besprochen, wo die heiklen Punkte seien. Sie hätten deshalb auch das Schreiben an das Baupolizeiamt gemacht. Er habe Herr C._____ diesbezüglich keine Verantwortung übertragen (Urk. 2/12 S. 2). Entsprechende Aussagen machte auch C._____ (Urk. 2/4 S. 1 ff.; Urk. 2/11 S. 1 f.). Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten steht damit fest, dass der Beschuldigte selbst mit dem Bauvorhaben an der E.-Strasse ... befasst war. Wenn er im Berufungsverfahren nun geltend machen lässt, die alleinige Verantwortung für die Umsetzung des Abbruchprojekts sei beim Architekten gelegen, er sei davon aus- gegangen, dass dieser sämtliche erforderlichen Vorkehrungen treffen würde, weshalb er nichts unternommen habe (Urk. 27 S. 5 ff.), vermag dies daher auch inhaltlich nicht zu überzeugen. 3.4. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Beschuldigten zum Sachverhalt darauf, seine eigene Auffassung darzulegen, wonach ausschliesslich sein Architekt C. für den Abbruch der Liegenschaft an der E._____-Strasse ... verantwortlich gewesen sei (Urk. 27 S. 5 ff.).
Wie bereits dargelegt, macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren erstmals geltend, dass der Architekt die alleinige Verantwortung für die Umsetzung der Abbrucharbeiten innegehabt habe und er sein Schicksal bzw. jenes des betref- fenden Projekts vollumfänglich in dessen Hände gelegt habe (vgl. Urk. 27 S. 5). Soweit sich die Berufung in Bezug auf den Sachverhalt auf Vorbringen beschränkt, die vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden müssen, ist darauf nicht einzugehen. Im Übrigen steht die im Berufungsverfahren neu vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen des Architekten C., sondern auch zu sämtlichen bisherigen Aussagen des Be- schuldigten (vgl. Urk. 2/3 S. 2 f.; Urk. 2/12 S. 2; Urk. 5 S. 4 ff.). 3.5. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Abbrucharbeiten an der E.-Strasse ... in Auftrag gegeben hat (vgl. Erw. 3.2. obenstehend). Der Be- schuldigte hat sodann nie bestritten, dass er über keine Bewilligung für den Ab- bruch verfügte. Damit erweist sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. 3.6. Der Beschuldigte hat stets in Abrede gestellt, (eventual-) vorsätzlich gehan- delt zu haben (zuletzt Urk. 5 S. 2). Die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Geständnis in tatsächlicher Hinsicht vorliege (Urk. 15 S. 3), ist daher nicht zu- treffend. Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjek- tiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tat- bestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Nicht zu bestanden ist dagegen, dass die Vorinstanz auf die diesbezüglichen Einwände des Beschuldig- ten im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen ist. Da im Bereich des subjektiven Tatbestands Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich regelmässig auf, diese Fragen lediglich einmal unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln. 4.1. Die Vorinstanz bestätigte die rechtliche Würdigung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur. Sie hielt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand fest, der Beschuldigte sei seit dem Jahre 1993 im Immobiliengeschäft tätig, weshalb ihm
die grundsätzliche Bewilligungspflicht für jegliche grössere bauliche Veränderung an Gebäuden, worunter ein Gebäudeabbruch klarerweise zu subsumieren sei, hätte bekannt sein müssen, zumal auf der ursprünglichen Baubewilligung vom 23. März 2005 in Bezug auf den Abbruch explizit auf Art. 5 BZO verwiesen worden sei. Der Beschuldigte habe auch angegeben, betreffend der Recht- mässigkeit des Abbruchs nicht zu 100% sicher gewesen zu sein, weshalb das Baupolizeiamt auch per Email über den geplanten Abbruch informiert worden sei. Diese Unsicherheit zeige auf, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten habe. Sein Einwand, er habe die unbeantwortete Email als stillschweigendes Einverständnis zum Gebäudeabbruch interpretiert, sei als lebensfremd und unglaubhaft einzustufen. Indem der Beschuldigte das Gebäude trotz bestehender Zweifel an der Rechtmässigkeit ohne Bewilligung habe ab- brechen lassen, habe er in Kauf genommen, dass sein Verhalten rechtswidrig sei, weshalb er sich Eventualvorsatz anrechnen lassen müsse (Urk. 15 S. 5). 4.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung macht die Verteidigung im Wesentli- chen geltend, das Strafverfahren hätte nicht gegen den Beschuldigten, sondern den Architekten geführt werden müssen. Der Architekt habe die Interessen seines Auftraggebers zu wahren und stehe gegenüber den Baubehörden in der Pflicht und in der Verantwortung. C._____ hätte, sobald er vom Fakt der fehlenden Ab- bruchbewilligung Kenntnis erhalten habe, die Bauherrschaft umgehend schriftlich abmahnen oder ein entsprechendes Baugesuch stellen müssen. Dies habe er nicht getan, weshalb er für sein Handeln und seine Unterlassung die volle Ver- antwortung zu tragen habe (Urk. 27 S. 6 ff. und 11 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldig- te namens der A._____ AG den Abbruch der sich in der Kernzone befindlichen Liegenschaft an der E._____-Strasse ... in Auftrag gegeben hat. Er ist daher auch strafrechtlich dafür in Verantwortung zu ziehen. Dass daneben auch weitere Per- sonen, wie der Architekt, wegen des unrechtmässigen Abbruchs bestraft werden können, trifft zu. Deren strafrechtliche Verantwortlichkeit ist in diesem Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Auf die Ausführungen der Verteidigung in Bezug auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Architekten ist vorliegend deshalb
nicht weiter einzugehen, zumal der Beschuldigte aus einem allfälligen Fehlver- halten von C._____ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie sich aus den Ak- ten ergibt, war es der Beschuldigte, der den Abbruch der Liegenschaft an der E.-Strasse ... angeordnet hat. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte das entsprechende Projekt nicht an seinen Architekten delegiert hat, sondern sich selbst damit befasst hat. Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Darstellung, wonach er davon ausge- gangen sei, dass sein Architekt sämtliche Vorkehrungen treffen würde, welche für die Realisierung seines Bauvorhaben notwendig sein würden (Urk. 27 S. 5 ff. und 11 ff.), entbehrt jeder Grundlage und stellt eine neue Behauptung dar, mit welcher er im Berufungsverfahren nicht zu hören ist. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren gegen C. entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 27 S. 8 und 12) nicht eingestellt wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass C._____ ebenfalls mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 20. April 2012 wegen unberechtigten Abbruchs ei- nes Gebäudes in der Kernzone ohne Bewilligung als verantwortlicher Architekt mit einer Busse von Fr. 750.– bestraft wurde (Urk. 2/9). 4.3. Die Verteidigung beanstandet weiter, die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass der Beschuldigte gestützt auf die Email von C._____ vom 17. August 2012 davon ausgegangen sei, dass sein Architekt die erforderlichen Massnahmen ergriffen habe, und dem Baupolizeiamt in der besagten Email ledig- lich mitgeteilt worden sei, wann die Abbrucharbeiten vorgenommen werden würden (Urk. 27 S. 9). Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte nicht davon ausging, dass sich der Architekt um die erforderliche Bewilligung kümmern werde, sondern annahm, dass eine solche nicht erforderlich sei. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen weiter auf, dass die Email an das Baupolizeiamt geschrieben wurde, weil er und sein Architekt sich nicht sicher waren, ob effektiv keine Bewilligung notwendig ist. Diesbezüglich führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2012 aus, sie hätten das Baupolizeiamt sicherheitshalber über den Abbruch orientiert. Falls eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, hätte er eine
Reaktion erwartet (Urk. 2/3 S. 1 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2012 gab der Beschuldigte ebenfalls an, sie hätten die Baupolizei informiert, weil über die Berechtigung des Abbruchs Zweifel bestanden hätten. Da sie keinen Bescheid erhalten hätten, seien sie davon ausgegangen, dass der Abbruch rechtens gewesen sei (Urk. 2/12 S. 2 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, sie seien davon ausgegangen, dass eine Reaktion kommen werde, wenn der Abbruch nicht rechtmässig sei. Er habe die Email nicht gesehen, aber den Architekten gefragt, ob er die Behörden informiert habe. Die Email enthalte die Information, dass das Gebäude abgebrochen werde. Die Baupolizeibehörde hätte darauf reagieren müssen (Urk. 5 S. 4 ff.). Entsprechende Aussagen machte auch C._____ (Urk. 2/4 S. 1 ff.; Urk. 2/11 S. 2 ff.). Diese Ausführungen zeigen auf, dass mit der besagten Email lediglich eine Orientierung der Behörden bezweckt wurde, was dem Beschuldigten bewusst war. Es kann heute daher nicht geltend gemacht werden, der Beschuldigte sei gestützt auf diese Email davon ausgegangen, dass der Architekt sämtliche erforderlichen Massnahmen getroffen habe. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten die Email vom 17. August 2011 auch in Kopie zugestellt (Urk. 2/4/1 = 28/5). 4.4. Die Verteidigung macht schliesslich geltend, aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von Anfang an dargelegt habe, dass er in keiner Weise vorsätzlich gehandelt habe, habe die Vorinstanz zu Unrecht abgeleitet, dass er an der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens gezweifelt habe und daher gehalten gewesen wäre, bei der Baubehörde nähere Informationen einzufordern. Damit laste die Vorinstanz dem Beschuldigten Pflichten an, die eigentlich seinem Architekten obliegen hätten (Urk. 27 S. 9 f.). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er nicht zu 100% über- zeugt war, dass der Abbruch der betreffenden Liegenschaft ohne Bewilligung zulässig ist (Urk. 2/3 S. 2 f.; Urk. 2/12 S. 2 f.; Urk. 5 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Rechtmässig- keit seines Vorhabens unsicher war (Urk. 15 S. 5). Den Einwand des Beschuldig- ten, wonach er die unbeantwortete Email als stillschweigendes Einverständnis interpretiert habe, wertete die Vorinstanz als lebensfremd und unglaubhaft. Es
könne als gemeinhin bekannt vorausgesetzt werden, dass eine unbeantwortete Email keiner rechtsgültigen Bewilligung gleichkomme. Indem der Beschuldigte das Gebäude dennoch habe abbrechen lassen, habe er in Kauf genommen, dass sein Verhalten rechtswidrig sei, weshalb er sich Eventualvorsatz anrechnen lassen müsse (Urk. 15 S. 5). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander. Er legt nicht dar, dass und inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Der Beschuldigte beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt darzulegen, wonach nicht er, sondern sein Architekt den Abbruch ohne entsprechende Bewilligung veranlasst habe und dafür verantwortlich sei. Wie oben dargelegt, ist der Beschuldigte mit diesen Ausführungen indes nicht zu hören. 5. Zusammengefasst sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist demnach – in Bestätigung des vorinstanz- lichen Schuldspruchs – der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. c PBG und Art. 5 Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Winterthur schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzliche Strafrahmen vorliegend bis zu Fr. 50'000.– Busse, bei Gewinnsucht ist die Bussenhöhe unbeschränkt (§ 340 Abs. 1 PBG). Für den Fall des schuld- haften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatz- freiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). 2. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung im angefochtenen Urteil ausführlich begründet (Urk. 15 S. 6 ff.). Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkompo-
nenten erachtete sie eine Busse im Bereich von Fr. 8'000.– bis Fr. 15'000.– als angemessen. Die Vorinstanz hat sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als verschuldensneutral und das Geständnis als nicht massgeblich strafmindernd bewertet. Unter Berücksichtigung der für die Strafzumessung relevanten Umstände und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erschien der Vorinstanz eine Busse von Fr. 10'000.– als ange- messen (Urk. 15 S. 9). 3.1. Was der Beschuldigte gegen diese Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht. Von einem äusserst geringen Verschulden (Urk. 27 S. 15) kann keine Rede sein. Der Beschuldigte kann keinesfalls als passiver Bauherr am äusseren Rand des in Frage kommenden Täterkreises bezeichnet werden. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte die Abbruch- arbeiten an der fraglichen Liegenschaft namens der A._____ AG in Auftrag gegeben. Er ist deshalb auch strafrechtlich dafür in Verantwortung zu ziehen. Vor- liegend ist sodann erstellt, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Recht- mässigkeit seines Bauvorhabens unsicher war, weshalb ihm eventualvorsätzli- ches Handeln anzulasten ist (vgl. Erw. III./4.4. obenstehend). Von diesem Sach- verhalt ist auch bei der Bewertung des Verschuldens des Beschuldigten auszu- gehen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er die gesetzlichen Grundlagen nicht kennen und sich auch nicht um diese bemühen müsse, weil er hierfür einen Spezialisten beigezogen habe (Urk. 27 S. 15), ist er deshalb nicht zu hören. 3.2. Die Verteidigung beanstandet die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe im Wesentlichen deshalb, weil die vom Statthalteramt ursprünglich fest- gesetzte Busse von Fr. 1'000.– auf Fr. 10'000.– erhöht wurde. Dies sei umso erstaunlicher, als die Vorinstanz insgesamt von einem leichten Verschulden aus- gehe. Zudem habe das Statthalteramt selber keine Erhöhung der Busse ge- fordert. Es komme daher der dringende Verdacht auf, dass sich die Vorinstanz zu dieser willkürlichen Bussenausweitung habe hinreissen lassen, weil sie am Beschuldigten ein Exempel habe statuieren wollen (Urk. 27 S. 15).
Dem ist entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht zwar an den in der Anklage resp. im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt, nicht jedoch an die Anträge der Anklagebehörde gebunden ist (vgl. Art. 350 StPO). Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht die auszufällende Strafe deshalb sowohl tiefer als auch höher ansetzen, als mit dem Strafbefehl beantragt wird. Vorliegend stand es im Ermessen des Gerichts, bei der Bemessung des Verschuldens und der Schwere der Widerhandlung einen anderen Massstab anzulegen als das Statt- halteramt. Wenn die Vorinstanz aufgrund aller wesentlichen Strafzumessungs- faktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei einem Straf- rahmen bis zu Fr. 50'000.– zu einer Busse von Fr. 10'000.– gelangt, so erscheint dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden kann, zwar nicht milde, jedoch vertretbar. Jedenfalls ist es diesbezüglich nicht angezeigt, das Ermessen des Berufungsgerichts ohne zwingenden Grund anstelle dasjenige der Vorinstanz zu setzen. Für die vom Beschuldigten geäusserte Vermutung, die Vorinstanz habe an ihm ein Exempel statuieren wollen, bestehen schliesslich keinerlei Anhalts- punkte. 4. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht wesentlich geändert haben. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 10'000.– ist daher zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. V. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 340 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. c PBG und Art. 5 Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Winterthur. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 10'000.– Busse bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Juli 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer