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SU120071 ΓÇó Traffic rule violation conviction and fine upheld on appeal
SU120071Obergericht08.05.2013Confirmed
The Zurich High Court, acting as appellate criminal chamber, decided the appeal of A._____ against a judgment of the Bülach District Court. It upheld the conviction for violation of traffic rules under Art. 90 No. 1 SVG in conjunction with Art. 4a para. 1 lit. b VRV. The sanction remained a CHF 400 fine, with a 4-day substitute custodial sentence in case of non-payment. The first-instance cost ruling was confirmed, and the defendant was ordered to pay CHF 1,000 in appellate court fees.
Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Berufung gegen Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung und gegen die Sanktion. Wird der Schuldspruch bestätigt, bleiben auch die ausgesprochene Busse und die für den Nichtbezahlschuldfall angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe bestehen, sofern keine selbständige Abänderung der Strafzumessung erfolgt. Bestätigt die Rechtsmittelinstanz zudem das erstinstanzliche Kostendispositiv, sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach dem Ausgang des Rechtsmittels dem Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Dispositivziff. 1–6).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120071-O/U10
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteilsdispositiv vom 8. Mai 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagter
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 25. Oktober 2012 (GC120028)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Mai 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter